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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Besondere Integrationsleistungen
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Beitrag begonnen von Nanoteilchen am 18.03.2015 um 14:00:37

Titel: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 18.03.2015 um 14:00:37
Ich bin seit meiner Geburt durchgehend in Deutschland habe aber in der Zeit von 2004-2008 irgendwelche aufenthaltslücken im bürokratischen sinne . Ich habe seit 2008 eine unbefristete Niederlassungserlaubniss . Ich bin seit 2009 Volljährig.

Das Problem ,es wurde mir gesagt normalerweise kann ich erst ab November 2016 eine Einbürgerung beantragen außer ,wenn ich von 2004-2008 besondere intigrative Leistung erbracht habe . Ich sollte meine Zeugnisse aus der Zeit Klasse 8-10 Vorlegen.
Ich habe aber einige Fehlzeiten gehabt ,aber trozdem relativ gute Noten erst ab der 9ten ging es Bergab aufgrund Privater Umstände. Ich habe dann 2mal die 9te gemacht und ein Abgangszeugniss Erhalten das war 2007 ,allerdings habe ich 2008 den Hauptschulabschluss nachgeholt. Später auch den Realschulabschluss

Mir wurde jetzt gesagt das dies aufgrund von Fehlzeiten nicht als intigrative Leistung angerechnet wird und ich bis November 2016 warten muss

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von reinhard am 18.03.2015 um 14:05:30
Dagegen kannst Du wohl nichts machen, das muss die Behörde so einschätzen, dass es auch gerecht gegenüber anderen ist.

"Besonders" sind in der Regel alle Sachen, die man zusätzlich macht, also Schulfeste organisieren, als Klassensprecher freiwillig arbeiten, bei der Schulhofgestaltung freiwillig Aufgaben übernehmen. "Nur" die Zeugnisse, wenn sie nicht außergewöhnlich sind, reichen meistens nicht.

Und die Behörde darf Dich nicht besser (oder schlechter) behandeln als die anderen, über deren Anträge sie 2014 oder 2013 entschieden hat.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Aras am 18.03.2015 um 14:11:26
Kapier ich nicht.

Bist du seit 8 Jahren in Deutschland, ja oder nein?

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 18.03.2015 um 14:23:45
Seit 23 Jahren ,aber ich hatte irgendwelche ersatz Ausweise etc und da gab es wohl eine Zeit in der ich kein geregelten Aufenthalt hatte

Das kam mir ,aber recht willkürlich vor ,da wurde einfach gesagt ja zu viel Fehlzeiten musst du halt bis 2016 warten

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Aras am 18.03.2015 um 14:32:02
Aber du hast 2008 eine Niederlassungserlaubnis im Anschluss an diese ungeregelten Aufenthaltszeiten erhalten. Das spricht ja dafür, dass diese Zeiten geklärt wurden und die "Lücke" geschlossen wurde.

Hattest du Duldungen? Hattest du das per Anwalt durchgefochten?



Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von reinhard am 18.03.2015 um 14:34:12
Du hättest Dich 2003 / 2004 darum kümmern müssen, was damit ist. Du könntest es vermutlich jetzt rausfinden, falls es Dich interessiert. Meistens ist es aber schwer oder unmöglich, das nachträglich zu reparieren.

Wenn Du seit 2008 eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hast, erfüllst Du die acht Jahre tatsächlich erst 2016.

Ist das denn ein wirkliches Problem, ob Du jetzt oder nächstes Jahr im November eingebürgert wirst? Hängt irgendwas (Beamtenstatus? Richterstelle?) davon ab? Dann wäre es sinnvoll, wenn Du Dich nochmal intensiv darum kümmerst. Wenn nicht, ist es auch möglich, das einfach so zu akzeptieren. Zwischen einer NE und der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es ja im Alltag wenig Unterschiede.

