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Die Einbürgerung nach § 10 StAG. (Gelesen: 8.121 mal)
Mokus
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16.06.2012 um 21:03:49
 
hallo zusammen.

ich bin wieder hier mit ein paar Fragen. Es geht um die Einbürgerung nach  § 10 StAG.

aber bevor teile ich euch einpaar infos über mich ( infos in den alten thread.) mit.

im 2007 bin ich nach Deutschland als Student ( nach § 16 AufG) gekommen. Ich bin aber jetzt im Besitz von einer Aufenthaltskarte-EU.( meine StAngehörigkeit : Marokkanisch)

meine fragen sind wie folgendes :

1) kann man  überhaupt mit einer Aufenthaltskarte-EU eingebürgert werden   ?

2) werden meine Studienzeiten mitberechnet ? (Aus NRW )

2) um nach  § 10 StAG eingebürgert zu werden muss man sich mindestens 8 Jahre in BRD aufgehalten hat. allerdings gibt die Ausnahme von Bestehen des Integrationskurs , dann wird die Aufenthaltszeiten auf 7 Jahre reduziert.

die frage ist . hat man als Student Anspruch auf eine Befreiung von dem Integrationskurs ?

vielen Dank
Mokus

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Antwort #1 - 16.06.2012 um 21:17:53
 
Mokus schrieb am 16.06.2012 um 21:03:49:
die frage ist . hat man als Student Anspruch auf eine Befreiung von dem Integrationskurs ?

ja,  kann sein, aber dann wird der erfoderliche Zeitraum nicht auf 7 Jahre verkürzt

Mokus schrieb am 16.06.2012 um 21:03:49:
Ich bin aber jetzt im Besitz von einer Aufenthaltskarte-EU.

wie das? Bist du mit einer EUlerin verheiratet?

Mokus schrieb am 16.06.2012 um 21:03:49:
2) werden meine Studienzeiten mitberechnet ? (Aus NRW )

Weo wohnst du jetzt?
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Antwort #2 - 16.06.2012 um 21:25:41
 
erne schrieb am 16.06.2012 um 21:17:53:
ja,  kann sein, aber dann wird der erfoderliche Zeitraum nicht auf 7 Jahre verkürzt

wie das? Bist du mit einer EUlerin verheiratet?

Weo wohnst du jetzt?


ja ich bin mit einer EU-bürgerin seit mehr als 2 jahren verheiratet , ich wohne in Dortmund.

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Antwort #3 - 17.06.2012 um 10:11:16
 
Mokus schrieb am 16.06.2012 um 21:25:41:
ich wohne in Dortmund.


Also NRW. In NRW werden Studienzeiten (genauer:
Zeiten mit einer AE nach § 16) bei der Einbürgerung
nach § 10 angerechnet, dabei ist es natürlich egal,
wo man studiert hat, solange das im Inland war.

Mokus schrieb am 16.06.2012 um 21:03:49:
kann man überhaupt mit einer Aufenthaltskarte-EU eingebürgert werden ?

Ja, natürlich.

Mokus schrieb am 16.06.2012 um 21:03:49:
im 2007 bin ich nach Deutschland 

Dann werden die erforderlichen 8 Jahre für die Einbürgerung
im Jahr 2015 erfüllt sein.
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Mokus
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Antwort #4 - 18.09.2012 um 23:36:49
 
hallo ,

ich habe einpaar Fragen bezüglich der Verkürzung der 8 Jahre auf 7.

Ich habe gelesen , dass wenn man B1 hat, muss man dann nur Orietierungstest bestehen und eine Bescheinigung bei BAMF beantragen ( mit Hilfe des B1 und Orientierungstests ). ist das Richtig so ? oder gibt es andere Sachen die man beachten muss ?

wenn meine Frau miteingebürgert will, muss sie auch die Orientierungstest bestehen oder wird das keine vorrausetzung für sie.

Einbürderungstest müssen und wollen wir auch beide machen .

andere Voraussetzung sind alle erfüllt.

ich danke euch .
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Antwort #5 - 19.09.2012 um 08:19:20
 
Mokus schrieb am 18.09.2012 um 23:36:49:
Ich habe gelesen , dass wenn man B1 hat, muss man dann nur Orietierungstest bestehen und eine Bescheinigung bei BAMF beantragen ( mit Hilfe des B1 und Orientierungstests ). ist das Richtig so ?


Ja.

Mokus schrieb am 18.09.2012 um 23:36:49:
wenn meine Frau miteingebürgert will, muss sie auch die Orientierungstest bestehen oder wird das keine vorrausetzung für sie.


Doch, denn in § 10 (2) StAG heißt es:

Zitat:
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.


Das bedeutet, dass entsprechende Sprachkenntnisse vorhanden sein und auch die ansonsten in § 10 (1) genannten Voraussetzungen für die miteinzubürgernden Person gegeben sein müssen.


