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Beitrag begonnen von xxx2 am 03.09.2015 um 15:44:49

Titel: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von xxx2 am 03.09.2015 um 15:44:49
Mutter - Rumänin
Vater und Kinder - Staatsangehörigkeit Albanien

In Mai 2015 einen Asylantrag gestellt,  nun (logisch) offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Und jetzt?

Danke

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von lottchen am 03.09.2015 um 16:38:37
Also ein paar mehr Informationen wären schon hilfreich.

Mama+Papa+Kinder leben zusammen in D?
Mama+Papa sind verheiratet?
Die Kinder sind Kinder des Vaters und nicht der Mutter?
Arbeitet die Mutter, wieviel verdient sie, wovon lebt sie?

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von xxx2 am 03.09.2015 um 17:00:44
Eltern verheiratet, leben zusammen mit den Kinder in D. in der GU für Asylbewerber.
Eltern behaupten verheiratet zu sein.
Die Kinder haben sie gemeinsam.

Die Familie lebt von Asylbewerberleistungen.
Auch die Mutter.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von deerhunter am 03.09.2015 um 17:08:56

xxx2 schrieb am 03.09.2015 um 15:44:49:
Mutter - Rumänin
Vater und Kinder - Staatsangehörigkeit Albanien

In Mai 2015 einen Asylantrag gestellt,nun (logisch) offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Und jetzt?

Danke 


Zurück in die Heimat! wer kein Recht auf Asyl hat, sollte auch gehen und Platz für diejenigen machen die es nötig haben

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 03.09.2015 um 17:20:13
Wenn keiner der beiden Elternteile eine Arbeit findet, dürften sie sich max. 3 Monate in Deutschland aufhalten und müßten dann wieder zurück nach Rumänien. Ob die Zeit während des Asylverfahrens anzurechnen ist, weiß ich nicht.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von xxx2 am 03.09.2015 um 17:43:57
@Trixi - es war meine Überlegung ob es angerechnet wird oder nicht.
Wie ist es mit dem Anspruch auf Notunterkunft? (falls nicht angerechnet wird)?

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von reinhard am 03.09.2015 um 19:16:46
Wenn der Asylantrag "offensichtlich unbegründet" war, kann mit der Ablehung (seit 1.8.2015) auch eine Einreisesperre von einem Jahr verhängt worden sein. Das sollten die Betroffenen anhand ihrer Post schnell feststellen, um zu überlegen, ob Rechtsmittel sinnvoll sind.

Wissen die Behörden, dass sie verheiratet sind, gibt es eine übersetzte Heiratsurkunde?

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben die Kinder?

Was planen die beiden? Haben sie gehört, man müsste Asyl beantragen, um hier leben zu dürfen? Oder folgen sie einem realistischen Plan?

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von lottchen am 03.09.2015 um 20:49:19
Sicher, dass die Frau Rumänin ist? Kann man als EU-Bürger Asyl beantragen und Asylbewerberleistungen bekommen? Wieso sind die Kinder "nur" Albaner, wenn die Muttter Rumänin ist? Wessen Asylantrag ist denn nun abgelehnt worden? Der des Vaters? Der der gesamten Familie? Irgdendwie ist mir der Sachverhalt noch nicht wirklich klar.   

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von xxx2 am 03.09.2015 um 21:59:25
Mutter ist klar Rumänin. Die Aussage ist von der Ausländerbehörde bestätigt.  Die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz für Rumänin verstehe ich nicht, aber es ist eine Tatsache. Bescheid habe ich gesehen.
Der Asylantrag nur für den Vater und die Kinder abgelehnt  - für mich logisch.
Kinder haben albanische Staatsangehörigkeit.
Die Ausländerbehörde ist über die Staatsangehörigkeit der Mutter informiert und sauer.
Die Familie möchte in D bleiben. Ich halte das für unmöglich da sich die Eltern die ganze Zeit nicht ernsthaft ( gar nicht) um eine Arbeit bemüht haben.
Leider gibt es "super" Anwälte und dann die Abschiebungen. Das möchte ich vermeiden.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 03.09.2015 um 22:10:43

xxx2 schrieb am 03.09.2015 um 21:59:25:
Die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz für Rumänin verstehe ich nicht,

Ich sehe hier keinen Ausschluß, warum die Mutter nicht leistungsberechtigt ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1.html


Zitat:
Ich halte das für unmöglich da sich die Eltern die ganze Zeit nicht ernsthaft ( gar nicht) um eine Arbeit bemüht haben.

