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Besondere Integrationsleistungen (Gelesen: 9.633 mal)
reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 18.03.2015 um 16:05:19
 
Also hast Du einfach 1,5 Jahre lang vergessen, einen Verlängerungsantrag zu stellen, nachdem Du keine Aufenthaltserlaubnis mehr hattest?

Bleibt die Frage nach Deiner Staatsangehörigkeit. Vielleicht war es ja okay, den Antrag nicht zu stellen, wenn Du z.B. unter den Assoziierungsvertrag fällst.

Kannst Du Deine aktuelle Staatsangehörigkeit schreiben?
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Nanoteilchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 18.03.2015 um 16:14:00
 
Ich habe einen Reiseausweiss für Ausländer Die Staatsangehörigkeit die dadrin steht gilt nur in Deutschland in dem jeweiligen Land zähle ich nicht als Staatsbürger und brauche Visa ,wenn ich dort hinreisen möchte
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 18.03.2015 um 16:16:41
 
Warum schreibst du nicht einfach, welche Staatsangehörigkeit dir zugeschrieben wird?



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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Odysseus
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Antwort #18 - 19.03.2015 um 10:03:33
 
Ist ja schön, dass die Kollegen in dem Schrieb auf den 12b (2) eingehen. Aber ich empfehle in diesen Fällen immer den VHS-Kurs "Mutiges Weiterlesen", denn in 12b (3) hätte genau das gestanden, was in dem Fall passt (s.o.), nämlich, dass die Unterbrechung aus genau den im Schreiben geschilderten Gründen außer Betracht bleibt.

Aber Du hast uns natürlich verwirrt mit dem Begriff der "besonderen Integrationsleistungen".
Verlangt laut Schreiben ist nur die "integrative Wirkung" der früheren Aufenthaltszeiten, und die ist durch das Aufwachsen in frühen Kindertagen sowie den ggf. Kita- und dann Schulbesuch ja wohl gegeben. Es dürfte also wohl davon auszugehen sein, dass die EBH durchaus gewillt ist, die früheren Zeiten anzurechnen, wenn Du die geforderten Zeugnisse vorlegst.

Obwohl das eigentlich ein Weg ist, den die EBH aus den oben genannten Gründen eigentlich gar nicht gehen muss.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Nanoteilchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Keine Einbürgerung trotz Geburt und dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland
Antwort #19 - 29.04.2015 um 01:02:34
 
Hallo
Da man die Themen nicht editieren kann ,muss ich ein neues aufmachen. Es geht sich um ein Schreiben, dass ich erhalten habe. Es ist das 2te Schreiben nach diesem hier http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1426683637/14#14 . Mir wurde im ersten Thread geraten zu sagen ,dass auf mich der 3te Paragraph zutrifft ,dies habe ich ,dann bei der Vorsprache im Amt auch erwähnt .Es wurde ,dann gesagt ok wir bearbeiten den Fall weiter und Heute ist dieses Schreiben gekommen(im Anhang). Was soll ich jetzt am besten machen.
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Antwort #20 - 29.04.2015 um 06:09:19
 
Naja. Im alten Thread hast du auch nicht alles beantwortet. Warum beantwortest du nicht erstmal unsere Fragen, bevor du uns fragen stellst?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 29.04.2015 um 09:11:19
 
Hallo,

wenn die Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts tatsächlich an den verspäteten Anträgen für einen Aufenthaltstitel lagen, schreibe das der Einbürgerungsbehörde.

Dann weist Du darauf hin, das solche Unterbrechungen nach § 12b Absatz 3 StAG außer Betracht bleiben und deshalb die erforderlichen Zeiten für eine Einbürgerung nach § 10 StAG vorliegen.

Hier der § 12b Abs. 3 StAG:
Zitat:
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


Das Odysseus dir auch schon in Deinem ersten Thread geschrieben!

Wenn die Behörde dann immer noch ablehnt, verlange die schriftliche Entscheidung und lege dann sofort Rechtsmittel gegen den Bescheid ein; genaueres siehst Du dann im Rechtsbehelf des Bescheides.

Viel Erfolg,

Blaise
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Antwort #22 - 29.04.2015 um 10:37:10
 
@
Nanoteilchen

Ähm, editieren konntest du nicht mehr. Aber warum nicht
einfach im alten thread weiter/neu schreiben? Ist doch das
gleiche Thema/Problem.

Hab's daher angehängt.  Cool
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Nanoteilchen
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Antwort #23 - 29.04.2015 um 16:52:20
 
@Aras
Welche Fragen nicht beantwortet ? Soweit ich es sehen kann ist doch das was relevant ist schon geklärt bzw geht aus den 2 Briefen hervor.

