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Visum zur Eheschließung (Gelesen: 37.644 mal)
cabrio
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Antwort #60 - 04.12.2015 um 13:20:45
 
Aras schrieb am 04.12.2015 um 12:43:33:
Ist denn die Freizügigkeit unzweifelhaft erworben worden?


Yup. Sie hat in Italien gelebt, bis sie elf Jahre alt war. Das reicht dicke für Freizügigkeit. Siehe auch die EUGH-Entscheidung McCarthy: Die Frau hat die irische und die britische Staatsangehörigkeit von Geburt an, hat aber ihr Leben lang nur in England gelebt. Sie war nicht freizügigkeitsberechtigt. Im Umkehrschluss gilt: Wer irgendwann einmal im anderen Land gelebt hat, ist freizügigkeitsberechtigt.
http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/18531.pdf

Nach diesem Urteil vom Mai 2011 hätte eigentlich ein für allemal klar sein müssen, dass die Mehrfachstaatsangehörigkeit sich in keiner Weise schädlich auf die Freizügigkeit auswirken können - und zwar egal, wann und wie die anderen StAen erworben wurden. Das ganze Gerede hier im Forum "In Deutschland bist du nur Deutscher und wirst auch so behandelt. Deine andere EU-Staatsangehörigkeit nützt dir nichts" ist also spätestens seit diesem Urteil Unsinn. Denn es geht eigentlich gar nicht um die Staatsangehörigkeit, sondern um die Freizügigkeit. Wenn die gegeben ist, ist es völlig wurscht, wie viele und welche EU-Staatsangehörigkeiten man hat, und wann man sie bekommen hat.

Diesen Unsinn habe ich aber auch erst vor kurzem erkannt. Die Gerichte und die Behörden haben ja auch rumgeeiert. Das liegt an der immanenten Widersprüchlichkeit des nationalen Ausländerrechts, das sich unmöglich nahtlos mit dem EU-Freizügigkeitsrecht verzahnen lässt. Jede restriktive Auslegung bei Mehrfachstaatlern würde ja dazu führen, dass die Leute für den Familiennachzug eine ihrer EU-Staatsangehörigkeiten aufgeben (was wohl gar nicht so selten vorgekommen ist): ein seltsam bizarres Ergebnis, weil es dem Gedanken des Privilegs der Freizügigkeit von EU-Bürgern vollkommen zuwiderläuft.
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Antwort #61 - 04.12.2015 um 13:33:47
 
Ich glaub du liest das falsch. Hätte Frau McCarthy in einem anderen Mitgliedsstaat gelebt, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, dann hätte sie die Freizügigkeit erworben.

Aber hier ist es wieder so ein Fall. Ich glaube itasweet23 hat in das Zitat von reinhard geschrieben. Also dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Darum sollte man schauen ob man nicht noch irgendwo eine Daueraufenthaltsbescheinigung hat oder sonstiges Dokument die Freizügigkeit belegend noch hat. Dann zur ABH und erneut das erworbene Dueraufenthaltsrecht besprechen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #62 - 04.12.2015 um 13:49:02
 
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 13:20:45:
Das ganze Gerede hier im Forum "In Deutschland bist du nur Deutscher und wirst auch so behandelt. Deine andere EU-Staatsangehörigkeit nützt dir nichts" ist also spätestens seit diesem Urteil Unsinn.

cabrio, kannst Du nicht oder willst Du nicht begreifen, daß man eine Position auch vertreten kann, ohne ständig anderen auf die Füße zu treten?

Du gehst hier ziemlich weit über das hinaus, was jeder tolerieren kann.

Genau diese Formulierung trifft auf die übergroße Mehrzahl von Doppelstaatern (und mit Sicherheit auf nicht wenige Doppelstaater mit zweiter StAng EU) zweifellos zu und ist daher keinesfalls pauschal als Unsinn zu bezeichnen.


Zurück zur Sache:
Ich stelle mir gerade vor, daß eine ABH sich mit der Forderung konfrontiert sieht, bei einem Deutschen+EU eine Verlustfeststellung vornehmen zu sollen.

Darüber wird jeder solange innerlich lachen, bis ihm klar wurde, daß hier überhaupt ein Freizügigkeitsfall vorliegen kann.

Daher ist Deine Konstruktion ... wenig zielführend.
Statt dessen ist die ABH davon zu überzeugen, daß hier überhaupt ein Freizügigkeitsfall vorliegt.

