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abgelehnte Remonstration (Gelesen: 12.431 mal)
grisu1000
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Antwort #15 - 06.09.2015 um 12:59:10
 
trixie schrieb am 06.09.2015 um 12:35:46:
sollte der Weg zum VG gut überlegt sein, denn das Ergebnis ist offen und kostet Zeit und Geld. 


Was ist die Alternative? Es hinzunehmen und auf Besuche zu verzichten? Neue Anträge machen IMHO keinen Sinn. Sie hat dann eine rechtskräftige Ablehnung in den Akten, da können die Unterlagen noch so aussagekräftig sein.

DTU schrieb am 06.09.2015 um 12:32:17:
Eine Entscheidung vor dem VG dauert im Schnitt ja die 18 Monate, das macht nicht viel Sinn.


Ich weiss nicht woher du die 18 Monate hast. Wenn ich Urteile lese, sind es eher 12 Monate.

DTU schrieb am 06.09.2015 um 12:32:17:
ch hätte noch eher die Hoffnung, dass ein neuer Bearbeiter eine andere Sicht auf die Dinge hat. Eben wie ein anderer Deutschlehrer. 


Da ist der Wunsch der Vater der Gedanken. Der Sachbearbeiter hat zu berücksichten das bereits versucht wurde ein Visum zu erschleichen. Genau das steht ja in der Ausländerakte (Besuchsgrund war nicht glaubwürdig) und ist dann rechtskräftig.
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Antwort #16 - 06.09.2015 um 13:08:31
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 12:59:10:
Was ist die Alternative? Es hinzunehmen und auf Besuche zu verzichten? Neue Anträge machen IMHO keinen Sinn. Sie hat dann eine rechtskräftige Ablehnung in den Akten, da können die Unterlagen noch so aussagekräftig sein. 

Ist es eine Alternative das Gericht zu bemühen um ein Visum einzuklagen, für das es keinen Rechtsanspruch gibt, um dann den Prozess zu verlieren?

Dies zeichnet zwar unser Rechtssystem aus, ist aber nicht immer zielführend.

Manchmal ist es besser, die Sache ruhen zu lassen, da sich zu einem späteren Zeitpunkt ein besser nachweisbarer Rückkehrgrund ergeben kann. Nicht jeder dessen erster Visumsversuch abgelehnt wurde, hat auch im 2. Anlauf eine Ablehnung bekommen.
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Antwort #17 - 06.09.2015 um 13:33:32
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 12:59:10:
Da ist der Wunsch der Vater der Gedanken. Der Sachbearbeiter hat zu berücksichten das bereits versucht wurde ein Visum zu erschleichen. Genau das steht ja in der Ausländerakte (Besuchsgrund war nicht glaubwürdig) und ist dann rechtskräftig.


Also ich habe hiermit wirklich Schwierigkeiten, alle Unterlagen und Aussagen waren korrekt, es wurde nichts erschlichen. Das ist ja das bittere, alle Parameter sprechen meiner Meinung nach für eine Rückkehrwilligkeit.

Wird denn auch bei einem Antrag auf ein Besuchsvisum eine Ausländerakte hier in Deutschland angelegt? Leben wir immer noch in der DDR?

Hat jemand schon probiert, in Manila mit dem Sachbearbeiter direkt per Telefon Kontakt aufzunehmen?

Aber das ist genau das, wovor ich mich fürchte, dass mit dieser Ablehnung die Entscheidung für alle späteren Visa beeinflusst wird.

Trotzdem ich komme aus einer Juristenfamilie, eine Klage macht mMn keinen Sinn für ein Besuchsvisum, es dauert mir auch zu lange, egal ob 12 oder 18 Monate.


Für irgendwelche Tipps, welche Unterlagen noch notwendig sind, um besser die Zweifel an der Rückkehrwilligkeit zu zerstreuen, wäre ich sehr dankbar.
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Antwort #18 - 06.09.2015 um 13:56:36
 
DTU schrieb am 06.09.2015 um 13:33:32:
Also ich habe hiermit wirklich Schwierigkeiten, alle Unterlagen und Aussagen waren korrekt, es wurde nichts erschlichen. Das ist ja das bittere, alle Parameter sprechen meiner Meinung nach für eine Rückkehrwilligkeit.