@Blaise
Ich bin zum Abteilungsleiter gegangen und habe mündlich auf diese Sache hingewiesen ,als Folge kam dieses Schreiben jetzt. Heißt das das der Brief gar nicht auf meine mündliche Aussage eingeht ?

Also ganz Konkret , wie soll ich genau auf das 2te schreiben reagieren in Schritt für Schritt Anleitung
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Mokus
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Antwort #24 - 29.04.2015 um 17:27:39
 
Deine Staatsangehörigkeit ist auch relevant, und das was noch fehlt, damit die experten noch vllt andere Wege dir zeigen können.
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Antwort #25 - 29.04.2015 um 20:08:35
 
Hallo,

@Mokus: Inwiefern ist die Staatsangehörigkeit bei diesem Problem von Belang?

@Nanoteilchen:
Antworte schriftich mit der Begündung, die ich oben geschrieben habe und verlange einen Bescheid.

Wenn Du den hast, kannst Du Rechtsmittel einlegen. Welche und wo steht auf dem Bescheid. Da schreibst Du auch noch mal rein, was Du im ersten Schreiben geschrieben hast. Das prüft dann eine andere Stelle (Rechtsausschuss oder Verwaltungsgericht).

Vielleicht solltest Du Dich an eine Beratungsstelle oder an einen Rechtsanwalt wenden, und die um Rat fragen. Vielleicht können die auch was zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruchs was sagen. Also am besten so schnelle wie möglich aufsuchen...

Viel Erfolg,

Blaise
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Antwort #26 - 29.04.2015 um 23:00:55
 
Blaise schrieb am 29.04.2015 um 20:08:35:
@Mokus: Inwiefern ist die Staatsangehörigkeit bei diesem Problem von Belang?


Z.B. Türken brauchen teilweise keine Aufenthaltserlaubnis.

@Nanoteilchen

Bspw. wurde die Frage nach den Gründen der Fehlzeiten nicht beantwortet.



Was auch interessant wäre, warum du einen Reiseausweis für Ausländer hast.

Also ob das wirklich an der vermeintlichen Staatenlosigkeit scheitert oder einfach daran, dass man diese nicht nachvollziehbar nachweisen kann. Oder vielleicht haben ja deine Eltern irgendeinen speziellen Status gehabt... z.B. anerkannte Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge.

Z.B. gibt es ein Gesetz, dass staatenlosen Personen, welche in Deutschland geboren wurden, eine Einbürgerung nach 5 Jahren rechmäßigem Aufenthalt ermöglicht.

Aber wenn man natürlich ohne brauchbare Informationen hier fragt, dann kann man auch nicht helfen. Die Einbürgerungsbehörde hat zumindest die vollständige Akte. Wir nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 12.05.2015 um 17:06:48
 
Die Gründe der Fehlzeiten hatten etwas mit Krankheit zu tun die ich, aber schriftlich durch irgendwelche Ärtze damals, nicht nachweisen kann ,weil die Behandlungen erst Jahre Später begonnen haben.

Ich bin nicht Staatenlos auf dem Ausweis steht das Land meiner Mutter (Nord Afrikanisches). Mein Vater ist circa seit dem Zeitraum meiner Geburt deutscher. Aber in dem Land meiner Mutter zähle ich nicht als Bürger sondern Brauche Visa zur Einreise.

Nochmal Konkret gefragt . Geht aus dem Schreiben hervor ,dass der Arbeiter der EBH bei dem ich vorgesprochen habe ,meine Aussage bzgl § 12b Abs. 3 StAG nicht in diesem Schreiben beachtet hat ? Ich habe nämlich auf Antwort zum ersten Schreiben dort vorgesprochen und gesagt ,das die Zeugnisse nicht beachtet werden müssen ,weil keine intigrative Wirkung aufgrund des § 12b Abs. 3 StAG nötig ist um die Zeit anzurechnen.


Zuletzt noch ein Musterschreiben. Kann das jemand korrigieren falls etwas nicht optimal sein sollte.

An Herr .....
Ich habe bereits mündlich über das Schreiben vom 4.11.14 bei ihnen vorgesprochen und erklärt. Das keine intigrative Wirkung aus den Zeugnissen notwendig ist, da ich lediglich versäumt habe meinen Aufenhaltitel zu verlängern und aus §12 b abst3 hervorgeht ,dass somit die Aufenthaltszeit nicht unterbrochen wird.
(Optional dachte ich noch Daran die Begründung für  die Problematischen Zeugnisse zu schreiben )
Abgesehen Davon das die Zeugnisse nicht in betracht gezogen werden müssen ,liegt der Grund für die hohen Fehlzeiten woraus auch die schlechten Leistungen hervor gegangen sind darin,dass ich  Gesundheitliche Probleme hatte die erst Jahre Später begonnen wurden zu behandeln und in eine Zeitweise Arbeitsunfähigkeit mündeten siehe Akte.(Ich habe den Bescheid über die Arbeitsunfähigkeit mit in die Akte abgegeben)