Das sehe ich aus so, dass sie unten den von dir genannten Umständen der fehlenden Arbeitsbemühungen, länger in Deutschland bleiben können.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 03.09.2015 um 22:18:23

reinhard schrieb am 03.09.2015 um 19:16:46:
Wenn der Asylantrag "offensichtlich unbegründet" war, kann mit der Ablehung (seit 1.8.2015) auch eine Einreisesperre von einem Jahr verhängt worden sein. D


Gegen einen EU-Bürger mit welcher Rechtsgrundlage. EU-Bürger fallen nicht unter das AufenthG, damit auch nicht der Ehemann und die Kinder. Und "offensichtlich Unbegründeter Asylantrag" ist IMHO keine Gefährung von Öffentlicher Sicherheit und Ordnung nach § 6 FreizügG/EU.


lottchen schrieb am 03.09.2015 um 20:49:19:
Sicher, dass die Frau Rumänin ist? Kann man als EU-Bürger Asyl beantragen und Asylbewerberleistungen bekommen? 


Warum sollten sie nicht? Gilt das GG nicht für EU-Bürger?

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von reinhard am 03.09.2015 um 22:34:04

grisu1000 schrieb am 03.09.2015 um 22:18:23:
Gegen einen EU-Bürger mit welcher Rechtsgrundlage.


Hast Du nicht gelesen? Albaner!

Die Rumänin hat doch keinen Asylantrag gestellt, sondern nur als Ehefrau und Mutter Leistungen bezogen.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 03.09.2015 um 23:53:47

reinhard schrieb am 03.09.2015 um 22:34:04:
Hast Du nicht gelesen? Albaner!


Und fällt damit die ersten drei Monate unter das FreizügG/EU als Ehegatten eines EU-Bürgers, wenn diese Ihn begleitet. GGgf. kann dann mit Ablehnung des Asylantrages auch gleich das Nichtvorhandensein der abgeleiteten EU-Freizügigkeit festgestellt werden. Das wars auch schon, aber IMHO keine Einreisesperre.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 04.09.2015 um 09:56:27

grisu1000 schrieb am 03.09.2015 um 23:53:47:
GGgf. kann dann mit Ablehnung des Asylantrages auch gleich das Nichtvorhandensein der abgeleiteten EU-Freizügigkeit festgestellt werden.

Ich verstehe nicht, wieso du hier einen Zusammenhang herstellen willst. Die abgeleitete Freizügigkeit hat ja nichts mit dem gestellten bzw. abgelehnten Asylantrag zu tun und geht mit dem gestellten Antrag auch nicht verloren.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von xxx2 am 04.09.2015 um 13:57:42
ist die Familie ausreisepflichtig?

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von reinhard am 04.09.2015 um 14:19:56

xxx2 schrieb am 04.09.2015 um 13:57:42:
ist die Familie ausreisepflichtig?


Das kann Dir nur die Familie selbst sagen, weil nur sie ihre Post dazu bekommen.

Raten kann man es nicht, auch weil Du uns noch nicht verraten hast, ob noch andere Anträge gestellt wurden, z.B. auf eine Aufenthaltskarte.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von xxx2 am 04.09.2015 um 14:46:53
noch gar nichts . Nur Asylantrag.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von reinhard am 04.09.2015 um 14:51:01
Dann sollten sie in die Bescheide gucken, da müsste das stehen. Wir können wirklich nicht wissen, wie ihr Verfahrensstand ist.

Hier ist es umgekehrt: Du findest den Verfahrensstand heraus, oder die Betroffenen schreiben hier selbst. Hier kannst Du Fragen dazu stellen. Aber die Informationen musst Du geben (oder die Betroffenen selbst).