Sie hat aber Ihren Anspruch nicht durchgesetzt und damit ist die Ablehnung rechtmäßig und zu berücksichtigenund auch nicht mehr revidierbar. Daran ändert auch eine zweiter Antrag nicht. Ihr könnt dann versuchen nochmal den ersten Antrag zu erklären. Antwort eines Sachbearbeiters oder Gericht wäre: "Warum habt ihr dann die Ablehnung akzeptiert".

trixie schrieb am 06.09.2015 um 13:08:31:
für das es keinen Rechtsanspruch gibt, um dann den Prozess zu verlieren?


Es gibt aber Anspruch auf eine saubere Ermessensentscheidung die der rechtlichen Prüfung durch ein Gericht standhält.

trixie schrieb am 06.09.2015 um 13:08:31:
Nicht jeder dessen erster Visumsversuch abgelehnt wurde, hat auch im 2. Anlauf eine Ablehnung bekommen. 


Stimmt so. Aber die Gefahr eine 2. Ablehnung ist nicht von der Hand zu weisen und wahrscheinlicher als ein erster Antrag. Und IMHO wars das dann für eine ganz lange Zeit mit Besuchsreisen in den Schengenraum mit zwei rechtskräftig abgelehnten Visaanträgen.

DTU schrieb am 06.09.2015 um 13:33:32:
Wird denn auch bei einem Antrag auf ein Besuchsvisum eine Ausländerakte hier in Deutschland angelegt? Leben wir immer noch in der DDR?


Nein, aber es gibt eine Visainformationssystem im Schengenraum. Damit könne alle Schengeländer das abgelehnte Visum deiner Freundin sehen.
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Antwort #19 - 06.09.2015 um 14:16:36
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 13:56:36:
Es gibt aber Anspruch auf eine saubere Ermessensentscheidung die der rechtlichen Prüfung durch ein Gericht standhält. 

Da magst du schon Recht haben.
Der SB wird und kann so argumentieren, dass er seiner Meinung nach das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Wie das dann ein Gericht sieht, ist wieder eine andere Sache.

Auch müssen bei einer Gerichtsverfahren zum Zeitpunkt des Termins alle Rückkehr überzeugenden Argumente vorhanden sein. Es reicht also nicht aus, dass diese Argumente heute im September 2015 vorhanden waren, wenn dann später das ein oder andere Argument entfallen ist. Das sollte man bei einen Prozeß auch noch berücksichtigen.

Zitat:
Antwort eines Sachbearbeiters oder Gericht wäre: "Warum habt ihr dann die Ablehnung akzeptiert".

Das mag vielleicht der Gedanke sein, ist rechtlich aber völlig haltlos. Man muss nicht immer zu Gericht ziehen, um sich dieser Frage aus dem Weg zu gehen.

Wenn du jahrelang auf Hartz IV verzichtet hast, obwohl ein Einspruch bestand, mußt du dich an nicht gängeln lassen, warum das jetzt nicht mehr tust.
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Antwort #20 - 06.09.2015 um 14:33:13
 
trixie schrieb am 06.09.2015 um 14:16:36:
Wenn du jahrelang auf Hartz IV verzichtet hast, obwohl ein Einspruch bestand, mußt du dich an nicht gängeln lassen, warum das jetzt nicht mehr tust.


Das ist nicht verglieichbar. Weil alte Bescheide bei Hartz IV haben keine Auswirkungen auf die Zukunft und sind bei einem Neuantrag hinfällig.

Bei Visumanträgen ist das IMHO nicht so. Da spielt was Besuchsvisa angeht die Visahistorie eine entscheidende Rolle. Weil sie Rückschlüsse auf die Prognose der  Zuverlässigkeit und Rückkehrwilligkeit  zulässt. So siehts zumindest die AV.

Mir stellt sich also die Frage der Alternative. Ein unmittelbarer Neuantrag macht IMHO keinen Sinn. Also sollte sowieso bei einem  Neuantrag Monate wenn nicht Jahre gewartet werden.  Und dann hat man immer noch das rechtmäßig abgelehnte Visa in der Datei.


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Antwort #21 - 06.09.2015 um 15:10:06
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 14:33:13:
Mir stellt sich also die Frage der Alternative. Ein unmittelbarer Neuantrag macht IMHO keinen Sinn. Also sollte sowieso bei einemNeuantrag Monate wenn nicht Jahre gewartet werden.Und dann hat man immer noch das rechtmäßig abgelehnte Visa in der Datei.

