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Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)? (Gelesen: 6.931 mal)
ninnschen
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Antwort #15 - 03.02.2015 um 08:14:53
 
dgstein schrieb am 02.02.2015 um 17:40:06:
Also das hier

ist ja wohl eine bodenlose Unverschämtheit.  Ärgerlich

Und ja, es werden derzeit keine eATs ausgestellt, weil der große Ansturm ansonsten einfach nicht zu bewältigen wäre.

Toller Vorschlag. Auf die Idee, dass die Anweisung von dort kommen könnte, bist du offenbar nicht gekommen. Aber Hauptsache erstmal schön rummotzen und auf die ABH schimpfen. Sehr konstruktiv...  Ärgerlich

sarembeti: Wenn du unbedingt einen eAT haben möchtest, dann vereinbare einfach einen Termin und beantrage ihn dann ausdrücklich. Dazu wird ein biometrisches Passbild benötigt. Außerdem kommen noch 50,00 EUR Bearbeitungsgebühr dazu.






Ja ok, das mit der Faulheit war dezent übertrieben - sorry! Die Überlastung habe ich ja aber angesprochen Zwinkernd

Und da die Mitarbeiter eben diese Anweisung haben, werden die Ausländer ggf. über die Mitarbeiter nicht weiterkommen, weil sie dann sagen "wir haben die Anweisung von oben" - also wäre es doch ein logischer Schritt zu eben jener Person zu gehen, die das angewiesen hat? Das hat nichts mit Anschwärzen oder Beschweren zu tun.

Ob das nun so fair ist, dass die Ausländer zwei mal zur Kasse gebeten werden, weil sie den eAT haben wollen ist aber auch grenzwertig.
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dgstein
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Antwort #16 - 03.02.2015 um 08:59:13
 
Hallo,

ninnschen schrieb am 03.02.2015 um 08:14:53:
Ob das nun so fair ist, dass die Ausländer zwei mal zur Kasse gebeten werden, weil sie den eAT haben wollen ist aber auch grenzwertig.

die 50,00 Euro sind nur der Differenzbetrag zwischen der Gebühr für das Klebeetikett und der Gebühr für den eAT. Von zweimal zur Kasse bitten kann also keine Rede sein.

Viele Grüße

dgstein
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dim4ik
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Antwort #17 - 03.02.2015 um 13:46:51
 
ninnschen schrieb am 02.02.2015 um 15:20:02:
Es gibt keinen Anspruch auf einen eAT

Und was steht denn in §78 Abs. 1 AufenthG?
Zitat:
§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
...

Ein Klebeetikett soll nur in Ausnahmefällen erteilt werden (§78a Abs. 1 AufenthG), wie oben bereits hingewiesen.

reinhard schrieb am 02.02.2015 um 16:30:25:
die Adresse der Fachaufsicht (vermutlich im Innenministerium)

Nö, in diesem Fall ist das die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
http://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/auslaenderrecht/zuwanderung-a...

ninnschen schrieb am 03.02.2015 um 08:14:53:
Ob das nun so fair ist, dass die Ausländer zwei mal zur Kasse gebeten werden, weil sie den eAT haben wollen ist aber auch grenzwertig.

Falls der TS keine Widerspruchsbelehrung bei der Aushändigung der AE bekommen hat oder sie fehlerhaft war, kann man den formalen Weg gehen und jetzt noch einen Widerspruch einlegen. Ansonsten sieht die AufenthV eigentlich keine Gebühr für die Ausstellung eines eAT in so einem Fall vor.
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Muleta
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Antwort #18 - 03.02.2015 um 14:15:02
 
dim4ik schrieb am 03.02.2015 um 13:46:51:
Falls der TS keine Widerspruchsbelehrung bei der Aushändigung der AE bekommen hat oder sie fehlerhaft war, kann man den formalen Weg gehen und jetzt noch einen Widerspruch einlegen.