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 04.09.2015 um 18:58:19

trixie schrieb am 04.09.2015 um 09:56:27:
ie abgeleitete Freizügigkeit hat ja nichts mit dem gestellten bzw. abgelehnten Asylantrag zu tun und geht mit dem gestellten Antrag auch nicht verloren. 


Ersteres stimmt nicht zweiteres stimmt. Es kann also bei Ablehnung eines Asylantrages nicht einfach das AufenthG angewendet werden. Also Ausweisung oder Abschiebung.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 04.09.2015 um 20:12:11
@grisu1000

Ich verstehe deinen Beitrag nicht ganz.
Die abgeleitete Freizügigkeit kann - sofern Freizügigkeit besteht - immer in Anspruch genommen werden, auch wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, also hat die abgeleitete Freizügigkeit nichts mit dem Asylantrag zu tun.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 04.09.2015 um 20:35:36

trixie schrieb am 04.09.2015 um 20:12:11:
also hat die abgeleitete Freizügigkeit nichts mit dem Asylantrag zu tun. 


Wir sind da selbiger Meinung. Mir ging es darum darzustellen, das ein Asylantrag die EU-Freizügigkeit  nicht aufhebt.Damit eine Einreiseperre nicht so einfach verhängt werden darf.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 04.09.2015 um 23:13:29


grisu1000 schrieb am 04.09.2015 um 20:35:36:
Damit eine Einreiseperre nicht so einfach verhängt werden darf. 

Ich würde sagen, dass eine Ausreiseverfügung (Asylantragsteller ist ja zuerst in Deutschland) nicht so einfach verhängt werden darf, solange der Verlust auf Freizügigkeit nicht festgestellt wurde.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von xxx2 am 05.09.2015 um 08:17:56
Stand des Verfahrens: Asylantrag Vater+Kinder abgelehnt. Die Mutter hat keinen Antrag gestellt. 
Meine Fragen:
1) Kann sich die Familie auf die Freizügigkeit der Mutter berufen und hat dann einen Anspruch auf eine Obdachlosenunterkunft und Sozialleistungen? (Eingereist in Mai und keine Bemühung bei der Suche nach einer Beschäftigung)
2) ist eine Abschiebung von Rumänin auch ohne eine Straftat möglich?
3) falls - 1) und 2) nicht zutrifft, was passiert dann?

Eine freiwillige Ausreise kommt momentan nicht in Frage, da die Familie findet ihr Leben in D super und hat keinen Handlungsbedarf. 


Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 05.09.2015 um 08:46:41

xxx2 schrieb am 05.09.2015 um 08:17:56:
1) Kann sich die Familie auf die Freizügigkeit der Mutter berufen und hat dann einen Anspruch auf eine Obdachlosenunterkunft und Sozialleistungen? (Eingereist in Mai und keine Bemühung bei der Suche nach einer Beschäftigung)

Diese Frage wurde doch schon beantwortet. Drei Monate sind bereits vorbei und die Familie befindet sich nun illegal in Deutschland, nachdem auch keine Arbeitsplatzsuche stattfindet.


xxx2 schrieb am 05.09.2015 um 08:17:56:
2) ist eine Abschiebung von Rumänin auch ohne eine Straftat möglich?

Ja, weil keine Freizügigkeit mehr besteht; wurde auch bereits im Thread angesprochen.


xxx2 schrieb am 05.09.2015 um 08:17:56:
Eine freiwillige Ausreise kommt momentan nicht in Frage, da die Familie findet ihr Leben in D super und hat keinen Handlungsbedarf.

... dann wird es früher oder später zu einer Zwangsmaßnahme kommen.

Von was lebt die Familie denn im Moment, nachdem der Asylantrag abgelehnt wurde?

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von xxx2 am 05.09.2015 um 09:43:48
ab der  nächsten Woche kriegen sie eine Duldung und damit    vorerst  die gleichen Leistungen ..... bis zu dem Tag X .   Danke für die Antworten, da lässt ist sichtlich nichts  machen.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von reinhard am 05.09.2015 um 11:51:42
Duldung bedeutet ja, dass die Abschiebung täglich stattfinden kann. Jemand sollte der Familie klar sagen, dass eine Duldung genau das ist, gegen das sie sich mit rechtlichen Mitteln wehren sollte. Die andere Möglichkeit, eine Abschiebung zu vermeiden, ist die Ausreise. Duldung akzeptieren und auf die Polizei warten ist die schlechteste Möglichkeit. Allerdings erzählen Landsleute (rumänische und albanische) oft das Gegenteil, deshalb auch oft die "Überraschung", wenn die Polizei klingelt.

