1.)
Ein Antrag kann immer gestellt werden, der Ablauf der aktuellen
AE muss nicht abgewartet werden. Allerdings darf die
NE natürlich erst dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es ist ja nunmehr so, dass eine
NE § 26 Abs. 4
AufenthG nach fünf statt bisher sieben Jahren Aufenthalt mit einer
AE erteilt werden kann. Insofern solltest Du mal klare Angaben über deinen Aufenthalt machen, evtl. kannst du bereits jetzt eine
NE beantragen und musst nicht warten (oder wenn du das nicht öffentlich machen willst einfach mit der
ABH klären, wann die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden).
Sollte ein kurzer Zeitraum zwischen dem Erfüllen der Voraussetzungen und dem Ablauf der
AE liegen, kannst du den Antrag vor Ablauf der
AE stellen und die Zwischenzeit mit der Fiktionswirkung überbrücken. Bei einem längeren Zeitraum musst du dich entscheiden, die Kosten für die Verlängerung für die
AE + Kosten der späteren
NE oder nur die
NE aber dafür eine längere Zeit mit
FB.
2.)
Mit einem gültigen RA für Ausländer erfüllst du die Passpflicht, alleine wegen des Fehlens eines Nationalpasses kann die
ABH den Antrag nicht ablehnen. Zudem gibt es in den meisten Bundesländern ohnehin schon Erlasse, wonach Syrer keine gültigen Pässe bei der Botschaft beantragen müssen (z.B. Niedersachsen:
http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass-SYR.pdf). Ob deine evtl. ungeklärte (?) Identität zum Problem werden kann, lässt nicht aber nicht beurteilen, die
ABH kann aber in solchen Fällen Ermessen ausüben (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).