zu 1.
22 und 23 sind Fußnoten.
Zitat:[22] Vgl BVerwG, NVwZ 2005, 707 = InfAuslR 2005, 215.
[23] Marx, StAR, § 89
AuslG Rn 15; ebenso Berlit, GK-StAR, § 12 b
StAG Rn 81; Makarov/v. Mangoldt, StAR, § 89
AuslG Rn 41; aA Hailbronner/Renner, StAR, § 12 b
StAG Rn 7.
Du kannst die Zahlen gerne entfernen.
zu 2.
Du behauptest doch die ganze Zeit, dass du nicht die angegebene Staatsangehörigkeit hast. Spätestens beim Entlassen aus der Staatsangehörigkeit wirst du so oder so auf die Problematik stoßen. Der Beamte schreibt doch selber, dass er innerhalb von 4 Wochen deine Antwort haben will, damit er endlich entscheiden kann. Er hat bereits die Tendenz abzulehnen. Falls er mit § 12b Abs. 3 nicht zufrieden ist, dann soll er die anderen Möglichkeiten untersuchen. Das kann er aber nicht, wenn du den Antrag unnötig einschränkst.
Aus den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.
Es ist eine Kann-Bestimmung und keine Muss-Bestimmung. Es ist auch keine "Verfahrensumstellung", wie es der Beamte schreibt. Als du den Einbürgerungsantrag abgegeben hast, hättest du auch neben dem Kasten für § 10 auch die Kästchen für § 8 und § 9 ankreuzen können. Die Einbürgerungsbehörde müsste dann überprüfen, unter welchen Bedingungen du eingebürgert werden kannst.
Also wenn § 12 b Abs. 3 nicht zieht.... was ich nach der obigen Begründung (
) nicht glaube, dann muss er auch andere Möglichkeiten überprüfen.