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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
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Beitrag begonnen von sarembeti am 30.01.2015 um 23:14:11

Titel: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von sarembeti am 30.01.2015 um 23:14:11
Ich habe eine Frage. Es geht nicht um ein riesiges Problem.
Wenn nach § 28 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt wird, hat der Drittstaatler das Recht auf Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels?

Hintergrund der Frage:
Im Juni 2014 hat die ABH einen 3-jährigen Aufenthaltstitel erteilt. Allerdings wurde sofort ein Etikett mit dem Aufenthaltstitel im Reisepass eingeklebt.

Auf Nachfrage bei der ABH, ob denn auch ein eAT erstellt wird, wurde gesagt: NEIN.

Ich meinte, "irgendwo" gelesen zu haben, dass in 2014 eigentlich nur noch eAT ausgestellt werden.

http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/eAufenthaltstitel/e-aufenthaltstitel.html

Der betroffene Drittstaatler möchte gerne das eAT haben. Gegenüber Behörden muss er sich natürlich mit dem Reisepass legitimieren. Aber das Alltagsleben (z.B. Vorzeigen vom Ausweis an der Kasse) würde damit leichter werden. Der Drittstaatler möchte seinen Pass nicht immer mit sich tragen.

Was ist denn, wenn der Drittstaatler die Online-Ausweisfunktion nutzen will? Dieser darf dann bis zum Auslaufen der AE bis 2017 warten?

Auf der Webseite der ABH steht, dass kein eAT ersatzweise ausgestellt wird, wenn der Aufenthaltstitel eingeklebt wurde. Das steht in einem Dokument aus 2011! Warum stellt die ABH in 2014 immer noch Etiketten aus?

• Bereits ausgestellte Klebeetiketten bleiben bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels gültig.
Ein vorzeitiger Umtausch in einen eAT kommt nicht in Betracht. Darauf zielende
Anträge/Vorsprachen erübrigen sich.


Aus diesem Grund frage ich, ob der Drittstaatler das eAT gegen Bezahlung der ordentlichen Gebühren gemäß einer rechtlichen Vorschrift verlangen darf?

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von Bayraqiano am 31.01.2015 um 09:56:30
Aufenthaltstitel sind gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der nunmehr vorgeschriebenen Form des eAT zu erteilen, Klebeetticketten nach altem Muster dürfen nur noch in Ausnahmefällen erteilt werden (§ 78a Abs. 1 AufenthG). Es gibt aber wohl Ausländerbehörden, die aufgrund des Aufwands für die Ausstellung des eAT wohl immer noch Klebeetticketten ohne besonderen Grund ausstellen. Der entprechende Ausländer hat aber einen Anspruch auf einen eAT und es müsste ihm ein solcher erteilt werden wenn er das auch ausdrücklich wünscht. Die Infos auf der Website der ABH dürfen sich ausschließlich auf AT beziehen, die vor eAT-Einführung im Jahr 2011 ausgestellt wurden.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von dgstein am 31.01.2015 um 12:07:23
Hallo,


sarembeti schrieb am 30.01.2015 um 23:14:11:
Aber das Alltagsleben (z.B. Vorzeigen vom Ausweis an der Kasse) würde damit leichter werden. Der Drittstaatler möchte seinen Pass nicht immer mit sich tragen.

der eAT stellt aber keinen Nachweis über die Identität dar. Er ist immer nur gültig in Verbindung mit dem darauf genannten Ausweisdokument. Somit muss auch bei einem eAT der Pass mitgeführt werden, damit er bei Bedarf vorgezeigt werden kann.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von Petersburger am 31.01.2015 um 12:46:59

dgstein schrieb am 31.01.2015 um 12:07:23:
der eAT stellt aber keinen Nachweis über die Identität dar. Er ist immer nur gültig in Verbindung mit dem darauf genannten Ausweisdokument.

Das ist zwar korrekt, aber:

Es gibt keine Pflicht den Reisepaß immer bei sich zu haben.

Zudem werden in vielen Fällen auch andere Dokumente als BPA/Reisepass zur "augenscheinlichen" Identitätskontrolle akzeptiert - dazu reicht dann ebenso wie ein deutscher Führerschein auch ein eAT.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von grisu1000 am 31.01.2015 um 14:22:09

Petersburger schrieb am 31.01.2015 um 12:46:59:
Es gibt keine Pflicht den Reisepaß immer bei sich zu haben. 


Reisepass sollte man IMHO aus ausländischer Mitbürger nur mit sich führen, wenn man ihn z.B bei Behörden braucht. Der Verlust zieht meistens eine enormen Verwaltungsaufwand nach sich.


