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Nachzug zum Ungeborenen Deutschen Kind (Gelesen: 9.299 mal)
Elmira33
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07.01.2016 um 13:45:59
 
Hallo liebe Community!

Ich habe mir bereits dutzende Themen zur FZF durchgelesen, jedoch leider nicht wirklich etwas gefunden was meiner Situation ähnelt. Sollte ich etwas übersehen haben, so bitte ich um Entschuldigung. Nun zum Thema:

Mein Mann und ich sind seit März 2013 verheiratet und haben bisher in der Türkei gelebt. (Ich bin Deutsche Staatsbürgerin). Er war schon 2 mal zu Besuch in Deutschland.
Als letzten Sommer die Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden begannen, beschloss ich dass es wohl besser wäre für mich wieder nach Deutschland zu gehen und meinen Mann, nachdem ich einen Job und eine Wohnung gefunden habe, per FZF zu mir zu holen. Wir hatten für ihn ein Schengen Visum für die Weihnachtszeit beantragt und es auch sofort für 3 Monate bekommen. Ich bin Ende September in die Heimat ausgereist und habe am 06.10. erfahren, dass ich im 3. Monat schwanger war.
Als Schwangere ist es mir leider nicht gelungen kurzfristig einen Job zu finden und so beantragte ich Hartz4. Mittlerweile habe ich auch eine 2 Zimmer Wohnung.
Aufgrund dessen, dass ich Komplikationen in der Schwangerschaft und starke Schmerzen hatte, ist mein Mann bereits zum 01.12. eingereist und befindet sich Momentan in Deutschland. Somit würde sein Besuchervisum zum 28.02.2016 auslaufen…
Jetzt haben wir uns beim Konsulat in Ankara erkundigt und die Info bekommen, dass aufgrund vieler Anträge aus Irak (Ankara ist auch für Irak zuständig) die Bearbeitungszeit bei etwa 6 Monaten liegt.. Ich verstehe, dass es mein eigener Denkfehler war, ich dachte es würde in so einem Fall schneller gehen L Die Entbindung soll aufgrund eines Keiserschnittes am 25.03.2016 erfolgen und so egoistisch es auch klingt, hätte ich gerne meinen Mann bei mir, zumindest 1-2 Wochen vor und nach der Geburt. Dies ist jetzt allerdings nicht möglich, da er wie bereits erwähnt Ende Februar das Land verlassen muss.
Jetzt hatte ich gehofft man könnte sein Visum wenigstens um 1-2 Monate verlängern oder versuchen direkt von hier aus ein Nationales Visum zu beantragen (Ausnahmefall), wurde jedoch beim Ausländeramt besseren belehrt. Die Sachbearbeiter bestehen darauf, dass er einen A1 Zertifikat nachweisen muss – egal ob beim Nachzug zum ungeborenen Deutschen oder zur Ehefrau. Bei Gesprächen dort ist eh äußerste Vorsicht geboten, weil man mir versucht die Worte im Mund umzudrehen und mich zu verspotten (ich hatte nämlich gefragt ob A1 beim Nachzug zum Kind wirklich notwendig wäre, als Antwort bekam ich „Anscheinend kennen Sie sich ja so gut mit den Gesetzen aus, aber wohl doch nicht gut genug weil es nicht stimmt und man grundsätzlich A1 benötigt egal in welchem Fall“)… Ich will dort auch niemanden auf den Schlips treten aus Angst man würde extra versuchen mich zu schikanieren…
Ich leide wirklich sehr unter den Umständen und kann Nachts kaum noch schlafen… Wie es aussieht wird mein Mann seine Tocher erst sehen wenn sie 4-5 Monate alt ist…  weinend
Es geht nicht darum, dass mein Mann nicht ausreisen oder kein A1 machen will… es geht darum, dass wir es Zeitlich bis zur Entbindung einfach nicht mehr schaffen. Ich hatte wirklich gehofft, dass es irgendwelche Ausnahmen gibt, aber ich bekomme keine wirklich nützigen Auskünfte von der AB weil sie mir dort nicht einmal einen Termin geben wohlen und darauf bestehen, dass ich alles telefonisch abklären soll.. Ein Besuch dort hatte damit geendet, dass man mir die Tür gezeigt hatte mit der Aussage „wir haben hier keine Zeit“.

Wahrscheinlich ist meine Frage total blöd, aber weiß jemand vielleicht einen Rat? Braucht er wirklich ein A1 Zertifikat wenn er zum ungeborenen deutschen Kind zieht? Kann man sein Schengen Visum evtl verlängern? Laut Ab geht es nur in äußersten Härtefällen und eine Risikoschwangerschaft samt Kaiserschnitt zählen nicht dazu.. Und wie sieht es mit dem Nationalen Visum aus, kann man es von hier aus beantragen bzw wie hoch stehen die Chancen, dass es klappt?

Ich werde nächste Woche erneut zur AB gehen und wenigstens auf ein Gespräch mit der Vorgesetzten bestehen weil ich eben die Info bekommen habe, es würde alles in seinem Ermessen liegen..

Ich danke euch fürs Durchlesen

Liebe Grüße
Mira
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Antwort #1 - 07.01.2016 um 14:06:20
 
Elmira33 schrieb am 07.01.2016 um 13:45:59:
Braucht er wirklich ein A1 Zertifikat wenn er zum ungeborenen deutschen Kind zieht?

Braucht er ganz klar nicht.

Wer das nicht glaubt, sollte bitte mal den § 28 AufenthG lesen.
Dort steht
Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1
ist in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1
entsprechend anzuwenden.

Das rot Markierte ist das A1-Erfordernis, das in den grün markierten Fällen anzuwenden ist.
Satz 1 Nr. 1 ist Ehegattennachzug.
Satz 1 Nr. 3 ist Nachzug zum deutschen Kind.

Für den Nachzug zum Kind gibt es daher kein A1-Erfordernis.

Elmira33 schrieb am 07.01.2016 um 13:45:59:
Kann man sein Schengen Visum evtl verlängern?

Nein, kann man nicht.

Hier wäre aber im Kindeswohl eine Duldung erforderlich.

Ich selbst würde außer der Duldung eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung ausgeben, und bis kurz vor den Termin in der zuständigen AV dulden.
Termine kann man auch von Deutschland aus buchen, damit wäre eine Trennung des Kindes vom Vater auf das Mindestmaß reduziert.

Elmira33 schrieb am 07.01.2016 um 13:45:59:
Und wie sieht es mit dem Nationalen Visum aus,

Schlecht. Das ist unmöglich - und sinnlos.
Ein nationales Visum ist seinem Charakter nach ein Einreisevisum zum Daueraufenthalt, weil die zum Daueraufenthalt benötigten AT im Ausland beantragt werden müssen, aber dort nicht ausgestellt werden können.

Die ABH erteilt in solchen Fällen kein Visum, sondern gleich die AE.

Elmira33 schrieb am 07.01.2016 um 13:45:59:
die Info bekommen habe, es würde alles in seinem Ermessen liegen..

Das stimmt höchstens insoweit, als solche Fälle möglicherweise aufgrund interner Regelungen nur durch ihn entschieden werden.
Ein Ermessen gibt es für die Ermöglichung es Aufenthalts dann nicht, wenn der Aufenthalt tatsächlich im Kindeswohl erforderlich ist.


Ergänzung:
Wann immer man das Gefühl hat, daß einem die Worte im Mund herumgedreht werden oder man verspottet wird, sollte man auf Schriftverkehr wechseln.
Schriftliches kann niemand umformulieren.
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« Zuletzt geändert: 07.01.2016 um 14:20:12 von Petersburger »  

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Antwort #2 - 07.01.2016 um 14:28:44
 
Nach Ablauf der Änderungszeit:
Elmira33 schrieb am 07.01.2016 um 13:45:59:
Jetzt haben wir uns beim Konsulat in Ankara erkundigt und die Info bekommen, dass aufgrund vieler Anträge aus Irak (Ankara ist auch für Irak zuständig) die Bearbeitungszeit bei etwa 6 Monaten liegt.. 

Das ist vermutlich ein Mißverständnis.
Das sollte nicht die Bearbeitungszeit sein, sondern die Vorlaufzeit für eine Terminbuchung - für die Bearbeitung wäre eine solche Aussage wenig sinnvoll.

Ich würde jetzt einfach mal den nächstmöglichen Termin in Ankara buchen.

Die Terminbestätigung, eine ärztliche Bescheinigung über Deinen Zustand, Kopien Eurer Heiratsurkunde, des Mutterpasses, seines Passes und seines Visums würde ich mit zur ABH schicken mit einem kurzen Anschreiben, daß Ihr um eine Duldung bis kurz vor den Termin in der AV und eine Vorabzustimmung bittet.

Ihr würdet gern jederzeit vorbeikommen um die Originale und eventuell noch weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen und die beiden Dokumente (Duldung und Vorabzustimmung) abzuholen ...
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Antwort #3 - 07.01.2016 um 17:40:03
 
Ich danke vom ganzen Herzen für die Tipps. Werde das jetzt mit der Duldung versuchen!!!
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Antwort #4 - 07.01.2016 um 18:16:02
 
Elmira33 schrieb am 07.01.2016 um 17:40:03:
Ich danke vom ganzen Herzen für die Tipps. Werde das jetzt mit der Duldung versuchen!!! 


