ninnschen schrieb am 02.02.2015 um 15:20:02:Es gibt keinen Anspruch auf einen
eAT Und was steht denn in §78 Abs. 1
AufenthG?
Zitat:§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
...
Ein Klebeetikett soll nur in Ausnahmefällen erteilt werden (§78a Abs. 1 AufenthG), wie oben bereits hingewiesen.
reinhard schrieb am 02.02.2015 um 16:30:25:die Adresse der Fachaufsicht (vermutlich im Innenministerium)
Nö, in diesem Fall ist das die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
http://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/auslaenderrecht/zuwanderung-a...ninnschen schrieb am 03.02.2015 um 08:14:53:Ob das nun so fair ist, dass die Ausländer zwei mal zur Kasse gebeten werden, weil sie den
eAT haben wollen ist aber auch grenzwertig.
Falls der
TS keine Widerspruchsbelehrung bei der Aushändigung der
AE bekommen hat oder sie fehlerhaft war, kann man den formalen Weg gehen und jetzt noch einen Widerspruch einlegen. Ansonsten sieht die
AufenthV eigentlich keine Gebühr für die Ausstellung eines
eAT in so einem Fall vor.