Da Du Dich offenbar damit mehr beschäftigt hast als ich, gib der TS bitte sinnvolle Ratschläge zur Sache. Provokation ist ebensowenig sinnvoll wie ständiges Beharren auf Maximalpositionen.

Aras schrieb am 04.12.2015 um 13:33:47:
Darum sollte man schauen ob man nicht noch irgendwo eine Daueraufenthaltsbescheinigung hat oder sonstiges Dokument die Freizügigkeit belegend noch hat. 

Das ist irrelevant. Die Freizügigkeit ist, sofern hier vorliegend, bedarf keiner Bescheinigung.

Entscheidend sind, soweit ich das verstanden habe, das Leben in Italien und Vorliegen auch der italienischen StAng.
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Antwort #63 - 04.12.2015 um 14:29:25
 
Ich hätte schreiben sollen, dass es mir eher darum geht, dass man mit einer alten Bescheinigung schneller die erworbene Freizügigkeit nachweisen kann.
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Antwort #64 - 04.12.2015 um 14:39:54
 
Das hatte ich vermutet.

Nur sollte - deshalb mein Einwurf - der Gedanke gar nicht erst aufkommen, daß von einer solchen Bescheinigung irgendwas abhängen könnte.
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Antwort #65 - 04.12.2015 um 15:32:37
 
Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 13:49:02:
cabrio, kannst Du nicht oder willst Du nicht begreifen, daß man eine Position auch vertreten kann, ohne ständig anderen auf die Füße zu treten?

Du gehst hier ziemlich weit über das hinaus, was jeder tolerieren kann.


Ich trete hier niemandem auf die Füße. Mit dem "Gerede" habe ich durchaus auch mich selbst gemeint, wie ich in dem Post ja auch gesagt habe. Vor einigen Monaten hatte ich dem Lapinoskoff zuerst auch noch gesagt, seine deutsche StA sei schädlich. Nun weiß ich es besser. Die Vermischung von Staatsangehörigkeiten und Freizügigkeit hat zu heilloser Verwirrung durch alle Instanzen geführt. Deshalb war es so wichtig, das klarzustellen. Mir geht es hier allein um die Sache - damit Menschen nicht unfreiwillig auf Rechte verzichten, weil sie gar nicht wissen, dass sie sie haben. Der Tonfall ist für mich da nebensächlich, und ich will auch niemanden angreifen. Da es aber schon schwer genug ist, diese hochkomplexe Materie dem Laien, der hier nachfragt, auch nur halbwegs verständlich zu erklären, kann ich mir nicht noch zusätzlich Gedanken machen, ob ich mit meiner Formulierung möglicherweise bei irgendwem anecke.

Nun nochmal zur Sache: Die Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Freizügigkeitsberechtigung eines EU-Bürgers. Dass das nicht nur hier im Forum, sondern auch bei Behörden und Gerichten anders gesehen wurde (hoffentlich inzwischen nicht mehr), ist angesichts der Komplexität vollkommen verzeihlich. Das Freizügigkeitsrecht leidet nämlich in Bezug auf die nationalen Ausländerrechtsordnungen an einem - wie die Sachlage ist, unvermeidbaren - Geburtsfehler: Es konstatiert grundsätzlich ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers und seiner Familie in allen anderen Mitgliedsstaaten. Dieses Recht kann weder aberkannt noch irgendwie verwirkt werden. Und wenn man es einmal - nachhaltig - genutzt hat (sehr geringe Anforderungen; ein paar Monate reichen), dann reicht das eben aus für den Familiennachzug und zwar selbst dann, wenn man schon lange wieder im Land seiner StA lebt (EUGH-Rückkehrerfälle!). Artikel 3 der Richtlinie ist insofern schlecht formuliert. Er geht vom Regelfall aus, dass ein Mensch jeweils nur eine Staatsangehörigkeit hat. Hat man mehrere, dann ist das ja grundsätzlich egal. Relevant wird es erst dann, wenn es um den Famiilennachzug von Drittstaatlern geht, der ja gerade deshalb erleichtert wird, DAMIT der EU-Bürger nicht in seiner Freizügigkeit eingeschränkt ist. Es wäre nun völlig widersinnig, wenn jemand mit mehreren EU-StAen dadurch benachteiligt würde. Deshalb muss man den Art. 3 im Sinne der Richtlinie und im Sinne des Grundgedankens der Freizügigkeit so auslegen, dass es eben nur auf die Nutzung der Freizügigkeit - wie der Name schon sagt - ankommt und nicht auf die Staatsangehörigkeit(en).

Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 13:49:02:
Entscheidend sind, soweit ich das verstanden habe, das Leben in Italien und Vorliegen auch der italienischen StAng.

Sie ist freizügigkeitsberechtigt, weil sie irgendwann mal in Italien gelebt hat.Ob sie Italienerin ist, ist egal. Sie könnte auch Französin sein und in Italien gelebt haben. Das Entscheidende ist: Ihre deutsche Staatsangehörigkeit schadet nicht (und genau das wird ja behauptet), und deshalb wird sie, obwohl sie jetzt in Deutschland lebt, eben nicht nach nationalem Ausländerrecht behandelt, sondern unterfällt dem EU-Recht. Sie darf nicht anders behandelt werden, als wenn sie nur die italienische StA hätte - weil sie sich eben schon in Europa hin- und herbewegt hat.

Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 13:49:02:
Statt dessen ist die ABH davon zu überzeugen, daß hier überhaupt ein Freizügigkeitsfall vorliegt.


Und nochmal ein klares Nein: Sie muss niemanden überzeugen. Sie weist nach (und das dürfte ohnehin alles aktenkundig sein), dass sie in Italien gelebt hat. Das ist alles. Mehr braucht es nicht.

Dieses Missverständnis ist aber instruktiv. Denn es konnte nur deshalb entstehen, weil die "Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit" für einen EU-Bürger nur in einem einzigen Fall überhaupt relevant ist: beim Familiennachzug von Drittstaatlern. Und die Formulierung ist irreführend: Man verliert nämlich nicht sein Freizügigkeitsrecht (weil das gar nicht möglich ist), sondern die Behörde kann allenfalls feststellen, das es (bis jetzt) noch nicht bestanden hat, weil man es noch nie genutzt hat - wie im Fall McCarthy. Sie hatte ihr Freizügigkeitsrecht nicht verloren, sondern es noch nie genutzt. Daher war die Richtlinie auf sie nicht anwendbar.

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Antwort #66 - 04.12.2015 um 15:49:53
 
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Die Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Freizügigkeitsberechtigung eines EU-Bürgers


Doch. Jemand der die Staatsangehörigkeit aller Mitgliedsstaaten von Geburt an besitzt, kann nicht EU-Freizügigkeit geltend machen.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Das Freizügigkeitsrecht leidet nämlich in Bezug auf die nationalen Ausländerrechtsordnungen an einem - wie die Sachlage ist, unvermeidbaren - Geburtsfehler: Es konstatiert grundsätzlich ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers und seiner Familie in allen anderen Mitgliedsstaaten. 

In den ersten drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht voraussetzungslos. Danach muss ein Freizügigkeitstatbestand verwirklicht werden.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Dieses Recht kann weder aberkannt noch irgendwie verwirkt werden.

Das Recht an sich kann nicht aberkannt werden. Die Berechtigung bzw. der Freizügigkeitstatbestand kann als verloren festgestellt werden.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Und wenn man es einmal - nachhaltig - genutzt hat (sehr geringe Anforderungen; ein paar Monate reichen), dann reicht das eben aus für den Familiennachzug und zwar selbst dann, wenn man schon lange wieder im Land seiner StA lebt (EUGH-Rückkehrerfälle!).

Das ist unstreitig.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Artikel 3 der Richtlinie ist insofern schlecht formuliert. 

Oder was wahrscheinlicher ist:  Es ist genauso gemeint gewesen wie es dort verschriftlicht wurde.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Er geht vom Regelfall aus, dass ein Mensch jeweils nur eine Staatsangehörigkeit hat. 

Eben nicht. Es spricht immer vom Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedsland befindet, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Hat man mehrere, dann ist das ja grundsätzlich egal.

FÜr den Unionsbürger: Ja.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
t. Hat man mehrere, dann ist das ja grundsätzlich egal. Relevant wird es erst dann, wenn es um den Famiilennachzug von Drittstaatlern geht, der ja gerade deshalb erleichtert wird, DAMIT der EU-Bürger nicht in seiner Freizügigkeit eingeschränkt ist

Das europarechtliche Freizügigkeitsrecht wäre ja nicht betroffen, da der Staatsangehörige eine nationales Freizügigkeitsrecht hat.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Deshalb muss man den Art. 3 im Sinne der Richtlinie und im Sinne des Grundgedankens der Freizügigkeit so auslegen, dass es eben nur auf die Nutzung der Freizügigkeit - wie der Name schon sagt - ankommt und nicht auf die Staatsangehörigkeit(en).

Nein.