Die Familie wird nicht drumrum kommen, sich mit den Freizügigkeitsrechten und den Problemen einer Abschiebungsandrohung ernsthaft auseinanderzusetzen.

Die Einreisesperre, die vermutlich schon verhängt wurde, gilt für die albanischen Familienangehörigen. Die Rumänin hatte kein Asyl beantragt und keine Ablehnung bekommen. Auch Bescheide, die wegen einer abgeleiteten Freizügigkeit eigentlich nicht rechtskonform sein könnten, gelten, wenn man nicht dagegen vorgeht. Die eigene Post nur zu überfliegen und das Leben mit Duldung "super" zu finden hilft nichts, wenn die Polizei kommt.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 05.09.2015 um 11:56:45

trixie schrieb am 05.09.2015 um 08:46:41:
Ja, weil keine Freizügigkeit mehr besteht; wurde auch bereits im Thread angesprochen.


Theoretisch ja. Am nächsten Tag kann sie dann wieder Einreisen und drei Monate voraussetzungslos hierbleiben. Drum wird eine Behörde wirklich nur im Ausnahmefall eine Abschiebung gegen einen EU-Bürger betreiben.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von erne am 06.09.2015 um 00:44:57

grisu1000 schrieb am 05.09.2015 um 11:56:45:
sie dann wieder Einreisen und drei Monate voraussetzungslos hierbleiben.

ja, aber hier geht es ja auch um

xxx2 schrieb am 05.09.2015 um 08:17:56:
1) Kann sich die Familie auf die Freizügigkeit der Mutter berufen und hat dann einen Anspruch auf eine Obdachlosenunterkunft und Sozialleistungen?


und da kann man vegessen.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 06.09.2015 um 09:17:38

grisu1000 schrieb am 05.09.2015 um 11:56:45:
Theoretisch ja. Am nächsten Tag kann sie dann wieder Einreisen und drei Monate voraussetzungslos hierbleiben. 
           

Damit würde man Deutschland zum gewöhnlichen Aufenthalt machen und einen Daueraufenthalt bewirken und somit die Vorgaben der Freizügigkeit umgehen, wenn ich nachweislich für ein paar Tage in ein Nachbar-EU-Land gehe und dann wieder nach Deutschland einreise.

Das ändert natürlich nicht das Problem, wovon man sich ernähren soll.

@Reinhard

Sehe ich das richtig, dass die Familie sich mit dem gestellten Asylantrag im Grunde ein Eigentor geschossen hat, denn mit einer abgeleiteten Freizügigkeit wäre sie weit aus besser bedient gewesen und wenn das möglich ist - so wie ein Vorredner schrieb - dass man nach einer kurzen Ausreise wieder einreisen darf und dann der 3 Monatszeit wieder neu beginnt.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von erne am 06.09.2015 um 10:12:30

trixie schrieb am 06.09.2015 um 09:17:38:
Sehe ich das richtig, dass die Familie sich mit dem gestellten Asylantrag im Grunde ein Eigentor geschossen hat, denn mit einer abgeleiteten Freizügigkeit wäre sie weit aus besser bedient gewesen 

warum denn?

entweder man ist freizügigkeitsberechtigt oder man ist es nicht.
Ist man das, dann stört auch ein (auch abgelehnter) Asylantrag nicht.
ISt man das nicht, dann ändert der (unbegründete) Asylantrag daran auch nichts.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von reinhard am 06.09.2015 um 13:06:34

trixie schrieb am 06.09.2015 um 09:17:38:
@Reinhard

Sehe ich das richtig, dass die Familie sich mit dem gestellten Asylantrag im Grunde ein Eigentor geschossen hat, denn mit einer abgeleiteten Freizügigkeit wäre sie weit aus besser bedient gewesen und wenn das möglich ist - so wie ein Vorredner schrieb - dass man nach einer kurzen Ausreise wieder einreisen darf und dann der 3 Monatszeit wieder neu beginnt.


