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Schengen-Visum und Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wegen geplanter Heirat (Gelesen: 8.219 mal)
Themen Beschreibung: Löst das eine Fiktionswirkung aus?
cabrio
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31.01.2015 um 13:21:15
 
Der Fall: Negativ-Drittstaatler ist mit Schengen-Geschäftsvisum, Aufenthaltszeitraum einen Monat, in Deutschland. Er möchte jetzt hier in Deutschland eine Deutsche heiraten und deshalb gleich hierbleiben.

Wenn er nun eine Aufenthaltserlaubsnis beantragt, solange sein Visum noch gültig ist - kann er damit eine Fiktionswirkung auslösen? Wäre das sinnvoll oder würde ihm das allenfalls ein paar Tage oder Wochen Zeit geben bis zur Ablehnung des Antrags?

Wenn das kein gangbarer Weg ist, welche Möglichkeiten gibt es dann noch, damit sein Aufenthalt nach Visumsablauf erlaubt bleibt?

Könnte er eine AE als Selbstständiger beantragen? Würde das die Fiktionswirkung auslösen?
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Antwort #1 - 31.01.2015 um 13:26:39
 
Es kann keine Fiktionswirkung auslösen, da das Schengen-Geschäftsvisum keine Aufenthaltserlaubnis ist

Als User der lange hier war, kannst du dich in die entsprechenden Threads einlesen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 31.01.2015 um 13:31:00
 
Und was ist mit 81 Abs.3?
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Antwort #3 - 31.01.2015 um 13:43:42
 
Er besitzt einen Aufenthaltstitel, das Visum.
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Antwort #4 - 31.01.2015 um 14:20:24
 
dann ist eben doch 81 IV dran, oder?
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Antwort #5 - 31.01.2015 um 15:08:43
 
cabrio schrieb am 31.01.2015 um 14:20:24:
dann ist eben doch 81 IV dran, oder? 


Oder die ABH beruft sich auf § 95 Abs 1 Nr.2 AufenthG

Zitat:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...
....2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält,

Zitat:
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er..
....
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder..


Der erforderliche Visa für die Beantragung einer AT ist das nationale Visa und nicht das Schengenvisa. Die Idee mit Ehe oder Selbständigkeit ist ihm bestimmt nicht vor ein paar Tagen eingefallen. Er hat also bewußt das falsche Visa beantragt. Es gibt durchaus die Meinung bei manchen ABH, das er sich mit Grenzübertritt strafbar gemacht hat, da er sich mit Schengenvisa zur Rückkehr verpflichtet hat, er aber nie bereit war zurückzukehren,damit das Schengenvisa nicht gültig ist.

Es kann als mit Besuch bei der ABH eine GÜB und eine Anzeige geben.
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Antwort #6 - 31.01.2015 um 15:34:01
 
Die Antworten meiner Vor-Poster sind korrekt..
generell falsches Visa..
wer Dauerhaft in D leben will muss mit entsprechenden Visum einreisen..

nun gibt es Hardliner und andere ABH..
die Haltung duerfte vom Zeitpunkt des Antrages.. den Umstaenden und der Nationalitaet des Antragstellers abhaengen..

sollte er es schaffen waehrend der Gueltigkeit des Visums zu heiraten, koennte/duerfte er einen Antrag stellen und sich dabei auf Paragraph 39 Nr. 3 AufenthG berufen.. da nach Heirat ja ein Anspruch entstanden ist..(Voraussetzungen muessen nach Einreise entstehen und alle Voraussetzungen inkl. evtl. Deutschkenntnisse erfuellt sein).. solche Antraege sind aber auch nicht immer mit Erfolg beschieden, da er in Fakt mit falschen Visum eingereist ist und auch das Visumsverfahren oft nachholbar -zumutbar ist--
hierzu gibt es aber diverse Threads und Gerichtsurteile..
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Antwort #7 - 31.01.2015 um 16:09:06
 
grisu1000 schrieb am 31.01.2015 um 15:08:43:
Der erforderliche Visa für die Beantragung einer AT ist das nationale Visa und nicht das Schengenvisa. Die Idee mit Ehe oder Selbständigkeit ist ihm bestimmt nicht vor ein paar Tagen eingefallen. Er hat also bewußt das falsche Visa beantragt. Es gibt durchaus die Meinung bei manchen ABH, das er sich mit Grenzübertritt strafbar gemacht hat, da er sich mit Schengenvisa zur Rückkehr verpflichtet hat, er aber nie bereit war zurückzukehren,damit das Schengenvisa nicht gültig ist.