Petersburger schrieb am 31.01.2015 um 12:46:59:
dazu reicht dann ebenso wie ein deutscher Führerschein auch ein eAT.


Dann eher Führerschein, den keinnt in DEU jeder. Den eAT kennen eben viele deutsche Mitbürger nicht, da kann es dann sein, dass dies an der Kasse nicht aktzeptiert wird.


Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von ninnschen am 02.02.2015 um 07:22:21
Die Behörde, die den Kleber ausgestellt hat ist nicht zufällig Berlin? :D Die neigen noch immer gerne dazu mal eben schnell einen Kleber in den Pass zu machen - aus der Überlastungssituation heraus oder aus Faulheit. Ich würde zunächst nachfragen, was genau die Ausnahme ist, warum dein Bekannter die AE als Kleber bekommen hat. Wenn die Behörde das nicht nachvollziehbar erklären kann, dann würde ich auf den eAT bestehen. Ggf. auch den Weg über Vorgesetzte gehen.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von Nonjo am 02.02.2015 um 08:01:26
Ich hingegen wäre froh, wenn ich ohne ein zusätzliches Dokument (AE-Karte) auskommen würde. Der Ausweis muss so oder so mitgeführt werden bei Ausländern, da die AE ohne den Pass nichts taugt. So ist es in diesem Fall sogar einfacher, da alles notwendige in einem Dokument zusammengefasst ist.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von Muleta am 02.02.2015 um 08:28:54

Eins schrieb am 02.02.2015 um 08:01:26:
Der Ausweis muss so oder so mitgeführt werden bei Ausländern ...


bereits oben stand schon, dass das nicht stimmt. Es besteht keine permanente Passmitführungspflicht und ich würde auch jedem Ausländer raten, den Reisepass sicher zuhaus zu lassen, wenn er nicht wirklich aus konkreten Gründen mal gebraucht wird (Reise, Behördengänge, Bankgeschäfte etc.)

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von fons am 02.02.2015 um 08:31:43
mal wieder am Rande des Geländers...


Eins schrieb am 02.02.2015 um 08:01:26:
... Der Ausweis muss so oder so mitgeführt werden bei Ausländern, ...


Ein weit verbreiteter Irrtum:
es gibt keine Passmitführungspflicht, lediglich eine
Passbesitzpflicht.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von sarembeti am 02.02.2015 um 10:44:27
Danke für die vielen Antworten!
Ja, es handelt sich um die ABH Berlin. Jetzt will der Drittstaatler aber nicht unnötig einen Streit mit der ABH beginnen.
Existiert denn eine genaue Rechtsgrundlage, die den Anspruch auf das eAT begründet?

Wie ich oben bereits geschrieben habe, weiss der Drittstaatler, dass das eAT keinen hinreichenden Nachweis über die Identität darstellt.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von sarembeti am 02.02.2015 um 11:20:06
noch einmal zur ABH Berlin:
Bisher hatten wir nur gute Erfahrungen mit der ABH.
Die ABH erteilte uns eine Vorabzustimmung für die AV und stellte die AE innerhalb von 15 Minuten aus.
Vielleicht dachte die ABH, dass ein Etikett einfach unbürokratisch und schneller für uns ist.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von ninnschen am 02.02.2015 um 15:20:02
Nee, der ABH Berlin ist einfach der Aufwand zu groß. Die Leute müssen eben mehrmals vorsprechen - Anmeldung, Erfassung der biometrischen Daten, Aushändigung. Ich persönlich finde es nicht so cool von der ABH. Aber nunja. Vielleicht hilft es ja, wenn man bei der ABH explizit nach dem eAT fragt. Ich kenne Ausländer, die haben den Kleber bekommen, sind dann umgezogen und die ABH am neuen Wohnort hat dann sofort einen eAT gemacht.

Es gibt keinen Anspruch auf einen eAT, aber der Kleber darf nur ausgestellt werden, wenn:

1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
2.
die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.

Beides ist in diesem Falle nicht der Fall. Ich gehe mal davon aus, dass auf seinem Kleber die Nr. 2 angeführt ist. Im Umkehrschluss heißt das: liegt keine Ausnahme vor, muss die ABH einen eAT ausstellen.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von sarembeti am 02.02.2015 um 15:32:08
Beim Besuch in der ABH kannten wir noch nicht so richtig die Details zu AE, eAT etc. Wir waren froh, dass die Hochzeit juristisch geklappt hat (das war der eigentliche Hürdenlauf).

