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abgelehnte Remonstration (Gelesen: 12.380 mal)
DTU
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i4a rocks!


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02.09.2015 um 08:18:24
 
Hallo,

ich bin neu hier, finde aber das Forum super, weil ich mich auch schon sehr über die Praxis der Visumerteilung geärgert habe. Und wahrscheinlich hätte ich mir auch ein wenig eigenen Ärger gespart, hätte ich die Beiträge hier vorher gefunden.

Kurz zu unserer Situation, meine Freundin hat auch eine Ablehung aufgrund fehlender Rückkehrwilligkeit bekommen. Dies wurde extrem schnell entschieden, max. 3 Tage.

Wir haben dann die Remonstration geschrieben (mit zusätzlichen Belegen angereichert) und auch persönlich gemeinsam abgegeben am 20.7., die Abgabe der Remonstration war jedoch mehr eine Formalität, keine Nachfrage oder ein Interview.

Ich wurde in beiden Termin nicht zum Interview zugelassen.

Nun warten wir seit über 6 Wochen auf das Ergebnis der Remonstration, gestern haben wir dann eine Mail geschrieben und sie haben bereits das Ergebnis am 7.8.2015 nach eigenen Angaben per Post zugesandt, wir haben es jedoch leider nicht erhalten.

Heute kam schon die Mail zurück mit der Aussage, dass die Remonstration trotz aller zusätzlicher Dokumente keinen Erfolg gehabt hat.  weinend
Die ursprüngliche Begründung der Ablehnung des Visa ist, na klar, "fehlende Rückkehrwilligkeit".

Es lohnt sich also doch, trotz Bitte um keine Nachfrage, nach einer Weile eine Nachfrage zu stellen. Wie kommen wir nun zu der Begründung der Remonstration.

Ab wann können wir einen neuen Visaantrag über eine kürzere Besuchszeit stellen? Das scheint ja dann der Knackpunkt zu sein.

Viele Grüße und mehr Glück für alle anderen mit einem ähnlichen Problem.

Viele Grüße DTU
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trixie
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Antwort #1 - 02.09.2015 um 08:22:45
 
DTU schrieb am 02.09.2015 um 08:18:24:
. Wie kommen wir nun zu der Begründung der Remonstration.

... mit dem Hinweis, man möge deiner Freundin die Begründung nochmals zusenden, weil sie diese nicht erhalten hat.

DTU schrieb am 02.09.2015 um 08:18:24:
Ab wann können wir einen neuen Visaantrag über eine kürzere Besuchszeit stellen?

Ein neuer Visumsantrag kann sofort wieder gestellt werden.
Es bleibt allerdings die Frage, warum bei einer kürzeren Besuchszeit eine größere Rückkehrbereitschaft gegeben sein soll.
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Antwort #2 - 02.09.2015 um 08:31:19
 
Ihr müsst Euch eine andere Strategie ausdenken, um eine Chance für ein Visum aus den Philippinen zu bekommen. Einfach ein neues Visa beantragen mit der halben Aufenthaltszeit bringt ja nicht einen neuen Rückkehrgrund!
Also einen vernünftigen Arbeitsplatz suchen, sich gut vorbereiten und eine saubere Einladung schicken, dann nur 3 - 4 Wochen beantragen die auch zu einem Urlaub passen (Bescheinigung vom Arbeitgeben). Das erhöht die Chancen deutlich
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DTU
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Antwort #3 - 04.09.2015 um 00:10:05
 
Danke für die Hinweise. Allerdings geht es nicht um eine Strategie für etwas, sondern um die Möglichkeit einen Besuch in Europa zu machen. Eigentlich etwas Selbstverständliches, wenn man alle Erfordernisse erfüllt!

Zweifel an der Rückkehrwilligkeit ist für mich kein objektiv nachvollziehbarer Abweisungsgrund, wenn alle Unterlagen beigebracht wurden und dies das erste beantragte Visum ist.

Das ist es, was ich nicht verstehe, sie hat einen gültigen Vertrag als Nanny mit einem genehmigten "Leave of Absence".  Und eine Einladung benötigt sie doch nicht, da sie ja die "formal obligation" hat.

