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Niederlassungserlaubnis - Zeitpunkt der Antragstellung (Gelesen: 938 mal)
Themen Beschreibung: Wann kann man eine NE beantragen?
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis - Zeitpunkt der Antragstellung
05.09.2015 um 12:43:42
 
Hallo,

ich (aus Syrien) lebe rechtmäßig seit mehr als 8 Jahre (insgesamt 13 Jahre) in der BRD. In der Zeit habe ich alles mögliche getan um mich hier gut zu integrieren und keine Sozialleistungen auf Dauer zu beziehen (Integrationskurs, Hochschulstudium und jetzt berufstätig).

Meine Aufenthaltserlaubnis (§25 Abs. 3 AufenthG) läuft in 5 Wochen ab (wurde bisher je zwei Jahre verlängert); Dazu möchte ich gerne zwei Fragen stellen:

1)
Angenommen, dass ich nach 5 Monaten alle Voraussetzungen für die Erteilung einer NE erfüllen würde, wann könnte/sollte ich sie beantragen? Ich meine, wenn ich jetzt meine AE einfach verlängere (z.B um 2 Jahre), muss ich dann bis zum Ablauf der nächsten AE warten (also bis 2017) oder kann ich die NE, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, zu jeder Zeit beantragen?

2)
Einen Antrag auf einen Syrischen Reisepass habe ich vor 5 Jahren oder so gestellt (negative, wurde mir zurückgeschickt mangels Identitätsdokumente). Jetzt habe ich versucht mit der Botschaft in Kontakt zu kommen um wenigstens zu wissen, ob ich überhaupt eine Chance habe auf einen Pass (oder Geburtsurkunde... etc). Leider antwortet die Botschaft nur formell und will 380 Euro (in Bar) für den Antrag (den Sie 100% in 2 Tagen ablehnen wird).
Wegen Beschäftigungsaufnahme musste ich meinen Wohnort wechseln und somit meine bisherige ABH. Da ich über keine Identitätsdokumente verfüge, aber einen Reiseausweis für Ausländer von meiner alten ABH bekommen habe (aus beruflichen Gründen), kann meine aktuelle ABH die Erteilung einer NE nur deswegen verweigern.

Für jede Antwort bin ich dankbar.

Grüße.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.09.2015 um 12:43:52
 
1.)

Ein Antrag kann immer gestellt werden, der Ablauf der aktuellen AE muss nicht abgewartet werden. Allerdings darf die NE natürlich erst dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es ist ja nunmehr so, dass eine NE § 26 Abs. 4 AufenthG nach fünf statt bisher sieben Jahren Aufenthalt mit einer AE erteilt werden kann. Insofern solltest Du mal klare Angaben über deinen Aufenthalt machen, evtl. kannst du bereits jetzt eine NE beantragen und musst nicht warten (oder wenn du das nicht öffentlich machen willst einfach mit der ABH klären, wann die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden).

Sollte ein kurzer Zeitraum zwischen dem Erfüllen der Voraussetzungen und dem Ablauf der AE liegen, kannst du den Antrag vor Ablauf der AE stellen und die Zwischenzeit mit der Fiktionswirkung überbrücken. Bei einem längeren Zeitraum musst du dich entscheiden, die Kosten für die Verlängerung für die AE + Kosten der späteren NE oder nur die NE aber dafür eine längere Zeit mit FB.

2.)

Mit einem gültigen RA für Ausländer erfüllst du die Passpflicht, alleine wegen des Fehlens eines Nationalpasses kann die ABH den Antrag nicht ablehnen. Zudem gibt es in den meisten Bundesländern ohnehin schon Erlasse, wonach Syrer keine gültigen Pässe bei der Botschaft beantragen müssen (z.B. Niedersachsen: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass-SYR.pdf). Ob deine evtl. ungeklärte (?) Identität zum Problem werden kann, lässt nicht aber nicht beurteilen, die ABH kann aber in solchen Fällen Ermessen ausüben (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
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« Zuletzt geändert: 06.09.2015 um 12:55:44 von N/V »  
 
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