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Beitrag begonnen von alex2011 am 10.07.2015 um 16:41:46

Titel: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 10.07.2015 um 16:41:46
Hallo zusammen,
momentan habe ich noch eine Niederlassungserlaubnis (§18B als Anmerkung). Hoffe aber bald eine Daueraufenthaltserlaubis EG zu bekommen. Danach beabsichtige ich einige (evtl. >12) Monate im nichteuropäischen Ausland zu verbringen. bei der Internetrecherche habe ich rausgefunden, dass die Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten der nicht-Einreise nicht erlischen würde, wenn man davor die Blaue Karte besitzt hätte. In meinem Fall wäre das nicht die blaue Karte sondern Niederlassungserlaubnis (nach §18b), was ähnlich ist ... Wie könnte ich am besten vorgehen, wenn ich beabsichtige mindestens 12 Monate  nach DE nicht anzureisen.... es besteht keine eheliche LG ...

Danke im Voraus!
Alex

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von grisu1000 am 10.07.2015 um 17:01:17

alex2011 schrieb am 10.07.2015 um 16:41:46:
In meinem Fall wäre das nicht die blaue Karte sondern Niederlassungserlaubnis (nach §18b), was ähnlich ist


Ähnlich mag sein, gleich nein.
In §51 Abs 9 Nr. 3 AufenthG ist eindeutig die Blaue Karte EU genannt. Hätte der Gesetzgeber gewollt das auch eine NE nach §18 b berücksichtigt wird, so hätte er es reingeschrieben. Hat er aber nicht.


§51 Abs. 4 in Verbindung mit §51 Abs 9 Satz 2 AufenthG gilt auch für den Daueraufenthalt EU. Du kannst also eine Verlängerung der Abwesenheit über 12 Monate bei der ABH beantragen.



Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von dim4ik am 10.07.2015 um 21:29:18

alex2011 schrieb am 10.07.2015 um 16:41:46:
Wie könnte ich am besten vorgehen

Falls Du die Erteilungsvoraussetzung für die Blaue Karte erfüllst, kannst Du diese vor der Erteilung der DA-EU parallel zu Deiner NE beantragen. Dann bekommst Du eben die "fortgeschrittene" DA-EU, die bis zu 24 Monate Auslandsaufenthalt nicht erlischt.

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 13.07.2015 um 16:16:32
Danke Euch! Ihr seid wie immer Klasse!

Verstehe ich Euch richtig, dass ich vermutlich diese 2 Optionen habe:
1) Blaue Karte  beantragen / Gebühren iHv ca €140 bezahlen -> Dauer Aufht EG beantragen / Gebühren iHv ca €140 bezahlen -> Mit ruhigem Gewissen max. 24 Monate im nicht EU Ausland verweilen ohne Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach §51 zu benötigen
2) Dauer Aufht EG direkt beantragen -> Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach §51beantragen -> max 12 Monate im nicht EU-Ausland verbleiben.

- Angenommen, ich entscheide mich für die Option 2 und reise nach zB 11 Monaten für ein Paar Woche ein. Danach bin ich zB 5 Monate weg. Würde mir dann ein Problem beim Wiedereinreisen  (nach einem 5-monatigen Abwesen) drohen?

Vielen Dank!  :D

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 13.07.2015 um 16:52:37
sorry. darf ich not etwas fragen?
-> darf man generell beide Titeln besitzen Dauer Aufht AG und NE (bzw Blaue Card).

Danke!!

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von Aras am 13.07.2015 um 17:22:17
Das wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung eindeutig bejaht. Man darf beide gleichzeitig besitzen.