If no formal obligation is submitted: An informal invitation by the host, in which information is
given regarding the host's exact address of residence, the purpose of travel and the full
duration of travel and stay.


Bekanntschaft mit mehreren Mails und SMS und Hotelrechnungen nachgewiesen.


Morgen bekomme ich einen Scan der genauen Begründung. Dann kann ich es vielleicht besser verstehen.

Gesagt bekommen hat sie: Sie sind mit dem Einladenden als boyfriend/girlfriend verbunden und haben sich über ein Online Datingportal kennengelernt. Dann können Sie kein Visitor Visa beantragen, sondern nur ein Marriage Visa.

Dies ist jedoch nicht mein Verständnis von einem humanistisch geprägten Europa: Ein Individuum sollte in der Lage sein, sich sein vielleicht späteres Umfeld vorher anzuschauen, bevor man sich für so einen wichtigen Schritt wie die Heirat entscheidet.

Ich denke nur immer, dass eine "formal obligation" genügend sein muss für den Nachweis der Rückkehrwilligkeit, da ich ja voll für die Folgekosten hafte, habe ich hier natürlich auch das volle Interesse daran.


Sorry, ich muss einfach Frust ablassen, weil ich immer daran denke, wie wir uns selbst im Ausland präsentieren. Wohlgemerkt es geht hier um einen Zeitlich absehbaren Besuch!!! Kein Asylverfahren oder unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung.
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Antwort #4 - 04.09.2015 um 00:35:15
 
DTU schrieb am 04.09.2015 um 00:10:05:
Zweifel an der Rückkehrwilligkeit ist für mich kein objektiv nachvollziehbarer Abweisungsgrund, wenn alle Unterlagen beigebracht wurden und dies das erste beantragte Visum ist.

Für Dich vielleicht nicht, aber für die AV schon. Die Glaubhaftmachung der Rückkehrwilligkeit ist die grundlegende Voraussetzung für die Visumserteilung.
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Antwort #5 - 04.09.2015 um 09:24:37
 
DTU schrieb am 04.09.2015 um 00:10:05:
Danke für die Hinweise. Allerdings geht es nicht um eine Strategie für etwas, sondern um die Möglichkeit einen Besuch in Europa zu machen. Eigentlich etwas Selbstverständliches, wenn man alle Erfordernisse erfüllt!


Das siehst du so, ist es aber nicht! Aus einigen Drittweltländern wird implziet auf die Rückkehrwilligkeit geachtet. Gerade die Phills sind nunmal solch ein Land, deshlab mein Hinweis zur Strategie!
Ohne dieses wird es nicht funktionieren, dass kannst du mir glauben (ich habe das selbst durch)! Also entweder du arbeitest an einer guten Strategie oder du wirst mit weiteren Ablehnungen rechnen müssen! Es gibt kein Recht auf einen Besuch in Deutschland
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Antwort #6 - 04.09.2015 um 10:06:34
 
deerhunter schrieb am 04.09.2015 um 09:24:37:
Das siehst du so, ist es aber nicht! Aus einigen Drittweltländern wird implziet auf die Rückkehrwilligkeit geachtet. 

Es gab Länder in der sogenannten dritten Welt, die früher ebenfalls visumsfrei Deutschland besuchen konnten. Weil aber sehr viele dieser Besucher nicht die Rückreise antraten, wurde schließlich die Visumspflicht für sie eingeführt.

Deshalb ist es heute das A und O, die Rückkehrbereitschaft der Antragsteller aus diesen Ländern eingehend zu prüfen und die Visumsvergabe davon abhängig zu machen.
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Antwort #7 - 04.09.2015 um 10:41:20
 
Saxonicus schrieb am 04.09.2015 um 10:06:34:
Es gab Länder in der sogenannten dritten Welt, die früher ebenfalls visumsfrei Deutschland besuchen konnten. Weil aber sehr viele dieser Besucher nicht die Rückreise antraten, wurde schließlich die Visumspflicht für sie eingeführt.

