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Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten (Gelesen: 5.642 mal)
dim4ik
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i4a rocks!


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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 24.07.2015 um 08:40:35
 
alex2011 schrieb am 24.07.2015 um 08:29:52:
würdet ihr mir bitte den link zu dieser enscheidung schicken?

Bittschee:

BVerwG 1 C 12.12
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alex2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: nicht EU-Land
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Antwort #16 - 24.07.2015 um 12:26:29
 
Liebe Leute! Ihr seid wirklich sehr hilfreich...
Könnte ihr Euch bitte meine Frage anschauen, wenn ich diese ein bisschen offener formuliere? es geht darum: momentan NE nach 18B; schwierige Atmosphäre im Büro (...wobei, dass kann vermutlich jeder behaupten:), so dass es sich gesundheitlich niederschlägt; Gespräche über den Aufhebungsvertrag... Bevor ich mich der nächsten "richtigen" Beschäftigung widme, möchte ich mir Gedanken zur Umorientierung machen, eine Weiterbildung im Ausland machen, längere Zeit mal meine Familie besuchen.... Da dies ohne laufenden Einkommen geschehen wird, werde ich nicht die Möglichkeit haben nach 6 Monaten nach Deutschland einzureisen...leider... Daher suche ich nach einem Mittel, was mir die Wiederanreise nach spätestens 11-12 Monaten ermöglicht... Sowie beim Daueraufenthalt EG, als auch bei Bescheinigung nach §51 ist die Frage des Einkommens wichtig (mein aktuelles Arbeitsverhältnis wird aber u.U zu Quartalsende gekündigt)... Was denkt mir, wie könnte ich mir helfen?? danke!
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programmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #17 - 24.07.2015 um 17:27:59
 
Woher soll die Ausländerbehörde wissen, dass Dein Arbeitsverhältnis unter Umständen bald gekündigt wird? Sie entscheidet nach Aktenlage, nicht nach dem Gemütszustand des Antragsstellers.

Bei der Beantragung des Titels brauchst Du nicht zu schwören, dass Du nicht vorhast, das Arbeitsverhältnis in der Zukunft zu kündigen - Du brauchst nur zu beweisen, dass nach der jetzigen Aktenlage Dein Einkommen gesichert ist. D.h. ein ungekündigter Arbeitsvertrag ist da, und das Gehalt wird regelmäßig gezahlt.

Ich würde an Deiner Stelle sofort eine DA-EU beantragen. Solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, hast Du (aus der Sicht der Behörde) ein gesichertes Einkommen. Du zeigst der Behörde den Arbeitsvertrag, die letzten drei Gehaltsabrechnungen und (falls nötig - nachfragen) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der Vertrag (derzeit!) nicht gekündigt ist. Diese Angaben dürften für die Behörde ausreichen, um ein gesichertes Einkommen festzustellen. Dann steht der DA-EU nichts im Wege (fallst Du die restlichen Kriterien erfüllst).

Noch eine Möglichkeit: Du kannst bei der Ausländerbehörde eine längere Wiedereinreisefrist beantragen (z.B. 2 Jahre), eine Ausbildung im Ausland ist eine gute Begründung. Aber auch dafür musst Du zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein gesichertes Einkommen/Wohnraum/Krankenversicherung haben (zumindest verlangen das die Behörden in Ffm). Also steht auch diese Option nur zur Verfügung, solange Du den Arbeitsvertrag noch nicht gekündigt hast.

Wenn Du aber wartest bis der Arbeitsvertrag gekündigt/ einvernehmlich aufgelöst ist, dann wird sowohl ein Umstieg auf die DA-EU, als auch eine längere Wiedereinreisefrist unmöglich. Weil Du dann kein gesichertes Einkommen mehr vorweisen kannst. Deshalb: nicht warten - jetzt handeln!

Ggf. ist noch zu prüfen, ob Du während der Bearbeitung des Antrags auf DA-EU/längere Wiedereinreisefrist Veränderungen Deiner Wirtschaftslage an die Ausländerbehörde melden musst (dies ist z.B. bei Einbürgerungen der Fall). Vielleicht können hier anwesende Forumsexperten eine Auskunft geben. Falls ja, musst du mit der Kündigung des Vertrages so lange warten, bis Du die DA-EU in der Hand hast. Denn sonst müsstest Du die Kündigung sofort der Ausländerbehörde anzeigen, was bestimmt zur Versagung des Antrags führen würde.
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alex2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: nicht EU-Land
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Antwort #18 - 27.07.2015 um 14:24:01
 
danke! dann toi toi
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alex2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: nicht EU-Land
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Antwort #19 - 29.07.2015 um 09:00:52
 
liebe leute! in welchen fällen kann die bescheinigung nach paragraph 51 ausgestellt werden?? laut meiner ABH (Frankfurt) gibt es nur einen grund: "das versenden" ins ausland durch den arbeitgeber. wo könnte ich was dazu nachlesen? danke!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #20 - 29.07.2015 um 09:05:02
 
Schau mal in der AVWV nach
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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alex2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: nicht EU-Land
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Antwort #21 - 29.07.2015 um 10:52:22
 
ihr seid klasse!
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