Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat (Gelesen: 3.062 mal)
k389
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Amerikaner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
18.02.2015 um 14:29:12
 
Guten Tag,

ich hätte gerne Ihren Rat zum Thema Visum bzw. Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten. Meine Situation ist wie folgt:

Ich bin ein Ausländer aus einem Drittstaat (ursprünglich aus den USA) und bin seit Juli 2012 wohnhaft in Deutschland. (Falls es wichtig ist: Davor habe ich ein Jahr 2010-2011 in Stuttgart studiert aber habe keinen Abschluss erhalten.) Vom Juli 2012 bis Juni 2013 habe ich eine Ausbildung bzw. ein Volontariat in Köln absolviert und wurde danach von der Firma übernommen als Angestellte. Ich bin aktuell immer noch von dieser Firma beschäftigt.

Als kleine Info am Rande: Mein Beruf gehört nicht zu den sogenannten Mangelberufen in Deutschland und eine Vorrangprüfung musste von der Agentur für Arbeit durchgeführt werden, als die Firma mich einstellen wollte. Mein Antrag für Visum wurde zunächst abgelehnt, weil die Vorrangprüfung feststellte, dass es qualifizierte Arbeitskräfte in Deutschland für die ausgeschriebene Stelle gab. Ich habe das Visum ein zweites Mal beantragt und die Begründung mithilfe eines Anwalts umformuliert. Mein Chef und ich haben persönlichen Kontakt mit dem Sachbearbeiter meines Antrages aufgenommen und ihr noch mal die Situation erläutert, warum er mich einstellen wollte. Und dann hat's nach sieben stressigen Monaten endlich geklappt. Kurz gesagt: Es war ein großer Stress und ich möchte sowas künftig vermeiden, wenn überhaupt möglich.

Im Mai 2015 wird mein Vertrag bei dieser Firma ablaufen und somit auch meine Arbeitserlaubnis. Mein Arbeitgeber und ich haben gegenseitig entschieden, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil ich aus unterschiedlichen Gründen den Job wechseln möchte. Allerdings möchte ich weiterhin im gleichen Bereich arbeiten. Ich befinde mich gerade in der Bewerbungsphase und hoffe demnächst, ein Jobangebot zu erhalten.

Meine Fragen:

_Wenn ich ein Jobangebot bekäme, müsste ich den ganzen Prozess für das Visum noch mal durchgehen wie oben beschrieben?

_Bin ich ab dem 1. Juni sofort ausreisepflichtig? Oder habe ich dann Anspruch auf ein Schengen-Visum, mit dem ich drei Monate ohne einen Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben darf? Oder war die Zeit "schon drin" in den ersten drei Monaten meines aktuellen Aufenthalts. Nicht, dass ich versehentlich meinen Ausreisetermin überschreite...

_Sollte ich vor Ende Mai keinen Job gefunden haben, gibt es die Möglichkeit, ein Visum zu bekommen, das mir mehr Zeit für die Jobsuche gibt? Ich habe irgendwie im Kopf, dass man so ein Visum beantragen kann, wenn man eine Ausbildung in Deutschland abgeschlossen hat. Wenn ja, muss man bestimmt den Lebensunterhalt nachweisen können. Was sind die Regelungen da?

Falls irgendeine Info fehlt, die man braucht, um eine präzisere Antwort zu formulieren, sagen Sie mir bitte Bescheid. Ich freue mich auf Ihre Antworten.  Smiley

Viele Grüße aus Köln
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #1 - 19.02.2015 um 13:43:53
 
1.) wenn Du die Voraussetzungen des § 9 BeschV erfüllst, dann ist keine erneute Zustimmung notwendig. Ansonsten ja, erneut das komplette Prüfungsprogramm sofern die Beschäftigung nicht aufgrund einer anderen Grundlage in der BeschV zustimmungsfrei ist.

