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Krankenversicherung amlässlich Schengenvisum für Ehefrau (Gelesen: 9.699 mal)
expat
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i4a rocks!



Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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11.04.2015 um 12:33:41
 
Wir leben in Thailand und sind dort seit 11 Jahren verheiratet. Seit 15 Jahren verbringen wir 3 Monate pro Jahr in Europa und haben dafür auch jeweils die Visa bekommen. Seit wir verheiratet sind, bekam meine Frau die Visa ohne Vorlage von Verpflichtungserklärung  oder Krankenversichetung. Dieses Jahr nun wurden wir zum Abschluss einer Versicherung gezwungen. Ich finde aber in folgendem Schriftstück:

http://www.visumexpress.de/download/vhb1-version-bfm-d.pdf
diese Aussage:

6.3.1.
Wer ist vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung befreit?
Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Nachweis einer Reisekrankenversicherung befreit.
Familienangehörige von EU-Bürgern und schweizerischen Staatsangehörigen brauchen ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen.
Diese Freistellung steht im Einklang mit der Befreiung dieser Personengruppe vom Ausfüllen des Felds Nr. 33 des Antragsformulars.

Nun ist das Verständinis der Gesetzestexte einschließlich der Erklärungen nicht so einfach, so dass man zu verstehen glaubt, was da nicht steht.

Kann mir jemand bei der Interpretaion helfen?   
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deerhunter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 12.04.2015 um 11:38:26
 
Da du vermutlich keine Deutsche KV mehr hast und damit auch keine Familienversicherung, musst du einen Nachweis für deine Frau vorweisen. Denn ein Schengenvisum für Thais gibt es i.d.R. nur bei Vorlage einer KV!
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expat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.04.2015 um 15:58:27
 
deerhunter schrieb am 12.04.2015 um 11:38:26:
Da du vermutlich keine Deutsche KV mehr hast und damit auch keine Familienversicherung, musst du einen Nachweis für deine Frau vorweisen. Denn ein Schengenvisum für Thais gibt es i.d.R. nur bei Vorlage einer KV!

Besten Dank, aber das ist jetzt eine Interpretation des Textes oben?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.04.2015 um 16:36:36
 
Mhh.

Das Erfordernis der Krankenversicherung ist laut diesem Visahandbuch nicht gefordert. Diese Befreiung wird nicht zum Abschnitt betreffs der Sonderbehandlung von Angehörigen von EU-Bürgern in Teil III erklärt sondern im allgemeinen Teil II.

Aber wenn ich mir den verbindlichen Visacodex mir anschaue, dann wird in jedem Fall eine ReiseKV gefordert.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0810&from=DE

Es kann also in dem von dir genannten Visahandbuch um ein redaktionelles Versehen handeln, also dass sich die Befreiung von der Reisekrankenversicherung auf die Sonderbehandlung bezieht und es nicht genau genug formuliert wurde.

Wenn du jetzt bspw. statt nach Deutschland nach Österreich fahren wollen würdest, müsste definitiv keine Reisekrankenversicherung gefordert werden dürfen.

Aber warte noch ab. Wir haben hier auch Mitglieder, die bei Konsulaten arbeiten. Die Antworten wahrscheinlich auch bald.
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Petersburger
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Antwort #4 - 12.04.2015 um 20:41:59
 
Hier ist sie:
Wir ärgern uns immer wieder mit ungenauen Formulierungen sowohl in den offiziellen Formulartexten wie auch in offiziellen Dokumenten - z.B. inhaltlichen Unterschieden in verschiedenen Sprachfassungen des Visakodex - herum.

Der zitierte Text bezieht sich eindeutig auf Drittstaater, die Familienangehörige von EU-/bzw. EWR-Bürgern in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts sind.
In Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts heißt: In Bezug auf alle EU-Staaten außer denen, dessen StAng sie besitzen.

Mithin: Die Ehefrau eines Deutschen benötigt für einen Visumantrag bei der deutschen AV eine KV.
Für eine Reise nach z.B. AUT oder CHE wäre die nicht erforderlich.

