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Schengen-Visum und Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wegen geplanter Heirat (Gelesen: 8.226 mal)
Themen Beschreibung: Löst das eine Fiktionswirkung aus?
Einbeck
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Antwort #15 - 31.01.2015 um 20:49:29
 
Prinzipfrage? Gilt das nicht fuer beide Seiten der Medaille?
Mal aus Sicht einer Behoerde..

Jedes Land/Staat hat seine eigenen Gesetze und Rechtsordnung, diese gilt es zu respektieren, diese regelt unser taegliches Leben und unsere Gemeinschaft..
diese hindert mich auch nicht an der Wahl eines auslaendischen Lebenspartners sondern regelt wie diese eine AE etc. bekommen kann..



Zu Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung des Aufenthaltstitels verweise ich auf..

§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage

(1) Widerspruch und Klage gegen


1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
.....
haben keine aufschiebende Wirkung.


weiter zu empfehlende Lektuere:


§ 50, 58, 59, 77 AufenthG
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Antwort #16 - 31.01.2015 um 21:35:56
 
cabrio schrieb am 31.01.2015 um 20:01:47:
Ist für ihn eine Prinzipfrage.

Für die Behörden ggf auch.
Prinzip mit richtigen Visa einzureisen. Prinzip bei Antragstellung die Voraussetzungen erfüllt zu haben. (Termin zur Eheschließung, A1-Sprachnachweis).

IMHO erfüllt er doch bisher kein einzige der o.g. Voraussetzungen für eine AT. Er will durch eine Antragstellung sich quasi einen längeren Aufenthalt erschleichen um die Voraussetzungen zu schaffen. IMHO wird mit hoher Wahrscheinlich die ABH die Sache nicht mitmachen und ggf. eine Ausreise entsprechend durchsetzen.

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Antwort #17 - 31.01.2015 um 21:59:11
 
ist zwar schon gesagt worden, aber nicht alles

cabrio schrieb am 31.01.2015 um 13:21:15:
Wenn er nun eine Aufenthaltserlaubsnis beantragt, solange sein Visum noch gültig ist - kann er damit eine Fiktionswirkung auslösen?

ja

cabrio schrieb am 31.01.2015 um 13:21:15:
Wäre das sinnvoll oder würde ihm das allenfalls ein paar Tage oder Wochen Zeit geben bis zur Ablehnung des Antrags?

absolut nicht sinnvoll, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung ist er ja wohl noch nicht verheiratet.
Der Antrag kann *sofort* abgelehnt werden, die Fiktionswirkung dauert dann ggf. nur wenige Minuten.

Er braucht sich da IMHO keine Hoffnungen machen.
cabrio schrieb am 31.01.2015 um 13:21:15:
Könnte er eine AE als Selbstständiger beantragen? Würde das die Fiktionswirkung auslösen? 

Jeder Antrag auf AE (oder Verlängerung) mit bestehendem AT löst eine Fiktionswirkung aus.
Aber ggf. eben nur für wenige Minuten.

cabrio schrieb am 31.01.2015 um 16:09:06:
Also hält er sich zur Zeit mit dem richtigen Visum erlaubt in Deutschland auf.


Für Geschäftsbesuch ... aber er darf da auch  heiraten.
Um danach eine AE aufgrund der Eheschliessung zu erhalten ist es das falsche Visum.

cabrio schrieb am 31.01.2015 um 16:09:06:
Das ist ein Verwaltungsakt, gegen den er Rechtsmittel einlegen kann.

aber nicht die Ausreise aufschiebend.

Und man sollte bedenken: wie man in den Wald reinschreist, so schallt es heraus. ABH verklagen und sich dann wundern, wenn diese JEDWEDE Möglichkeit ausschöpft, die AE abzulehnen.

cabrio schrieb am 31.01.2015 um 17:14:33:
Und wenn er eine FB hat, dann könnten sie ja damit sogar in Dänemark heiraten, oder?

mit einer gültigen FB: ja
Aber er sollte sich darauf einstellen, dass er keine gültige FB haben wird, um nach Ablauf eines Schengenvisums in DK zu heiraten.

.......................


cabrio schrieb am 31.01.2015 um 16:09:06:
Die Frau hat er in der ersten Woche hier kennengelernt.


cabrio schrieb am 31.01.2015 um 13:21:15:
Aufenthaltszeitraum einen Monat


-und in weniger als 4 Wochen entschieden, zu heiraten?

und da soll keiner bei den Behörden an Scheinehe denken, wenn er diese verarschen will?

cabrio schrieb am 31.01.2015 um 17:14:33:
Für die Papiere muss er nicht zurück. Das lässt sich von hieraus machen.

innerhalb der verlbeibenden Zeit des Schengenaufenhaltes?
WEnn ja, und wenn die beiden in dieser Zeit auch alles mit dem Standesamt klar machen und heiraten, dann hat er eine Chance  (abgesehen von der Hürde A1), sonst nicht


die beiden können es IMHO vergessen
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