Nichts davon kommt in Frage. Selbstständig ist er schon lange. Ist auch mit dem Visum geschäftlich tätig. Die Frau hat er in der ersten Woche hier kennengelernt. Sowas soll's ja geben, auch wenn manche sich das nicht vorstellen können.

Also hält er sich zur Zeit mit dem richtigen Visum erlaubt in Deutschland auf.

Schnell heiraten geht nicht, weil beide keinerlei Vorbereitungen getroffen haben.

Die Frage ist, ob und wie er im erlaubten Aufenthalt bleiben kann, ohne in die Duldung abzurutschen. Schließlich will man hier ja wohl keinen Asylantrag empfehlen.

Also, nochmal: Er geht, solange sein Schengen AT noch gültig ist, zur ABH an dem Ort, wo er sich gerade aufhält und beantragt (unspezifisch) eine Aufenthaltserlaubnis: "Ich möchte hierbleiben."

Die ABH muss den Antrag annehmen und bescheiden - und müsste ihm eine FB nach 81 IV ausstellen. Jedenfalls sehe ich nichts, was die ABH von dieser Pflicht enbinden könnte. Die Ausreisepflicht könnte demnach gar nicht erst entstehen.

Dann kann die ABH den Antrag ablehnen. Sogar am selben oder am folgenden Tag. Das ist ein Verwaltungsakt, gegen den er Rechtsmittel einlegen kann. Die Fiktionswirkung müsste doch solange gelten, bis der VA bestandskräftig wird, also ggf. nach Rechtsweg. Und solange wäre doch sein Aufenthalt in D erlaubt, oder?

Und ich sehe nicht, wo da noch Raum für eine GÜB wäre.


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« Zuletzt geändert: 31.01.2015 um 16:20:49 von cabrio »  
 
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Antwort #8 - 31.01.2015 um 16:13:30
 
Sry, er sollte das nicht schriftlich machen. Er sollte das informelle Gespräch suchen und die Möglichkeiten austarieren.
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Antwort #9 - 31.01.2015 um 16:16:53
 
cabrio schrieb am 31.01.2015 um 16:09:06:
Also, nochmal: Er geht, solange sein Schengen AT noch gültig ist, zur ABH an dem Ort, wo er sich gerade aufhält und beantragt (unspezifisch) eine Aufenthaltserlaubnis: "Ich möchte hierbleiben."Die ABH muss den Antrag annehmen und bescheiden - und müsste ihm eine FB nach 81 IV ausstellen. Jedenfalls sehe ich nichts, was die ABH von dieser Pflicht enbinden könnte.Dann kann die ABH den Antrag ablehnen. Sogar am selben oder am folgenden Tag. Das ist ein Verwaltungsakt, gegen den er Rechtsmittel einlegen kann. Die Fiktionswirkung müsste doch solange gelten, bis der VA bestandskräftig wird, also ggf. nach Rechtsweg. Und solange wäre doch sein Aufenthalt in D erlaubt, oder?


Mal ein Kommentar vorweg..
solche Kunden liebe ich...

Und was soll das bringen?? Ok Zeit..
aber was spricht  gegen Ausreise und durchlaufen normalen Visumsverfahrens doch nur reine Bequemlichkeit..

Zum Rechtsweg..
Widerspruch abgeschmettert da unbegruendet..
Klage  erfolglos da unbegruendet..
in D bleiben wollen ist kein Grund...

er wird doch zur Beschaffung der zur Heirat erforderlichen Unterlagen wieder ausreisen muessen,..
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Antwort #10 - 31.01.2015 um 17:14:33
 
Einbeck schrieb am 31.01.2015 um 16:16:53:
Und was soll das bringen?? Ok Zeit..
aber was spricht  gegen Ausreise und durchlaufen normalen Visumsverfahrens doch nur reine Bequemlichkeit..

Die Frau will ihn nicht aus den Fingern lassen, weil sie schonmal gehört hat, wie lange sowas dauert. Und er will nix rechtswidriges machen. Für die Papiere muss er nicht zurück. Das lässt sich von hieraus machen.

Und wenn er eine FB hat, dann könnten sie ja damit sogar in Dänemark heiraten, oder?