Aber falls es für Dich wichtig ist, kläre doch ganz penibel und genau, was 2004 bis 2008 war und warum Du 2008 die NE bekommen hast.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Aras am 18.03.2015 um 14:51:16
Ich kann nur reinhard zustimmen.

Wenn dir die Einbürgerung sehr sehr wichtig ist, dann solltest du deine Aufenthaltshistorie in und auswendig kennen und dich über das Aufenthaltsrecht von damals und heute zu informieren.

Also ich würde an deiner Stelle anfangen einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister zu besorgen.
Dann würde ich an deiner Stelle eine Kopie der Ausländerakte und der Einbürgerungsakte beschaffen.

Außerdem würde ich mir ne gute Unibibliothek mit Jura-Abteilung suchen und mich in die Thematik Ausländergesetz, Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeitsgesetz einlesen.

Damit das Geld nicht verloren geht, würde ich an deiner Stelle einen Widerspruch einlegen und darum bitten, dass du dich in die Thematik erstmal einlesen willst und dann die Begründung nachlieferst und solange nicht beschieden werden soll.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Odysseus am 18.03.2015 um 15:11:49
Noch hat er ja - wenn ich es richtig verstehe - gar keinen Antrag gestellt.
_________________

Zuerst einmal Grundsätzliches: Keine EBH kann Dir sagen, dass Du den EB-Antrag erst ab einem bestimmten Zeitpunkt stellen darfst. Theoretisch kann jemand, der gestern erstmalig eingereist ist, einen Antrag stellen, ob der allerdings erfolgversprechend ist, ist eine andere Frage.

Die EBH kann also - und ich vermute, dass sie das auch so formuliert hat - allenfalls die Auskunft geben, dass der Antrag vor 11/2016 aus den Gründen X, Y und Z wenig Aussicht auf Erfolg hat.

Wenn Du es genau wissen willst, dann geh nochmal zur Beratung bei der EBH und hör diesmal genau zu - mach Dir ggf. Notizen - welche Lücken von wann bis wann bestanden haben sollen.

Dann kannst Du immer noch entscheiden, ob Du bis 2016 wartest, weil alles schlüssig ist, oder ob Du schon einen Antrag auf EB stellst. Wenn Du die genauen Angaben hast, kannst Du die hier ja nochmal darstellen, dann kann von uns auch konkret was gesagt werden.

Wenn Du - wie ich es verstehe - ab 11/08 eine NE besitzt, kannst Du den Antrag auch bereits im Juli oder August stellen, entschieden werden kann allerdings erst im November, wenn Du die acht Jahre voll hast.

Sollten die Lücken allein darin bestehen, dass versäumt worden ist, rechtzeitig die befristeten AEs zu verlängern, so bleiben diese Lücken nach § 12b (3) StAG außer Betracht, so dass der Aufenthalt als ununterbrochen anzusehen ist.

Wie gesagt, ohne konkrete Angaben, worum es sich bei den Lücken handelt, kann hier niemand eine Auskunft geben, mit der Du irgendetwas anfangen könntest.
_______________

Und wenn Dich alles nicht zufriedenstellt, dann beantrage einfach die EB - das kann Dir niemand verbieten - und lass den Antrag ggf. ablehnen, dann hast Du wenigstens schwarz auf weiß, was fehlen soll, und kannst ggf. dagegen den Rechtsweg beschreiten.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 18.03.2015 um 15:24:06
Ich habe einen Antrag gestellt der an dieser Sache hängengeblieben ist jetzt kann ich die Akte ruhen lassen oder ich würde eine Ablehnung bekommen wurde mir gesagt

Mir geht es weniger um die Frage warum erst ab 2016 ,als mehr darum ,ob diese Leute einfach sagen können du hattest im Alter von 15-16 zu viele Fehlzeiten in der Schule und deswegen musst du warten.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Aras am 18.03.2015 um 15:28:15
Waren diese Fehlzeiten verhaltensbedingt ("schwänzen") oder krankheitsbedingt. Davon ausgehend könntest du selber die Fehlzeiten bewerten.