Gut nun zu Korrektur. Danke im vorraus
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Antwort #28 - 13.05.2015 um 09:00:22
 
Hier paar Nägel mit Köpfe Zwinkernd

Nanoteilchen schrieb am 12.05.2015 um 17:06:48:
Sehr geehrter Herr X,

ich habe Ihr Schreiben vom xx.xx.2015 dankend erhalten. Dieser ist jedoch nahezu wortgleich zu Ihrem Schreiben vom xx.x.20xx. Leider sind Sie scheinbar nicht auf meine Argumente, die ich bei der persönlichen Vorsprache vorgetragen habe, eingegangen.

Ich möchte darum erneut meine Gründe hiermit schriftlich eingeben:

Eine Anrechnung der vorherigen Aufenthaltszeit vor der vermeintlichen Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht nötig. Dies ergibt sich aus § 12b  Abs. 3 StaG, da ich lediglich versäumt habe mein Aufenthaltsrecht zu verlängern. Als ich 16 Jahre alt wurde, waren mir die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht bewusst und war auch mit meiner Krankheit beschäftigt (siehe weiter unten). Wie Sie selber erklären, wurde mir sofort nach Antragstellung im November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Schon aus dem Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis (bis zu meinem 18. Geburtstag) und aus dem Fakt, dass die Aufenthaltserlaubnis problemlos sofort erteilt wurde, ist ersichtlich, dass die Unterbrechungszeit rückwirkend als rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt durch die Ausländerbehörde angesehen wurde und wird. Somit war und ist der rechtmäßige Aufenthalt nicht unterbrochen bzw. unbeachtlich im jetzigen Einbürgerungsverfahren.

Ich verweise hierzu auf Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht "StAG § 12 b StAG Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts" Rn 15:


§ 12 b Abs. 3 StAG erklärt sich teilweise aus der Aufenthaltserlaubnispflicht für jugendliche Ausländer. Nach der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung des § 89 Abs. 3 AuslG konnten sich für die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts aus dem Nichtbesitz eines gültigen Passes ergeben (vgl zur alten Rechtslage auch Nr. 89.3 StAR-VwV; die in § 89 Abs. 3 AuslG enthaltene Formulierung „oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war“ wurde durch das ZuwG mit Wirkung zum 1. 1. 2005 gestrichen). Das Ausländergesetz 1990 hat die früher geltende Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Jugendliche unter 16 Jahren beseitigt. Seither erhalten im Inland geborene Kinder unter den Voraussetzungen des § 21 AuslG (seit 1. 1. 2005: § 33 AufenthG) von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Verlängerung bedarf es dagegen grundsätzlich eines Antrags. Ebenso ist für im Wege des Familiennachzugs eingereiste Kinder grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Wird der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig gestellt, so tritt grundsätzlich eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts ein. Diese Unterbrechung bleibt aber ausnahmsweise für die Annahme eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland ohne nachteilige Auswirkungen, wenn es sich um die erstmals erforderliche Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels handelt. Die Regelung kann nicht analog auf andere Fälle von Rechtsunkenntnis übertragen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass er lediglich bestimmte Fallkategorien privilegieren will.


Aber auch Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008 StAG § 12b Rn 11 spricht für meine Ansicht:



Während Abs. 1 und Abs. 2 regeln, welche Folgen eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts hat bzw haben kann, bezieht sich Abs. 3 auf das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Der nicht rechtzeitige Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der aufenthaltsrechtlich zu einer vorübergehenden Rechtswidrigkeit des Aufenthalts führt bzw führen kann, soll nach Abs. 3 einbürgerungsrechtlich zwingend außer Betracht bleiben, da die Integrationsleistung des Bewerbers hierdurch nicht beeinträchtigt wird.22 Vorausgesetzt wird freilich, dass der Antrag später nachgeholt und der erforderliche Aufenthaltstitel auch erteilt wurde. Bei der Auslegung ist der Passus “erstmals erforderlich” nur auf den Begriff “Erteilung”, nicht auch auf “Verlängerung” zu beziehen. Jeder nicht rechtzeitige Verlängerungsantrag, nicht nur der erstmalige, fällt daher in den Anwendungsbereich. Dies ist sachgerecht, wie Marx23 überzeugend dargelegt hat, da anderenfalls ein Wertungswiderspruch mit § 12 a Abs. 1 bestünde: Mit Freiheitsstrafe bis zu einer bestimmten Höhe sanktionierte Straftaten haben für die Einbürgerung keine nachteiligen Folgen, während bloß formale Verstöße die Einbürgerung hinausschieben könnten. “Erstmals erforderlich” kann ein Aufenthaltstitel sein, wenn der Bewerber - nach §§ 15 ff AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit - einreiste, sich die Umstände später jedoch ändern und sein weiterer Aufenthalt genehmigungspflichtig wird. Erstmals erforderlich war ein Aufenthaltstitel für Kinder unter 16 Jahren beispielsweise auch bei der Gesetzesänderung vom 1.1.1991. Nach dem AuslG 1965 waren sie von der Genehmigungspflicht befreit.



