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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 77.006 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
Aras
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Antwort #120 - 30.12.2015 um 21:14:57
 
Die Antwort vom Gericht ist mE schluessig. Durch das 25 V ist der Aufenthalt ja gewaehrt worden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #121 - 30.12.2015 um 23:26:53
 
Hertelkiez schrieb am 30.12.2015 um 20:41:30:
Hat jemand eine adäquate Antwort, um dem Gericht zu mehr Klarheit zu verhelfen?


Da hat das Gericht wohl die Eilbedürftigkeit nicht gesehen. Dem Gericht muss man nicht zur Klarheit verhelfen. Es wurde ja nicht umsonst die Akte plus eine Stellungnahme von der ABH angefordert. Und "unverzüglich" ist auch recht klar, heißt: in den ersten Januartagen. Immerhin wurde der Antrag ja nicht wegen mangelnder Eilbedürftigkeit abgelehnt.

Vielleicht knickt die ABH ein und erteilt die Aufenthaltskarten gleich, vielleicht auch nicht. Mit einer Stellungnahme, in der die Freizügigkeit des Stiefsohnes - und die abgeleitete von Mutter und Schwester - bestritten wird, dürfte sich die ABH sehr schwertun.

Ihr braucht jetzt weiter gar nichts zu tun. Im Beschluss des Gerichts wird deutlich werden, was die ABH zu tun hat.

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Antwort #122 - 31.12.2015 um 00:32:51
 
Ok, danke!

"Allerdings nicht ganz klar" waren die Worte aus dem Schreiben, deshalb war ich in der Annahme/Sorge, das Gericht möchte hier eine Erklärung oder Ergänzung (von uns) haben.

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Antwort #123 - 31.12.2015 um 00:39:34
 
Nein, von dir will der Richter nichts hören. Er braucht eben die Akte, um zu sehen, was Sache ist, da höchstwahrscheinlich deinem Antrag nicht alles Wesentliche zu entnehmen ist.
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Antwort #124 - 31.12.2015 um 04:23:32
 
Aras schrieb am 30.12.2015 um 21:14:57:
Die Antwort vom Gericht ist mE schluessig. Durch das 25 V ist der Aufenthalt ja gewaehrt worden.


Es geht bei einer Augenthaltskarte doch gar nicht um die Gewährung eines Aufenthaltes sondern um eine simple Bescheinigung. Nach sechs Monaten muss die ABH entweder eine Aufenthaltskarte ausstellen oder das Nichtvorhanden der abgeleiteten EU-Freizügigkeit. Alleine um z.B auch gegenüber dritten Personen wie Arbeitgeber rechstsicherheit sicherzustellen.

Das hat die ABH nicht getan sondern will es aussitzen weil der Fall ggf. nicht ganz einfach ist. Genau deshalb soll doch eine Eilentscheidung her um das Aussitzen nicht zu belohnen.

Das Hauptverfahren wird doch gar nicht vorweggenommen, da die Rechte aus der EU-Freizügigkeit doch schon vorhanden sind, nur nicht bescheinigt.
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Antwort #125 - 06.01.2016 um 21:13:28
 
grisu1000 schrieb am 31.12.2015 um 04:23:32:
Es geht bei einer Augenthaltskarte doch gar nicht um die Gewährung eines Aufenthaltes sondern um eine simple Bescheinigung. (...) Das Hauptverfahren wird doch gar nicht vorweggenommen, da die Rechte aus der EU-Freizügigkeit doch schon vorhanden sind, nur nicht bescheinigt.


Danke, dass Du das nochmal heraus gestellt hast!

Habe ich dem Richter dann auch sinngemäß mitgeteilt.

Heute hat uns das Gericht die Kopie eines Schriftsatzes der Gegenseite zugestellt mit der Bitte um Äußerung binnen zwei Wochen.

In dem Schreiben wird das Gericht aufgefordert unseren Antrag abzulehnen, es ist von Vorwegnahme der Hauptsache die Rede und davon, dass der Nachweis über Existenzmittel keineswegs erbracht sei und durch das Angebot des Aufenthalts sei ja auch keine Dringlichkeit gegeben, etc.