Ich weiß nicht, ob man so pauschal sagen kann. Die Visumspflicht für gewisse Länder wird ja nicht von Deutschland alleine bestimmt, sondern ist eine Schengenangelegenheit. Wenn ich nun in einen anderen Beitrag lese, dass Peru bald von der Visumspflicht befreit wird, müßte man im Umkehrschluß zu deiner Aussage feststellen, dass Visumsantragsteller aus diesem Land immer wieder zurückgekehrt sind. Diese Aussage kann man m.M. nach kaum treffen, denn dann müßten alle Schengen Staaten Statistiken darüber führen, wie die Rückkehrquote ist.

Auch kann man nicht immer auf arme und reiche Länder abstellen, denn es wäre somit unlogisch, dass ein Bürger aus Mauritius kein Visum benötigt, jemand aber aus Bahrain oder Oman sehr wohl, obwohl das BSP pro Einwohner in Bahrain fast 4 x und in Oman 5 x so hoch ist wie das eines Einwohners aus Mauritius.

Hier dürften andere Gründe ausschlaggebend sein, warum für gewissen Länder die Visumspflicht eingeführt bzw. aufgehoben wird.
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Antwort #8 - 04.09.2015 um 11:23:23
 
trixie schrieb am 04.09.2015 um 10:41:20:
Ich weiß nicht, ob man so pauschal sagen kann.

Kann man natürlich nicht, es spielen bei der Visumspflicht auch andere Erwägungen eine Rolle. Oftmals ist es auch eine Sache der Gegenseitigkeit.


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Antwort #9 - 06.09.2015 um 11:38:21
 
Saxonicus schrieb am 04.09.2015 um 00:35:15:
Für Dich vielleicht nicht, aber für die AV schon. Die Glaubhaftmachung der Rückkehrwilligkeit ist die grundlegende Voraussetzung für die Visumserteilung.


Da habt ihr mich falsch verstanden, Ich habe keinen Zweifel, dass es ein wichtiges Kriterium ist und ich will auch dieses Kriterium nicht abschaffen, aber es sollte gehandhabt werden wie im Rechtssystem: Im Zweifel für den Angeklagten.

Ich sagte, dass es kein objektiv nachvollziehbares Kriterium ist. Es ist wie früher in der Schule mit dem Deutschaufsatz, der wurde auch nie objektiv bewertet, ein Jahr hatte man eine 1 und dann wieder ne 4, wenn der Lehrer einen nicht mochte.

Wir haben zum Nachweis der Rückkehrwilligkeit folgende Unterlagen mit der Remonstration eingereicht:
- persönlicher Brief von ihr mit Reiseplan, genauer Beschreibung warum sie diesen Urlaub möchte
- persönlicher Brief vom Arbeitgeber mit dem expliziten Rückkehrwunsch
- Arbeitsvertrag mit Gehaltserhöhung und Vertragsstrafe, falls sie nicht rechtzeitig zurückkommt
- Einladung zum Familienfest nach dem Urlaub und nicht stornierbare Flugtickets hierzu
- Ticketbedingungen des Fluges mit der Klausel: Gültigkeit max. 90 Tage
- Brief von mir, dem Einladenden, mit der Beschreibung, warum ich diese Einladung ausspreche und was wir gemeinsam in Europa geplant haben
- Brief von meiner 80jährigen Mutter mit der Versicherung, dass sie bei uns willkommen ist und wir uns schon sehr auf den Besuch freuen


Alles Sachen, die in diversen Foren aufgeführt wurden, um die Zweifel an der Rückkehrwilligkeit zu zerstreuen. Natürlich auch alles echte Dokumente, es ärgerte mich, dass wir diese nicht schon bei dem ursprünglichen Antrag mitgegeben hatten, aber es ist eben der erste Antrag.

Ich persönlich konnte mir nie vorstellen, dass mit all diesen Unterlagen wirklich eine Ablehnung folgt.

Trotzdem antwortet die Botschaft lapidar nur:
"Ihre Remonstration enthält jedoch leider keine ergänzenden Informationen und Unterlagen zu den im Feld 9 des Ablehnungsbescheides angekreuzten Ablehnungsgründen" - Dies waren jedoch nur die des Standardformulars - Zweifel an der Rückkehrwilligkeit

Es kommt mir so vor, als ob die Unterlagen nicht geprüft wurden, es wurde auch die Remonstration von der gleichen Person abgelehnt wie die Entscheidung über das Visum.