Gehen wir doch mal einen Schritt zurück:

Sagen wir, es gäbe keine Freizügigkeitsrichtlinie. Dann würde eine Person mit von Geburt an italienischer und deutscher Staatsangehörigkeit ohne Probleme in Deutschland oder in Italien leben und arbeiten können. Seine Freizügigkeit wäre also durch das nationale Recht gewährleistet. Dass er seine Angehörigen per nationalem Recht nur nachholen kann ist dann normal. Würde der Deutsch-Italiener nach Großbritannien gehen wollen, wäre es ihm ja verwehrt, da er nicht die britische Staatsangehörigkeit besitzt.

Jetzt kommt die Freizügigkeitsrichtlinie und sagt: Der Deutsch-Italiener darf nach Großbritannien umziehen und arbeiten. Das Freizügigkeitsrecht des Deutsch-Italieners hat sich somit erweitert.


Zurück zu diesem Fall:

itasweet23 ist gebürtige Italienerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Sie muss nicht nachweisen, dass sie in Italien gelebt hat, sondern dass sie mit 11 Jahren mit ihren Eltern nach Deutschland kam und einen oder mehrere Freizügigkeitstatbestand verwirklicht hat. Dieser erworbene Freizügigkeitstatbestand ist mit der Einbürgerung nicht untergegangen sondern besteht weiter.
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Antwort #67 - 04.12.2015 um 15:51:36
 
Leute jetzt mal langsam, ich verstehe nur Bahnhof! Ich habe mit dem netten Mann von der ABH telefoniert. Ich kann es kaum glauben, dass ich mit diesem Mann reden kann! Ich fragte ihn bezgl. meiner Freizügigkeits bal bla. Er hat es bejat. Ich Freizügigkeitsberechtigt...Allerdings meinte er, dass er ohne das erforderliche Visum nicht hier bleiben darf. Ja was jetzt nun? Ich verstehe nur Bahnhof  Traurig

Ich lese mir nachher wenn ich Zeit habe alles genau durch. Vielleicht kann mir das jemand ganz klar erklären und was ich machen soll.
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Antwort #68 - 04.12.2015 um 15:53:28
 
Aras schrieb am 04.12.2015 um 13:33:47:
Ich glaub du liest das falsch. Hätte Frau McCarthy in einem anderen Mitgliedsstaat gelebt, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, dann hätte sie die Freizügigkeit erworben.


Das ist interessant aber falsch. Aber damit legst du den Finger in die Wunde dieser unheilvollen rechtlichen Fehlkonstruktion. Also ein lehrreicher Fehler: Wäre sie als Doppelstaatlerin (Irin und Britin) in Deutschland geboren und hätte ihr ganzes Leben hier verbracht, dann wäre sie NICHT freizügigkeitsberechtigt. Sie hat sich nicht zwischen den Ländern bewegt. Man muss hier auf die BEWEGUNG gucken (für mehr als eine Urlaubsreise). Allein daran hängt die Freizügigkeit. Selbst jemand mit drei oder vier EU-Staatsangehörigkeiten von Geburt an (solche Fälle gibt es), ist nicht freizügigkeitsberechtigt, wenn er sich noch nie aus einem EU-Land wegbewegt hat. In dem oben zitierten Abschnitt aus dem Visumshandbuch wäre das der Fall des gebürtigen Deutsch-Dänen, der sein Leben lang in Dänemark gelebt hat. Er hat dann dort eine Drittststaatlerin geheiratet und ist mit ihr nach Deutschland gekommen. Mit dem Überschreiten der deutschen Grenze ist er freizügigkeitsberechtigt geworden. Dass er auch die deutsche StA hat, spielt keine Rolle (laut Visumshandbuch!). Die Frau bekommt die Aufenthaltskarte.
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Antwort #69 - 04.12.2015 um 15:59:50
 
@itasweet23

cabrio und wir diskutieren mal wieder Grundsätzliches.

Zu deinem Fall:
Dein Mann benötigt ein Einreisevisum.

Zitat:
2.4.2.2
Im Fall der Visumpflicht gilt diese für die Einreise ungeachtet der Tatsache, dass aufgrund der unmittelbaren Gewährung der Rechte aus dem EGV eine Zurückweisung ohne Visum an der Grenze unverhältnismäßig sein kann. Der Europäische Gerichtshof hat in der einschlägigen Entscheidung vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99 – MRAX) festgestellt, dass das vorherige Visumverfahren zulässig ist. Dabei bedeutet die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige nicht, dass der nach Gemeinschaftsrecht zur Einreise Berechtigte in jedem Fall an der Grenze zurückgewiesen oder ihm allein aufgrund einer unerlaubten Einreise oder eines abgelaufenen Visums im Inland die Ausstellung einer Aufenthaltskarte verweigert werden könnte. Unberührt bleibt die Befugnis, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Verletzung der Visumpflicht einzuleiten.


