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Krankenversicherung amlässlich Schengenvisum für Ehefrau (Gelesen: 9.709 mal)
Aras
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Antwort #15 - 15.04.2015 um 00:37:18
 
Es wurde auf die Fragen 1 und 2 geantwortet. Ich hab dir ja schon in meinem letzten Post geschrieben, dass die Rechtslage in dem Visumhandbuch klargestellt wurde. Vielleicht hast du meinen Beitrag übersehen.

Zu Frage 3 kann man wohl nur sagen, dass du kein Touristenvisum willst, sondern ein Besuchervisa.

Also wie wir schon schrieben ist eine ReiseKV nötig. Ist halt so  unentschlossen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 15.04.2015 um 02:42:54
 
Danke Aras, für deine Geduld. Du hast es hier mit einem schweren Fall zu tun (mit mir  Augenrollen ).

Aras schrieb am 15.04.2015 um 00:37:18:
Es wurde auf die Fragen 1 und 2 geantwortet. Ich hab dir ja schon in meinem letzten Post geschrieben, dass die Rechtslage in dem Visumhandbuch klargestellt wurde. Vielleicht hast du meinen Beitrag übersehen.

Der Visakodex stammt von 2006, während das von mir Zitierte aus 2014 stammt und, so weit ich das sehe, verpflichtende Neuregelungen enthält. Aber kann schon sein, dass ich etwas begriffstutzig bin. Wenn zum Beispiel nur die Regelungen von 2006 gelten, wieso bekommt meine Frau dann das Visum kostenlos? Und wieso bekamen wir über 10 Jahre lang das Visum ohne KV und VE? Wurde denn nicht vereinfacht statt verschärft? Oder verstehen die Botschaftsangehörigen ihre Arbeit selber nicht?   
Aras schrieb am 15.04.2015 um 00:37:18:
Zu Frage 3 kann man wohl nur sagen, dass du kein Touristenvisum willst, sondern ein Besuchervisa.

Also wie wir schon schrieben ist eine ReiseKV nötig. Ist halt so  unentschlossen

Ich sehe da eigentlich keine Unterschiede zwischen dem einen oder dem anderen, was die Voraussetzungen anbelangt.
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Aras
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Antwort #17 - 15.04.2015 um 09:41:20
 
Der Visakodex ist Gesetz (genauer: eine EU-Richtlinie). Das Visahandbuch ist eine Verwaltungsanweisung für die Botschaften. Würden wir jetzt die Informationspolitik der 1950er haben, dann würdest du nur den Visakodex kennen und das Visahandbuch würdest du garnicht kennen, weil du ja kein "berechtigtes Interesse hättest". Nun sind wir zum Glück nicht mehr in dieser dunklen Zeit der Verwaltungsarbeit.

Wenn also im Visahandbuch falsche Angaben drin stehen, dann entfaltet es auch keine Rechtsansprüche ggü. der Behörde... im Gegensatz zum Visakodex.  Höchstens durch die Selbstbindung der Verwaltung könnte man argumentieren, dass doch durch die frühere Praxis ja sich im Sinne der Gleichbehandlung diese Praxis auch verfestigt hätte.

Nur sehe ich hier das Problem, dass
1. das Verlangen der ReiseKV nicht im Ermessen der Behörde lag, sondern die Behörde jahrelang rechtswidrig euch ohne ReiseKV die Visa erteilte. Läge es im Ermessen, dann hättest du was dran drehen können.
2. wurde die falsche Praxis erkannt und entsprechend in den Verwaltungsanweisungen (=Visahandbuch) korrigiert.

Somit ist das bestehen auf ReiseKV-freie Erteilung des Visas eben nicht möglich.

Zwischen Touristenvisum und Besuchervisum ist halt der Unterschied, dass der Tourist sich das Land anschaut und beim Besuchervisum Familienangehörige und Co. besucht werden. Ist ein kleiner aber feiner Unterschied. Beim Besuchervisum kannst du mehr Rechte geltend machen als beim Touristenvisum.
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Antwort #18 - 15.04.2015 um 09:57:00
 
Aras schrieb am 15.04.2015 um 09:41:20:
Zwischen Touristenvisum und Besuchervisum ist halt der Unterschied, dass der Tourist sich das Land anschaut und beim Besuchervisum Familienangehörige und Co. besucht werden. Ist ein kleiner aber feiner Unterschied. Beim Besuchervisum kannst du mehr Rechte geltend machen als beim Touristenvisum.

