Kafka lässt grüßen:
Anfrage an den Bürgservice Auswärtiges Amt (bürgersevice@diplo.de):
Betr.: Bitte um Interpretation
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin mir nicht ganz klar über die Bedeutung eines Abschnitts aus diesem Schriftstück:
http://www.visumexpress.de/download/vhb1-version-bfm-d.pdfDa heißt es unter anderem:
Wer ist vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung befreit?
Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Nachweis einer
Reisekrankenversicherung befreit.
Familienangehörige von EU-Bürgern und schweizerischen Staatsangehörigen brauchen ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen.
Diese Freistellung steht im Einklang mit der Befreiung dieser Personengruppe vom Ausfüllen des Felds Nr. 33 des Antragsformulars.
1. Meine Interpretation dieses Textes liefe darauf hinaus, dass meine Frau, die mich nach Deutschland begleitet, keine Versicherung nachweisen muss
bei der Beantragung eines Visums. Ist das richtig? Falls nicht, wäre ich dankbar, wenn Sie mir auf die Sprünge helfen könnten, wo da mein Denkfehler liegt.
2. Gleichzeitig hielte ich es für sinnlos, wenn man von einer Ehefrau, die vom Einkommen ihres Mannes lebt, erwarten würde nachzuweisen, wie sie die Reise finanzieren will.
3. Zudem lese ich in den Visavorschriften der EU, dass man Antragstellern vertrauen sollte, die sich als zuverlässig erwiesen haben.
Wir haben dieses Jahr den 18. Visumsantrag gestellt und das Visum auch bekommen, aber vertraut hat man uns nicht. Wie viele Visavorgänge ohne Komplikationen würden
Sie so ungefähr als ausreichend erachten, damit man der Antragstellerin trauen kann, um ihr zum Beispiel ein Visum über 5 Jahre zu geben?
Besten Dank und freundliche Grüße,
Sehr geehrter Herr *****
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.04.2015 an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes, welche an mich zuständigkeitshalber zur Beantwortung weitergeleitet wurde.
Ein Familienangehöriger (in diesem Fall Ihre Ehefrau) eines EU-Bürgers ist im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) zu verstehen. § 1 FreizügG/EU definiert den EU-Bürger als einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Somit findet diese Regelung keine Anwendung auf einen deutschen Staatsangehörigen. Demzufolge muss Ihre Ehefrau bei Antragstellung einen Reisekrankenversicherungsschutz nachweisen. Den Abschluss einer solchen Versicherung sollten Sie auch im eigenen Interesse für Ihre Ehefrau abschließen.
Sofern Sie als Ehemann für den Lebensunterhalt Ihrer Ehefrau aufkommen, sollte es als ausreichen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Reise und den Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren können.
Mehrjahresvisa zu touristischen Zwecken werden in der Regel nicht erteilt, da sich die Lebensumstände jederzeit ändern können und deshalb jedes Mal einer neuen Überprüfung bedürfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wurde hier auch nur ansatzweise versucht, die Frage, mit der ich auch diesen Thread eröffnet habe, zur Kenntnis zu nehmen?