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von dim4ik am 14.07.2015 um 08:53:57

alex2011 schrieb am 13.07.2015 um 16:16:32:
Blaue Karte  beantragen / Gebühren iHv ca €140 bezahlen

Es wären 100 bis 110 Euro je nach Geltungsdauer der BC.


alex2011 schrieb am 13.07.2015 um 16:16:32:
Dauer Aufht EG beantragen / Gebühren iHv ca €140 bezahlen

Es wären 135 Euro.


alex2011 schrieb am 13.07.2015 um 16:16:32:
1) Blaue Karte  beantragen / Gebühren iHv ca €140 bezahlen -> Dauer Aufht EG beantragen / Gebühren iHv ca €140 bezahlen -> Mit ruhigem Gewissen max. 24 Monate im nicht EU Ausland verweilen ohne Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach §51 zu benötigen

Korrekt.


alex2011 schrieb am 13.07.2015 um 16:16:32:
Angenommen, ich entscheide mich für die Option 2 und reise nach zB 11 Monaten für ein Paar Woche ein. Danach bin ich zB 5 Monate weg. Würde mir dann ein Problem beim Wiedereinreisen  (nach einem 5-monatigen Abwesen) drohen? 

Sollte eigentlich nicht, s. auch hier.

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 15.07.2015 um 10:02:50
Meine Lieben! Ihr seid Klasse! Eine (vermutlich letzte) Frage! Momentan bin ich dabei den Aufhebungsvertrag mit meinem AG zu besprechen. So dass ich im schlimmsten Fall ab November 2015 arbeitslos bin. Hat dies Auswirkungen darauf, wenn ich nun eine Daueraufenthaltserlaubnis EG oder die Blaue Karte beantrage?
danke

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von dim4ik am 15.07.2015 um 10:46:52

alex2011 schrieb am 15.07.2015 um 10:02:50:
So dass ich im schlimmsten Fall ab November 2015 arbeitslos bin. Hat dies Auswirkungen darauf, wenn ich nun eine Daueraufenthaltserlaubnis EG oder die Blaue Karte beantrage?

Sowohl BC, als auch DA-EU setzen einen gesicherten Lebensunterhalt voraus, daher wird es keine BC/DA-EU bei Arbeitslosigkeit geben.

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 15.07.2015 um 10:55:37
danke! wenn die arbeitslosigkeit jedoch frühstens im November eintreten wird, dürfte ich jetzt die daueraufenthaltserlaubnis EG trotzdem beantragen, oder? (NE besitze ich ja)

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von Aras am 15.07.2015 um 11:12:14
Es muss perspektivisch gesichert sein.

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 15.07.2015 um 11:23:09
ok. klar. momentan hab ich nicht schriftliches, was dagegen spricht. also nehme ich an, ich handle ok.

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von Aras am 15.07.2015 um 13:17:23

alex2011 schrieb am 15.07.2015 um 11:23:09:
momentan hab ich nicht schriftliches, was dagegen spricht.


Genau. Solange du nicht im gekündigten Arbeitsverhältnis bist, ist alles perspektivisch ok.

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 16.07.2015 um 15:21:50
danke euch!

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 24.07.2015 um 08:29:52

Aras schrieb am 13.07.2015 um 17:22:17:
Das wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung eindeutig bejaht. Man darf beide gleichzeitig besitzen.

 

würdet ihr mir bitte den link zu dieser enscheidung schicken? meine ABH beneint das... danke

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von dim4ik am 24.07.2015 um 08:40:35

alex2011 schrieb am 24.07.2015 um 08:29:52:
würdet ihr mir bitte den link zu dieser enscheidung schicken?

Bittschee:

BVerwG 1 C 12.12

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 24.07.2015 um 12:26:29
Liebe Leute! Ihr seid wirklich sehr hilfreich...
Könnte ihr Euch bitte meine Frage anschauen, wenn ich diese ein bisschen offener formuliere? es geht darum: momentan NE nach 18B; schwierige Atmosphäre im Büro (...wobei, dass kann vermutlich jeder behaupten:), so dass es sich gesundheitlich niederschlägt; Gespräche über den Aufhebungsvertrag... Bevor ich mich der nächsten "richtigen" Beschäftigung widme, möchte ich mir Gedanken zur Umorientierung machen, eine Weiterbildung im Ausland machen, längere Zeit mal meine Familie besuchen.... Da dies ohne laufenden Einkommen geschehen wird, werde ich nicht die Möglichkeit haben nach 6 Monaten nach Deutschland einzureisen...leider... Daher suche ich nach einem Mittel, was mir die Wiederanreise nach spätestens 11-12 Monaten ermöglicht... Sowie beim Daueraufenthalt EG, als auch bei Bescheinigung nach §51 ist die Frage des Einkommens wichtig (mein aktuelles Arbeitsverhältnis wird aber u.U zu Quartalsende gekündigt)... Was denkt mir, wie könnte ich mir helfen?? danke!