Ist dies überhaupt rechtens? An einer Universität definitiv nicht.
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Antwort #10 - 06.09.2015 um 12:01:25
 
DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
es sollte gehandhabt werden wie im Rechtssystem: Im Zweifel für den Angeklagten.

Das galt auch, bis es zur Visaaffäre unter dem damaligen Aussenminister Fischer kam. Dann erfolgte der Vollmer-Erlass, der im Zweifel gegen den Antragssteller sprach.

Trotzdem ist dein Argument bzgl. des Rechtssystem nicht ganz richtig. "Im Zweifel für den Angeklagten" heißt im Grunde, dass jemand von dir etwas möchte (Beweisen einer Straftat) und es nicht kann. Im Visumsverfahren ist deine Freundin diejenige, die etwas will und es beweisen muss. Im Grund kann man die Rückkehrbereitschaft nicht beweisen, ähnlich wie man nicht beweisen kann, wenn man einen normalen Brief nicht bekommen hat.

Der Visumsentscheider ist der Meinung, dass deine Freundin nicht mehr zurückkehrt und hat abgelehnt. Ob er die Belege in der Remonstration entsprechend gewürdigt hat, wissen wir nicht. Vielleicht solltest du dich an den Bürgerservice des AA wenden und ihm die Sachlage schildern.
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Antwort #11 - 06.09.2015 um 12:18:55
 
Im Vollmer-Erlaß stand "im Zweifel für die Reisefreiheit" ...

... was aber die sonstigen Aussagen des Beitrags nicht schmälert.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #12 - 06.09.2015 um 12:25:25
 
DTU schrieb am 06.09.2015 um 11:38:21:
ber es sollte gehandhabt werden wie im Rechtssystem: Im Zweifel für den Angeklagten


Du verwechselt Strafrecht mit Verwaltungsrecht. Im Verwaltungsrecht, eben auch Ausländerrecht gilt dieser Grundsatz nicht, auch nicht für Deutsche. Willst du eine Dienstleistung vom Staat, hast du die Bedürftigkeit nachzuweisen und du hast nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, das keine Ausschlussgründe vorliegen.

Ein neuer Visaantrag macht keinen Sinn, er wird höchstwahrscheinlich mit der gleichen Bgründung abgelehnt. Bleibt nur der Rechtsweg über das Verwaltungsgericht Berlin.

Du hast also zwei Mögöichkeiten:

a) Du nimmst hin das deine Freundin über lange Zeit besuchsweise nicht in den Schengenraum kommen kann. Die Ablehnung können ja auch andere Schengenländer einsehen.
b) Die gehst den Rechtsweg über das VG Berlin
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Antwort #13 - 06.09.2015 um 12:32:17
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 12:25:25:
Willst du eine Dienstleistung vom Staat, hast du die Bedürftigkeit nachzuweisen und du hast nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, das keine Ausschlussgründe vorliegen.


Das haben wir ja eben mit all den Dokumenten gemacht, meiner Meinung nach waren auch die Unterlagen geeignet, um eben die Zweifel zu zerstreuen.

Vielen Dank für Eure Antworten, es geht ja gerade darum von Euch Tipps zu erhalten, was wir hätten noch besser machen können. Was fehlt noch?

Eine Entscheidung vor dem VG dauert im Schnitt ja die 18 Monate, das macht nicht viel Sinn.

Ich hätte noch eher die Hoffnung, dass ein neuer Bearbeiter eine andere Sicht auf die Dinge hat. Eben wie ein anderer Deutschlehrer.
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Antwort #14 - 06.09.2015 um 12:35:46
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2015 um 12:25:25:
Bleibt nur der Rechtsweg über das Verwaltungsgericht Berlin.

Da es kein Recht - und hier im speziellen Fall - auf Erteilung eines Schengen Visums gibt, sollte der Weg zum VG gut überlegt sein, denn das Ergebnis ist offen und kostet Zeit und Geld.
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