Aber mal im Ernst:
Kläre die Sache sauber für dich und Dritte auf und dann stellst du den Einbürgerungsantrag und falls es Probleme gibt, dann kannst du auch entsprechend argumentieren. Wenn du das jetzt persönlich nimmst, dann kommst du nicht weiter.

Zumal wir nicht wissen, ob es schulische Fehlzeiten oder Zeiten des ungeklärten Aufenthaltsstatuses ist.


Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 18.03.2015 um 15:32:26
Es geht sich darum das ich zu viele Fehlzeiten in der Schule hatte aus welchen Gründen ist ja nicht relevant.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Odysseus am 18.03.2015 um 15:32:47
Nach dem Eingangsposting liegen vor allem Aufenthaltsunterbrechungen vor. Aber wie ich oben ausführte müssen wir, um überhaupt sinnstiftendes hier von uns geben zu können, wissen, um welche Arten von Unterbrechung es sich handelt.

(Die schulischen Fehlzeiten können wir hier erstmal vergessen, solange wir nicht wissen, ob überhaupt besondere Integrationsleistungen zur Verkürzung der Aufenthaltszeit erforderlich sind.)

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Odysseus am 18.03.2015 um 15:33:34

Nanoteilchen schrieb am 18.03.2015 um 15:32:26:
Es geht sich darum das ich zu viele Fehlzeiten in der Schule hatte aus welchen Gründen ist ja nicht relevant. 



dann hab ich das

Nanoteilchen schrieb am 18.03.2015 um 14:00:37:
Ich bin seit meiner Geburt durchgehend in Deutschland habe aber in der Zeit von 2004-2008 irgendwelche aufenthaltslücken im bürokratischen sinne .

wohl falsch verstanden.

Und nein, wenn wir Dir sagen sollen, ob die Fehlzeiten relevant für die Frage der integrativen Wirkung der Schulzeiten sind, dann ist das hier durchaus von Belang.
Denn zwischen "Null Bock, weil der Lehrer doof ist" und längeren Krankheiten - nur um mal zwei Beispiele zu nennen - gibt es schon Unterschiede

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Bayraqiano am 18.03.2015 um 15:40:47

Nanoteilchen schrieb am 18.03.2015 um 14:00:37:
2004-2008 irgendwelche aufenthaltslücken im bürokratischen sinne 

Welche Staatsangehörigkeit hast Du denn? Falls die Antwort türkisch sein sollte könnte es sein, dass ggf. keine AT-Pflicht bestand (Stichwort ARB 1/80).

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 18.03.2015 um 15:50:22
Hier das Schreiben
eb1.jpg (549 KB | 303 )
eb2.jpg (498 KB | 260 )

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von reinhard am 18.03.2015 um 16:05:19
Also hast Du einfach 1,5 Jahre lang vergessen, einen Verlängerungsantrag zu stellen, nachdem Du keine Aufenthaltserlaubnis mehr hattest?

Bleibt die Frage nach Deiner Staatsangehörigkeit. Vielleicht war es ja okay, den Antrag nicht zu stellen, wenn Du z.B. unter den Assoziierungsvertrag fällst.

Kannst Du Deine aktuelle Staatsangehörigkeit schreiben?

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 18.03.2015 um 16:14:00
Ich habe einen Reiseausweiss für Ausländer Die Staatsangehörigkeit die dadrin steht gilt nur in Deutschland in dem jeweiligen Land zähle ich nicht als Staatsbürger und brauche Visa ,wenn ich dort hinreisen möchte

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Aras am 18.03.2015 um 16:16:41
Warum schreibst du nicht einfach, welche Staatsangehörigkeit dir zugeschrieben wird?




Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Odysseus am 19.03.2015 um 10:03:33
Ist ja schön, dass die Kollegen in dem Schrieb auf den 12b (2) eingehen. Aber ich empfehle in diesen Fällen immer den VHS-Kurs "Mutiges Weiterlesen", denn in 12b (3) hätte genau das gestanden, was in dem Fall passt (s.o.), nämlich, dass die Unterbrechung aus genau den im Schreiben geschilderten Gründen außer Betracht bleibt.