Rechtlich nicht. Siehe vorige Antwort.

In Wirklichkeit schon: der Asylantrag zeigt, dass sie keine Ahnung von irgendwas haben. Falls die Behörde die ganze Familie nach Albanien abschiebt, könnte es sein, dass die Familie selbst davon total überrascht wird, weil sie (falsche) Bescheide nicht gelesen, nicht verstanden und nicht beantwortet haben.

Falls die Familie die eigenen Rechte nicht selbst bemerkt und einfordert, ist es ein wenig Glückssache, ob die zuständigen Behörden diese Rechte bemerken. Gerade im Bereich Asyl / Albanien herrscht eine heillose Überforderung schon durch die Zahlen, das ich nicht darauf wetten möchte, dass die Behörden so handeln, wie »grisu1000« es glaubt.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 06.09.2015 um 13:32:27

reinhard schrieb am 06.09.2015 um 13:06:34:
das ich nicht darauf wetten möchte, dass die Behörden so handeln, wie »grisu1000« es glaubt. 


Das kann sein. Wir wissen halt nicht wiviele Einflüsterer die Familie bei der ganzen Sache hatte. Aber hat sich scheinbar keiner mit EU-Freizügigkeit ausgekannt. Wenn die Familie nicht ihre abgleitete EU-Freizügigkeit nicht durchsetzen will und z.B auf die schriftliche Aberkennung der Freizügigkeit besteht, wird sie im Zweifelsfall abgeschoben.

Aber einen EU-Bürger nach Albanien abzuschieben,  wäre natürlich ein starkes Stück.


trixie schrieb am 06.09.2015 um 09:17:38:
Damit würde man Deutschland zum gewöhnlichen Aufenthalt machen und einen Daueraufenthalt bewirken und somit die Vorgaben der Freizügigkeit umgehen, wenn ich nachweislich für ein paar Tage in ein Nachbar-EU-Land gehe und dann wieder nach Deutschland einreise.


Ein EU-Bürger hat Freizügigkeit, der Familienangehörge die abgeleitete. Damit herrscht Reisefreiheit in der gesamten EU, dies kann nur durch schwerwigenden Gründen eingeschränkt werden, z.B. Öffenliche Sicherheit und Ordnung. Dazu braucht es auch keine Anträge, es ist da per Gesetz da. Damit wäre eine Einreisesperre aufgrund Asylantrag IMHO rechtswidrig.

Selbst bei einer Ausweisung muss vorher der Verlust der EU-Freizügigkeit schriftlich festgestellt werden, ansonsten wäre auch die Duldung oder Ausweisung rechtswidrig. Und diese Verlustfestellung schränkt eben die Reisefreiheit des EU-Bürgers nicht ein, also der Aufenthalt bis zu drei Monaten.

Also kann auch nichts umgangen werden was schon da ist. Einen Daueraufenthalt kann so eigentlich nicht verwirklicht werden, da ja die Behörde ein Prüfrecht hat.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 06.09.2015 um 14:35:15

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 13:32:27:
Selbst bei einer Ausweisung muss vorher der Verlust der EU-Freizügigkeit schriftlich festgestellt werden, ansonsten wäre auch die Duldung oder Ausweisung rechtswidrig. Und diese Verlustfestellung schränkt eben die Reisefreiheit des EU-Bürgers nicht ein, also der Aufenthalt bis zu drei Monaten.

OK! Das die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit erfolgen muss, ist mir schon klar.

Wenn sich die Familie immer mit einer tageweisen Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält, stellt sich auch die Frage, wie sie sich finanziert. Wenn diese Frage geklärt ist, könnte dadurch wieder eine Freizügigkeit gegeben sein, da es im Gesetz heißt:

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Wenn nun eine KV vorhanden ist und die Finanzierung von Freunden/Verwandten erfolgt dürfte das wieder ausreichen.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 06.09.2015 um 16:13:12

trixie schrieb am 05.09.2015 um 08:46:41:
Diese Frage wurde doch schon beantwortet. Drei Monate sind bereits vorbei und die Familie befindet sich nun illegal in Deutschland, nachdem auch keine Arbeitsplatzsuche stattfindet.