Beachte - nur zur Sicherheit für die Mitleser -: Ich sprach von Reise, nicht von Antragstellung mit ggf. ungenauen Angaben über das Hauptreiseland.
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expat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 13.04.2015 um 03:02:11
 
Petersburger schrieb am 12.04.2015 um 20:41:59:
Hier ist sie:
Wir ärgern uns immer wieder mit ungenauen Formulierungen sowohl in den offiziellen Formulartexten wie auch in offiziellen Dokumenten - z.B. inhaltlichen Unterschieden in verschiedenen Sprachfassungen des Visakodex - herum.


Und wie sich wohl die Antragsteller ärgern, wenn sie ständig unterschiedliche "Informationen" Und Forderungen vorgesetz berkommen.

Dieser Passus von Seite 96 des oben verlinkten Kodex scheint mir ganz eindeutig nicht auf Famiiienangehörige beschränkt zu sein, die sich nur im Schengenraum bewegen wollenl.

Um die Anwendung der Bestimmungen über die Reisekrankenversicherung zu
erleichtern, beinhaltet diese Ergänzung alle anwendbaren
Regelungen zur Reisekrankenversicherung.
Der Antragsteller hat grundsätzlich bei der Einreichung seines Visumantrags
nachzuweisen, dass er im Besitz einer Reisekrankenversicherung ist. Die Aus-
landsvertretungen von Mitgliedstaaten können im Rahmen der konsularischen
Zusammenarbeit vor Ort jedoch vereinbaren, dass der Nachweis erst zum Zeit-
punkt der Visumerteilung erbracht werden muss.
Die Versicherung kann auch durch den Garanten auf den Namen des Ge-
suchstellers unterzeichnet sein (vgl.
BFM Ergänzung 21:2.5.1 und 2.5.2).
1.
Befreiung vom Nachweis der Reisekrankenversicherung
Von folgenden Personen wird kein Versicherungsnachweis verlangt:

a) Antragsteller eines Visums der Kategorie C, im Hinblick auf einen bewilli-
gungspflichtigen Aufenthalt.
Beispiel
Ausländer, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von unter 90 Tagen ausführt.

b) Antragsteller, in deren Namen der Gastgeber oder der Garant in der
Schweiz eine Versicherung abgeschlossen hat (vgl.BFM Ergänzung 21:2.5.1 und 2.5.2);

c) Inhaber von Diplomatenpässen auf Dienst - oder Privatreisen;

d) Inhaber eines Dienst - oder Sonderpasses auf Dienst - oder Privatreisen;

e)politische Persönlichkeiten auf Dienst - oder Privatreisen, die nicht im Besitz
eines Diplomatenpasses sind, sofern nachgewiesen werden kann, dass unter Berücksichtigung
der Lage des Antragstellers eine hinreichende Deckung besteht; die Einschätzung erfolgt
gegebenenfalls im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort;

f) Familienmitglieder eines EU - , oder EFTA - Angehörigen: vgl. TEIL III Ziff. 2.1;

g) Eingetragene Partner eines EU-, EFTA-Angehörigen.
Die Notwendigkeit, weitere Ausnahmen zu gewähren, wird im Rahmen der konsularischen
Zusammenarbeit vor Ort untersucht. Derartige Ausnahmen werden jedoch in den internen
Weisungen der Auslandvertretungen aufgeführt und dem BFM mitgeteilt
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Antwort #6 - 13.04.2015 um 04:04:32
 
