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Lebensunterhaltssicherung für Familienzusammenführung auch bei Ausbildung? (Gelesen: 755 mal)
der verein
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kiel, Schleswig-Holstein, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Lebensunterhaltssicherung für Familienzusammenführung auch bei Ausbildung?
05.10.2016 um 17:11:04
 
Muss ein Ausländer mit AE nach § 25 Abs 3 AufenthG, der seine Verlobte zur Eheschließung nach Deutschland bringen möchte, den Lebensunterhalt selber erwirtschaften oder gilt für eine anerkannte duale Ausbildung eine Ausnahme und Wohnkostenzuschuss und BAB sind unschädlich?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.10.2016 um 17:49:42
 
BAB ist unschädlich. Wohnkostenzuschuss ist aber mE schädlich weil nicht in § 2 AufenthG aufgezählt.

Und auf die Frage ob der LU aus eigener Kraft gesichert sein muss: Ja.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt auch für Aufenthaltstitel gemäß § 30 i.V.m. § 29 AufenthG.

Wenn der Mann seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen sichern kann, dann wird die Verlobte nach der Eheschließung auch keinen gesicherten Lebensunterhalt haben. Dies würde zu einem Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme führen. Zumal die Einreise wohl an der Verpflichtungserklärung scheitern wird.

Der Mann soll seine Ausbildung abschließen und dann heiraten und die Frau nach Deutschland holen.  Ansonsten besteht natürlich die Möglichkeit die Frau in ihrer Heimat zu heiraten und dort zu leben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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