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erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH? (Gelesen: 8.605 mal)
ponyhof
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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03.02.2016 um 12:50:57
 
Hallo Forum!

Ich habe versucht mich vorab zu belesen, um nicht die tausendste identische Frage zu stellen, bei diesem Thema zu einer sinnvollen Rechtsauffassung zu gelangen scheint aber ähnlich hoffnungslos wie im Steuerrecht  Augenrollen

Ich habe mich in eine Ukrainerin verliebt und sie über einige Monate hinweg in der Ukraine und sonstigem Nicht-EU-Ausland besucht. Nun wollen wir in Deutschland zusammenleben und auch zusammen arbeiten. Ich will sie nicht unmittelbar in DK heiraten, es gibt sicher auch einen "einfachen" Weg, den ich nur noch nicht gefunden habe.

Soweit ich das sehe ist es einfacher im geschäftlichen Bereich ein Visum hinzubekommen denn im privaten.

Randbedingungen:
- mein Geld reicht spielend aus um uns beide zu versorgen (~5T netto, kann ich auch jederzeit steigern)
- sie kann bei mir natürlich wohnen
- sie hat keine Ausbildung, in der Ukraine halt einfach gearbeitet...
- sie spricht mittlerweile ein paar Brocken Deutsch und ein sehr gutes Englisch (und natürlich Russisch und Ukrainisch) + kann Buchführung, weitergehend bringe ich es ihr permanent bei
- sie könnte (sofern Gesetze dies erlauben) zB eine GmbH gründen oder ein einfaches Gewerbe anmelden + Dienstleistungen an meine Firmen erbringen (tatsächlich, nicht nur auf dem Papier; u.a. eben Buchführung/Büroorganisation)
- vereinfachte Regelungen gelten, soweit ich das verstehe, ab einem Arbeitnehmerbrutto von 50.000 EUR ("blaue Karte"). Ich möchte sie natürlich ungern anstellen da die entstehenden Lohnnebenkosten absurd hoch sind. Die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen wären auch mit rd 25.000 EUR angemessen vergütet...

- alternativ Aufenthalt aus privaten Gründen dauerhaft möglich? Ich lese immer nur was von "3 Monaten" und "ab Mitte 2016 bis 3 Monate pro Halbjahr visafrei", das ist mir alles zu wenig

- verbessere oder verschlechtere ich die Situation wenn ich Fakten schaffe, sie also bspw während eines Aufenthalts zum Besuch von Bekannten eine GmbH gründet? (Notare und das Finanzamt interessieren ausländerrechtliche Fragen jedenfalls kein Stück)

Ich nehme auch gerne sensible Informationen per PN entgegen, falls hier entsprechende Spezialisten mitlesen die eine Einmalberatung gegen Entgelt anbieten bin ich auch dafür offen.

Es sind ja jede Menge Ukrainer in Deutschland unterwegs und die meisten sicher unter erheblich schlechteren Rahmenbedingungen, es muss also möglich sein Smiley

Danke vorab & viele Grüße
Stefan
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Aras
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Antwort #1 - 03.02.2016 um 12:59:16
 
Also ich sehe hier keine Rechtsgrundlage um einer Ukrainerin eine prekäre Scheinselbstständigkeit in Deutschland aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen. Weder die Beschäftigungsverordnung noch die Aufenthaltsverordnung erwähnen/ermöglichen eine Sonderbehandlung für Ukrainer.

Vielleicht mittelfristig wenn das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Ukraine von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde und zusätzliche Regelungen geschaffen wurden. Also noch 1-2 Jahre warten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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ponyhof
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Antwort #2 - 03.02.2016 um 13:02:20
 
Wieso Scheinselbständigkeit, sie kann ihre Dienstleistungen problemlos auch Dritten anbieten, über ein entsprechendes Netzwerk zum Herstellen vernünftiger Geschäftskontakte verfüge ich.
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Antwort #3 - 03.02.2016 um 13:10:32
 
Sie kann ja einen Business Plan aufstellen und der IHK zur Beurteilung geben. Wenn die sagen, dass die Selbstständigkeit realistisch ist und ein Einkommen von X generiert, dann kann sie damit ein Visum beantragen.
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ponyhof
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Antwort #4 - 03.02.2016 um 13:15:19
 
Das klingt doch gut, vielen Dank!

Ich las mal was von "Visum zur Arbeitsaufnahme für zunächst 1 Jahr, später 3 Jahre", ist das korrekt? Nach diesem Zeitraum wären wir wohl ohnehin verheiratet und auch die Visumsproblematik aufgrund politischer Veränderungen hinfällig Zwinkernd

Sie könnte auch Letters of Intent und Vorverträge beibringen, die eine Tragfähigkeit belegen.
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trixie
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Antwort #5 - 03.02.2016 um 13:24:22
 
Um deine Euphorie bzgl. der Selbständigkeit etwas zu bremsen, solltest du die AVwV ab § 21 durchlesen.

