Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Asyl - Ehefrau EU (Gelesen: 11.211 mal)
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.188

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #30 - 06.09.2015 um 13:06:34
 
trixie schrieb am 06.09.2015 um 09:17:38:
@Reinhard

Sehe ich das richtig, dass die Familie sich mit dem gestellten Asylantrag im Grunde ein Eigentor geschossen hat, denn mit einer abgeleiteten Freizügigkeit wäre sie weit aus besser bedient gewesen und wenn das möglich ist - so wie ein Vorredner schrieb - dass man nach einer kurzen Ausreise wieder einreisen darf und dann der 3 Monatszeit wieder neu beginnt.


Rechtlich nicht. Siehe vorige Antwort.

In Wirklichkeit schon: der Asylantrag zeigt, dass sie keine Ahnung von irgendwas haben. Falls die Behörde die ganze Familie nach Albanien abschiebt, könnte es sein, dass die Familie selbst davon total überrascht wird, weil sie (falsche) Bescheide nicht gelesen, nicht verstanden und nicht beantwortet haben.

Falls die Familie die eigenen Rechte nicht selbst bemerkt und einfordert, ist es ein wenig Glückssache, ob die zuständigen Behörden diese Rechte bemerken. Gerade im Bereich Asyl / Albanien herrscht eine heillose Überforderung schon durch die Zahlen, das ich nicht darauf wetten möchte, dass die Behörden so handeln, wie »grisu1000« es glaubt.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #31 - 06.09.2015 um 13:32:27
 
reinhard schrieb am 06.09.2015 um 13:06:34:
das ich nicht darauf wetten möchte, dass die Behörden so handeln, wie »grisu1000« es glaubt. 


Das kann sein. Wir wissen halt nicht wiviele Einflüsterer die Familie bei der ganzen Sache hatte. Aber hat sich scheinbar keiner mit EU-Freizügigkeit ausgekannt. Wenn die Familie nicht ihre abgleitete EU-Freizügigkeit nicht durchsetzen will und z.B auf die schriftliche Aberkennung der Freizügigkeit besteht, wird sie im Zweifelsfall abgeschoben.

Aber einen EU-Bürger nach Albanien abzuschieben,  wäre natürlich ein starkes Stück.

trixie schrieb am 06.09.2015 um 09:17:38:
Damit würde man Deutschland zum gewöhnlichen Aufenthalt machen und einen Daueraufenthalt bewirken und somit die Vorgaben der Freizügigkeit umgehen, wenn ich nachweislich für ein paar Tage in ein Nachbar-EU-Land gehe und dann wieder nach Deutschland einreise.


Ein EU-Bürger hat Freizügigkeit, der Familienangehörge die abgeleitete. Damit herrscht Reisefreiheit in der gesamten EU, dies kann nur durch schwerwigenden Gründen eingeschränkt werden, z.B. Öffenliche Sicherheit und Ordnung. Dazu braucht es auch keine Anträge, es ist da per Gesetz da. Damit wäre eine Einreisesperre aufgrund Asylantrag IMHO rechtswidrig.

Selbst bei einer Ausweisung muss vorher der Verlust der EU-Freizügigkeit schriftlich festgestellt werden, ansonsten wäre auch die Duldung oder Ausweisung rechtswidrig. Und diese Verlustfestellung schränkt eben die Reisefreiheit des EU-Bürgers nicht ein, also der Aufenthalt bis zu drei Monaten.

Also kann auch nichts umgangen werden was schon da ist. Einen Daueraufenthalt kann so eigentlich nicht verwirklicht werden, da ja die Behörde ein Prüfrecht hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #32 - 06.09.2015 um 14:35:15
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 13:32:27:
Selbst bei einer Ausweisung muss vorher der Verlust der EU-Freizügigkeit schriftlich festgestellt werden, ansonsten wäre auch die Duldung oder Ausweisung rechtswidrig. Und diese Verlustfestellung schränkt eben die Reisefreiheit des EU-Bürgers nicht ein, also der Aufenthalt bis zu drei Monaten.

OK! Das die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit erfolgen muss, ist mir schon klar.