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von programmer am 24.07.2015 um 17:27:59
Woher soll die Ausländerbehörde wissen, dass Dein Arbeitsverhältnis unter Umständen bald gekündigt wird? Sie entscheidet nach Aktenlage, nicht nach dem Gemütszustand des Antragsstellers.

Bei der Beantragung des Titels brauchst Du nicht zu schwören, dass Du nicht vorhast, das Arbeitsverhältnis in der Zukunft zu kündigen - Du brauchst nur zu beweisen, dass nach der jetzigen Aktenlage Dein Einkommen gesichert ist. D.h. ein ungekündigter Arbeitsvertrag ist da, und das Gehalt wird regelmäßig gezahlt.

Ich würde an Deiner Stelle sofort eine DA-EU beantragen. Solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, hast Du (aus der Sicht der Behörde) ein gesichertes Einkommen. Du zeigst der Behörde den Arbeitsvertrag, die letzten drei Gehaltsabrechnungen und (falls nötig - nachfragen) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der Vertrag (derzeit!) nicht gekündigt ist. Diese Angaben dürften für die Behörde ausreichen, um ein gesichertes Einkommen festzustellen. Dann steht der DA-EU nichts im Wege (fallst Du die restlichen Kriterien erfüllst).

Noch eine Möglichkeit: Du kannst bei der Ausländerbehörde eine längere Wiedereinreisefrist beantragen (z.B. 2 Jahre), eine Ausbildung im Ausland ist eine gute Begründung. Aber auch dafür musst Du zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein gesichertes Einkommen/Wohnraum/Krankenversicherung haben (zumindest verlangen das die Behörden in Ffm). Also steht auch diese Option nur zur Verfügung, solange Du den Arbeitsvertrag noch nicht gekündigt hast.

Wenn Du aber wartest bis der Arbeitsvertrag gekündigt/ einvernehmlich aufgelöst ist, dann wird sowohl ein Umstieg auf die DA-EU, als auch eine längere Wiedereinreisefrist unmöglich. Weil Du dann kein gesichertes Einkommen mehr vorweisen kannst. Deshalb: nicht warten - jetzt handeln!

Ggf. ist noch zu prüfen, ob Du während der Bearbeitung des Antrags auf DA-EU/längere Wiedereinreisefrist Veränderungen Deiner Wirtschaftslage an die Ausländerbehörde melden musst (dies ist z.B. bei Einbürgerungen der Fall). Vielleicht können hier anwesende Forumsexperten eine Auskunft geben. Falls ja, musst du mit der Kündigung des Vertrages so lange warten, bis Du die DA-EU in der Hand hast. Denn sonst müsstest Du die Kündigung sofort der Ausländerbehörde anzeigen, was bestimmt zur Versagung des Antrags führen würde.

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 27.07.2015 um 14:24:01
danke! dann toi toi

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 29.07.2015 um 09:00:52
liebe leute! in welchen fällen kann die bescheinigung nach paragraph 51 ausgestellt werden?? laut meiner ABH (Frankfurt) gibt es nur einen grund: "das versenden" ins ausland durch den arbeitgeber. wo könnte ich was dazu nachlesen? danke!

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von Aras am 29.07.2015 um 09:05:02
Schau mal in der AVWV nach

Titel: Re: Erlöschen der Daueraufenthaltserlaubnis EG nach 12 Monaten
Beitrag von alex2011 am 29.07.2015 um 10:52:22
ihr seid klasse!

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