2.) wenn ein Antrag auf Verlängerung vor Ablauf gestellt wird, dann gilt der AT bis zur Entscheidung der ABH weiter (Fiktionswirkung). Allerdings sollte man beim Verlängerungsantrag schon konkret einen Arbeitsplatz nachweisen oder zumindest etwas in Aussicht haben, sonst kann schnell abgelehnt werden und dann tritt die Ausreisepflicht ein.

3.) US-Amerikaner können wegen § 41 Abs. 1 AufenthV nach einer kurzzeitigen Ausreise (am Besten aus dem Schengenraum) wieder einreisen.

4.) sofern Du nicht gerade einen anerkannten Hochschulabschluss hasst, scheidet die AE zur Arbeitsplatzssuche aus. Die ABH kann Dir ggf. dadurch entgegenkommen, dass man über Deinen Antrag für einen gewissen Zeitraum nicht entscheidet. Auf eine solche Behandlung besteht aber kein Anspruch.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 893

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #2 - 19.02.2015 um 14:03:07
 
k389 schrieb am 18.02.2015 um 14:29:12:
Wenn ich ein Jobangebot bekäme, müsste ich den ganzen Prozess für das Visum noch mal durchgehen wie oben beschrieben?

Ein neuen Visum brauchst Du nicht, lediglich die AE muss verlängert werden (ggf. wird auch eine FB für die Übergangsfrist erteilt, wie Bayraqiano oben beschrieb).

Zitat:
4.) sofern Du nicht gerade einen anerkannten Hochschulabschluss hasst

Hass der amerikanischen Abschlüsse spielt hier keine Rolle (außer dass man einen qualifizierten Hochschulabschluss haben muss um eine AE zur Arbeitsplatzsuche zu bekommen) Laut lachend
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
k389
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Amerikaner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #3 - 19.02.2015 um 16:19:54
 
Zitat:
1.) wenn Du die Voraussetzungen des § 9 BeschV erfüllst, dann ist keine erneute Zustimmung notwendig. Ansonsten ja, erneut das komplette Prüfungsprogramm sofern die Beschäftigung nicht aufgrund einer anderen Grundlage in der BeschV zustimmungsfrei ist.


Danke für den Hinweis auf §9, das mir auf den ersten Blick sehr großzügig erscheint. Ich glaube, ich erfülle alle Voraussetzungen: Ich bin ein Ausländer, besitze einen AT und habe seit über zwei Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. In diesem Fall entfällt die Vorrangprüfung bei künftigen Beschäftigungen in DE? Ist das nicht auf eine Art und Weise beschränkt? Irgendwie dachte ich, dass ich das Prüfungsprogramm noch mal durchgehen müsste, wenn ich meinen Arbeitgeber wechseln und eine neue Stelle antreten würde. Aber wenn ich das richtig verstehe, brauche ich jetzt nur ein Jobangebot und dann muss alles mit dem Verlängerungsantrag eigentlich glatt laufen, oder?

Zitat:
4.) sofern Du nicht gerade einen anerkannten Hochschulabschluss hasst, scheidet die AE zur Arbeitsplatzssuche aus. Die ABH kann Dir ggf. dadurch entgegenkommen, dass man über Deinen Antrag für einen gewissen Zeitraum nicht entscheidet. Auf eine solche Behandlung besteht aber kein Anspruch.


Liegt die Betonung hier auf "anerkannten Hochschulabschluss"? Ich habe nämlich einen amerikanischen Hochschulabschluss (Geisteswissenschaft/Politikwissenschaft) aber gehe davon aus, dass ich ihn in DE irgendwie anerkennen lassen muss, um eine AE zur Arbeitsplatzsuche zu beantragen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #4 - 19.02.2015 um 21:06:02
 
k389 schrieb am 19.02.2015 um 16:19:54:
Aber wenn ich das richtig verstehe, brauche ich jetzt nur ein Jobangebot und dann muss alles mit dem Verlängerungsantrag eigentlich glatt laufen, oder?

nun, § 9 BeschV bedeutet, dass die Agentur für Arbeit nicht beteiligt ist (keine Vorrangprüfung, keine Prüfung des Arbeitsplatzes). Die endgültige Entscheidung trifft aber die ABH (wenn Du bislang eine AE 18 Abs. 3 AufenthG hast sieht es gut aus, wenn es eine AE 18 Abs. 4 ist aber keine qualifizierte Stelle vorliegt könnte es wieder anders aussehen).

k389 schrieb am 19.02.2015 um 16:19:54:
Liegt die Betonung hier auf "anerkannten Hochschulabschluss"?