Wenn jetzt der Eindruck entstehen sollte, dass ich kein angenehmer Untertan bin, so ist der sicher gerechtfertigt. Ich möchte dazu ein Wenig zu meiner Situation erklären, so kurz wie möglich:
Seit 17 Jahren lebe ich in Thailand mit meiner thailändischen Frau. Wir haben 2003 geheiratet. Bis dahin waren wir mit Visum jedes Jahr einmal in Deutschland. Anschließend als Verheiratete haben wir 12 Reisen nach Deutschland mit Schengen-Visum auch hier wieder ohne Beanstandungen unternommen.
Zu Beginn habe ich immer per E-Mail in der Botschaft angefragt, welche Unterlagen beigebracht werden müssen. Das Visum haben wir 11 Mal ohne Verpflichtungerklärung oder Krankenversicherung bekommen.
Die Antworten von der Botschaft waren teilweise recht merkwürdig. Einmal bekam ich zwei davon:
1. Versicherung sei erforderlich, Verpflichtungerklärung nicht.
2. Verpflichtungserklärung sei erforderlich, Versicherung aber nicht.

Auf meine Nachfrage dann kam die Antwort, beides sei nicht erforderlich.

So auch wurde es dann 11 Jahre lang gehalten. Letzte Woche dann kam überraschend die Forderung nach einer Versicherung. Auch sollte meine Frau, die voll und ganz mit von meiner Pension lebt,  nunmehr nachweisen, wie sie den Aufenthalt, finanzieren wolle, wenn sie mich begeleitet.
Dieses ständige grundlose Misstrauen gegenüber einer Antragstellerin, die in 17 Jahren ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen hat, geht mir erheblich auf den Geist.
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Antwort #7 - 13.04.2015 um 09:23:09
 
Vielleicht kann dir SOLVIT helfen.

http://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm
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Antwort #8 - 13.04.2015 um 09:47:50
 
Aras schrieb am 12.04.2015 um 16:36:36:
Mhh.

Das Erfordernis der Krankenversicherung ist laut diesem Visahandbuch nicht gefordert. Diese Befreiung wird nicht zum Abschnitt betreffs der Sonderbehandlung von Angehörigen von EU-Bürgern in Teil III erklärt sondern im allgemeinen Teil II.


Da sind wir jetzt schon zwei.

Aras schrieb am 13.04.2015 um 09:23:09:
Vielleicht kann dir SOLVIT helfen.

http://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm

Meine Frau ist ja kein EU-Bürger. Für sie gilt Solvit somit nicht. Und als Angehörige eines EU-Bürgers müsste der wiederum kein Deutscher sein. Oder?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 13.04.2015 um 09:52:11
 
expat schrieb am 11.04.2015 um 12:33:41:
Familienangehörige von EU-Bürgern und schweizerischen Staatsangehörigen brauchen ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen.
Diese Freistellung steht im Einklang mit der Befreiung dieser Personengruppe vom Ausfüllen des Felds Nr. 33 des Antragsformulars.

Petersburger schrieb am 12.04.2015 um 20:41:59:
Wir ärgern uns immer wieder mit ungenauen Formulierungen sowohl in den offiziellen Formulartexten wie auch in offiziellen Dokumenten - z.B. inhaltlichen Unterschieden in verschiedenen Sprachfassungen des Visakodex - herum.


In diesem Zusammenhang gibts das Problem, dass man nicht weiß, was Feldnr 33 ist. Ich denke , diese Feldnummern standen auf dem alten Papierantrag, im neuen Videx kommen sie jedoch nicht mehr vor:
https://videx.diplo.de/videx/;jsessionid=lIMfG+Rp+2+gv2QETXT31ygp.undefined?0

Wahrscheinlich ist das letzte Feld (ganz unten) auf dem Formular gemeint.

Der TS wird sicherlich recht haben, dass es früher anders gehandhabt wurde. Denn es findet sich noch ein  Merkblatt der Botschaft von Hongkong:
http://www.hongkong.diplo.de/contentblob/2587438/Daten/654228/ehegattennachzug.p...

Zitat:
Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger entfällt die Notwendigkeit der Vorlage einer Verpflichtungserklärung und der Nachweis des
Krankenversicherungsschutzes.


Die Vermutung liegt nahe, dass diese Bemerkung veraltet ist.

Im Prinzip ist eine VE bei Ehegatten nicht nötig, weil die Verpflichtung füreinander ja in der Ehe schon "eingebaut" ist.