Wenn sich die Familie immer mit einer tageweisen Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält, stellt sich auch die Frage, wie sie sich finanziert. Wenn diese Frage geklärt ist, könnte dadurch wieder eine Freizügigkeit gegeben sein, da es im Gesetz heißt:
Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Wenn nun eine KV vorhanden ist und die Finanzierung von Freunden/Verwandten erfolgt dürfte das wieder ausreichen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #33 - 06.09.2015 um 16:13:12
 
trixie schrieb am 05.09.2015 um 08:46:41:
Diese Frage wurde doch schon beantwortet. Drei Monate sind bereits vorbei und die Familie befindet sich nun illegal in Deutschland, nachdem auch keine Arbeitsplatzsuche stattfindet.


Das ist so nicht richtig. Die Familie ist solange rechtmäßig hier, bis das Nichtvorhandensein der EU-Freizügigkeit amtsseitig festgestellt wurde. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Ob nun drei Monate oder drei Jahre spielt keine Rolle. Die Dreimaonatsfrist ist nur für die ABH interessant, weil erst dann kann sie diese Feststellung treffen. EU-Freizügigkeit entsteht per Gesetzt automatisch, sie erlischt aber nicht von alleine.

trixie schrieb am 06.09.2015 um 14:35:15:
Wenn sich die Familie immer mit einer tageweisen Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält


Wird der Aufenthalt unterbrochen, sind die nächsten drei Monate voraussetzungslos. Also keine KV oder LU notwendig. Eine 90/180 Regelung wie im Schengenrecht gibt es nicht.

§ 2 Abs 5 FreizügG/EU

Zitat:
Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #34 - 06.09.2015 um 16:31:02
 
@grisu1000

Gut, wenn ich das alles so verstanden habe:

1. Die ABH muss das Nichtvorhandensein der Freizügigkeit feststellen.

2. Die Dreimonatsfrist beginnt immer wieder vom neuen, nach der Einreise.

... ist das EU-FreigügG/EU löchriger als schweizer Käse.

Normalerweise kommt man als EU-Bürger bei Einreise und Residenz nach Deutschland mit der ABH gar nicht in Verbindung; höchstens mit dem Meldeamt.

Sofern dann die ABH dann doch darauf kommt, dass man die Voraussetzungen nicht erfüllt, reist man kurzzeitig ins EU-Nachbarland und das ganze fangt wieder von vorne an oder man reist kurz vor Ablauf der drei Monate aus und dann wieder ein.

Kann das wirklich die Lösung sein?

Damit wird § 4 vollkommen zur Makulatur.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #35 - 06.09.2015 um 17:59:27
 
trixie schrieb am 06.09.2015 um 16:31:02:
Sofern dann die ABH dann doch darauf kommt, dass man die Voraussetzungen nicht erfüllt, reist man kurzzeitig ins EU-Nachbarland und das ganze fangt wieder von vorne an oder man reist kurz vor Ablauf der drei Monate aus und dann wieder ein.


Du denktst noch viel zu sehr in Kategorien des AufenthG, das es für Aufenthalt einer grundsätzlichen Genehmigung bedarf. EU-Freizügigkeit unterliegt einer anderen Systematik, weil EU-Bürgern Inländern weitgehend gleichgestellt sind.

Solange der EU-Bürger keinen Kontakt mit Behörden (außer ggf. Meldeamt) hat, sich mithin selbst versorgt (wie auch immmer) ist der Aufenthalt rechtmäßig. Da gibt es auch nichts zu prüfen.

Sein Nicht-EU-Angehöriger muss nur innerhalb der ersten drei Monate eine Aufenthaltskarte als Bescheinigung (es ist keine Genehmigung) beantragen. Nichtbeantragen heißt aber nicht das der Aufenthalt illegal wird, sondern es kann nur Bußgeld geben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #36 - 06.09.2015 um 18:43:58
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 17:59:27:
Solange der EU-Bürger keinen Kontakt mit Behörden (außer ggf. Meldeamt) hat, sich mithin selbst versorgt (wie auch immmer) ist der Aufenthalt rechtmäßig. Da gibt es auch nichts zu prüfen.

So wie ich das sehe, hat der EU-Bürger sehr schnell Kontakt mit der ABH:

Zitat:
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1)  Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

(2) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.

(3) Das Vorligen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.

(4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen  oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte  ausgestellt.

(6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.


Einfach sagen, ich versorge mich selbst, geht euch aber nichts an, wird nicht ausreichen.