An deiner Argumentation mag schon etwas Wahres dran sein, vorallem wenn du von einer positiven Gerichtsentscheidung zugunsten der Visumsantragstellerin ausgehst.

Was passiert aber, wenn gegen die Antragstellerin entschieden wird? Dann wird die Botschaft bestätigt, dass man ein Visum erschleichen wollte.
Achja, man kann ja bekanntlich noch in Berufung gehen.
Dauert wieder eine Weile; Ergebnis offen.

In der ganzen Zeit ist m.M. jeder Visumsantrag blockiert oder der Prozeß geht verloren, sollte dem TS in einem Jahr einfällt, er möge diese Frau heiraten und sie ein Visum zur Eheschließung beantragen.

Ist Warten nicht auch eine Alternative? Muss die Alternative wirklich der Gang zum Gericht sein?
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Antwort #22 - 06.09.2015 um 15:24:21
 
Wie viele Tage wollte sie? Wieviel Tage Urlaub laut Arbeitsvertrag hat sie? Hat der Arbeitgeber eine Bestätigung ueber den genehmigten Urlaub erteilt (Du schreibst da etwas unklar)
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Antwort #23 - 06.09.2015 um 15:45:04
 
trixie schrieb am 06.09.2015 um 15:10:06:
Was passiert aber, wenn gegen die Antragstellerin entschieden wird? Dann wird die Botschaft bestätigt, dass man ein Visum erschleichen wollte.



Bevor hier etwas in die falsche Richtung zerfasert:
Eine Ablehnung wg. Zweifels an der Rückkehrwilligkeit bedeutet nicht, dass damit ein Versuch des Erschleichens eines Visums dokumentiert würde. Ob vor oder nach VG-Verfahren.
Eine Ablehnung wg. Zweifels an der Rückkehrwilligkeit bedeutet lediglich, dass der SB die Argumente pro und contra bewertet und gewichtet hat und im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu einem Ergebnis gekommen ist. Nicht mehr und nicht weniger.

Vor einem VG wird lediglich bewertet, ob der betreffende SB sein ihm zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, also z.B. Fakten nicht in seine Entscheidung hat einfließen lasssen. Nicht mehr und nicht weniger.

Man sollte etwas exakter sein mit den Begrifflichkeiten - ein Erschleichen setzt, einfach ausgedrückt, einen Täuschungsvorsatz / eine Täuschungsabsicht voraus.

Eine entsprechende Ablehnung eines Visums wird zukünftig im worst case dazu führen, dass die eingereichten Belege pro Rückkehrwilligkeit genauer betrachtet werden. That's it.
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Antwort #24 - 06.09.2015 um 15:57:25
 
@T.P.2013

Es war vielleicht nicht ganz glücklich, dass ich den Begriff des "Erschleichens" unreflektiert übernommen habe.

Hättest du die Beiträge genauer gelesen, wäre dir aufgefallen, dass der Begriff bereits früher gefallen ist:

grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 12:59:10:
Der Sachbearbeiter hat zu berücksichten das bereits versucht wurde ein Visum zu erschleichen. Genau das steht ja in der Ausländerakte (Besuchsgrund war nicht glaubwürdig) und ist dann rechtskräftig. 


T.P.2013 schrieb am 06.09.2015 um 15:45:04:
Vor einem VG wird lediglich bewertet, ob der betreffende SB sein ihm zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, also z.B. Fakten nicht in seine Entscheidung hat einfließen lasssen. Nicht mehr und nicht weniger.

Was bedeutet das dann konkret für die Antragstellerin, wenn das Gericht zu der Meinung kommt, die Entscheidung fehlerhaft war?
Wird das Visum dann ausgestellt, anhand der damals eingereichten Unterlagen?
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Antwort #25 - 06.09.2015 um 16:07:42
 
Ich habe genau gelesen und Deinen Beitrag als Bezug gewählt, da er der aktuellste Beitrag mit diesem Begriff war.

Zitat:
Was bedeutet das dann konkret für die Antragstellerin, wenn das Gericht zu der Meinung kommt, die Entscheidung fehlerhaft war?
Wird das Visum dann ausgestellt, anhand der damals eingereichten Unterlagen?


Ja, kann m.M.n. sein, war auch schon der Fall.
Es gibt entsprechende Urteile.