Die VE beinhaltet ja auch laut Definition Kosten, die für Krankheit anfallen, daher wäre auch prinzipiell keine RKV nötig.. bzw dies nur im eigenen Interesse der Antragsteller, solch eine Versicherung abzuschliessen.

Nun wird aber im VisaCodex grundsätzlich eine RKV gefordert, außer bei Familienangehörigen von  EU-Bürgern. Das wird der Grund sein, dass nun im Fall vom TS jetzt auch eine Krankenversicherung gefordert wird.

Inwiefern es mit Logik zu tun hat, dass der TS mit seiner Ehefrau ohne RKV nach Frankreich fahren dürfte (Antrag bei der franz Botschaft abgeben) aber nur mit RKV nach Deutschland, muss jeder selbst entscheiden.



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Antwort #10 - 13.04.2015 um 10:10:43
 
Du kannst dich auch an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes wenden. Auch bekannt als Krisenreaktionszentrum oder im Volksmund Beschwerdestelle.

Ich würde aber SOLVIT zusätzlich einschalten, da du dich ja auf europarechtliche Regelungen, hier Visahandbuch, beziehst und es dich ja als Ehegatten und EU-Bürger einschränkt.

Für mich hat dieses Visahandbuch erstmal auch keine rechtliche Bindungskraft. Der Visakodex aber schon. Und wenn die deutsche Vertretung jahrelang falsch gehandelt hat und gegen das Gesetz verstoßen hat, dann muss diese jetzt nach Erkenntnis des Verstoßes gemäß dem Gesetz handeln.
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Antwort #11 - 13.04.2015 um 11:25:08
 
Das "Einschalten von SOLVIT" halte ich im vorliegenden Fall für albern - wo ist hier der Freizügigkeits-Bezug?

Der Bürgerservice ist hier meiner bescheidenen Ansicht nach auch ein zu schweres Geschütz - eine Krankenversicherung ist ohnehin erforderlich. Also kann man sie auch jetzt schon vorlegen.

expat schrieb am 13.04.2015 um 04:04:32:
kein angenehmer Untertan 

Verlangt auch keiner - schon deshalb, weil ich keine Untertanen kenne ...

12 Jahre lang Visa beantragt - gut möglich, daß da 12 verschiedene Entscheider auf die Anträge geschaut haben.
Nicht jedes Anschreiben wird immer von einem Entsandten bearbeitet - und nicht jedes Anschreiben enthält alle wesentlichen Informationen für eine vernünftige Antwort.

Daher wundert mich Deine Darstellung nicht. Da wird auf Standardfragen mit Standardtexten geantwortet, vor allem, wenn die Antworten eigentlich schon auf der Website stehen.

Daher würde ich es mal mit einem Anschreiben versuchen, das nicht weniger Informationen enthält als das Thema hier im Forum.

Außerdem hielte ich bei der Vorgeschichte ein Fünfjahresvisum für grundsätzlich gerechtfertigt - das solltet Ihr mal ausdrücklich beantragen.
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Antwort #12 - 13.04.2015 um 14:45:36
 
In der Ergänzung 22 steht geschrieben:
expat schrieb am 13.04.2015 um 03:02:11:
f) Familienmitglieder eines EU - , oder EFTA - Angehörigen: vgl. TEIL III Ziff. 2.1;


Somit ist klar:
Petersburger schrieb am 12.04.2015 um 20:41:59:
Der zitierte Text bezieht sich eindeutig auf Drittstaater, die Familienangehörige von EU-/bzw. EWR-Bürgern in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts sind. 


Der von dir zitierte missverständliche Abschnitt wurde also konkret durch die Ergänzung korrigiert und konkretisiert.

Ich sehe hier keine Chance, bei einer Reise nach Deutschland von der ReiseKV-Pflicht ausgenommen zu werden.
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Antwort #13 - 13.04.2015 um 14:47:28
 
Petersburger schrieb am 13.04.2015 um 11:25:08:
Außerdem hielte ich bei der Vorgeschichte ein Fünfjahresvisum für grundsätzlich gerechtfertigt - das solltet Ihr mal ausdrücklich beantragen.