Ja liegt es, siehe § 18c Abs.1 AufenthG. Du kannst ja mal bei http://anabin.kmk.org/ nachschauen, wie Dein Abschluss hier bewertet wird.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
AFRIKANER
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 69

Rheinland-Pfalz, Germany
Rheinland-Pfalz
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Kameruner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #5 - 19.02.2015 um 21:28:43
 
"anerkannt" im wahrtsten Sinne des Wortes oder ein ausländischer Abschluss, das "einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar" ist. Was heißt "vergleichbar"?? Vergleichbar heißt hier im Gesetz: so, dass man ihn (den amerikanischen Abschluss) mit dem deutschen Hochschulabschluss vergleichen kann, weil er ähnlich ist. Das heißt, anders formuliert, dass die Betonung nicht auf dem Adjektiv "anerkannt" liegt, sondern darauf, dass man davon ausgehen kann, dass hier ein guter ( an einer guten Uni in den USA erworbener) Hochschulabscluss vorliegt. Also, der Abschluss muss überzeugend sein, der Lebenslauf muss auch überzeugend sein: Also, amerikanischer Abschluss ist (meiner Meinung nach) mehr als zufriedenstellend. So streng sind die Deutschen hier nicht. Keine Panik auf der Titanic
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #6 - 20.02.2015 um 01:32:07
 
Hö?
Ziemlich gewagte Aussage Afrikaner.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
AFRIKANER
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 69

Rheinland-Pfalz, Germany
Rheinland-Pfalz
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Kameruner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #7 - 20.02.2015 um 16:39:56
 
Kann sein, dass ich mich irre Aras! Ich dachte, es müßte klappen, wenn der Ausländer wirklich einen us-amerikanischen Hochschulabschluss besitzt und der Lebenslauf auch gut ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #8 - 20.02.2015 um 17:13:18
 
Im Zweifel kann man beim ZAB das Hochschulzeugnis bewerten lassen.

http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen-fuer-auslaendische-hochschulqualifikat...
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
k389
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Amerikaner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaat
Antwort #9 - 28.07.2015 um 22:13:31
 
Ich wollte mich noch mal bei euch melden, um zu erzählen, wie alles bei mir gelaufen ist:

Mitte Mai hatte ich schon einige guten Bewerbungsgespräche gehabt. Allerdings habe ich mir Sorgen gemacht, dass ich noch keine feste Zusage in der Hand hatte und mein Aufenthaltstitel in Kürze ablaufen sollte. Ich ging zur Ausländerbehörde und habe einer Sachbearbeiterin dort meine Situation geschildert. Sie hat mir eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die für drei Monate galt. Innerhalb der Zeit sollte ich ein Jobangebot bekommen, um meinen AT verlängern zu lassen. Dank der Fiktionsbescheinigung bin ich Anfang Juni nicht ausreisepflichtig geworden.

Ende Juni habe ich eine Zusage von einer Firma erhalten, die mir ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten hat. Direkt danach bin ich zurück zur Ausländerbehörde gegangen und habe den Antrag auf Verlängerung gestellt. Anhand von 24 Monate Gehaltsnachweisen konnte die AB laut §9 die Nebenbestimmung meines AT streichen und mir den AT direkt auf zwei Jahre verlängern. Zum 1. August darf ich meine neue Stelle antreten Smiley

Vielen Dank noch mal für eure Antworten! Sie haben mir sehr geholfen und ich hoffe, dass meine Geschichte für Anderen in einer ähnlichen Situation auch hilfreich sein kann Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema