Sehr geehrter Herr X,
ich habe Ihr Schreiben vom xx.xx.2015 dankend erhalten. Dieser ist jedoch nahezu wortgleich zu Ihrem Schreiben vom xx.x.20xx. Leider sind Sie scheinbar nicht auf meine Argumente, die ich bei der persönlichen Vorsprache vorgetragen habe, eingegangen.
Ich möchte darum erneut meine Gründe hiermit schriftlich eingeben:
Eine Anrechnung der vorherigen Aufenthaltszeit vor der vermeintlichen Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht nötig. Dies ergibt sich aus § 12b Abs. 3
StaG, da ich lediglich versäumt habe mein Aufenthaltsrecht zu verlängern. Als ich 16 Jahre alt wurde, waren mir die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht bewusst und war auch mit meiner Krankheit beschäftigt (siehe weiter unten). Wie Sie selber erklären, wurde mir sofort nach Antragstellung im November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Schon aus dem Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis (bis zu meinem 18. Geburtstag) und aus dem Fakt, dass die Aufenthaltserlaubnis problemlos sofort erteilt wurde, ist ersichtlich, dass die Unterbrechungszeit rückwirkend als rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt durch die Ausländerbehörde angesehen wurde und wird. Somit war und ist der rechtmäßige Aufenthalt nicht unterbrochen bzw. unbeachtlich im jetzigen Einbürgerungsverfahren.
Ich verweise hierzu auf Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht "StAG § 12 b
StAG Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts" Rn 15:
§ 12 b Abs. 3
StAG erklärt sich teilweise aus der Aufenthaltserlaubnispflicht für
jugendliche Ausländer. Nach der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung des § 89 Abs. 3
AuslG konnten sich für die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts aus dem Nichtbesitz eines gültigen Passes ergeben (vgl zur alten Rechtslage auch Nr. 89.3
StAR-VwV; die in § 89 Abs. 3
AuslG enthaltene Formulierung „oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war“ wurde durch das ZuwG mit Wirkung zum 1. 1. 2005 gestrichen). Das Ausländergesetz 1990 hat die früher geltende Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Jugendliche unter 16 Jahren beseitigt. Seither erhalten im Inland geborene Kinder unter den Voraussetzungen des § 21
AuslG (seit 1. 1. 2005: § 33 AufenthG) von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Verlängerung bedarf es dagegen grundsätzlich eines Antrags. Ebenso ist für im Wege des Familiennachzugs eingereiste Kinder grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Wird der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig gestellt, so tritt grundsätzlich eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts ein.
Diese Unterbrechung bleibt aber ausnahmsweise für die Annahme eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland ohne nachteilige Auswirkungen, wenn es sich um die erstmals erforderliche Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels handelt. Die Regelung kann nicht analog auf andere Fälle von
Rechtsunkenntnis übertragen werden.
Vielmehr hat der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass er lediglich bestimmte Fallkategorien privilegieren will.
Aber auch Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008
StAG § 12b Rn 11 spricht für meine Ansicht:
Während Abs. 1 und Abs. 2 regeln, welche Folgen eine Unterbrechung des
gewöhnlichen Aufenthalts hat bzw haben kann, bezieht sich Abs. 3 auf das Erfordernis der
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Der nicht rechtzeitige Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der aufenthaltsrechtlich zu einer
vorübergehenden Rechtswidrigkeit des Aufenthalts führt bzw führen kann, soll nach
Abs. 3 einbürgerungsrechtlich zwingend außer Betracht bleiben, da die
Integrationsleistung des Bewerbers hierdurch
nicht beeinträchtigt wird.22
Vorausgesetzt wird freilich, dass der Antrag später nachgeholt und der erforderliche Aufenthaltstitel auch erteilt wurde. Bei der Auslegung ist der Passus “erstmals erforderlich” nur auf den Begriff “Erteilung”, nicht auch auf “Verlängerung” zu beziehen. Jeder nicht rechtzeitige Verlängerungsantrag,
nicht nur der erstmalige, fällt daher in den Anwendungsbereich. Dies ist sachgerecht, wie Marx23 überzeugend dargelegt hat, da anderenfalls ein Wertungswiderspruch mit § 12 a Abs. 1 bestünde: Mit Freiheitsstrafe bis zu einer bestimmten Höhe sanktionierte Straftaten haben für die Einbürgerung keine nachteiligen Folgen, während bloß formale Verstöße die Einbürgerung hinausschieben könnten. “Erstmals erforderlich” kann ein Aufenthaltstitel sein, wenn der Bewerber - nach §§ 15 ff
AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit - einreiste, sich die Umstände später jedoch ändern und sein weiterer Aufenthalt genehmigungspflichtig wird. Erstmals erforderlich war ein Aufenthaltstitel für Kinder unter 16 Jahren beispielsweise auch bei der Gesetzesänderung vom 1.1.1991. Nach dem
AuslG 1965 waren sie von der Genehmigungspflicht befreit.
Sollten Sie jedoch weiterhin die gegenteilige Meinung vertreten, so bitte ich zu beachten, dass die von Ihnen angesprochenen Fehlzeiten und die daraus resultierenden schlechten schulischen Leistungen auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind. Ein mangelnder Integrationswille meinerseits lag definitiv nicht vor. Die gesundheitlichen Probleme wurden erst Jahre später erkannt als diese bereits zur zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit führten. Der Sachverhalt der Arbeitsunfähigkeit ist bereits durch entsprechende Unterlagen in der Einbürgerungsakte dokumentiert. Zudem können Sie noch früheren Aufenthalt auf integrative Wirkung untersuchen und nicht nur die wenigen Jahre vor der vermeintlichen Unterbrechung. So können Zeiten des Besuchs des Kindergartens und anderer Schuljahre auf integrative Wirkung untersuchen. Da ich die Schule bis zur x.ten Klasse besucht habe, können Sie davon ausgehen, dass ich an den vorherigen Schuljahre erfolgreich teilgenommen und abgeschlossen hatte. Bei Bedarf reiche ich Ihnen gerne alle Schulzeugnisse ein. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass ich den Hauptschulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg erworben habe als es mir auch entsprechend gesundheitlich besser ging.
Des Weiteren möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ich von meinem vermeintlichen Heimatstaat nicht als Staatsangehöriger anerkannt werde und bei Einreisen in den X auch Visa besorgen muss. Ich kann meinen Reisepass mit den erteilten Visa Ihnen gerne vorlegen. Ich bitte darum, dass Sie mich als staatsangehörigkeitsrechtlichen Schutzbedürftigen gemäß 8.1.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern behandeln und meinen Antrag wohlwollend im Sinne des Artikel 23 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen behandeln. Dies bedeutet u.a. auch, dass ein Aufenthalt von nur sechs Jahren als ausreichend angesehen werden kann.
Außerdem ändere ich meinen Einbürgerungsantrag hiermit ab. Sie schreiben, dass ich einen Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 des
StaG gestellt habe. Ich hebe die Einschränkung auf einen Paragraphen hiermit auf, wodurch Ihnen auch die Möglichkeit eröffnet wird meinen Einbürgerungsantrag auf alle möglichen Einbürgerungsgrundlagen zu untersuchen. Also insbesondere § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3. Da es weiterhin nur ein Einbürgerungsantrag ist, gehe ich von keinen weiteren Kosten aus.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und freue mich auf Ihre zeitnahe Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
X Y
Rechtschreib- und Ausdrucksfehler bitte selber korrigieren. Falls inhaltliche Fehler gibt, wie z.B. krankheitsgeschichte... tja ich hab da in dem Fall "geraten".