bauknecht4711 schrieb am 27.07.2015 um 19:06:09:1)Unter welchen Voraussetzungen wäre es für diese Frau möglich, einen Aufenthaltstitel in Deutschland innerhalb vorbenannter Konstellation zu erhalten?
2)Unter welchen Umständen wäre es für diese Frau möglich, einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erhalten, wenn keine vorausgegangene Heirat vorliegen würde?
Beide Sachverhalte sind gleich, da sich das Aufenthaltsrecht der Mutter von der Tatsache ableitet, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Ist zum Zeitpunkt der Geburt der deutsche Kindesvater mit der Mutter verheiratet geschieht das automatich, ist der Kindesvater dies nicht, muss so etwas wie eine Anerkennung der Vaterschaft vorhanden sein, oder eine Feststellung der Vaterschaft durch ein Behörde.
Für das Aufenthalttitel der Mutter braucht das Kind einen deutschen Pass für die Einreise, für den Antrag wird das Konsulat natürlich die deutsche Staatsangehörgkeit des Kindes prüfen.
Anschließend einen Antrag auf FZF-Visum am zuständigen deutschen Konsulat des Wohnortes.
LU muss nicht gesichert sein, da das Kind das Recht hat mit seiner Mutter in DEU aufzuwachsen. Einziger Fallstrick wäre aber noch ein Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimungsrechtes des Kindesvater.