Was du machen solltest, wäre den Mann von der Ausländerbehörde um ein Schreiben oder eine Bescheinigung zu bitten, dass die Freizügigkeit bestätigt. Das schickst du deinem Mann. Dieser soll dann bei der deutschen Botschaft ein Einreisevisum gemäß EU-Freizügigkeitsrichtlinie beantragen.

@cabrio

Das ist doch Quatsch. Es kommt nicht nur auf die Bewegung an. Wäre McCarthy in Deutschland geboren und hätte sie hier gelebt, hätte sie europarechtliche Freizügigkeit ausgeübt.
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Antwort #70 - 04.12.2015 um 16:03:46
 
itasweet23 schrieb am 04.12.2015 um 15:51:36:
Ich Freizügigkeitsberechtigt...Allerdings meinte er, dass er ohne das erforderliche Visum nicht hier bleiben darf. Ja was jetzt nun? Ich verstehe nur Bahnhof 


Ja, das erste ist richtig, das zweite nicht. Dein Mann darf ohne Visum hierbleiben. Mehr musst du gar nicht wissen. Die Diskussion hier ist für dich vollkommen irrelevant. Mach es, wie oben gesagt: Ihr geht nach der Hochzeit mit der Heiratsurkunde zum Einwohnermeldeamt und er meldet sich an und beantragt gleich die Aufenthaltskarte.
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Antwort #71 - 04.12.2015 um 16:11:04
 
Aras schrieb am 04.12.2015 um 15:59:50:
Dein Mann benötigt ein Einreisevisum.


Aras, bitte hör auf, die TS hier noch weiter zu verwirren! Der Mann ist Kolumbianer und kann visumsfrei einreisen. Wenn sie geheiratet haben, ist er dann ja schon hier und braucht also kein Einreisevisum mehr!

Aras schrieb am 04.12.2015 um 15:59:50:
Das ist doch Quatsch. Es kommt nicht nur auf die Bewegung an. Wäre McCarthy in Deutschland geboren und hätte sie hier gelebt, hätte sie europarechtliche Freizügigkeit ausgeübt.


Lies dir bitte nochmal durch, was ich geschrieben habe. Freizügigkeitsberechtigt ist man nur, wenn man sich bewegt (hat).

Deinem Gedankenexperiment "Was wäre, wenn es gar keine EU-Freizügigkeit gäbe?" kann ich nicht folgen. Aber ich sehe auch nicht, wie das bei einer konkreten Rechtsfrage weiterhelfen sollte.
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Antwort #72 - 04.12.2015 um 16:12:31
 
Wie ist das jetzt in meinem Fall? Laut ABH bin ich Freizügigkeitsberechtigt. Meinen verlobter darf aber nicht als Tourist nach Deutschland kommen mit der Absicht zu Heiraten und Aufenthalt zu erlangen. Das sind ganz klare vorschriften. Wir würden uns strafbar machen, oder?
Wir wissen echt nicht was wir machen sollen!
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Antwort #73 - 04.12.2015 um 16:15:07
 
Sorry, erst jetzt habe ich gelesen dass ihr schon drauf kommentiert hattet.
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Antwort #74 - 04.12.2015 um 16:15:50
 
Boah echt! Deutschland verlangt Einreisevisa. Ist es so schwer diesen Sticker zu beschaffen?! Muss man Ordnungswidrigkeiten begehen?

Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie spricht eindeutig von einem Einreisevisum. Oder ist dies etwa auch missverständlich formuliert?!

@itasweet23

Ansonsten: Ja. Wie ich schon zitierte. Dein Ehemann kann dann zwar trotzdem direkt bleiben, aber es droht ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

itasweet23 schrieb am 04.12.2015 um 16:12:31:
Meinen verlobter darf aber nicht als Tourist nach Deutschland kommen mit der Absicht zu Heiraten und Aufenthalt zu erlangen. Das sind ganz klare vorschriften. Wir würden uns strafbar machen, oder?

Ihr könnt auch mit einem Touristenvisum heiraten. Heiraten ist Menschenrecht. Strafbar macht ihr euch nicht.  Wie gesagt: Ordnungswidrigkeit.
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