Das Problem bei einem VG-Verfahren wird m.M.n. sein, eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens plausibel darstellen zu können.
Und wie es so ist, vor Gericht und auf hoher See...



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Antwort #26 - 06.09.2015 um 18:45:04
 
tiggger schrieb am 06.09.2015 um 15:24:21:
Wie viele Tage wollte sie? Wieviel Tage Urlaub laut Arbeitsvertrag hat sie? Hat der Arbeitgeber eine Bestätigung ueber den genehmigten Urlaub erteilt (Du schreibst da etwas unklar)


Vielen Dank für die Nachfrage:
- 90 Tage Visum beantragt (wollte mit ihr 2 große Europatouren machen und ich habe eine große Familie in D und CZ
- Freistellung aus dem Vertrag war etwas über 90 Tage wegen des Familienfestes, im Vertrag ist auch die Vertragsstrafe benannt, sollte sie nicht rechtzeitig ihren Dienst wieder aufnehmen.
- Urlaubstage hat sie nur ein paar (als Nanny so üblich)


Vielen Dank für Eure vielen Kommentare über den Weg über das Gericht, wie gesagt, es wird kein Klage vor dem VG geben, ich bin nicht überzeugt, dass man einen SB per Gerichtsurteil plötzlich zwingen kann, seine Meinung zu ändern. Das VG erlässt ja kein Visa, sondern zwingt nur die Botschaft, nochmal über den Antrag zu entscheiden.

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Antwort #27 - 06.09.2015 um 19:03:14
 
DTU schrieb am 04.09.2015 um 00:10:05:
Sie sind mit dem Einladenden als boyfriend/girlfriend verbunden und haben sich über ein Online Datingportal kennengelernt. Dann können Sie kein Visitor Visa beantragen, sondern nur ein Marriage Visa.


Darf ich mal nachfragen, weil es nicht direkt aus dem Eröffnungspost hervorgeht:

Hast du deine Freundin schon mal persönlich getroffen?
Laut FAQs der Botschaft Manila wird zumindest erwartet, dass man sich 2 mal persönlich getroffen hat um die Ernsthaftigkeit einer Bekanntschaft nachzuweisen. Reine Internetbekanntschaften haben in Manila kaum eine Chance.
Falls persönliche Besuche im Vorfeld stattgefunden haben und diese auch dokumentiert sind, fände ich diese Begründung der Botschaft etwas merkwürdig.
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Antwort #28 - 06.09.2015 um 19:38:37
 
Ja, wir kannten uns bei Visumbeantragung seit 4 Monaten, wovon wir fast 3 Monate gemeinsam auf den Philippinen verbracht haben.

Ich kann ja die Ablehnung noch nachvollziehen und die negative Rückkehrprognose (im Antrag waren wir etwas knapp was das betrifft), aber in dem Antwortschreiben zur Remonstration nur zu schreiben, wir haben nichts Neues für die Rückkehrprognose eingereicht, enttäuscht mich sehr und ich finde es beschämend für uns Deutsche. Ich habe ihr immer vorgeschwärmt wie gastfreundlich wir Deutsche sind.

Auch die Reisepasskopien und Hotelbelege und Mails haben wir schon beim Antrag mitabgegeben.
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Antwort #29 - 06.09.2015 um 21:22:51
 
DTU schrieb am 06.09.2015 um 18:45:04:
- 90 Tage Visum beantragt (wollte mit ihr 2 große Europatouren machen und ich habe eine große Familie in D und CZ
- Freistellung aus dem Vertrag war etwas über 90 Tage wegen des Familienfestes, im Vertrag ist auch die Vertragsstrafe benannt, sollte sie nicht rechtzeitig ihren Dienst wieder aufnehmen.


na ja,  der Pasus über die Vertragsstrafe stinkt doch gewaltig nach einem Gefälligkeitsvertrag, um bessere Karten für das Visum vorzzgaukeln.
Mag ja sein, dass man sie für 90 Tage von der Arbeit freigetellt hat, aber die Vertragsstrafe ist m.E. zu dick aufgetragen.

und wenn wir schon dabei sind:
DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
- persönlicher Brief von ihr mit Reiseplan, genauer Beschreibung warum sie diesen Urlaub möchte

war absolut richtig

DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
- persönlicher Brief vom Arbeitgeber mit dem expliziten Rückkehrwunsch

na und, inwiefern ist der Wunsch des Arbeitgebers ein Beleg für Rückreisebereitschaft?

DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
- Arbeitsvertrag mit Gehaltserhöhung und Vertragsstrafe, falls sie nicht rechtzeitig zurückkommt

aha, eine Gehaltserhöhung, für den Fall, dass sie nach dem Urlaub/Freistellung zurückkommt.
hmm, Gehaltserhöhung nach Rückkehr kann durchaus Sinn machen, aber das explizit im Vertrag so ferstzuhalten: riecht wieder nach Gefälligkeit

DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
- Einladung zum Familienfest nach dem Urlaub und nicht stornierbare Flugtickets hierzu

Familienfest wieder in der Heimat? ok.
die nicht sornierbaren Flugtickets waren für die Reise zu Dir?
Wenn ja: was sollte das? der AV die Pistole auf die Brust setzen im sinne von "Tickets schon gekauft, bei Ablehnung ist die AV schuld, wenn viel Geld verloren geht"?
Rate mal, wie sowas wirkt.

DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
- Ticketbedingungen des Fluges mit der Klausel: Gültigkeit max. 90 Tage

also Tickets für den Flu zu Dir.
siehe oben

DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
- Brief von mir, dem Einladenden, mit der Beschreibung, warum ich diese Einladung ausspreche und was wir gemeinsam in Europa geplant haben

da ist ok

DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
- Brief von meiner 80jährigen Mutter mit der Versicherung, dass sie bei uns willkommen ist und wir uns schon sehr auf den Besuch freuen

ist auch ok.


DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
um die Zweifel an der Rückkehrwilligkeit zu zerstreuen. 

ich sehe keine Sachen, um die Zweifel an der Rückreise zu zerstreuen.

hge2001 schrieb am 06.09.2015 um 19:03:14:
Hast du deine Freundin schon mal persönlich getroffen?


nun, wohl ja, siehe hier:
DTU schrieb am 04.09.2015 um 00:10:05:
Bekanntschaft mit mehreren Mails und SMS und Hotelrechnungen nachgewiesen.



Viel hat sie ja nicht für die Rückreisebereitschaft aufzuweisen.
Job als Nanny mit wenigen Tagen Urlaub und ein Familienfest (wobei hier ggf. schon ein Argument liegen könnte, je nach Art des Familienfestes ... aber offenbar war das auch nichts großartiges, zumindest nicht erkennbar)


m.E. gabe es eine gewisse Chance auf das Visum, aber bei weitem nicht so eindeutig und 100% wie von TS erwartet


............................
DTU schrieb am 04.09.2015 um 00:10:05:
Gesagt bekommen hat sie: Sie sind mit dem Einladenden als boyfriend/girlfriend verbunden und haben sich über ein Online Datingportal kennengelernt. Dann können Sie kein Visitor Visa beantragen, sondern nur ein Marriage Visa.

das ist natürlich Unsinn, selbsverständlich kann man auch ein Visitor Visum beantragen (Erfolgsaussichten aber naja, weisst ja jetzt selbst)


------------------------
edit
ups, habe den letzten Post nicht gesehen
DTU schrieb am 06.09.2015 um 19:38:37:
Ja, wir kannten uns bei Visumbeantragung seit 4 Monaten, wovon wir fast 3 Monate gemeinsam auf den Philippinen verbracht haben.



aber noch was zum Bearbeiter der Remonstration.
AFAIK wird die Remoonstration NICHT vom gleichen Bearbeiter bearbeitet, der das Visum schon abgelehnt hat.
Vllt. kann da einer der Experten/Profis aus dem Bereich auch was dazu sagen


*******************************
edit2
DTU schrieb am 04.09.2015 um 00:10:05:
Gesagt bekommen hat sie: Sie sind mit dem Einladenden als boyfriend/girlfriend verbunden und haben sich über ein Online Datingportal kennengelernt. Dann können Sie kein Visitor Visa beantragen, sondern nur ein Marriage Visa.

mit dem Hintergrund der 3 Monate in Manila und der Aussage oben befürchtet die AV wohl eine FZF durch die Hintertür.
Ein Hinweis auf Eure weiteren Pläne bzgl Heirat oder Nichtheirat wären beim Antrag oder Remo sicher hilfreich
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