grisu1000 schrieb am 31.01.2015 um 15:08:43:Der erforderliche Visa für die Beantragung einer
AT ist das nationale Visa und nicht das Schengenvisa. Die Idee mit Ehe oder Selbständigkeit ist ihm bestimmt nicht vor ein paar Tagen eingefallen. Er hat also bewußt das falsche Visa beantragt. Es gibt durchaus die Meinung bei manchen
ABH, das er sich mit Grenzübertritt strafbar gemacht hat, da er sich mit Schengenvisa zur Rückkehr
verpflichtet hat, er aber nie bereit war zurückzukehren,damit das Schengenvisa nicht gültig ist.
Nichts davon kommt in Frage. Selbstständig ist er schon lange. Ist auch mit dem Visum geschäftlich tätig. Die Frau hat er in der ersten Woche hier kennengelernt. Sowas soll's ja geben, auch wenn manche sich das nicht vorstellen können.
Also hält er sich zur Zeit mit dem richtigen Visum erlaubt in Deutschland auf.
Schnell heiraten geht nicht, weil beide keinerlei Vorbereitungen getroffen haben.
Die Frage ist, ob und wie er im erlaubten Aufenthalt bleiben kann, ohne in die Duldung abzurutschen. Schließlich will man hier ja wohl keinen Asylantrag empfehlen.
Also, nochmal: Er geht, solange sein Schengen
AT noch gültig ist, zur
ABH an dem Ort, wo er sich gerade aufhält und beantragt (unspezifisch) eine Aufenthaltserlaubnis: "Ich möchte hierbleiben."
Die
ABH muss den Antrag annehmen und bescheiden - und müsste ihm eine
FB nach 81 IV ausstellen. Jedenfalls sehe ich nichts, was die
ABH von dieser Pflicht enbinden könnte. Die Ausreisepflicht könnte demnach gar nicht erst entstehen.
Dann kann die
ABH den Antrag ablehnen. Sogar am selben oder am folgenden Tag. Das ist ein Verwaltungsakt, gegen den er Rechtsmittel einlegen kann. Die Fiktionswirkung müsste doch solange gelten, bis der VA bestandskräftig wird, also ggf. nach Rechtsweg. Und solange wäre doch sein Aufenthalt in D erlaubt, oder?
Und ich sehe nicht, wo da noch Raum für eine
GÜB wäre.