Das ist so nicht richtig. Die Familie ist solange rechtmäßig hier, bis das Nichtvorhandensein der EU-Freizügigkeit amtsseitig festgestellt wurde. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Ob nun drei Monate oder drei Jahre spielt keine Rolle. Die Dreimaonatsfrist ist nur für die ABH interessant, weil erst dann kann sie diese Feststellung treffen. EU-Freizügigkeit entsteht per Gesetzt automatisch, sie erlischt aber nicht von alleine.


trixie schrieb am 06.09.2015 um 14:35:15:
Wenn sich die Familie immer mit einer tageweisen Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält


Wird der Aufenthalt unterbrochen, sind die nächsten drei Monate voraussetzungslos. Also keine KV oder LU notwendig. Eine 90/180 Regelung wie im Schengenrecht gibt es nicht.

§ 2 Abs 5 FreizügG/EU


Zitat:
Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.



Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 06.09.2015 um 16:31:02
@grisu1000

Gut, wenn ich das alles so verstanden habe:

1. Die ABH muss das Nichtvorhandensein der Freizügigkeit feststellen.

2. Die Dreimonatsfrist beginnt immer wieder vom neuen, nach der Einreise.

... ist das EU-FreigügG/EU löchriger als schweizer Käse.

Normalerweise kommt man als EU-Bürger bei Einreise und Residenz nach Deutschland mit der ABH gar nicht in Verbindung; höchstens mit dem Meldeamt.

Sofern dann die ABH dann doch darauf kommt, dass man die Voraussetzungen nicht erfüllt, reist man kurzzeitig ins EU-Nachbarland und das ganze fangt wieder von vorne an oder man reist kurz vor Ablauf der drei Monate aus und dann wieder ein.

Kann das wirklich die Lösung sein?

Damit wird § 4 vollkommen zur Makulatur.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 06.09.2015 um 17:59:27

trixie schrieb am 06.09.2015 um 16:31:02:
Sofern dann die ABH dann doch darauf kommt, dass man die Voraussetzungen nicht erfüllt, reist man kurzzeitig ins EU-Nachbarland und das ganze fangt wieder von vorne an oder man reist kurz vor Ablauf der drei Monate aus und dann wieder ein.


Du denktst noch viel zu sehr in Kategorien des AufenthG, das es für Aufenthalt einer grundsätzlichen Genehmigung bedarf. EU-Freizügigkeit unterliegt einer anderen Systematik, weil EU-Bürgern Inländern weitgehend gleichgestellt sind.

Solange der EU-Bürger keinen Kontakt mit Behörden (außer ggf. Meldeamt) hat, sich mithin selbst versorgt (wie auch immmer) ist der Aufenthalt rechtmäßig. Da gibt es auch nichts zu prüfen.

Sein Nicht-EU-Angehöriger muss nur innerhalb der ersten drei Monate eine Aufenthaltskarte als Bescheinigung (es ist keine Genehmigung) beantragen. Nichtbeantragen heißt aber nicht das der Aufenthalt illegal wird, sondern es kann nur Bußgeld geben.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 06.09.2015 um 18:43:58

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 17:59:27:
Solange der EU-Bürger keinen Kontakt mit Behörden (außer ggf. Meldeamt) hat, sich mithin selbst versorgt (wie auch immmer) ist der Aufenthalt rechtmäßig. Da gibt es auch nichts zu prüfen.

So wie ich das sehe, hat der EU-Bürger sehr schnell Kontakt mit der ABH:


Zitat:
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1)  Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

(2) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.

(3) Das Vorligen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.

(4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen  oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte  ausgestellt.

(6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.


Einfach sagen, ich versorge mich selbst, geht euch aber nichts an, wird nicht ausreichen.

Wie siehst dann diese Voraussetzung:


Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Auch hier wäre der Nachweis entsprechend zu führen.