Aber Du hast uns natürlich verwirrt mit dem Begriff der "besonderen Integrationsleistungen".
Verlangt laut Schreiben ist nur die "integrative Wirkung" der früheren Aufenthaltszeiten, und die ist durch das Aufwachsen in frühen Kindertagen sowie den ggf. Kita- und dann Schulbesuch ja wohl gegeben. Es dürfte also wohl davon auszugehen sein, dass die EBH durchaus gewillt ist, die früheren Zeiten anzurechnen, wenn Du die geforderten Zeugnisse vorlegst.

Obwohl das eigentlich ein Weg ist, den die EBH aus den oben genannten Gründen eigentlich gar nicht gehen muss.

Titel: Keine Einbürgerung trotz Geburt und dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland
Beitrag von Nanoteilchen am 29.04.2015 um 01:02:34
Hallo
Da man die Themen nicht editieren kann ,muss ich ein neues aufmachen. Es geht sich um ein Schreiben, dass ich erhalten habe. Es ist das 2te Schreiben nach diesem hier http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1426683637/14#14 . Mir wurde im ersten Thread geraten zu sagen ,dass auf mich der 3te Paragraph zutrifft ,dies habe ich ,dann bei der Vorsprache im Amt auch erwähnt .Es wurde ,dann gesagt ok wir bearbeiten den Fall weiter und Heute ist dieses Schreiben gekommen(im Anhang). Was soll ich jetzt am besten machen.
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Titel: Re: Keine Einbürgerung trotz Geburt und dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland
Beitrag von Aras am 29.04.2015 um 06:09:19
Naja. Im alten Thread hast du auch nicht alles beantwortet. Warum beantwortest du nicht erstmal unsere Fragen, bevor du uns fragen stellst?

Titel: Re: Keine Einbürgerung trotz Geburt und dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland
Beitrag von Blaise am 29.04.2015 um 09:11:19
Hallo,

wenn die Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts tatsächlich an den verspäteten Anträgen für einen Aufenthaltstitel lagen, schreibe das der Einbürgerungsbehörde.

Dann weist Du darauf hin, das solche Unterbrechungen nach § 12b Absatz 3 StAG außer Betracht bleiben und deshalb die erforderlichen Zeiten für eine Einbürgerung nach § 10 StAG vorliegen.

Hier der § 12b Abs. 3 StAG:

Zitat:
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


Das Odysseus dir auch schon in Deinem ersten Thread geschrieben!

Wenn die Behörde dann immer noch ablehnt, verlange die schriftliche Entscheidung und lege dann sofort Rechtsmittel gegen den Bescheid ein; genaueres siehst Du dann im Rechtsbehelf des Bescheides.

Viel Erfolg,

Blaise

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von fons am 29.04.2015 um 10:37:10
@ Nanoteilchen

Ähm, editieren konntest du nicht mehr. Aber warum nicht
einfach im alten thread weiter/neu schreiben? Ist doch das
gleiche Thema/Problem.

Hab's daher angehängt.  8-)

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 29.04.2015 um 16:52:20
@Aras
Welche Fragen nicht beantwortet ? Soweit ich es sehen kann ist doch das was relevant ist schon geklärt bzw geht aus den 2 Briefen hervor.

@Blaise
Ich bin zum Abteilungsleiter gegangen und habe mündlich auf diese Sache hingewiesen ,als Folge kam dieses Schreiben jetzt. Heißt das das der Brief gar nicht auf meine mündliche Aussage eingeht ?

Also ganz Konkret , wie soll ich genau auf das 2te schreiben reagieren in Schritt für Schritt Anleitung

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Mokus am 29.04.2015 um 17:27:39
Deine Staatsangehörigkeit ist auch relevant, und das was noch fehlt, damit die experten noch vllt andere Wege dir zeigen können.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Blaise am 29.04.2015 um 20:08:35
Hallo,

@Mokus: Inwiefern ist die Staatsangehörigkeit bei diesem Problem von Belang?