Dann müsste er nur noch Deutsch lernen, um einen Anspruch auf den AT zu haben. Verständlicherweise will er das hier machen. Da dürfte wohl kaum eine ABH mitspielen, solange sonst keine Härte ersichtlich ist. Also müsste er die Ablehnung des Antrags riskieren und dann eben den Rechtsweg gehen. Mit Glück dauert der dann so lange, dass bis dahin sein Anspruch auf den AT entstanden ist.

Die Hauptsache für ihn ist, dass er nicht ausreisepflichtig wird. Und darauf zielte die Frage vor allem ab: ob ihm die ABH die FB erteilen MUSS.

Manche stellen einen Asylantrag wenn sie heiraten wollen, und das klappt ja auch ohne Ausreise bis zur Erteilung des AT. Warum sollte dann jemand, der hier mit Visum eingereist ist, nicht auch diese Möglichkeit haben?

Und dass es NUR um Bequemlichkeit ginge (die Kosten sind darüberhinaus auch nicht in jedem Fall vernachlässigbar) ist immer leicht gesagt von Leuten, deren Partnerwahl und Lebensplanung nicht durch das Ausländerrecht behindert werden...

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Antwort #11 - 31.01.2015 um 17:22:44
 
Einbeck schrieb am 31.01.2015 um 16:16:53:
Widerspruch abgeschmettert da unbegruendet..


Die ABH kann sehr schnell sein, wenn genau solche Personen kommen, die einen offensichtlich unbegründeten Antrag stellen nur um ihren Aufenthalt über das erlaubte Maß zu verlängern. Weil man von Seiten der ABH natürlich das genau verhindern möchte.

Wenn man gegenüber der ABH durchblicken lässt das man hierbleiben will, ob nun über Eheschlißung oder Selbständigkeit könnte das natürlich den Eindruck erwecken, das der Zweck des Aufenthaltes nicht im Vordergrund steht, sondern man will einen Aufenthalt, egal wie.

Dann könnte natürlich bei spätern Antrag auf Eheschließungsvisa  das Thema Scheinehe auf den Tisch kommen. Ich sehe hier keinen Grund das richtige Visum nachzuholen und diesen Fallstricken (Aufenthaltstatus, Zweck des Aufenthaltes) von vornherein aus den Wege zu gehen.
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Antwort #12 - 31.01.2015 um 17:26:40
 
Welche Nationalitaet hat er denn?
Hoert sich nach Problemstaat und Land mit unsicheren Urkundswesen an.

Bitte Kommentare zur Lebenspartnerwahl und Behinderung unterlassen....ok.. wir werden nicht persoenlich..
bin selbst mit Auslaenderin verheiratet und die Problematik ist mir bestens bekannt..
Rechte und Pflichten gelten fuer alle..

Kosten??  Im Heimatland hat er doch Wohnung etc., ist mit Rueckflugticket eingereist..

auch Behoerden duerfen die ihnen moeglichen Rechtsmittel komplett ausnutzen (ok angemessen und im Verhaeltnis)

ansonsten empfehle ich falls man dies so umsetzen will gleich mit Betreuung durch Rechtsanwalt..
deutsches Recht kennt unter bestimmten Bedingungen/Voraussetzung auch eine sofortige Vollziehung..
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« Zuletzt geändert: 31.01.2015 um 17:41:19 von Einbeck »  
 
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Antwort #13 - 31.01.2015 um 20:01:47
 
Einbeck schrieb am 31.01.2015 um 17:26:40:
Kosten??  Im Heimatland hat er doch Wohnung etc., ist mit Rueckflugticket eingereist..


Darum geht's nicht. Ist für ihn eine Prinzipfrage. Er könnte sich das schon leisten, sie sehen aber nicht ein, dass sie sich trennen sollten. Er ist Chinese, also wohl kein Land mit unsicherem Urkundenwesen.

Was den Kommentar zur Partnerwahl angeht: Von "Behinderung" war keine Rede. Und "persönlich" war das keinesfalls gemeint. Ich denke nur, dass wir alle hier unglaublich privilegiert sind, und es ärgert mich manchmal, dass uns das oft nicht wirklich bewusst ist.
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Antwort #14 - 31.01.2015 um 20:47:21
 
Was hat das mit Priviligierung zu tun? In China kriegt man als Ausländer keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis einfach so durch Eheschließung geschenkt.

Also um welches "Prinzip" geht es?

Genau, dass jeder Staat bestimmen kann ob und mit welchem Visum jemand für kurze Zeit oder dauerhaft einreisen kann.

So. Also dem Chinesen kann ein Flug zurück und wieder hierher zugemutet werden.
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