Danke! Aber wenn meine Frau mich begleitet, dann ist doch wahrscheinlich das Besuchervisum gemeint. Und welche Rechte sollten sich da ergeben?
 
Da wir ohnehin von Berlin aus Reisen unternemen ins europäische Ausland, werde ich das "Problem" ganz pragmatisch lösen und das Visum für das Land beantragen, wo wir uns vornehmklich aufhalten. Das wird dann natürlich nicht Deutschland sein.
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Antwort #19 - 15.04.2015 um 10:40:37
 
Aras schrieb am 15.04.2015 um 09:41:20:
Nur sehe ich hier das Problem, dass
1. das Verlangen der ReiseKV nicht im Ermessen der Behörde lag, sondern die Behörde jahrelang rechtswidrig euch ohne ReiseKV die Visa erteilte. Läge es im Ermessen, dann hättest du was dran drehen können.
2. wurde die falsche Praxis erkannt und entsprechend in den Verwaltungsanweisungen (=Visahandbuch) korrigiert.

Somit ist das bestehen auf ReiseKV-freie Erteilung des Visas eben nicht möglich.


Im Visahandbuch - das hast du mir doch schon bestätigt - wird ja eben die Reiseversicherung als nicht erforderlich bezeichnet, und zum ersten Mal auch wird das Visum für Angehörige als kostenlos angegeben.
Visakodex 2006: Visum 60 Euro, Versicherung erforderlich
Visahandbuch 2014: Visum kostenfrei, Versicherung nicht erforderlich.
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Antwort #20 - 15.04.2015 um 10:49:09
 
Visakodex schlägt Visumhandbuch. Klar und ohne jede Ausnahme.

Der Visakodex ist von 2010.

Ich kann nicht nachvollziehen, wer hier wie bestätigt haben soll, daß laut Visumhandbuch für die Ehefrau eines Deutschen bei Antragstellung auf ein deutsches Visum die Freizügigkeitsregelungen gelten sollen.

Zu den Kosten:
Die Gebührenfreiheit für alle Visa für Ehepartner von Deutschen ist in der AufenthV § 52 bestimmt. Selbstverständlich darf ein Staat durch nationale Gesetze Gebührenbefreiungen verfügen, die aus dem Visakodex nicht hervorgehen.

Bitte nicht die Texte bunt durcheinanderwürfeln.

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Antwort #21 - 15.04.2015 um 11:53:47
 
Petersburger schrieb am 15.04.2015 um 10:49:09:
Der Visakodex ist von 2010.

2009

Petersburger schrieb am 15.04.2015 um 10:49:09:
Ich kann nicht nachvollziehen, wer hier wie bestätigt haben soll, daß laut Visumhandbuch für die Ehefrau eines Deutschen bei Antragstellung auf ein deutsches Visum die Freizügigkeitsregelungen gelten sollen.

Darum geht es ja auch nicht.


Petersburger schrieb am 15.04.2015 um 10:49:09:
Zu den Kosten:
Die Gebührenfreiheit für alle Visa für Ehepartner von Deutschen ist in der AufenthV § 52 bestimmt. Selbstverständlich darf ein Staat durch nationale Gesetze Gebührenbefreiungen verfügen, die aus dem Visakodex nicht hervorgehen.

Bitte nicht die Texte bunt durcheinanderwürfeln.


Da geht es um nationale Visa
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Antwort #22 - 15.04.2015 um 12:01:33
 
expat schrieb am 15.04.2015 um 11:53:47:
2009

Inkrafttreten 5.4.2010 - zweifellos aber nicht 2006

expat schrieb am 15.04.2015 um 11:53:47:
Sarum geht es ja auch nicht.

Doch, genau um die geht es: Nur für Freizügige ist KV nicht gefordert.

expat schrieb am 15.04.2015 um 11:53:47:
Da geht es um nationale Visa

Laut lachend
Schau mal an. Diese Änderung ist an mir vorbeigegangen - vermutlich, weil sie in meinem Wirkungskreis hinsichtlich Schengenvisa durch Regelungen des Visumerleichterungsabkommens ersetzt wurde und sich daher hier sachlich nichts geändert hat.

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Antwort #23 - 15.04.2015 um 12:13:13
 
@Petersburger

Kannst du bitte folgenden Satz entwirren?


Zitat:
Gebührenbefreiungen
[...]
c) Für Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige
ledige Kinder Deutscher, Eltern minderjähriger Deutscher sowie Familienangehörige von
EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen, werden alle Visa
gebührenfrei erteilt.



http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/350364/publicationFile/19...