Deine Aussage hört sich so an wie, einmal einreisen, Aufenthaltskarte besorgen, dann habe ich nichts mehr mit der ABH zu tun, wie ich mich versorge ich egal, brauche auch nichts nachzuweisen.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 06.09.2015 um 19:16:00
Dein obengenannten Pargraphen gibt der ABH das Recht die EU-Freizügigkeit zu überprüfen, aber nicht die Pflicht das durchgängig zu machen. Die zugrundeliegende Richtline sieht eine Prüfung nur in Einzelfällen vor.


trixie schrieb am 06.09.2015 um 18:43:58:
So wie ich das sehe, hat der EU-Bürger sehr schnell Kontakt mit der ABH:


EU-Bürger ohne Drittstaatenanghörige überhaupt nicht mehr. Die kommen machen ihr Angelegenheiten und niemanden, auch die ABH , interessiert das nicht. Solange er dem Meldrecht und anderen Verpflichtungen wie Sozialversicherung und Steuer nachkommt.

Weil früher viele ABH genauso wie du dachten, sie müssten sich alles Nachweisen lassen, wurde explizit die Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft. Damit gibt es auch keine fromelle Bescheinigung der ABH mehr. Der Pass reicht.

Das Prüfung von Nachweisen durch die ABH wird meist erst Interessant wenn es um den Bezug von sozialen Leistungen geht.


trixie schrieb am 06.09.2015 um 18:43:58:
Einfach sagen, ich versorge mich selbst, geht euch aber nichts an, wird nicht ausreichen.


Doch genau. Edxistenzmittel ist ungleich LU. Die müssen nicht mal zum Leben ausreichen weil. z.b. Aufstocken eines Minijobs erlaubt ist. In der Praxis ist es so, das solange der EU-Bürger keine sozialen Leistungen beansprucht es die ABH schlicht und einfach nicht interessiert. Weil solange keine sozialen Leistungen bezogen werden die Existenzmittel ja offensichtlich vorhanden sind.

Einzige Prüfung ist meist bei der Beantragung der Aufenthaltskarte für den drittstaatenangehörigen Ehegatten. Da kommt man an der ABH nicht vorbei und die prüfen auch meist ob ausreichend Existenzmittel vorhanden sind. Wobei es hier auch erstmal reicht das man zur Arbeitsuche hier ist. Dann kann man nämlich über die drei Monate hinaus hier bleiben.


Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 06.09.2015 um 19:58:01
@grisu1000

Ausgangslage war der Beitrag der TS:
Nichtarbeitende und auch nicht nach Arbeit suchende EU-Bürgerin mit Ehegatte und Kinder.

Du vermischt hier einige Sachverhalte, die ich in der Diskussion gar nicht angesprochen habe, wie ...


grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 19:16:00:
Edxistenzmittel ist ungleich LU. Die müssen nicht mal zum Leben ausreichen weil. z.b. Aufstocken eines Minijobs erlaubt ist

... denn damit ist man bereits Arbeitnehmer.

... oder auch hier:


grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 19:16:00:
anderen Verpflichtungen wie Sozialversicherung und Steuer nachkommt


... und das hier ...

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 19:16:00:
Wobei es hier auch erstmal reicht das man zur Arbeitsuche hier ist

... muß belegt werden.


grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 19:16:00:
. Edxistenzmittel 

... sind nicht gleich ausreichende Existenzmittel.

Was sind für dich ausreichende Existenzmittel?

Nochmals, nach deinen Worten ist § 4 im Grunde Makulatur?

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von grisu1000 am 06.09.2015 um 20:37:44

trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:
Ausgangslage war der Beitrag der TS:
Nichtarbeitende und auch nicht nach Arbeit suchende EU-Bürgerin mit Ehegatte und Kinder.


Hat für die ersten drei Monate ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Egal ob nun eine Asylantrag gestellt wurde oder nicht. Anschließend fallen sie solange unter die EU-Freizügigkeit einschl. rechtmäßigen Aufenthalt bis die Behörden schriftlich das Erlöschen der EU-Freizügigkeit feststellt.


trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:
grisu1000 schrieb am Heute um 19:16:00:
Edxistenzmittel ist ungleich LU. Die müssen nicht mal zum Leben ausreichen weil. z.b. Aufstocken eines Minijobs erlaubt ist

... denn damit ist man bereits Arbeitnehmer.


