Ich habe eine Frage. Es geht nicht um ein riesiges Problem.
Wenn nach § 28
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt wird, hat der Drittstaatler das Recht auf Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels?
Hintergrund der Frage:
Im Juni 2014 hat die
ABH einen 3-jährigen Aufenthaltstitel erteilt. Allerdings wurde sofort ein Etikett mit dem Aufenthaltstitel im Reisepass eingeklebt.
Auf Nachfrage bei der
ABH, ob denn auch ein
eAT erstellt wird, wurde gesagt: NEIN.
Ich meinte, "irgendwo" gelesen zu haben, dass in 2014 eigentlich nur noch
eAT ausgestellt werden.
http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/eAufenthaltstitel/e-aufenthaltstitel...Der betroffene Drittstaatler möchte gerne das
eAT haben. Gegenüber Behörden muss er sich natürlich mit dem Reisepass legitimieren. Aber das Alltagsleben (z.B. Vorzeigen vom Ausweis an der Kasse) würde damit leichter werden. Der Drittstaatler möchte seinen Pass nicht immer mit sich tragen.
Was ist denn, wenn der Drittstaatler die Online-Ausweisfunktion nutzen will? Dieser darf dann bis zum Auslaufen der
AE bis 2017 warten?
Auf der Webseite der
ABH steht, dass kein
eAT ersatzweise ausgestellt wird, wenn der Aufenthaltstitel eingeklebt wurde. Das steht in einem Dokument aus 2011! Warum stellt die
ABH in 2014 immer noch Etiketten aus?
• Bereits ausgestellte Klebeetiketten bleiben bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels gültig.
Ein vorzeitiger Umtausch in einen
eAT kommt nicht in Betracht. Darauf zielende
Anträge/Vorsprachen erübrigen sich.
Aus diesem Grund frage ich, ob der Drittstaatler das
eAT gegen Bezahlung der ordentlichen Gebühren gemäß einer rechtlichen Vorschrift verlangen darf?