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Antwort #126 - 06.01.2016 um 21:47:23
 
Hertelkiez schrieb am 06.01.2016 um 21:13:28:
Heute hat uns das Gericht die Kopie eines Schriftsatzes der Gegenseite zugestellt mit der Bitte um Äußerung binnen zwei Wochen.

In dem Schreiben wird das Gericht aufgefordert unseren Antrag abzulehnen, es ist von Vorwegnahme der Hauptsache die Rede und davon, dass der Nachweis über Existenzmittel keineswegs erbracht sei und durch das Angebot des Aufenthalts sei ja auch keine Dringlichkeit gegeben, etc. 


Ja, dann schreibst du eben nochmal einen Fünfzeiler,  dass dein minderjähriger Stiefsohn freizügigkeitsberechtigt ist und seine Mutter und seine Halbschwester, mit denen er immer in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, deshalb abgeleitet freizügigkeitsberechtigt in Deutschland leben. Daher ist eine - rein deklaratorische -Aufenthaltskarte für beide nach der Freizügigkeitsrichtlinie EU bzw. dem Freizügigkeitsgesetz EU auszustellen. Über ausreichende Existenzmittel verfügen alle, da sie krankenversichert sind (sind sie doch?) und schon seit x Monaten hier leben ohne Sozialhilfe zu beziehen. (Wer den EU-Bürger und seine Angehörigen versorgt, ist bei Minderjährigen egal).

Mehr musst du nicht schreiben. Für die rechtliche Bewertung ist das Gericht zuständig, wenn die Fakten vorgetragen sind. Deshalb musst du auch nicht Stellung nehmen zu der Frage, ob es hier um die Vorwegnahme der Hauptsache geht. Das hat das Gericht selbständig zu beurteilen. Die Dringlichkeit ist eigentlich durch Ablauf der Sechsmonatsfrist schon gegeben. Und zusätzlich hattest du ja wohl auch schon im Antrag darauf hingewiesen, dass ihr am Reisen gehindert seid, dass deine Frau nicht arbeiten kann - ganz abgesehen von dem Nervenstress, dem ihr nun durch das rechtswidrige und blockierende Handeln der ABH seit fast einem Jahr ausgesetzt seid.


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Antwort #127 - 06.01.2016 um 21:50:13
 
War es jetzt von Nachteil, dass man eine AE nach §25 hilfsweise beantragt hat?
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Antwort #128 - 06.01.2016 um 22:33:19
 
cabrio schrieb am 06.01.2016 um 21:47:23:
Und zusätzlich hattest du ja wohl auch schon im Antrag darauf hingewiesen, dass ihr am Reisen gehindert seid, dass deine Frau nicht arbeiten kann - ganz abgesehen von dem Nervenstress, dem ihr nun durch das rechtswidrige und blockierende Handeln der ABH seit fast einem Jahr ausgesetzt seid.


Ja, das habe ich, es war Teil der Dringlichkeitsbegründung (Verlust unserer Rechte) da uns die ABH ja auch ein ausdrückliches Reiseverbot ausgesprochen hat.

Die Antragsbescheinigung nach 5 Abs.2 beinhaltet bei uns übrigens eine de fakto Arbeitserlaubnis ("Das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Recht des angehörigen Unionsbürgers", die ABH nannte es die Kosovo?-Klausel oder so), so dass meine Frau seit Juli als Minijobberin arbeitet - doch dass nur am Rande weil Du das Arbeiten erwähnst.

Werde das nochmal aufsetzen wie Du empfiehlst und Belege zur Krankenversicherung beilegen - obwohl die ja in der Akte sind die dem Gericht nun vorliegt...
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Antwort #129 - 06.01.2016 um 22:35:29
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 21:50:13:
War es jetzt von Nachteil, dass man eine AE nach §25 hilfsweise beantragt hat? 



