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Visum zur Eheschließung (Gelesen: 37.655 mal)
erne
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Antwort #45 - 03.12.2015 um 19:15:41
 
cabrio schrieb am 03.12.2015 um 18:49:39:
Du hast die italienische und die deutsche Staatsangehörigkeit? Hast du in Italien auch einige Zeit gelebt? Dann wärst du freizügigkeitsberechtigt. 


@TS:
vergiss die Tips in dieser Antwort
Cabiro fabuliert mal wieder
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itasweet23
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Antwort #46 - 03.12.2015 um 22:29:32
 
cabrio schrieb am 03.12.2015 um 18:49:39:
Du hast die italienische und die deutsche Staatsangehörigkeit? Hast du in Italien auch einige Zeit gelebt? Dann wärst du freizügigkeitsberechtigt. Dein kolumbianischer Verlobter könnte dann einfach visumsfrei nach Deutschland kommen, ihr heiratet hier, und dann beantragt er sofort eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers. Die Rückreise nach Kolumbien und das FZF-Visumsverfahren wäre nicht mehr nötig. Er könnte nach der Hochzeit sofort hierbleiben.

Er könnte den Antrag auf das Heiratsvisum jetzt sofort zurücknehmen, seinen Pass abholen und herkommen. Wenn ihr alle Unterlagen zusammen habt,  müsst ihr die Hochzeit nicht verschieben, sondern könnt sofort heiraten und er kann bleiben.


Ja, ich hab beide Staatsangehörigkeiten. Oh schön wäre es. Aber so einfach geht das nicht. Wurde uns ausdrücklich von der Botschaft gesagt, auf meine Anfrage, ob er mich während des Visumsverfahren mich besuchen kommen darf, dass er dadurch nicht den Aufenthalt erhalten darf! Darüber habe ich mich auch mit der ABH unterhalten, die sagten mir dass es nicht zulässig ist. Wir wollen uns den ganzen stress sparen und den richtigen weg gehen. Der Gedanke war/ist aber da.
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reinhard
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Antwort #47 - 03.12.2015 um 22:45:54
 
itasweet23 schrieb am 03.12.2015 um 22:29:32:
Ja, ich hab beide Staatsangehörigkeiten.


Aber das nützt Dir nichts. In Deutschland bist Du nur deutsch, hast also keine Freizügigkeitsrechte.

Zitat:
Oh schön wäre es. Aber so einfach geht das nicht.


Genau. Es geht gar nicht.

Zitat:
Wurde uns ausdrücklich von der Botschaft gesagt, auf meine Anfrage, ob er mich während des Visumsverfahren mich besuchen kommen darf, dass er dadurch nicht den Aufenthalt erhalten darf! Darüber habe ich mich auch mit der ABH unterhalten, die sagten mir dass es nicht zulässig ist. Wir wollen uns den ganzen stress sparen und den richtigen weg gehen. Der Gedanke war/ist aber da.


Aber die beiden Behörden haben es genau richtig erklärt: Ohne Visum geht es nicht. Ohne Visum sind nur Besuchsaufenthalte möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis bekommt man nur durch das Visumverfahren.
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cabrio
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Antwort #48 - 03.12.2015 um 23:59:15
 
itasweet23 schrieb am 03.12.2015 um 22:29:32:
Ja, ich hab beide Staatsangehörigkeiten. Oh schön wäre es. Aber so einfach geht das nicht. Wurde uns ausdrücklich von der Botschaft gesagt, auf meine Anfrage, ob er mich während des Visumsverfahren mich besuchen kommen darf, dass er dadurch nicht den Aufenthalt erhalten darf!


Das wäre nur dann richtig, wenn du dein ganzes Leben nur in Deutschland und nie in Italien (oder einem anderen europäischen Land) gelebt hättest. Deshalb meine Frage, ob du mal -irgendwann- eine Zeitlang in Italien gelebt hast. Dann bist du ohne Zweifel freizügigkeitsberechtigt und dein Verlobter hat mit der Heirat einen Anspruch auf die Aufenthaltskarte.