wobei fraglich ist, ob ein Widerspruch Erfolg haben würde. Denn ein AT wurde beantragt und erteilt. Ob sich eine bestimmte Form des AT  (hier: eAT) durch den Ausländer durchsetzen lässt, erscheint zumindest fraglich (das Gesetz verpflichtet die Behörde zum eAT, was nicht automatisch bedeutet, dass auch der Betroffene einen selbst durchsetzbaren Anspruch hätte. Evtl. lässt sich da etwas aus der zu Grunde liegenden EU-Verordnung ableiten, aber auch das würde ich bezweifeln). Insofern erscheint auch ein (ggf. gebührenpflichtiges) Widerspruchsverfahren kein klarer und vor allem kein schneller Weg zum Ziel zu sein.
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dim4ik
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Antwort #19 - 03.02.2015 um 14:31:30
 
Muleta schrieb am 03.02.2015 um 14:15:02:
Denn ein AT wurde beantragt und erteilt. Ob sich eine bestimmte Form des AT  (hier: eAT) durch den Ausländer durchsetzen lässt, erscheint zumindest fraglich

Die Amtshandlung schließt ja in diesem Fall die Erteilung des AT in Form eines eAT ein. Da dies nicht so geschehen ist, wäre mMn ein Widerspruch angesagt. Dabei wäre zu begründen, dass es sich um keinen Ausnahmefall handelte, und genau das dürfte heikel sein.

Muleta schrieb am 03.02.2015 um 14:15:02:
das Gesetz verpflichtet die Behörde zum eAT, was nicht automatisch bedeutet, dass auch der Betroffene einen selbst durchsetzbaren Anspruch hätte

Ist die Formulierung in §78 Abs. 1 AufenthG nicht imperativ genug?

Muleta schrieb am 03.02.2015 um 14:15:02:
ggf. gebührenpflichtiges

§51 AufenthV sieht ja keine Gebühr für ein Widerspruchsverfahren dieser Art vor.
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Muleta
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Antwort #20 - 03.02.2015 um 16:33:33
 
dim4ik schrieb am 03.02.2015 um 14:31:30:
Die Amtshandlung schließt ja in diesem Fall die Erteilung des AT in Form eines eAT ein. Da dies nicht so geschehen ist, wäre mMn ein Widerspruch angesagt. 


tja, war das so? Wurde das ausdrücklich beantragt? Die Frage ist aber letztlich, ob für den Widerspruch wirklich ein Rechtsschutzbedürfnis besteht - da ja offensichtlich ein schengenfähiger AT zum beantragten Zweck erteilt wurde, stünde ein Widerspruchsführer da evtl. auf verlorenem Posten. Denn wenn er nicht tatsächlich die geplante Nutzung der e-Funktionen geltend machen will, dann ist einfach nicht erkennbar, wo hier -mit Ausnahme des Formalismus- ein Nachteil besteht. Ein Widerspruchsverfahren (ebenso wie eine Klage) ist nunmal kein Instrument der sinnentleerten Verwaltungsbeschäftigung und daher würde ein Rechtsmittel schon von vornherein unzulässig werden, wenn es an einem "vernünftigen" Grund dafür fehlt. Und die meisten Behörden fragen ja schon recht frühzeitig, ob man die e-Funktionen nutzen möchte oder nicht (die meisten wollen nicht - wozu auch, es gibt bislang eh kaum Anwendungsmöglichkeiten).

dim4ik schrieb am 03.02.2015 um 14:31:30:
§51 AufenthV sieht ja keine Gebühr für ein Widerspruchsverfahren dieser Art vor.


wie bitte? Für die Erteilung eines eAT gibt es einen Gebührentatbestand, ebenso wie für einen Kleber-AT. Wenn also der eAT abgelehnt wurde und dagegen Widerspruch eingelegt wird, dann ist dafür natürlich eine Gebühr nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV fällig.
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