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Rechtslage zur Verpflichtungserklärung (VE) bei FZF zu einem Deutschen (Gelesen: 7.207 mal)
Themen Beschreibung: Deutscher Staatsangehöriger + Ausländerin mit Kind
Aras
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Antwort #15 - 09.04.2015 um 18:34:05
 
Läuft ja aufs gleiche hinaus. Wieso soll man das selbstständig beibringen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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andrej
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Antwort #16 - 13.04.2015 um 13:08:34
 
Weil, wie hier jemand schon geschrieben hat, ABHs keine Schufa-Mitglieder sind und folglich nicht wie etwa Banken eine Online-Auskunft für Dritte einholen können.
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grisu1000
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Antwort #17 - 13.04.2015 um 18:23:47
 
andrej schrieb am 02.02.2015 um 16:32:04:
ine VE fürs Stiefkind wird von der ABH nicht verlangt, aber eine Kostenübernahmeerklärung und Schufa-Auskunft! 


IMHO  würde ich ein schriftliche Gesuch verfassen und um schriftliche Auskunft bitten.

Beginn: Wie sie beim letzten Besuch mündlich dargestellt haben.....

Natürlich auf dem Antrag nicht vergessen, zu erwähnen, das man auf einen Vordruck zur Kostenerklärung als Anlage verzichtet, da er ja nicht herausgegeben werden darf.

Am Ende bittet man den Antrag in die Akten aufzunehmen. Tut sich dann nichts würde ich das ganze nicht beibringen. Gibt es Auskunft würde ich das ganze an die Fachaufsichtsstelle und den Lendesdatenschutzbeauftragten senden mit der Frage der Rechtsgrundlage und Rechtmäßigkeit.
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andrej
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Antwort #18 - 25.06.2015 um 14:39:11
 
Zur Info: die Kostenübernahmeerklärung entpuppte sich als formularloses Dokument und erstreckt sich nur auf den Zeitraum von der Einreise bis zur Erteilung der AE.
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