Das hatten wir in zwei Threads hier ausführlich erörtert - mit Gerichtsentscheidungen und Auszügen aus dem Visumshandbuch des Auswärtigen Amtes: Ein EU-Doppelstaatler bleibt immer freizügigkeitsberechtigt, wenn er seine Freizügigkeit nur einmal im Leben genutzt hat. Es ist unerheblich, ob er die zweite Staatsangehörigkeit schon von Geburt an hatte oder sie erst irgendwann später erworben hat. Das gilt aber, wie gesagt nur, wenn du schon mal umgezogen bist. Die Behörden mauern in Freizügigkeitsfällen grundsätzlich. Vor allem dann, wenn es keine Standardfälle sind. Lies dir die verlinkten Threads und die Verweise durch - und dann überlege dir nochmal, ob ihr eure Hochzeit wirklich verschieben wollt:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1421082215/47#47

reinhard schrieb am 03.12.2015 um 22:45:54:
Aber das nützt Dir nichts. In Deutschland bist Du nur deutsch, hast also keine Freizügigkeitsrechte.

Reinhard, siehe die Threads oben. Dass man in Deutschland nur als Deutscher behandelt wird, ist schon lange überholt. Deshalb die Frage an die TS, ob sie auch schon mal für einige Zeit in Italien gelebt hat. Davon hängt hier die Freizügigkeit ab. Im Lapinoskoff-Fall oben hatte ein Franzose seit 25 Jahren in D gelebt und dann die deutsche StA angenommen. Dann heiratete er eine Ukrainerin. Er hat seine Freizügigkeitsberechtigung nicht durch Annahme der deutschen StA verloren. Seine Ehefrau bekam eine Aufenthaltskarte.

Und nochmal für die TS, da sie wohl nicht richtig verstanden hat, was Freizügigkeit bedeutet: Dein Ehemann braucht in dem Fall kein Visumsverfahren, um mit einem Aufenthaltsrecht hierbleiben zu können. Da er als Kolumbianer ab heute (?) auch visumsfrei einreisen kann, kann er also einfach kommen. (Ein Visumsverfahren müssen nur Ehepartner von EU-Bürgern machen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind).
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« Zuletzt geändert: 04.12.2015 um 00:11:39 von cabrio »  
 
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Antwort #49 - 04.12.2015 um 00:34:28
 
Und hier, Antwort #4: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1438547776/0#0

Für ein Aufenthaltsrecht nach dem EU-Freizügigkeitsrecht braucht man weder ein Visum zur Familienzusammenführung noch den A1-Deutschtest. Den hättet ihr euch also auch sparen können - falls du mal in Italien gelebt hast. Wenn der ausländische Ehepartner auf EU-Boden ist, dann entsteht das Aufenthaltsrecht automatisch und er hat Anspruch auf die Aufenthaltskarte, die im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis auch nur 28 statt 110 Euro kostet.

In diesem Fall ist ja auch gar nichts zu verlieren, da der Verlobte ja ohnehin demnächst visumsfrei zu Besuch kommen wollte. Wenn er dann hier ist und sie geheiratet haben, beantragt er die Aufenthaltskarte. Er kann ja sogar das Visumsverfahren in Kolumbien weiterlaufen lassen, während er hier ist.
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« Zuletzt geändert: 04.12.2015 um 00:47:11 von cabrio »  
 
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Antwort #50 - 04.12.2015 um 06:35:42
 
reinhard schrieb am 03.12.2015 um 22:45:54:
Aber das nützt Dir nichts. In Deutschland bist Du nur deutsch, hast also keine Freizügigkeitsrechte.

Als ich die deutsche Staatsbürgeschaft beantragt habe, sagte mir die Beamtin, in Deutschland bin ich deutsche und habe jedes recht wie ein deutscher und in Italien italienerin und das gleiche wie umgekehrt. Allerdings wenn ich etwas ausfüllen muss, muss ich hier in Deutschland, beide Staatsangehörigkeiten eingeben nicht nur deutsch.. Also ich sags nur, ich kenne mich mit Freizügigkeit nicht aus, das hören ich zum ersten mal.


Genau. Es geht gar nicht.


Aber die beiden Behörden haben es genau richtig erklärt: Ohne Visum geht es nicht. Ohne Visum sind nur Besuchsaufenthalte möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis bekommt man nur durch das Visumverfahren.


Aber auch nicht immer. Ich habe eine Freundin, der ihr verlobter kommt aus XY hat die A1 Prüfung nicht bestanden. Sein Visumantrag wurde nicht angenommen, da er erst dieses Zertifikat haben muss. Die Sachbearbeiter/in der ABH sagte meine Freundin, dass er trotzdem kommen soll (er darf als Tourist nach Deutschland) die heiraten sollen er die Prüfung hier machen und bestehen muss und Aufenthalt kriegt. So wars auch. Prüfung bestanden und nun hat Aufenthaltsgenehmigung. Also es gibt schon Ausnahmefälle. Aber ich verstehe nicht dass von ABH zu ABH es so unterschiedlich ist. Es ist unfair.
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Antwort #51 - 04.12.2015 um 06:44:32
 
cabrio schrieb am 03.12.2015 um 23:59:15:
Das wäre nur dann richtig, wenn du dein ganzes Leben nur in Deutschland und nie in Italien (oder einem anderen europäischen Land) gelebt hättest. Deshalb meine Frage, ob du mal -irgendwann- eine Zeitlang in Italien gelebt hast. Dann bist du ohne Zweifel freizügigkeitsberechtigt und dein Verlobter hat mit der Heirat einen Anspruch auf die Aufenthaltskarte.


Von Geburt bis ich 11 Jahre alt war, lebte ich in Italien. Danach bis jetzt DE. Bin ich jetzt Freizügigkeitsberechtigt? Vielen Dank für die Info. Werde mich genau erkundigen Smiley...


Das hatten wir in zwei Threads hier ausführlich erörtert - mit Gerichtsentscheidungen und Auszügen aus dem Visumshandbuch des Auswärtigen Amtes: Ein EU-Doppelstaatler bleibt immer freizügigkeitsberechtigt, wenn er seine Freizügigkeit nur einmal im Leben genutzt hat. Es ist unerheblich, ob er die zweite Staatsangehörigkeit schon von Geburt an hatte oder sie erst irgendwann später erworben hat. Das gilt aber, wie gesagt nur, wenn du schon mal umgezogen bist. Die Behörden mauern in Freizügigkeitsfällen grundsätzlich. Vor allem dann, wenn es keine Standardfälle sind. Lies dir die verlinkten Threads und die Verweise durch - und dann überlege dir nochmal, ob ihr eure Hochzeit wirklich verschieben wollt:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1421082215/47#47

Reinhard, siehe die Threads oben. Dass man in Deutschland nur als Deutscher behandelt wird, ist schon lange überholt. Deshalb die Frage an die TS, ob sie auch schon mal für einige Zeit in Italien gelebt hat. Davon hängt hier die Freizügigkeit ab. Im Lapinoskoff-Fall oben hatte ein Franzose seit 25 Jahren in D gelebt und dann die deutsche StA angenommen. Dann heiratete er eine Ukrainerin. Er hat seine Freizügigkeitsberechtigung nicht durch Annahme der deutschen StA verloren. Seine Ehefrau bekam eine Aufenthaltskarte.

Und nochmal für die TS, da sie wohl nicht richtig verstanden hat, was Freizügigkeit bedeutet: Dein Ehemann braucht in dem Fall kein Visumsverfahren, um mit einem Aufenthaltsrecht hierbleiben zu können. Da er als Kolumbianer ab heute (?) auch visumsfrei einreisen kann, kann er also einfach kommen. (Ein Visumsverfahren müssen nur Ehepartner von EU-Bürgern machen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind).


Genau ab gestern darf er ohne Visum einreisen. Vielen Dank Cabrio.  Ich werde mich mit dem Thema auseinander setzen Smiley...
Gelte ich nun als Freizügigkeitsberechtigt, wenn ich bis 11 Jahre in Italien gelebt habe und danach hier in DE gelebt habe? Davor als ich kleiner al 11 war, waren wir auch kurz in DE dann zurück nach It. und ab da wo ich 11 war entgültig in Deutschland.
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Antwort #52 - 04.12.2015 um 10:26:47
 
Du kannst als Deutscher in Deutschland nicht freizügigkeitsberechtigt sein. Spar Dir die Mühe!
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Antwort #53 - 04.12.2015 um 11:00:37
 
@reinhard, @erne, @lottchen

Auch wenn man über die Beiträge von cabrio nicht immer begeistert sein muß - die in diesem Thema haben einen rationalen Kern:
Es gibt tatsächlich Fälle, in denen Doppelstaater DEU + (anders EU) aus ihrer zweiten StAng Freizügigkeit herleiten können.