Wie siehst dann diese Voraussetzung:

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Auch hier wäre der Nachweis entsprechend zu führen.

Deine Aussage hört sich so an wie, einmal einreisen, Aufenthaltskarte besorgen, dann habe ich nichts mehr mit der ABH zu tun, wie ich mich versorge ich egal, brauche auch nichts nachzuweisen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #37 - 06.09.2015 um 19:16:00
 
Dein obengenannten Pargraphen gibt der ABH das Recht die EU-Freizügigkeit zu überprüfen, aber nicht die Pflicht das durchgängig zu machen. Die zugrundeliegende Richtline sieht eine Prüfung nur in Einzelfällen vor.

trixie schrieb am 06.09.2015 um 18:43:58:
So wie ich das sehe, hat der EU-Bürger sehr schnell Kontakt mit der ABH:


EU-Bürger ohne Drittstaatenanghörige überhaupt nicht mehr. Die kommen machen ihr Angelegenheiten und niemanden, auch die ABH , interessiert das nicht. Solange er dem Meldrecht und anderen Verpflichtungen wie Sozialversicherung und Steuer nachkommt.

Weil früher viele ABH genauso wie du dachten, sie müssten sich alles Nachweisen lassen, wurde explizit die Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft. Damit gibt es auch keine fromelle Bescheinigung der ABH mehr. Der Pass reicht.

Das Prüfung von Nachweisen durch die ABH wird meist erst Interessant wenn es um den Bezug von sozialen Leistungen geht.

trixie schrieb am 06.09.2015 um 18:43:58:
Einfach sagen, ich versorge mich selbst, geht euch aber nichts an, wird nicht ausreichen.


Doch genau. Edxistenzmittel ist ungleich LU. Die müssen nicht mal zum Leben ausreichen weil. z.b. Aufstocken eines Minijobs erlaubt ist. In der Praxis ist es so, das solange der EU-Bürger keine sozialen Leistungen beansprucht es die ABH schlicht und einfach nicht interessiert. Weil solange keine sozialen Leistungen bezogen werden die Existenzmittel ja offensichtlich vorhanden sind.

Einzige Prüfung ist meist bei der Beantragung der Aufenthaltskarte für den drittstaatenangehörigen Ehegatten. Da kommt man an der ABH nicht vorbei und die prüfen auch meist ob ausreichend Existenzmittel vorhanden sind. Wobei es hier auch erstmal reicht das man zur Arbeitsuche hier ist. Dann kann man nämlich über die drei Monate hinaus hier bleiben.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #38 - 06.09.2015 um 19:58:01
 
@grisu1000

Ausgangslage war der Beitrag der TS:
Nichtarbeitende und auch nicht nach Arbeit suchende EU-Bürgerin mit Ehegatte und Kinder.

Du vermischt hier einige Sachverhalte, die ich in der Diskussion gar nicht angesprochen habe, wie ...

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 19:16:00:
Edxistenzmittel ist ungleich LU. Die müssen nicht mal zum Leben ausreichen weil. z.b. Aufstocken eines Minijobs erlaubt ist

... denn damit ist man bereits Arbeitnehmer.

... oder auch hier:

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 19:16:00:
anderen Verpflichtungen wie Sozialversicherung und Steuer nachkommt


... und das hier ...
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 19:16:00:
Wobei es hier auch erstmal reicht das man zur Arbeitsuche hier ist

... muß belegt werden.

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 19:16:00:
. Edxistenzmittel 

... sind nicht gleich ausreichende Existenzmittel.

Was sind für dich ausreichende Existenzmittel?

Nochmals, nach deinen Worten ist § 4 im Grunde Makulatur?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #39 - 06.09.2015 um 20:37:44
 
trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:
Ausgangslage war der Beitrag der TS:
Nichtarbeitende und auch nicht nach Arbeit suchende EU-Bürgerin mit Ehegatte und Kinder.


Hat für die ersten drei Monate ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Egal ob nun eine Asylantrag gestellt wurde oder nicht. Anschließend fallen sie solange unter die EU-Freizügigkeit einschl. rechtmäßigen Aufenthalt bis die Behörden schriftlich das Erlöschen der EU-Freizügigkeit feststellt.

trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:
grisu1000 schrieb am Heute um 19:16:00:
Edxistenzmittel ist ungleich LU. Die müssen nicht mal zum Leben ausreichen weil. z.b. Aufstocken eines Minijobs erlaubt ist

... denn damit ist man bereits Arbeitnehmer.