Hier steht u.a.:
Zitat:
21.1.4 Als Regelannahme für das Vorliegen eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen regionalen Bedürfnisses gilt die Investition von mindestens 250.000 Euro verbunden mit der Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen. Diese Regelannahme entbindet die Ausländerbehörde nicht von dem Beteiligungserfordernis nach Satz 4.


Also mal schnell eine GmbH gründen reicht nicht.
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Aras
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Antwort #6 - 03.02.2016 um 13:27:19
 
Soweit ich weiß, ist die 250.000 € Investitionsregelung und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen als Regelannahme gekippt worden. Es geht vielmehr darum einen Businessplan aufzustellen und ein relativ hohes Einkommen zu generieren.

https://www.fuer-gruender.de/wissen/existenzgruendung-planen/recht-und-steuern/g...
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Antwort #7 - 03.02.2016 um 13:30:26
 
ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 13:15:19:
Ich las mal was von "Visum zur Arbeitsaufnahme für zunächst 1 Jahr, später 3 Jahre", ist das korrekt?

Ja. Voraussetzung dafür ist aber ein entsprechendes Hochschulstudium, was bei ihr nicht gegeben ist.
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ponyhof
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Antwort #8 - 03.02.2016 um 13:33:03
 
Auch die Nummer mit den 250k wäre möglich, allerdings nicht so schnell wie es mir lieb ist. Eine entsprechende Investition muss ja wirtschaftlich sinnvoll sein.

Zudem stellt sich ja auch die Frage der Herkunft des Geldes.

Ich hätte sie gern im Juni/Juli in Deutschland  Laut lachend
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dim4ik
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Antwort #9 - 03.02.2016 um 13:40:04
 
Aras schrieb am 03.02.2016 um 13:27:19:
Soweit ich weiß, ist die 250.000 € Investitionsregelung und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen als Regelannahme gekippt worden. Es geht vielmehr darum einen Businessplan aufzustellen und ein relativ hohes Einkommen zu generieren.

Ganz genau.

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 12:50:57:
Ich will sie nicht unmittelbar in DK heiraten

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 13:33:03:
Ich hätte sie gern im Juni/Juli in Deutschland

Dann macht doch einen Termin beim deutschen Standesamt aus - und schon ist die Sache gegessen.
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Saxonicus
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Antwort #10 - 03.02.2016 um 14:06:09
 
ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 13:33:03:
Ich hätte sie gern im Juni/Juli in Deutschland 


dim4ik schrieb am 03.02.2016 um 13:40:04:
Dann macht doch einen Termin beim deutschen Standesamt aus - und schon ist die Sache gegessen. 

Vorausgesetzt es gelingt ihr bis dahin, die notwendigen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
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ponyhof
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Antwort #11 - 03.02.2016 um 16:13:20
 
Ich schrieb ich bin verliebt, nicht ich bin dämlich.
Bis zur Heirat darf noch ein Jahr oder etwas mehr vergehen  Laut lachend

Der Link von Aras und einiges mehr, das ich bislang las, klingen gut.

Mein Ablaufplan ist:

- Im Februar Businessplan fertigstellen, an IHK und einen Steuerberater zur Beurteilung geben / bei 2 Positiventscheiden wird der Bearbeiter in der Behörde die Lust verlieren

- Letters of Intent von deutschen Unternehmen + Empfehlungsschreiben von bisherigen Auftraggebern einholen

- die Ukrainerin per Touristenvisum nach Deutschland holen, sie hält sich dann für die Dauer des Urlaubs ja legal in Deutschland auf, zuständig ist demnach die Berliner Ausländerbehörde und es geht nicht mehr über die Deutsche Botschaft / Auswärtiges Amt etc (ich erhoffe mir aus bisherigen Behördenkontakten jeder Art, dass eine Berliner Behörde träge, abgestumpft und Schmerzen gewohnt ist  Laut lachend )

- ist ggf noch etwas sinnvoll wie eine Verpflichtungerklärung meinerseits im "Falle des Falles" für mindestens 1 Jahr für ihren Unterhalt aufzukommen? Ich nehme an im Bereich der gewünschten Eheschließung wäre das gängig, ich gehe jetzt ja aber in die Business-Schiene
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Antwort #12 - 03.02.2016 um 16:18:28
 
ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 16:13:20:
die Ukrainerin per Touristenvisum nach Deutschland holen

... heißt aber auch, dass sie vor Ablauf des Visums wieder ausreisen muss. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks für eine AE nach § 21 AufenthG ist nicht möglich. Somit ist für die begehrte AE auch wieder die deutsche AV mit der ABH im Boot.

Zitat:
§ 6 AufenthG
...

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
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Antwort #13 - 03.02.2016 um 16:30:54
 
Saxonicus schrieb am 03.02.2016 um 14:06:09:
Vorausgesetzt es gelingt ihr bis dahin, die notwendigen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Meinst Du eben A1? Dies sollte ein durchschnittliche(r) AusländerIn in dem Zeitraum schaffen können Smiley
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Antwort #14 - 03.02.2016 um 17:28:28
 
Guter Hinweis, danke Trixie. Das beschleunigt die Sache an dieser Stelle also nur.
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