Also eine außergewöhnliche Härte liegt bei uns - in meinen Augen - nicht vor.
Das Nationale Visum war zum Zeitpunkt des Besuchs in der ABH noch 2 Monate lang weiter gültig.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von reinhard am 02.02.2015 um 16:30:25
Eigentlich soll das Klebeetikett nur gegeben werden, wenn Ihr in Not seid, also eine Woche vor Beginn der Hochzeitsreise kommt und es für die Karte nicht mehr reicht.

Karte einfach schriftlich beantragen, um schriftliche Antwort bitten, schon mal die Adresse der Fachaufsicht (vermutlich im Innenministerium) raussuchen.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von dgstein am 02.02.2015 um 17:40:06
Also das hier


ninnschen schrieb am 02.02.2015 um 07:22:21:
oder aus Faulheit.

ist ja wohl eine bodenlose Unverschämtheit.  >:(

Und ja, es werden derzeit keine eATs ausgestellt, weil der große Ansturm ansonsten einfach nicht zu bewältigen wäre.


Zitat:
Ggf. auch den Weg über Vorgesetzte gehen.

Toller Vorschlag. Auf die Idee, dass die Anweisung von dort kommen könnte, bist du offenbar nicht gekommen. Aber Hauptsache erstmal schön rummotzen und auf die ABH schimpfen. Sehr konstruktiv...  >:(

sarembeti: Wenn du unbedingt einen eAT haben möchtest, dann vereinbare einfach einen Termin und beantrage ihn dann ausdrücklich. Dazu wird ein biometrisches Passbild benötigt. Außerdem kommen noch 50,00 EUR Bearbeitungsgebühr dazu.





Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von ninnschen am 03.02.2015 um 08:14:53

dgstein schrieb am 02.02.2015 um 17:40:06:
Also das hier

ist ja wohl eine bodenlose Unverschämtheit.  >:(

Und ja, es werden derzeit keine eATs ausgestellt, weil der große Ansturm ansonsten einfach nicht zu bewältigen wäre.

Toller Vorschlag. Auf die Idee, dass die Anweisung von dort kommen könnte, bist du offenbar nicht gekommen. Aber Hauptsache erstmal schön rummotzen und auf die ABH schimpfen. Sehr konstruktiv...  >:(

sarembeti: Wenn du unbedingt einen eAT haben möchtest, dann vereinbare einfach einen Termin und beantrage ihn dann ausdrücklich. Dazu wird ein biometrisches Passbild benötigt. Außerdem kommen noch 50,00 EUR Bearbeitungsgebühr dazu.


Ja ok, das mit der Faulheit war dezent übertrieben - sorry! Die Überlastung habe ich ja aber angesprochen ;)

Und da die Mitarbeiter eben diese Anweisung haben, werden die Ausländer ggf. über die Mitarbeiter nicht weiterkommen, weil sie dann sagen "wir haben die Anweisung von oben" - also wäre es doch ein logischer Schritt zu eben jener Person zu gehen, die das angewiesen hat? Das hat nichts mit Anschwärzen oder Beschweren zu tun.

Ob das nun so fair ist, dass die Ausländer zwei mal zur Kasse gebeten werden, weil sie den eAT haben wollen ist aber auch grenzwertig.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von dgstein am 03.02.2015 um 08:59:13
Hallo,


ninnschen schrieb am 03.02.2015 um 08:14:53:
Ob das nun so fair ist, dass die Ausländer zwei mal zur Kasse gebeten werden, weil sie den eAT haben wollen ist aber auch grenzwertig.

die 50,00 Euro sind nur der Differenzbetrag zwischen der Gebühr für das Klebeetikett und der Gebühr für den eAT. Von zweimal zur Kasse bitten kann also keine Rede sein.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von dim4ik am 03.02.2015 um 13:46:51

ninnschen schrieb am 02.02.2015 um 15:20:02:
Es gibt keinen Anspruch auf einen eAT

Und was steht denn in §78 Abs. 1 AufenthG?

Zitat:
§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
...

Ein Klebeetikett soll nur in Ausnahmefällen erteilt werden (§78a Abs. 1 AufenthG), wie oben bereits hingewiesen.


reinhard schrieb am 02.02.2015 um 16:30:25:
die Adresse der Fachaufsicht (vermutlich im Innenministerium)

Nö, in diesem Fall ist das die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
http://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/auslaenderrecht/zuwanderung-asyl-und-aufenthaltsbeendigung/artikel.25764.php


ninnschen schrieb am 03.02.2015 um 08:14:53:
Ob das nun so fair ist, dass die Ausländer zwei mal zur Kasse gebeten werden, weil sie den eAT haben wollen ist aber auch grenzwertig.

Falls der TS keine Widerspruchsbelehrung bei der Aushändigung der AE bekommen hat oder sie fehlerhaft war, kann man den formalen Weg gehen und jetzt noch einen Widerspruch einlegen. Ansonsten sieht die AufenthV eigentlich keine Gebühr für die Ausstellung eines eAT in so einem Fall vor.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von Muleta am 03.02.2015 um 14:15:02

dim4ik schrieb am 03.02.2015 um 13:46:51:
Falls der TS keine Widerspruchsbelehrung bei der Aushändigung der AE bekommen hat oder sie fehlerhaft war, kann man den formalen Weg gehen und jetzt noch einen Widerspruch einlegen.


wobei fraglich ist, ob ein Widerspruch Erfolg haben würde. Denn ein AT wurde beantragt und erteilt. Ob sich eine bestimmte Form des AT  (hier: eAT) durch den Ausländer durchsetzen lässt, erscheint zumindest fraglich (das Gesetz verpflichtet die Behörde zum eAT, was nicht automatisch bedeutet, dass auch der Betroffene einen selbst durchsetzbaren Anspruch hätte. Evtl. lässt sich da etwas aus der zu Grunde liegenden EU-Verordnung ableiten, aber auch das würde ich bezweifeln). Insofern erscheint auch ein (ggf. gebührenpflichtiges) Widerspruchsverfahren kein klarer und vor allem kein schneller Weg zum Ziel zu sein.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von dim4ik am 03.02.2015 um 14:31:30

Muleta schrieb am 03.02.2015 um 14:15:02:
Denn ein AT wurde beantragt und erteilt. Ob sich eine bestimmte Form des AT  (hier: eAT) durch den Ausländer durchsetzen lässt, erscheint zumindest fraglich

Die Amtshandlung schließt ja in diesem Fall die Erteilung des AT in Form eines eAT ein. Da dies nicht so geschehen ist, wäre mMn ein Widerspruch angesagt. Dabei wäre zu begründen, dass es sich um keinen Ausnahmefall handelte, und genau das dürfte heikel sein.


Muleta schrieb am 03.02.2015 um 14:15:02:
das Gesetz verpflichtet die Behörde zum eAT, was nicht automatisch bedeutet, dass auch der Betroffene einen selbst durchsetzbaren Anspruch hätte

Ist die Formulierung in §78 Abs. 1 AufenthG nicht imperativ genug?


Muleta schrieb am 03.02.2015 um 14:15:02:
ggf. gebührenpflichtiges

§51 AufenthV sieht ja keine Gebühr für ein Widerspruchsverfahren dieser Art vor.

Titel: Re: Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)?
Beitrag von Muleta am 03.02.2015 um 16:33:33

dim4ik schrieb am 03.02.2015 um 14:31:30:
Die Amtshandlung schließt ja in diesem Fall die Erteilung des AT in Form eines eAT ein. Da dies nicht so geschehen ist, wäre mMn ein Widerspruch angesagt. 


tja, war das so? Wurde das ausdrücklich beantragt? Die Frage ist aber letztlich, ob für den Widerspruch wirklich ein Rechtsschutzbedürfnis besteht - da ja offensichtlich ein schengenfähiger AT zum beantragten Zweck erteilt wurde, stünde ein Widerspruchsführer da evtl. auf verlorenem Posten. Denn wenn er nicht tatsächlich die geplante Nutzung der e-Funktionen geltend machen will, dann ist einfach nicht erkennbar, wo hier -mit Ausnahme des Formalismus- ein Nachteil besteht. Ein Widerspruchsverfahren (ebenso wie eine Klage) ist nunmal kein Instrument der sinnentleerten Verwaltungsbeschäftigung und daher würde ein Rechtsmittel schon von vornherein unzulässig werden, wenn es an einem "vernünftigen" Grund dafür fehlt. Und die meisten Behörden fragen ja schon recht frühzeitig, ob man die e-Funktionen nutzen möchte oder nicht (die meisten wollen nicht - wozu auch, es gibt bislang eh kaum Anwendungsmöglichkeiten).


dim4ik schrieb am 03.02.2015 um 14:31:30:
§51 AufenthV sieht ja keine Gebühr für ein Widerspruchsverfahren dieser Art vor.


wie bitte? Für die Erteilung eines eAT gibt es einen Gebührentatbestand, ebenso wie für einen Kleber-AT. Wenn also der eAT abgelehnt wurde und dagegen Widerspruch eingelegt wird, dann ist dafür natürlich eine Gebühr nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV fällig.

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