Macht euch aber nicht zu viel Hoffnung...wenn es jetzt schon Probleme mit der ABH gibt, würde ich eher zeitnah (die nächsten Tage) nach Ankara fliegen und mit Attest und allen Papieren ein FZF beantragen.
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Antwort #5 - 07.01.2016 um 18:27:16
 
deerhunter schrieb am 07.01.2016 um 18:16:02:
Macht euch aber nicht zu viel Hoffnung...wenn es jetzt schon Probleme mit der ABH gibt, würde ich eher zeitnah (die nächsten Tage) nach Ankara fliegen und mit Attest und allen Papieren ein FZF beantragen.


Ehrlich gesagt habe ich gar keine Hoffnung mehr... aber es bringt ja auch nichts wenn er jetzt ohne Termin nach Ankara fliegt..
Die Termine werden ja von iData vergeben und diese pochen auch darauf rum, dass er A1 braucht solange das Kind nicht geboren wurde.. laut IData entfällt A1 erst nach der Geburt, so ein Kurs dauert jedoch mindestens 2 Monate..
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Antwort #6 - 07.01.2016 um 19:00:57
 
IData hat aber nicht das Recht, Termine zu verweigern oder Rechtsberatung durchzuführen.

Wenn so etwas kommt, dann gehört das zum Bürgerservice.

Versucht das, was ich schrieb und laßt Euch nicht beirren.
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Dieter873
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Antwort #7 - 25.01.2016 um 21:59:52
 
Es gibt eine Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 08.03.2009  VG 10 L 53.08 V der per Einstweiliger Anordung das Auswärtige Amt zur Visumerteilung verpflichtet.  Eine Visumerteilung vor dem Geburtstermin.

Den Beschluss habe ich durch googlen im Internet gefunden. Du kannst den Beschluss des Verwaltungsgerichts dort auch finden. Lies ihn Dir durch.  Und weise den Sachbearbeiter der AHB auf diesen Beschluss hin.  Zwinkernd  Viel Erfolg.

Oder konntest du schon etwas erreichen ?
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Antwort #8 - 25.01.2016 um 22:37:53
 
Dieter873 schrieb am 25.01.2016 um 21:59:52:
Du kannst den Beschluss des Verwaltungsgerichts dort auch finden. Lies ihn Dir durch.Und weise den Sachbearbeiter der AHB auf diesen Beschluss hin.

Das ist im Grunde gar nicht mehr notwendig, weil die Grundlage für das begehrte Visum bereits im Gesetz verankert ist.
Es mag u. a. dieses Urteil gewesen sein, dass der Gesetzgeber diese neue Form der FZF mit ins Gesetz aufgenommen hat.
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Antwort #9 - 26.01.2016 um 00:20:21
 
Es ist in der AVWV und nicht im Gesetz...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 27.01.2016 um 14:02:25
 
Petersburger schrieb am 07.01.2016 um 19:00:57:
Versucht das, was ich schrieb und laßt Euch nicht beirren.
Wenn es tatsächlich - ärztlich bestätigt - im Kindeswohl liegt, daß er hierbleibt, sollte das auch ermöglicht werden.


Die Mitarbeiterin der ABH war nun leider der Meinung, dass eine Duldung als Ersatz für den zeitlichen Aufschub der Abschiebung dient und in unserem Fall eben nicht möglich ist. Diese würde auch laut der ABH für uns später bei der Beantragung der AE bzw eines Nationalen Visums Probleme bereiten...
Zudem seien auch genug andere allein erziehende Frauen in Deutschland, die es auch ohne Partner schaffen...  Lippen versiegelt

Ich muss ehrlich sagen, dass das ganze so der Art an meinen Nerven zerrte, dass ich mich an die Botschaft in Ankara gewendet habe und siehe da... mein Mann hat einen Termin am kommenden Montag 01.02.... die Unterlagen haben wir alle beisammen, auch den Attest vom Arzt indem er schreibt, dass die Anwesenheit des Vaters aufgrund der Komplikationen und des psychischen Zustandes unbedingt notwendig ist... eine nettere Dame im Kreis Service Center bei der ABH hatte uns geraten die Botschaft darum zu bitten die Unterlagen vorab per Fax zu schicken. Eine Vorabzustimmung wäre nicht möglich "wir stellen keine aus weil die Unterlagen erst einmal nach Köln geschickt werden bis sie bei der ABH landen".
Jetzt hoffe ich natürlich, dass er sein Visum noch bis ende März erhält, wobei IData eben der Meinung ist, dass es nicht klappen wird in dieser kurzen Zeit... Zudem sei ein Zuzug zum Kind ohne A1 erst NACH der Geburt möglich und zugelassen  weinend

Ich werde morgen noch eine Mail an die Visumstelle in Ankara schreiben mit der Bitte die Unterlagen zur zuständigen ABH nach dem Termin zu faxen..