@Nanoteilchen:
Antworte schriftich mit der Begündung, die ich oben geschrieben habe und verlange einen Bescheid.

Wenn Du den hast, kannst Du Rechtsmittel einlegen. Welche und wo steht auf dem Bescheid. Da schreibst Du auch noch mal rein, was Du im ersten Schreiben geschrieben hast. Das prüft dann eine andere Stelle (Rechtsausschuss oder Verwaltungsgericht).

Vielleicht solltest Du Dich an eine Beratungsstelle oder an einen Rechtsanwalt wenden, und die um Rat fragen. Vielleicht können die auch was zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruchs was sagen. Also am besten so schnelle wie möglich aufsuchen...

Viel Erfolg,

Blaise

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Aras am 29.04.2015 um 23:00:55

Blaise schrieb am 29.04.2015 um 20:08:35:
@Mokus: Inwiefern ist die Staatsangehörigkeit bei diesem Problem von Belang?


Z.B. Türken brauchen teilweise keine Aufenthaltserlaubnis.

@Nanoteilchen

Bspw. wurde die Frage nach den Gründen der Fehlzeiten nicht beantwortet.



Was auch interessant wäre, warum du einen Reiseausweis für Ausländer hast.

Also ob das wirklich an der vermeintlichen Staatenlosigkeit scheitert oder einfach daran, dass man diese nicht nachvollziehbar nachweisen kann. Oder vielleicht haben ja deine Eltern irgendeinen speziellen Status gehabt... z.B. anerkannte Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge.

Z.B. gibt es ein Gesetz, dass staatenlosen Personen, welche in Deutschland geboren wurden, eine Einbürgerung nach 5 Jahren rechmäßigem Aufenthalt ermöglicht.

Aber wenn man natürlich ohne brauchbare Informationen hier fragt, dann kann man auch nicht helfen. Die Einbürgerungsbehörde hat zumindest die vollständige Akte. Wir nicht.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 12.05.2015 um 17:06:48
Die Gründe der Fehlzeiten hatten etwas mit Krankheit zu tun die ich, aber schriftlich durch irgendwelche Ärtze damals, nicht nachweisen kann ,weil die Behandlungen erst Jahre Später begonnen haben.

Ich bin nicht Staatenlos auf dem Ausweis steht das Land meiner Mutter (Nord Afrikanisches). Mein Vater ist circa seit dem Zeitraum meiner Geburt deutscher. Aber in dem Land meiner Mutter zähle ich nicht als Bürger sondern Brauche Visa zur Einreise.

Nochmal Konkret gefragt . Geht aus dem Schreiben hervor ,dass der Arbeiter der EBH bei dem ich vorgesprochen habe ,meine Aussage bzgl § 12b Abs. 3 StAG nicht in diesem Schreiben beachtet hat ? Ich habe nämlich auf Antwort zum ersten Schreiben dort vorgesprochen und gesagt ,das die Zeugnisse nicht beachtet werden müssen ,weil keine intigrative Wirkung aufgrund des § 12b Abs. 3 StAG nötig ist um die Zeit anzurechnen.


Zuletzt noch ein Musterschreiben. Kann das jemand korrigieren falls etwas nicht optimal sein sollte.