Nein, Existenzmittel können alles sein, Erpartes, Hilfe von Verwandten auf dem Heimatland, Rente usw.


trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:
Was sind für dich ausreichende Existenzmittel?


Es gibt keine festen Wert, das ist eine Einzelfallentscheidung. Drum ist hier meine Meinung nicht relevant.


trixie schrieb am 06.09.2015 um 19:58:01:
Nochmals, nach deinen Worten ist § 4 im Grunde Makulatur? 


Nein, damit kann bei EU-Bürgern, die z.B Sozialhilfe beantragen, das nichtvorhandensein der EU-Freizügkeit festgestellt werden. Damit Ihnen die Sozialhilfe verweigert werden. Wobei es druchaus Fälle gibt wie der Bezug sozialer Leistungen nicht zur Erlöschung der EU-Freizgigkeit führt.

Aber wie geagt, diese Feststellung bedingt eine IMHO Ausreisepflicht aber keine Einreisesperre, weil die EU-Freizügigkeit wieder damit sofort wider auflebt.

Zu diesem Fall. Mit Feststellung des Nichtvorhandenseins der EU-Freizügigkeit würde die Familie dann unter AsylVfG fallen und eine Aufenthaltsgestattung erhalten.

Wobei ich dabei selbst einige Fragen hätte, speziell für die EU-Bürgerin, weil dieses  AsylVfG  ja mit EU-Recht kollidiert.

Darf die EU-Bürgerin Arbeit annehmen? (Beschäftigungsverbot gem. AsylVfG)
Was ist mit der Residenzpflicht für EU-Bürger?
Darf der Pass der EU-Bürgerin einbehalten werden? Damit die Reisefreiheit in andere Länder beschränkt werden?

IMHO gibt ja der EU-Bürger mit dem Antrag des Ehemannes nicht seine kompletten Rechte als EU-Bürger ab.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von trixie am 06.09.2015 um 22:09:04

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Hat für die ersten drei Monate ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Egal ob nun eine Asylantrag gestellt wurde oder nicht

Das sehe ich genauso.


grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Anschließend fallen sie solange unter die EU-Freizügigkeit einschl. rechtmäßigen Aufenthalt bis die Behörden schriftlichdas Erlöschen der EU-Freizügigkeit feststellt. 

... und in diesem Fall wäre es einfach, das festzustellen, weil Daten und Fakten auf dem Tisch liegen.


grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Nein, Existenzmittel können alles sein, Erpartes, Hilfe von Verwandten auf dem Heimatland, Rente usw. 

Ich habe auch nichts anderes behauptet. Die TS schreibt nicht, dass besagte Familie das aufzuweisen hat.


grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Nein, damit kann bei EU-Bürgern, die z.B Sozialhilfe beantragen, das nichtvorhandensein der EU-Freizügkeit festgestellt werden.

Einigen wir auf ALG II Leistungen, denn die allgemein bekannte Sozialhilfe früherer Zeiten wurde weitestgehend abgeschafft.
Im Gesetz steht aber keineswegs, dass der Bezug von staatlichen Mitteln der Freizügigkeit zuwiderlaufen, so wie im AufenthG. Im Gegenteil, durch ALG II Leistungen ist man wieder krankenversichert, mit entsprechenden Existenzmitteln und würde besagten § wieder erfüllen.


Zitat:
Aber wie geagt, diese Feststellung bedingt eine IMHO Ausreisepflicht aber keine Einreisesperre, weil die EU-Freizügigkeit wieder damit sofort wider auflebt.

Dem stimme ich auch zu.

Titel: Re: Asyl - Ehefrau EU
Beitrag von tapir am 07.09.2015 um 10:02:09

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 20:37:44:
Aber wie geagt, diese Feststellung bedingt eine IMHO Ausreisepflicht aber keine Einreisesperre, weil die EU-Freizügigkeit wieder damit sofort wider auflebt.Zu diesem Fall.

Genau. Siehe dazu auch § 7 Abs. 1, 2 FreizügG/EU. Eine Einreisesperre kann verhängt werden, aber nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel gewalttätig gewordene Fußball-Hooligans).

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