cabrio schrieb am 24.06.2015 um 20:19:08:Saridda schrieb am 24.06.2015 um 19:55:01:
Ich habe heute nochmal eine Email an die Botschaft in Tunis geschrieben und mit diesem Freizügigkeitsrecht agumentiert.
Das nützt jetzt nichts mehr, weil dein Freizügigkeitsrecht mit dem Erwerb der öst. StA eben in Ö nicht mehr gilt.
Aktueller Stand: Du bist weiterhin freizügigkeitsberechtigt, obwohl du die österr. StA angenommen hast - weil du als Italienerin schon lange in Ö gelebt hast, bevor du die StA angenommen hast. Dein Mann hat also Anspruch auf ein einfaches Einreisevisum zu dir nach Ö nach Freizügigkeitsrichtlinie. Das sollte er jetzt unbedingt beantragen. Dass die italienische
Einreisesperre jetzt weg ist, schadet ja nicht. Ein Führungszeugnis aus Italien darf nicht verlangt werden.
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http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1438541753Antworten #7 und #12
Ein Franzose hatte seit vielen Jahren in D gelebt und dann die deutsche StA angenommen. Dann hatte er geheiratet. Seine Frau bekommt eine Aufenthaltskarte, weil er seine Freizügigkeit durch die Annahme der deutschen StA nicht mehr verlieren konnte. Sie ist also abgeleitet freizügigkeitsberechtigt. In dem Thread gibt's Auszüge aus dem Visumshandbuch, wo das bestätigt wird und auch Gerichtsbeschlüsse von deutschen Gerichten. Da es hier um europäisches Recht geht, ist es egal, dass die Beschlüsse von deutschen und nicht von österreichischen Gerichten sind. Ich würde aber trotzdem die Beschlüsse nicht unbedingt bei der österr. Botschaft in Tunesien vorlegen, sondern beim Visumsantrag einen Brief abgeben, in dem du argumentierst, weshalb dein Mann den Anspruch auf ein einfaches Einreisevisum nach Freizügigkeitsrichtlinie hat. Belege dazutun, wie lange du als Italienerin in Ö gelebt und wann du die österr. StA angenommen hast.