An Herr .....
Ich habe bereits mündlich über das Schreiben vom 4.11.14 bei ihnen vorgesprochen und erklärt. Das keine intigrative Wirkung aus den Zeugnissen notwendig ist, da ich lediglich versäumt habe meinen Aufenhaltitel zu verlängern und aus §12 b abst3 hervorgeht ,dass somit die Aufenthaltszeit nicht unterbrochen wird.
(Optional dachte ich noch Daran die Begründung für  die Problematischen Zeugnisse zu schreiben )
Abgesehen Davon das die Zeugnisse nicht in betracht gezogen werden müssen ,liegt der Grund für die hohen Fehlzeiten woraus auch die schlechten Leistungen hervor gegangen sind darin,dass ich  Gesundheitliche Probleme hatte die erst Jahre Später begonnen wurden zu behandeln und in eine Zeitweise Arbeitsunfähigkeit mündeten siehe Akte.(Ich habe den Bescheid über die Arbeitsunfähigkeit mit in die Akte abgegeben)

Gut nun zu Korrektur. Danke im vorraus

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Aras am 13.05.2015 um 09:00:22
Hier paar Nägel mit Köpfe ;)


Nanoteilchen schrieb am 12.05.2015 um 17:06:48:
Sehr geehrter Herr X,

ich habe Ihr Schreiben vom xx.xx.2015 dankend erhalten. Dieser ist jedoch nahezu wortgleich zu Ihrem Schreiben vom xx.x.20xx. Leider sind Sie scheinbar nicht auf meine Argumente, die ich bei der persönlichen Vorsprache vorgetragen habe, eingegangen.

Ich möchte darum erneut meine Gründe hiermit schriftlich eingeben:

Eine Anrechnung der vorherigen Aufenthaltszeit vor der vermeintlichen Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht nötig. Dies ergibt sich aus § 12b  Abs. 3 StaG, da ich lediglich versäumt habe mein Aufenthaltsrecht zu verlängern. Als ich 16 Jahre alt wurde, waren mir die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht bewusst und war auch mit meiner Krankheit beschäftigt (siehe weiter unten). Wie Sie selber erklären, wurde mir sofort nach Antragstellung im November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Schon aus dem Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis (bis zu meinem 18. Geburtstag) und aus dem Fakt, dass die Aufenthaltserlaubnis problemlos sofort erteilt wurde, ist ersichtlich, dass die Unterbrechungszeit rückwirkend als rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt durch die Ausländerbehörde angesehen wurde und wird. Somit war und ist der rechtmäßige Aufenthalt nicht unterbrochen bzw. unbeachtlich im jetzigen Einbürgerungsverfahren.

Ich verweise hierzu auf Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht "StAG § 12 b StAG Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts" Rn 15:


§ 12 b Abs. 3 StAG erklärt sich teilweise aus der Aufenthaltserlaubnispflicht für jugendliche Ausländer. Nach der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung des § 89 Abs. 3 AuslG konnten sich für die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts aus dem Nichtbesitz eines gültigen Passes ergeben (vgl zur alten Rechtslage auch Nr. 89.3 StAR-VwV; die in § 89 Abs. 3 AuslG enthaltene Formulierung „oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war“ wurde durch das ZuwG mit Wirkung zum 1. 1. 2005 gestrichen). Das Ausländergesetz 1990 hat die früher geltende Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Jugendliche unter 16 Jahren beseitigt. Seither erhalten im Inland geborene Kinder unter den Voraussetzungen des § 21 AuslG (seit 1. 1. 2005: § 33 AufenthG) von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Verlängerung bedarf es dagegen grundsätzlich eines Antrags. Ebenso ist für im Wege des Familiennachzugs eingereiste Kinder grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Wird der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig gestellt, so tritt grundsätzlich eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts ein. Diese Unterbrechung bleibt aber ausnahmsweise für die Annahme eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland ohne nachteilige Auswirkungen, wenn es sich um die erstmals erforderliche Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels handelt. Die Regelung kann nicht analog auf andere Fälle von Rechtsunkenntnis übertragen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass er lediglich bestimmte Fallkategorien privilegieren will.