Das haben wir mehrfach getan. Dabei kam raus vor zwei Jahren eine  Laufzeit von zwei Jahren und dieses Jahr eine von einem Jahr.

Auf Anraten von anderer Seiter habe ich meinen Fall mal hier vorgetragen:
http://ec.europa.eu/eu-rights/enquiry-complaint-form/home?languageCode=de&origin...


Ich danke allen, die sich die Mühe gemacht haben, sich mit meinem Post zu beschäftigen und mir damit Solidarität gezeigt haben. Das habe ich in Foren kaum je erlebt.

Ich werde berichten, wie es weiter geht. Genau genommen ist es ja ein mehr prinzipiell theoretisches "Problem".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 15.04.2015 um 00:22:17
 
Kafka lässt grüßen:

Anfrage an den Bürgservice Auswärtiges Amt (bürgersevice@diplo.de):


Betr.: Bitte um Interpretation


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin mir nicht ganz klar über die Bedeutung eines Abschnitts aus diesem Schriftstück:

http://www.visumexpress.de/download/vhb1-version-bfm-d.pdf

Da heißt es unter anderem:

Wer ist vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung befreit?
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Reisekrankenversicherung befreit.
Familienangehörige von EU-Bürgern und schweizerischen Staatsangehörigen brauchen ebenfalls keine Reisekrankenversicherung nachzuweisen.
Diese Freistellung steht im Einklang mit der Befreiung dieser Personengruppe vom Ausfüllen des Felds Nr. 33 des Antragsformulars.

1. Meine Interpretation dieses Textes liefe darauf hinaus, dass meine Frau, die mich nach Deutschland begleitet, keine Versicherung nachweisen muss
bei der Beantragung eines Visums. Ist das richtig? Falls nicht, wäre ich dankbar, wenn Sie mir auf die Sprünge helfen könnten, wo da mein Denkfehler liegt.

2. Gleichzeitig hielte ich es für sinnlos, wenn man von einer Ehefrau, die vom Einkommen ihres Mannes lebt, erwarten würde nachzuweisen, wie sie die Reise finanzieren will.

3. Zudem lese ich in den Visavorschriften der EU, dass man Antragstellern vertrauen sollte, die sich als zuverlässig erwiesen haben.
Wir haben dieses Jahr den 18. Visumsantrag gestellt und das Visum auch bekommen, aber vertraut hat man uns nicht. Wie viele Visavorgänge ohne Komplikationen würden
Sie so ungefähr als ausreichend erachten, damit man der Antragstellerin trauen kann, um ihr zum Beispiel ein Visum über 5 Jahre zu geben?


Besten Dank und freundliche Grüße,







Sehr geehrter Herr *****

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.04.2015 an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes, welche an mich zuständigkeitshalber zur Beantwortung weitergeleitet wurde.

Ein Familienangehöriger (in diesem Fall Ihre Ehefrau) eines EU-Bürgers ist im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) zu verstehen. § 1 FreizügG/EU definiert den EU-Bürger als einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Somit findet diese Regelung keine Anwendung auf einen deutschen Staatsangehörigen. Demzufolge muss Ihre Ehefrau bei Antragstellung einen Reisekrankenversicherungsschutz nachweisen. Den Abschluss einer solchen Versicherung sollten Sie auch im eigenen Interesse für Ihre Ehefrau abschließen.

Sofern Sie als Ehemann für den Lebensunterhalt Ihrer Ehefrau aufkommen, sollte es als ausreichen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Reise und den Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren können.

Mehrjahresvisa zu touristischen Zwecken werden in der Regel nicht erteilt, da sich die Lebensumstände jederzeit ändern können und deshalb jedes Mal einer neuen Überprüfung bedürfen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag




Wurde hier auch nur ansatzweise versucht,  die Frage, mit der ich auch diesen Thread eröffnet habe,  zur Kenntnis zu nehmen?
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