cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:Die Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Freizügigkeitsberechtigung eines EU-Bürgers
Doch. Jemand der die Staatsangehörigkeit aller Mitgliedsstaaten von Geburt an besitzt, kann nicht EU-Freizügigkeit geltend machen.
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:Das Freizügigkeitsrecht leidet nämlich in Bezug auf die nationalen Ausländerrechtsordnungen an einem - wie die Sachlage ist, unvermeidbaren - Geburtsfehler: Es konstatiert grundsätzlich ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers und seiner Familie in allen anderen Mitgliedsstaaten.
In den ersten drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht voraussetzungslos. Danach muss ein Freizügigkeitstatbestand verwirklicht werden.
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:Dieses Recht kann weder aberkannt noch irgendwie verwirkt werden.
Das Recht an sich kann nicht aberkannt werden. Die Berechtigung bzw. der Freizügigkeitstatbestand kann als verloren festgestellt werden.
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:Und wenn man es einmal - nachhaltig - genutzt hat (sehr geringe Anforderungen; ein paar Monate reichen), dann reicht das eben aus für den Familiennachzug und zwar selbst dann, wenn man schon lange wieder im Land seiner StA lebt (EUGH-Rückkehrerfälle!).
Das ist unstreitig.
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37: Artikel 3 der Richtlinie ist insofern schlecht formuliert.
Oder was wahrscheinlicher ist: Es ist genauso gemeint gewesen wie es dort verschriftlicht wurde.
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:Er geht vom Regelfall aus, dass ein Mensch jeweils nur eine Staatsangehörigkeit hat.
Eben nicht. Es spricht immer vom Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedsland befindet, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt.
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:Hat man mehrere, dann ist das ja grundsätzlich egal.
FÜr den Unionsbürger: Ja.
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:t. Hat man mehrere, dann ist das ja grundsätzlich egal. Relevant wird es erst dann, wenn es um den Famiilennachzug von Drittstaatlern geht, der ja gerade deshalb erleichtert wird, DAMIT der EU-Bürger nicht in seiner Freizügigkeit eingeschränkt ist
Das europarechtliche Freizügigkeitsrecht wäre ja nicht betroffen, da der Staatsangehörige eine nationales Freizügigkeitsrecht hat.
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:Deshalb muss man den Art. 3 im Sinne der Richtlinie und im Sinne des Grundgedankens der Freizügigkeit so auslegen, dass es eben nur auf die Nutzung der Freizügigkeit - wie der Name schon sagt - ankommt und nicht auf die Staatsangehörigkeit(en).
Nein.
Gehen wir doch mal einen Schritt zurück:
Sagen wir, es gäbe keine Freizügigkeitsrichtlinie. Dann würde eine Person mit von Geburt an italienischer und deutscher Staatsangehörigkeit ohne Probleme in Deutschland oder in Italien leben und arbeiten können. Seine Freizügigkeit wäre also durch das nationale Recht gewährleistet. Dass er seine Angehörigen per nationalem Recht nur nachholen kann ist dann normal. Würde der Deutsch-Italiener nach Großbritannien gehen wollen, wäre es ihm ja verwehrt, da er nicht die britische Staatsangehörigkeit besitzt.
Jetzt kommt die Freizügigkeitsrichtlinie und sagt: Der Deutsch-Italiener darf nach Großbritannien umziehen und arbeiten. Das Freizügigkeitsrecht des Deutsch-Italieners hat sich somit erweitert.
Zurück zu diesem Fall:
itasweet23 ist gebürtige Italienerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Sie muss nicht nachweisen, dass sie in Italien gelebt hat, sondern dass sie mit 11 Jahren mit ihren Eltern nach Deutschland kam und einen oder mehrere Freizügigkeitstatbestand verwirklicht hat. Dieser erworbene Freizügigkeitstatbestand ist mit der Einbürgerung nicht untergegangen sondern besteht weiter.