Das kategorische Verneinen einer solchen Möglichkeit für den hier diskutierten Fall ist daher ebenso falsch wie ein bedingungsloses Bejahen.

@cabrio:
Damit Du nicht über mich herfällst: Damit meinte ich, Du könntest immer wieder mal zurückhaltender sein. Weniger "bedingungsloses Bejahen" ...


@itasweet:
Es ist nicht ausgeschlossen, daß Deine ABH sich am Ende "cabrios Meinung" anschließt.

Solange Ihr Euch nicht darauf versteift, daß Dein Dein Mann nun aufgrund der aufenthaltsrechtlichen (!) Visumfreiheit für Kurzaufenthalte (!) herkommt und dann für immer dableibt, ist es auch völlig in Ordnung, "erst mal herzukommen" und dann bei der ABH in Ruhe seine Argumente vorzutragen.

Klar muß sein: Nur dann, wenn die ABH eine Freizügigkeit hier bejaht - und das rechtzeitig -, ist eine Rückreise unnötig. Anderenfalls muß der Kurzaufenthalt rechtzeitig beendet werden.
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Antwort #54 - 04.12.2015 um 11:10:46
 
itasweet23 schrieb am 04.12.2015 um 06:44:32:
Gelte ich nun als Freizügigkeitsberechtigt, wenn ich bis 11 Jahre in Italien gelebt habe und danach hier in DE gelebt habe? Davor als ich kleiner al 11 war, waren wir auch kurz in DE dann zurück nach It. und ab da wo ich 11 war entgültig in Deutschland.


Ja, du bist freizügigkeitsberechtigt. Dein Ehemann bekommt eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das ist KEINE Aufenthaltserlaubnis nach dem deutschen Recht, sondern ein -viel stärkeres- Aufenthaltsrecht nach EU-Recht. Das ist schwer zu verstehen, aber so ist es. Ein EU-Bürger, der im Laufe seines Lebens in mehr als einem EU-Mitgliedstaat gelebt hat, ist privilegiert gegenüber allen EU-Bürgern, die immer nur im EU-Land ihrer Staatsangehörigkeit gelebt haben: Sein Ehepartner aus einem Drittstaat hat dann ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht und muss kein Visumsverfahren zur Familienzusammenführung durchlaufen und braucht auch keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.

In vielen Fällen besteht nur dass Problem, dass der (erst zukünftige) Ehepartner nicht visumsfrei einreisen darf und man dann deshalb entweder im Ausland heiraten oder eben doch ein Heiratsvisum beantragen muss, da das Aufenthaltsrecht eben erst mit der Heirat entsteht. Das ist aber nicht euer Problem, da dein Verlobter ja ohne Visum nach Deutschland kommen kann.
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Antwort #55 - 04.12.2015 um 11:28:32
 
Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 11:00:37:
Nur dann, wenn die ABH eine Freizügigkeit hier bejaht - und das rechtzeitig -, ist eine Rückreise unnötig.


Die ABH muss die Freizügigkeit nicht bejahen. Nach der Heirat muss sie eine Aufenthaltskarte ausstellen, es sei denn, sie stellt -per schriftlichem Bescheid- den Verlust der Freizügigkeit der TS fest. Anders geht es nicht. Bis dahin ist der Aufenthalt des Ehemannes in Deutschland auf jeden Fall rechtmäßig. Und da die ABH einen Verlust der Freizügigkeit in diesem Fall nicht feststellen kann (wodurch sollte der eingetreten sein?), muss sie die Aufenthaltskarte ausstellen.