Aber auch Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008 StAG § 12b Rn 11 spricht für meine Ansicht:



Während Abs. 1 und Abs. 2 regeln, welche Folgen eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts hat bzw haben kann, bezieht sich Abs. 3 auf das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Der nicht rechtzeitige Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der aufenthaltsrechtlich zu einer vorübergehenden Rechtswidrigkeit des Aufenthalts führt bzw führen kann, soll nach Abs. 3 einbürgerungsrechtlich zwingend außer Betracht bleiben, da die Integrationsleistung des Bewerbers hierdurch nicht beeinträchtigt wird.22 Vorausgesetzt wird freilich, dass der Antrag später nachgeholt und der erforderliche Aufenthaltstitel auch erteilt wurde. Bei der Auslegung ist der Passus “erstmals erforderlich” nur auf den Begriff “Erteilung”, nicht auch auf “Verlängerung” zu beziehen. Jeder nicht rechtzeitige Verlängerungsantrag, nicht nur der erstmalige, fällt daher in den Anwendungsbereich. Dies ist sachgerecht, wie Marx23 überzeugend dargelegt hat, da anderenfalls ein Wertungswiderspruch mit § 12 a Abs. 1 bestünde: Mit Freiheitsstrafe bis zu einer bestimmten Höhe sanktionierte Straftaten haben für die Einbürgerung keine nachteiligen Folgen, während bloß formale Verstöße die Einbürgerung hinausschieben könnten. “Erstmals erforderlich” kann ein Aufenthaltstitel sein, wenn der Bewerber - nach §§ 15 ff AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit - einreiste, sich die Umstände später jedoch ändern und sein weiterer Aufenthalt genehmigungspflichtig wird. Erstmals erforderlich war ein Aufenthaltstitel für Kinder unter 16 Jahren beispielsweise auch bei der Gesetzesänderung vom 1.1.1991. Nach dem AuslG 1965 waren sie von der Genehmigungspflicht befreit.



Sollten Sie jedoch weiterhin die gegenteilige Meinung vertreten, so bitte ich zu beachten, dass die von Ihnen angesprochenen Fehlzeiten und die daraus resultierenden schlechten schulischen Leistungen auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind. Ein mangelnder Integrationswille meinerseits lag definitiv nicht vor. Die gesundheitlichen Probleme wurden erst Jahre später erkannt als diese bereits zur zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit führten. Der Sachverhalt der Arbeitsunfähigkeit ist bereits durch entsprechende Unterlagen in der Einbürgerungsakte dokumentiert. Zudem können Sie noch früheren Aufenthalt auf integrative Wirkung untersuchen und nicht nur die wenigen Jahre vor der vermeintlichen Unterbrechung. So können Zeiten des Besuchs des Kindergartens und anderer Schuljahre auf integrative Wirkung untersuchen. Da ich die Schule bis zur x.ten Klasse besucht habe, können Sie davon ausgehen, dass ich an den vorherigen Schuljahre erfolgreich teilgenommen und abgeschlossen hatte. Bei Bedarf reiche ich Ihnen gerne alle Schulzeugnisse ein. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass ich den Hauptschulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg erworben habe als es mir auch entsprechend gesundheitlich besser ging.

Des Weiteren möchte ich darauf aufmerksam machen, dass ich von meinem vermeintlichen Heimatstaat nicht als Staatsangehöriger anerkannt werde und bei Einreisen in den X auch Visa besorgen muss. Ich kann meinen Reisepass mit den erteilten Visa Ihnen gerne vorlegen. Ich bitte darum, dass Sie mich als staatsangehörigkeitsrechtlichen Schutzbedürftigen gemäß 8.1.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern behandeln und meinen Antrag wohlwollend im Sinne des Artikel 23 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen behandeln. Dies bedeutet u.a. auch, dass ein Aufenthalt von nur sechs Jahren als ausreichend angesehen werden kann.