Die Gegenseite versucht durchaus so zu argumentieren. Doch sagen sie sowieso, sie hätten uns ferner ja in Überschneidung mit dem Eilantrag auch eine erneute Antragsbescheinigung ausgestellt, so dass kein Dringlichkeitsgrund bestehe.
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Antwort #130 - 06.01.2016 um 22:47:15
 
Reiseverbot? Schockiert/Erstaunt

Dachte ihr kriegt § 25 AEs? Damit könntet ihr ja theoretisch reisen und ohne Probleme wieder einreisen.  hä?
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Antwort #131 - 06.01.2016 um 22:52:40
 
Hertelkiez schrieb am 06.01.2016 um 22:33:19:
Die Antragsbescheinigung nach 5 Abs.2 beinhaltet bei uns übrigens eine de fakto Arbeitserlaubnis


Qualifizierte oder Vollzeitarbeit wird deine Frau mit der Bescheinigung kaum bekommen. Und ihr könnt ohne EEA family permit nicht gemeinsam als Familie nach UK (also das Heimatland des EU-Bürgers und zu seinen Großeltern) reisen, weil die ABH sich weigert, die Aufenthaltskarten auszustellen. Es drohen euch also eindeutig Nachteile, die das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Das "Angebot" einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V ändert daran gar nichts. Die Tatsache, dass man nicht ausgewiesen werden kann, bedeutet ja nicht, dass keine Eilbedürftigkeit besteht. Die Eilbedürftigkeit ist hier eben schon deshalb gegeben, weil ihr die starke Rechtsposition, die ihr zweifelsfrei habt, im Rechtsverkehr nun auch nach Ablauf der sechs Monate immer noch nicht nachweisen könnt.
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Antwort #132 - 06.01.2016 um 23:03:54
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 22:47:15:
Reiseverbot? Schockiert/Erstaunt

Dachte ihr kriegt § 25 AEs? Damit könntet ihr ja theoretisch reisen und ohne Probleme wieder einreisen.  hä?


Im August schrieb die ABH: "Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie mit dieser Bescheinigung (Antragsbescheinigung) nicht reisen können."

Ja, die ABH sagt auch es sei kein Dringlichkeitsgrund weil wir mit der AE ja ein- und Ausreisen könnten.

Ob und wann wir die AE bekommen ist ja aber nicht sicher - in der Hand halten wir sie jedenfalls noch nicht und solange können wir auch kein Flugticket buchen... Ob wir die AE ohne Eilantrag vllt schon bekommen hätten?

Aber ohnehin müssen wir - wenn ich das richtig sehe - für diese AE auf das Freizügigkeitsrecht die Aufenthaltskarte (edit) verzichten.
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Antwort #133 - 06.01.2016 um 23:11:17
 
Hmm. Eigentlich sind es ja zwei Anträge. Ihr klagt ja wegen der Nichterteilung des ersten Antrages, der Erteilung der Aufenthaltskarte. Der zweite - hilfsweise - Antrag wurde ja positiv beschieden. Also müsstet ihr bei der ABH für die AE die Fingerabdrücke abgeben und die Gebühr zahlen.

Aber da der Bescheid wohl für beide Anträge gilt, wird wohl die Rechtskraft des Bescheides aufgrund der Klage gehemmt. Also die AE nach § 25 nicht erteilt. Keine Ahnung ob man die Anträge trennen kann und die AE nach § 25 kriegen kann.

Da fehlt mir jetzt offen gesagt das Wissen bzw. Erfahrung.
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Antwort #134 - 06.01.2016 um 23:18:05
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 23:11:17:
Der zweite - hilfsweise - Antrag wurde ja positiv beschieden.


Achtung, Bescheid haben wir noch keinen erhalten. Lediglich eine Email der ABH mit der Absichtsbekundung, die Aufenthaltskarte nicht ausstellen zu wollen aber stattdessen die AE zu erteilen.
Deshalb auch die Argumentation der Vorwegnahme.

Fingerabdrücke, Fotos und Gebühr haben wir aber schon im Juni abgegeben.
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