Zum Ablauf: Verlobter kommt her und heiratet innerhalb von 90 Tagen - das ist wichtig! Dann geht er zur Meldebehörde, meldet seinen Wohnsitz hier an und beantragt gleichzeitig die Aufenthaltskarte als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin. Die Behörde hat dann sechs Monate Zeit, die Karte auszustellen. Sein Aufenthalt ist während der gesamten Zeit schon rechtmäßig. "Rechtzeitigkeit" spielt hier also -abgesehen von der Hochzeit innerhalb von 90 Tagen nach Einreise- keine Rolle. (Zu ihrer Beruhigung können die beiden ja den Antrag auf das Heiratsvisum einfach weiterlaufen lassen.).

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Antwort #56 - 04.12.2015 um 11:53:22
 
Wenn sie  freizügigkeitsberechtigt ist, kann sie ja auch einfach eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt bei der ABH holen.
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Antwort #57 - 04.12.2015 um 12:19:36
 
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 11:28:32:
Die ABH muss die Freizügigkeit nicht bejahen.

Genau das meine ich mit
Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 11:00:37:
Weniger "bedingungsloses Bejahen"

Ich weiß allein, daß Freizügigkeit unabhängig von irgendeiner Behörde besteht oder nicht besteht.

Es gibt aber durchaus Grenzfälle, in denen das nicht offensichtlich oder zweifelhaft ist.

Genau in diesen Fällen "muß die Behörde das Bejahen", weil sie sonst streng nach allgemeinem Ausländerrecht vorgehen und ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten muß.

Wäre es alles so einfach, wie Du zu schreiben pflegst, müßte keine einzige Entscheidung des EuGH über Freizügigkeitsfragen gefällt werden ...

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Antwort #58 - 04.12.2015 um 12:37:20
 
Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 12:19:36:
Ich weiß, daß Freizügigkeit unabhängig von irgendeiner Behörde besteht oder nicht besteht.

Es gibt aber durchaus Grenzfälle, in denen das nicht offensichtlich oder zweifelhaft ist.


Ja, beides ist richtig. Das ändert aber nichts daran, dass die Behörde die Aufenthaltskarte nur dann ablehnen kann, wenn sie VORHER schriftlich feststellt, dass die TS ihr Freizügigkeitsrecht verloren hat (da sie unzweifelhaft freizügigkeitsberechtigt war). Das ist nun natürlich eine viel höhere Hürde für die Behörde, als wenn sie über irgendeinen Antrag im Wege des Ermessens positiv entscheiden müsste. Das ist ein Unterschied zur Feststellung des Verlustes einer - sehr starken - Rechtsposition, nämlich der Freizügigkeit. Die Behörde wird sich hüten, das zu tun, weil dieser Fall eben nicht zweifelhaft ist (siehe auch das Urteil des VG München in dem oben verlinkten Thread).
Ich lege großen Wert auf diesen Unterschied, weil er nicht nur psychologisch entscheidend ist, sondern auch logisch bedeutsam: Die Behörde hat ja eigentlich gar nicht über das Aufenthaltsrecht des Mannes zu entscheiden, das sich ja zwingend aus der Freizügigkeit der TS ergibt. Das ist vergleichbar mit dem Anspruch auf Kindergeld, der sich allein aus der Tatsache der Geburt des Kindes ergibt: Die Behörde hat nichts zu entscheiden. Sie muss das Kindergeld auszahlen.

Die einmal erworbene Freizügigkeit kann nie mehr verloren werden. Nur der Verlust des Daueraufenthaltsrechts ist möglich. Man braucht aber kein Daueraufenthaltsrecht, damit der Anwendungsbereich der Richtlinie für den Familiennachzug eröffnet ist.

Insofern ist die ganze Diskussion um die EU-Doppelstaatsangehörigkeit in Bezug auf den Familiennachzug obsolet. Es schadet nicht, wenn man auch noch die Staatsangehörigkeit desjenigen EU-Landes hat, in dem man zur Zeit lebt und in dem der Angehörige aus dem Drittstaat leben will.
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« Zuletzt geändert: 04.12.2015 um 12:57:00 von cabrio »  
 
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Antwort #59 - 04.12.2015 um 12:43:33
 
Ist denn die Freizügigkeit unzweifelhaft erworben worden?
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