Außerdem ändere ich meinen Einbürgerungsantrag hiermit ab. Sie schreiben, dass ich einen Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 des StaG gestellt habe. Ich hebe die Einschränkung auf einen Paragraphen hiermit auf, wodurch Ihnen auch die Möglichkeit eröffnet wird meinen Einbürgerungsantrag auf alle möglichen Einbürgerungsgrundlagen zu untersuchen. Also insbesondere § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3. Da es weiterhin nur ein Einbürgerungsantrag ist, gehe ich von keinen weiteren Kosten aus.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und freue mich auf Ihre zeitnahe Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
X Y


Rechtschreib- und Ausdrucksfehler bitte selber korrigieren. Falls inhaltliche Fehler gibt, wie z.B. krankheitsgeschichte... tja ich hab da in dem Fall "geraten".

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Nanoteilchen am 13.05.2015 um 17:15:23
Danke für die sehr ausführliche Antwort. Ich hätte da noch 2 Fragen.

1. den Abschnitt """da die Integrationsleistung des Bewerbers hierdurch nicht beeinträchtigt wird.22 Vorausgesetzt wird freilich, dass der Antrag später nachgeholt und der erforderliche Aufenthaltstitel auch erteilt wurde. Bei der Auslegung ist der Passus “erstmals erforderlich” nur auf den Begriff “Erteilung”, nicht auch auf “Verlängerung” zu beziehen. Jeder nicht rechtzeitige Verlängerungsantrag, nicht nur der erstmalige, fällt daher in den Anwendungsbereich. Dies ist sachgerecht, wie Marx23 überzeugend dargelegt hat, """""
Habe ich nicht ganz verstanden ,weil dort am Anfang des 2ten Satzes eine 22 steht und später Marx23 ,was kann ich darunter verstehen ?

2.
Am Ende ratest du mir das Argument mit der Staatenlosigkeit und den Antrag abzuändern , würde dies keine Verlängerung der ganzen Angelegenheit bedeuten aufgrund der zusätzlichen Thematiken ,falls die EBH die Argumente aus dem ersten Abschnitt bzgl §12b Abs.3 akzeptieren würde? Da sie ,dann evtl noch mal speziell auf die neuen Argumente eingeht? Oder würden die EBH das nur tun ,falls sie das Argument mit dem §12b Abs.3 ablehnen würde.

Titel: Re: Besondere Integrationsleistungen
Beitrag von Aras am 14.05.2015 um 01:01:55
zu 1.
22 und 23 sind Fußnoten.


Zitat:
[22]      Vgl BVerwG, NVwZ 2005, 707 = InfAuslR 2005, 215.
[23] Marx, StAR, § 89 AuslG Rn 15; ebenso Berlit, GK-StAR, § 12 b StAG Rn 81; Makarov/v. Mangoldt, StAR, § 89 AuslG Rn 41; aA Hailbronner/Renner, StAR, § 12 b StAG Rn 7.


Du kannst die Zahlen gerne entfernen.

zu 2.

Du behauptest doch die ganze Zeit, dass du nicht die angegebene Staatsangehörigkeit hast. Spätestens beim Entlassen aus der Staatsangehörigkeit wirst du so oder so auf die Problematik stoßen. Der Beamte schreibt doch selber, dass er innerhalb von 4 Wochen deine Antwort haben will, damit er endlich entscheiden kann. Er hat bereits die Tendenz abzulehnen. Falls er mit § 12b Abs. 3 nicht zufrieden ist, dann soll er die anderen Möglichkeiten untersuchen. Das kann er aber nicht, wenn du den Antrag unnötig einschränkst.

Aus den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:


Zitat:
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.


Es ist eine Kann-Bestimmung und keine Muss-Bestimmung. Es ist auch keine "Verfahrensumstellung", wie es der Beamte schreibt. Als du den Einbürgerungsantrag abgegeben hast, hättest du auch neben dem Kasten für § 10 auch die Kästchen für § 8 und § 9 ankreuzen können. Die Einbürgerungsbehörde müsste dann überprüfen, unter welchen Bedingungen du eingebürgert werden kannst.

Also wenn § 12 b Abs. 3 nicht zieht.... was ich nach der obigen Begründung ( ;) ) nicht glaube, dann muss er auch andere Möglichkeiten überprüfen.

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