Ich danke allen die versucht hatten mir Tipps zu geben!!  unentschlossen

Liebe Grüße
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Antwort #11 - 27.01.2016 um 17:09:19
 
Elmira33 schrieb am 27.01.2016 um 14:02:25:
Zudem sei ein Zuzug zum Kind ohne A1 erst NACH der Geburt möglich und zugelassen


lasst Euch wegen diesem Unsinn nicht beirren.
Das Visum kann natürlich vor der Geburt erteilt werden, er kann mit dem Visum auch vor der Geburt (eben rechtzeitig zur Geburt oder bei Risikoschwangerschaft auf weit vorher) einreisen, nur die AE hier in D bekommt er erst nach der Geburt.
Und bei Zuzug zum deutschen Kind: kein A1. Basta
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #12 - 27.01.2016 um 17:19:41
 
Elmira33 schrieb am 27.01.2016 um 14:02:25:
Ich werde morgen noch eine Mail an die Visumstelle in Ankara schreiben mit der Bitte die Unterlagen zur zuständigen ABH nach dem Termin zu faxen..

1.
Macht vor der Abreise alle Unterlagen fertig.
2.
Scannt alles ein (Graustufen 150dpi reicht bei einem vernünftigen Scanner, damit alles einwandfrei lesbar ist, einzelne Dokumente möglichst als eigene Datei, optimal als mehrseitige PDF) und schickt das nach dem Termin! an die Visastelle.
Im Betreff die Bearbeitungsnummer.

Solche Anträge müssen dann nicht mal mehr eingescannt werden - man schaut einfach mal durch die Dateien, ob sie wirklich dem Antrag entsprechen - und können sehr einfach an die ABH versandt werden.


Solche Vorbereitung macht das Entgegenkommen zum Kinderspiel ... was aber natürlich nicht heißt, daß es dadurch garantiert ist!
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Antwort #13 - 28.01.2016 um 00:42:36
 
Elmira33 schrieb am 27.01.2016 um 14:02:25:
Jetzt hoffe ich natürlich, dass er sein Visum noch bis ende März erhält, wobei IData eben der Meinung ist, dass es nicht klappen wird in dieser kurzen Zeit... Zudem sei ein Zuzug zum Kind ohne A1 erst NACH der Geburt möglich und zugelassenweinend


Die Meinung der von IDATA ist unerheblich. Sollte bis vier Wochen vor dem Geburtstermin kein Visum ausgestellt werden, dann macht ihr einen Antrag beim VG Berlin auf einstweiligen Rechtschutz und verlangt einen Beschluss, der die AV zwingt sofort ein Visum auszustellen.

Elmira33 schrieb am 27.01.2016 um 14:02:25:
udem seien auch genug andere allein erziehende Frauen in Deutschland, die es auch ohne Partner schaffen...Lippen versiegelt


Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter
(1) Er kennt die Grundlagen der AVwV zum AufenhG nicht
(2)Er argumentiert unsachlich gegenüber Bürger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #14 - 28.01.2016 um 13:59:22
 
Für zukünftige Sorgeberechtigte, die sich noch im Ausland aufhalten, sieht die Nr. 28.1.4 AufenthG-VwV die Erteilung eines langfristig berechneten Visums zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Ermessenswege vor. Gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung des Visums nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 28 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist jedoch vor der Geburt des Kindes nicht der Fall. Im Falle Unverheirateter ist grundsätzlich die Mutter sorgeberechtigt. Ein Sorgerecht des Vaters entsteht durch Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung oder durch Gerichtsbeschluss (vgl. § 1626a Abs. 1 BGB). Sind die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kommt auch eine Erteilung im Ermessenswege nicht in Betracht. Um der Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG zu genügen, wäre allenfalls ein auf §§ 6 Abs. 3,  7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gestütztes Visum in Erwägung zu ziehen. Aufenthaltszweck wäre im Falle der zukünftigen Mutter eines deutschen Kindes die Entbindung in Deutschland; im Falle des zukünftigen Vaters wäre es die Unterstützung der Schwangeren sowie die Ermöglichung der Anwesenheit bei der Geburt.
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