Sollten Sie jedoch weiterhin die gegenteilige Meinung vertreten, so bitte ich zu beachten, dass die von Ihnen angesprochenen Fehlzeiten und die daraus resultierenden schlechten schulischen Leistungen auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind. Ein mangelnder Integrationswille meinerseits lag definitiv nicht vor. Die gesundheitlichen Probleme wurden erst Jahre später erkannt als diese bereits zur zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit führten. Der Sachverhalt der Arbeitsunfähigkeit ist bereits durch entsprechende Unterlagen in der Einbürgerungsakte dokumentiert. Zudem können Sie noch früheren Aufenthalt auf integrative Wirkung untersuchen und nicht nur die wenigen Jahre vor der vermeintlichen Unterbrechung. So können Zeiten des Besuchs des Kindergartens und anderer Schuljahre auf integrative Wirkung untersuchen. Da ich die Schule bis zur x.ten Klasse besucht habe, können Sie davon ausgehen, dass ich an den vorherigen Schuljahre erfolgreich teilgenommen und abgeschlossen hatte. Bei Bedarf reiche ich Ihnen gerne alle Schulzeugnisse ein. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass ich den Hauptschulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg erworben habe als es mir auch entsprechend gesundheitlich besser ging.

Des Weiteren möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ich von meinem vermeintlichen Heimatstaat nicht als Staatsangehöriger anerkannt werde und bei Einreisen in den X auch Visa besorgen muss. Ich kann meinen Reisepass mit den erteilten Visa Ihnen gerne vorlegen. Ich bitte darum, dass Sie mich als staatsangehörigkeitsrechtlichen Schutzbedürftigen gemäß 8.1.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern behandeln und meinen Antrag wohlwollend im Sinne des Artikel 23 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen behandeln. Dies bedeutet u.a. auch, dass ein Aufenthalt von nur sechs Jahren als ausreichend angesehen werden kann.

Außerdem ändere ich meinen Einbürgerungsantrag hiermit ab. Sie schreiben, dass ich einen Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 des StaG gestellt habe. Ich hebe die Einschränkung auf einen Paragraphen hiermit auf, wodurch Ihnen auch die Möglichkeit eröffnet wird meinen Einbürgerungsantrag auf alle möglichen Einbürgerungsgrundlagen zu untersuchen. Also insbesondere § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3. Da es weiterhin nur ein Einbürgerungsantrag ist, gehe ich von keinen weiteren Kosten aus.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und freue mich auf Ihre zeitnahe Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
X Y


Rechtschreib- und Ausdrucksfehler bitte selber korrigieren. Falls inhaltliche Fehler gibt, wie z.B. krankheitsgeschichte... tja ich hab da in dem Fall "geraten".
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« Zuletzt geändert: 13.05.2015 um 09:14:26 von Aras »  
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Antwort #29 - 13.05.2015 um 17:15:23
 
Danke für die sehr ausführliche Antwort. Ich hätte da noch 2 Fragen.

1. den Abschnitt """da die Integrationsleistung des Bewerbers hierdurch nicht beeinträchtigt wird.22 Vorausgesetzt wird freilich, dass der Antrag später nachgeholt und der erforderliche Aufenthaltstitel auch erteilt wurde. Bei der Auslegung ist der Passus “erstmals erforderlich” nur auf den Begriff “Erteilung”, nicht auch auf “Verlängerung” zu beziehen. Jeder nicht rechtzeitige Verlängerungsantrag, nicht nur der erstmalige, fällt daher in den Anwendungsbereich. Dies ist sachgerecht, wie Marx23 überzeugend dargelegt hat, """""
Habe ich nicht ganz verstanden ,weil dort am Anfang des 2ten Satzes eine 22 steht und später Marx23 ,was kann ich darunter verstehen ?

2.
Am Ende ratest du mir das Argument mit der Staatenlosigkeit und den Antrag abzuändern , würde dies keine Verlängerung der ganzen Angelegenheit bedeuten aufgrund der zusätzlichen Thematiken ,falls die EBH die Argumente aus dem ersten Abschnitt bzgl §12b Abs.3 akzeptieren würde? Da sie ,dann evtl noch mal speziell auf die neuen Argumente eingeht? Oder würden die EBH das nur tun ,falls sie das Argument mit dem §12b Abs.3 ablehnen würde.
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