Nachtrag:
Ach Moment...

Petersburger... du hast den falschen Paragraphen genannt. Es geht um § 46 und nicht § 52:

Zitat:
§ 46 Gebühren für das Visum

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa
richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder
Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
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Antwort #24 - 15.04.2015 um 18:13:46
 
Aras schrieb am 15.04.2015 um 12:13:13:
Petersburger... du hast den falschen Paragraphen genannt. Es geht um § 46 und nicht § 52:

Stimmt - und ich habe in der Zwischenzeit mal nachgeschaut, wieso mir das passieren konnte.

Es gibt da ein internes Arbeitsmaterial, in dem dieser Verweis noch drinsteht. Wenn man das nahezu täglich vor Augen hat ...
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Antwort #25 - 15.04.2015 um 22:43:59
 
expat schrieb am 15.04.2015 um 09:57:00:
Da wir ohnehin von Berlin aus Reisen unternemen ins europäische Ausland, werde ich das "Problem" ganz pragmatisch lösen und das Visum für das Land beantragen, wo wir uns vornehmklich aufhalten. Das wird dann natürlich nicht Deutschland sein. 


Das hat nichts mit Pragmatismus zutun, sondern ist rechtslage. Du hast das Schengenvisa dort zu beantragen, wo dein Hauptreisziel ist.

Und ist es die EU aber nicht Deutschland, kann deine Frau auch entsprechend auch ein einfaches Einreisevisa im Rahmen der EU-Freizügigkeit beantragen. Damit benötigt sie keine KV. Es bleibt aber dann der beantragten Behörde des EU Staats überlassen, welche Art von Visa sie ausstellen (National. Schengen usw.)
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Antwort #26 - 16.04.2015 um 02:00:24
 
grisu1000 schrieb am 15.04.2015 um 22:43:59:
Das hat nichts mit Pragmatismus zutun, ......

Du kennst also meine Motivationen besser als ich. (?)

grisu1000 schrieb am 15.04.2015 um 22:43:59:
Und ist es die EU aber nicht Deutschland, kann deine Frau auch entsprechend auch ein einfaches Einreisevisa im Rahmen der EU-Freizügigkeit beantragen. Damit benötigt sie keine KV. Es bleibt aber dann der beantragten Behörde des EU Staats überlassen, welche Art von Visa sie ausstellen (National. Schengen usw.)

Das wäre mir aber neu, dass man da ein nationales Visum bekommt, wenn man ein Schengenvisum beantragt.
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Antwort #27 - 16.04.2015 um 02:03:07
 
Petersburger schrieb am 15.04.2015 um 18:13:46:
Stimmt - und ich habe in der Zwischenzeit mal nachgeschaut, wieso mir das passieren konnte.

Es gibt da ein internes Arbeitsmaterial, in dem dieser Verweis noch drinsteht. Wenn man das nahezu täglich vor Augen hat ...

Expertenwissen halt.
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Antwort #28 - 16.04.2015 um 11:58:13
 
Warum macht man sich solchen Stress wegen "sinnvoll" angelegten 1,50 € am Tag?
Was macht Expat, wenn Frauchen in Europa krank wird?
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Antwort #29 - 16.04.2015 um 12:15:36
 
Und als kleine Handreichung hinsichtlich der oben zitierten Antwort ein Auszug aus dem Visakodex:
Zitat:
KAPITEL IV
Visumerteilung
Artikel 24
Erteilung eines einheitlichen Visums
(1) ...
(2) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a werden Visa für
die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen
sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt, sofern die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Antragsteller weist nach, dass er
insbesondere
aus
beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, bzw. er begründet seine entsprechende Absicht, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reisen, Vertretern ivilgesellschaftlicher Organisationen, die wegen der Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen reisen, Familienmitgliedern von Unionsbürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und Seeleuten der Fall ist, und
b) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa oder Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nach.

Ich kann nicht erkennen, daß die Reisen mit dem deutschen Ehemann nach Deutschland Tourismusreisen im herkömmlichen Sinne sind - Besichtigung von Sehenswürdigkeiten / Baden und andere Formen mehr oder weniger aktiver Erholung.

Sollte das von Dir / Euch im Antrag möglicherweise angegeben worden sein, muß das sauber formuliert werden.

Abgesehen davon heißt "insbesondere" ganz klar nicht "nur".
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