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Antwort #6 - 19.09.2012 um 09:00:05
 
schweitzer schrieb am 19.09.2012 um 08:19:20:
Doch, denn in § 10 (2) StAG heißt es:
....
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Nein!! Den Orientierungskurs muss sie nicht absolvieren.
Wenn der Hauptantragsteller die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt (egal ob 8 Jahre, 7 mit I-Kurs oder gar 6 nach § 10(3) S.2 StAG), dann kann der Ehegatte miteingebürgert werden.
Sprachkenntnisse und EB-Test allerdings müssen natürlich sein.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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schweitzer
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Antwort #7 - 19.09.2012 um 09:50:59
 
Ich glaube' Dir das mal  Zwinkernd.

Aber der Gesetzestext ist dann an der Stelle schon ein bisschen missverständlich, denn da steht "nach Maßgabe des Absatzes 1", ohne dass da was relativiert oder eine der dort genannten Nummern ausgeschlossen wird.  unentschlossen


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Antwort #8 - 19.09.2012 um 10:25:02
 
danke für die schnelle Antwort ,

zur Info , die sprachliche Voraussetzung ist auch erfüllt , da wir beide Studenten, und haben beide sprachzeugnis Stufe C1.

wenn ich gut verstanden habe , das hängt jetzt von meinem Einbürgerungsamt ab , und zwar wie die den text interpretieren werden.

eine andere frage , wie sieht aus mit der Sicherstellung des
Lebensunterhalts .

wir sind immer noch beschäftigt.
400 Euros + 800 euros

wird das ausreichend ?

danke sehr

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Antwort #9 - 19.09.2012 um 10:28:37
 
Mokus schrieb am 19.09.2012 um 10:25:02:
wenn ich gut verstanden habe , das hängt jetzt von meinem Einbürgerungsamt ab , und zwar wie die den text interpretieren werden.


Ich denke schon, dass Du der Aussage von Odysseus vertrauen kannst.

Mokus schrieb am 19.09.2012 um 10:25:02:
wir sind immer noch beschäftigt.400 Euros + 800 euros wird das ausreichend ? 


Für eine Einbürgerung nach § 10 StAG kommt es hinsichtlich der LU - Sicherung lediglich darauf an, dass nicht tatsächlich Leistungen gemäß SGB II oder SGB XII bezogen werden.

Wenn das bei Euch nicht der Fall ist, dürfte es insoweit keine Probleme geben.

Alles Weitere sollte sich am besten in einem Vorabgespräch bei Eurer EBH klären lassen.


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Antwort #10 - 06.10.2012 um 17:53:22
 
Vielen Dank an alle

ich hätte noch eine Frage,

nachdem ich Studienkolleg beendet hab und Zeugnis in erhalten , das war Januar 07. Leider in der FH wo ich Studieren wollte , gab die Einschreibung in dem gewünschten Studiengang erst im kommenden winter, das heisst : nachdem Studienkolleg war ich offiziell keinen Student sondern nur Studienbewerber, ich hatte mich nur als Gasthörer angemeldet.

Als AE hatte ich §16 Abs.1a AufenthG. ( gilt nur im rahmen der Studienbewerbung ....)

!) wird das bei der Einbürgerung später Probleme darstellen ?
2) zählen die Monaten auch als "Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt"
3) was zählt bei der Anrechnung der Aufenthaltszeiten :
             a) Einreise-datum ?
             b) Datum der Erteilung des ersten AE nach §16 ?

Ich bedanke mich bei euch .
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Antwort #11 - 07.10.2012 um 09:47:03
 
ich hoffe kommen experten noch und antworten meine frage. Smiley
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Antwort #12 - 08.10.2012 um 12:53:12
 
ich korigiere das war Januar 2008 ( erhalt des zeugnises Studienkolleg ) und nicht Januar 2007 .

ich hoffe kann mir jemand die fragen beantworten .
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Antwort #13 - 08.10.2012 um 12:55:33
 
Das ist in Antwort #3 schon beantwortet worden.
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Antwort #14 - 07.12.2012 um 17:10:59
 
hallo ,
ich habe wieder ein Problem, und zwar dies mal mit dem Geburtsort auf den neuen Ausweise (MA. ePass und eID), auf den alten war mein Geburtsort Genauer eingetragen. Jetzt auf meiner neuen eID steht nur Standesamt ( wo meine Geburtsakten in Marokko) und nicht genau meine Dorfgemeinde. das bedeutet, es gibt eine kleine Abweichung, die hier in Deutschland vllt ein grosses Problem sein könnte. ePass werde ich bald beantragen und da wo das Problem kommen wird , darauf wird auch nur Standesamt eingetragen und nicht mein Dorfgemeinde, das liegt sicher an marokkanische Behörden und zwar die kleine Dörfer sind jetzt zusammen unter einem bisschen grösseren Standesamt ( Bezirk ), aber auf Geburtsurkunde bleibt alles beim alten, steht darauf immer wo tatsächlich geboren und welchem Standesamt ( Standesamt was nun auf eID und wird auch auf ePass) gehöre .

wird das ein Problem in Deutschland darstellen, kann / soll ich diese Änderungen auf ePass ABH mitteilen und die im System in D ändern lassen?

wenn Ja , wie wird es mit anderen Behörden aussehen Führerscheinstelle, Krankenkasse, schule etc .

ich danke euch im voraus

mit besten Grüssen
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