Nein, Existenzmittel können alles sein, Erpartes, Hilfe von Verwandten auf dem Heimatland, Rente usw.

trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:
Was sind für dich ausreichende Existenzmittel?


Es gibt keine festen Wert, das ist eine Einzelfallentscheidung. Drum ist hier meine Meinung nicht relevant.

trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:
Nochmals, nach deinen Worten ist § 4 im Grunde Makulatur? 


Nein, damit kann bei EU-Bürgern, die z.B Sozialhilfe beantragen, das nichtvorhandensein der EU-Freizügkeit festgestellt werden. Damit Ihnen die Sozialhilfe verweigert werden. Wobei es druchaus Fälle gibt wie der Bezug sozialer Leistungen nicht zur Erlöschung der EU-Freizgigkeit führt.

Aber wie geagt, diese Feststellung bedingt eine IMHO Ausreisepflicht aber keine Einreisesperre, weil die EU-Freizügigkeit wieder damit sofort wider auflebt.

Zu diesem Fall. Mit Feststellung des Nichtvorhandenseins der EU-Freizügigkeit würde die Familie dann unter AsylVfG fallen und eine Aufenthaltsgestattung erhalten.

Wobei ich dabei selbst einige Fragen hätte, speziell für die EU-Bürgerin, weil dieses  AsylVfG  ja mit EU-Recht kollidiert.

Darf die EU-Bürgerin Arbeit annehmen? (Beschäftigungsverbot gem. AsylVfG)
Was ist mit der Residenzpflicht für EU-Bürger?
Darf der Pass der EU-Bürgerin einbehalten werden? Damit die Reisefreiheit in andere Länder beschränkt werden?

IMHO gibt ja der EU-Bürger mit dem Antrag des Ehemannes nicht seine kompletten Rechte als EU-Bürger ab.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #40 - 06.09.2015 um 22:09:04
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Hat für die ersten drei Monate ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Egal ob nun eine Asylantrag gestellt wurde oder nicht

Das sehe ich genauso.

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Anschließend fallen sie solange unter die EU-Freizügigkeit einschl. rechtmäßigen Aufenthalt bis die Behörden schriftlichdas Erlöschen der EU-Freizügigkeit feststellt. 

... und in diesem Fall wäre es einfach, das festzustellen, weil Daten und Fakten auf dem Tisch liegen.

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Nein, Existenzmittel können alles sein, Erpartes, Hilfe von Verwandten auf dem Heimatland, Rente usw. 

Ich habe auch nichts anderes behauptet. Die TS schreibt nicht, dass besagte Familie das aufzuweisen hat.

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Nein, damit kann bei EU-Bürgern, die z.B Sozialhilfe beantragen, das nichtvorhandensein der EU-Freizügkeit festgestellt werden.

Einigen wir auf ALG II Leistungen, denn die allgemein bekannte Sozialhilfe früherer Zeiten wurde weitestgehend abgeschafft.
Im Gesetz steht aber keineswegs, dass der Bezug von staatlichen Mitteln der Freizügigkeit zuwiderlaufen, so wie im AufenthG. Im Gegenteil, durch ALG II Leistungen ist man wieder krankenversichert, mit entsprechenden Existenzmitteln und würde besagten § wieder erfüllen.

Zitat:
Aber wie geagt, diese Feststellung bedingt eine IMHO Ausreisepflicht aber keine Einreisesperre, weil die EU-Freizügigkeit wieder damit sofort wider auflebt.

Dem stimme ich auch zu.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Asyl - Ehefrau EU
Antwort #41 - 07.09.2015 um 10:02:09
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Aber wie geagt, diese Feststellung bedingt eine IMHO Ausreisepflicht aber keine Einreisesperre, weil die EU-Freizügigkeit wieder damit sofort wider auflebt.Zu diesem Fall.

Genau. Siehe dazu auch § 7 Abs. 1, 2 FreizügG/EU. Eine Einreisesperre kann verhängt werden, aber nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel gewalttätig gewordene Fußball-Hooligans).
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema