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Rechtslage zur Verpflichtungserklärung (VE) bei FZF zu einem Deutschen (Gelesen: 7.176 mal)
Themen Beschreibung: Deutscher Staatsangehöriger + Ausländerin mit Kind
andrej
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08.01.2015 um 15:41:58
 
Hallo zusammen,

ein deutscher Staatsangehöriger heiratet im Ausland eine Nicht-EU-Ausländerin, die ein minderjähriges Kind hat. Frau und Kind sollen nach Deutschland per FZF geholt werden. Das Einkommen des Ehemannes ist für eine FZF ausreichend.

Die allgemeine Rechtslage nach dem AufenthG ist mir bekannt (die ausländische Ehefrau zieht zum deutschen Ehemann nach, das Kind zur ausländischen Mutter). Was mich nun interessiert, ist die Sache mit der VE. Ich habe mich eingelesen und bekomme kein klares Bild, so bunt sind die Konstellationen in unterschiedlichen Threads.

- Für einen nachzugswilligen ausländischen Ehegatten darf die ABH keine VE verlangen, weil die FZF zu einem Deutschen stattfindet. Frage an Insider: Würde die freiwillige Vorab-Abgabe einer VE die Fallbearbeitung (im Ausland) evtl. beschleunigen?

- Wird für das ausländische Stiefkind eines Deutschen (leibliches Kind der nachzugswilligen ausländischen Ehegattin) eine VE verlangt? Hier scheiden sich die Geister... es wird bejaht, weil die FZF nach Gesetzeslage zur ausländischen Mutter stattfindet, die kein selbständiges Einkommen vorweisen kann; es wird verneint, weil der Nachzug schlußendlich in eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Deutschen stattfindet.

Was ist nun die Sachlage (speziell in NRW)?

Danke schon mal im voraus!
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Aras
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Antwort #1 - 08.01.2015 um 15:45:53
 
Es wird verneint, da die Zuwanderung keine zusätzliche Belastung für das Sozialsystem bedeutet, sofern die Familie genug verdient.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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ninnschen
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Antwort #2 - 08.01.2015 um 16:02:23
 
Die Abgabe der VE im Falle der Ehefrau wird m.E. das Verfahren nicht beschleunigen, weil bei diesem FNZ die Lebensunterhaltssicherung eh unrelevant ist.

Wenn dann die Ehefrau für das Verfahren des Kindes alle notwendigen Unterlagen beim Visumsverfahren vorlegt (Arbeitsvertrag, Nachweis Einkommen etc), dann bedarf es eigentlich keiner VE. Der Ehemann könnte die Sachen aber auch bei der zuständige ABH direkt vorlegen, weil die meistens die Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Zustimmungsanfrage von der Botschaft prüfen.
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andrej
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Antwort #3 - 08.01.2015 um 17:06:18
 
ninnschen schrieb am 08.01.2015 um 16:02:23:
Der Ehemann könnte die Sachen aber auch bei der zuständige ABH direkt vorlegen, weil die meistens die Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Zustimmungsanfrage von der Botschaft prüfen.


Ginge evtl. irgendwie eine Vorabzustimmung, die der Ehemann im Inland anstoßen würde?
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erne
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Antwort #4 - 08.01.2015 um 18:36:13
 
andrej schrieb am 08.01.2015 um 17:06:18:
Ginge evtl. irgendwie eine Vorabzustimmung, die der Ehemann im Inland anstoßen würde?


Eine Vorabzustimmung macht nur dann Sinn, wenn der Antragsteller sich "noch" in D befindet und bei der ABH vorsprechen kann. Da kann er nach einer Vorabzustimmung fragen, ausreisen und das FZF Visum beantragen.

Wenn der Antragsteller im Ausland ist, welchen Sinn macht da eine Vorabzustimmung? VORAB zu der Antragstellung? Da kann er ja direkt zur AV und den Antrag stellen, das kann er, da er ja nicht in D ist.
Aras schrieb am 08.01.2015 um 15:45:53:
sofern die Familie genug verdient. 


und sich nicht trennen.
Trennt sich der Deutsche von dem Ausländer ... wer kommt für den Unterhalt des Kindes auf? Der Steuerzahler, du und ich? warum soll man das dem Steuerzahler aufbürden?
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Petersburger
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Antwort #5 - 08.01.2015 um 19:49:01
 
erne schrieb am 08.01.2015 um 18:36:13:
Wenn der Antragsteller im Ausland ist, welchen Sinn macht da eine Vorabzustimmung?

Verkürzung des Visumverfahrens.

Falls die ABH meint, alle für sie erheblichen Tatsachen bereits zu kennen und die entsprechenden Belege zu haben, kann sie sich "das Leben erleichtern", indem sie eine Vorabzustimmung ausstellt.
Ggf. mit auch mit Bedingungen (z.B. Nachweis der offenbar vorhandenen Deutschkenntnisse beim Antragsteller im Ausland).

Dann muß sie sich mit dem Vorgang vor der Einreise kein zweites Mal beschäftigen ...
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andrej
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Antwort #6 - 09.01.2015 um 19:52:10
 
Danke für Eure Beiträge. Die zuständige ABH macht keine Vorabzustimmung, hat sich jedoch bereit erklärt, relevante Unterlagen vor der Einleitung der eigentlichen FZF anzunehmen... verstehe ich nicht ganz, mal schaun.
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Antwort #7 - 09.01.2015 um 21:41:57
 
Wir hatten auch schon Einzelfälle, wo die Zustimmung der ABH schon kam, als der Dokumentensatz noch per Kurier unterwegs sein mußte ... ob da Unterlagen vorab angenommen worden waren?
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Antwort #8 - 02.02.2015 um 16:32:04
 
Update zur Wissensdatenbank:

Eine VE fürs Stiefkind wird von der ABH nicht verlangt, aber eine Kostenübernahmeerklärung und Schufa-Auskunft!
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blubb


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Antwort #9 - 03.02.2015 um 11:43:57
 
Hallo,

zur VE: Nein, darf regelmäßig auch nicht verlangt werden, s. AVwV, Pkt. 32.0.5.
Erforderlich ist es lediglich, die Sicherung des LU des Kindes belegen zu können.

Zur Schufa-Auskunft: Ich vermute, es ist die "Erteilung der Zustimmung" zur Einholung einer Schufa-Auskunft gemeint?
Diese Auskunft ist nichts anderes als eine Auskunft darüber, inwieweit in den letzten Jahren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wurde und eine Prognose darüber, inwieweit dies in Zukunft so bleiben könnte.
Die Nachweise einer Sicherung des LU kann damit nicht untermauert werden, weshalb sich mir der Sinn dieser Aktion nicht erschließt.
Abgesehen davon halte ich, in Fällen wie Deinen (Nachzug Stiefkind), diese Forderung auch für unverhältnismäßig und damit rechts- bzw. vorschriftenwidrig wegen der Tiefe des Einblicks in persönliche Daten. Lasse mich da aber durchaus stichhaltig vom Gegenteil überzeugen...

Zur "Kostenübernahmeerklärung": Was ist der Inhalt dieser Erklärung, welchen Umfang hat sie und auf welcher Vorschrift soll diese beruhen? Worin besteht die inhaltliche Abgrenzung zur VE? Das würde mich interessieren. Diese "Kostenübernahmeerklärung" ist, zumindest mir persönlich, fremd und scheint mir etwas dubios.

Ich frage dies, weil spätere Hilfesuchende vielleicht einmal auf diesen Thread stoßen und mit den Informationen umgehen müssen (Dein Stichwort "Wissensdatenbank").
Aus diesem Grund zitiere ich auch einmal einen relevanten Auszug der entsprechende Vorschrift in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz", Punkt 32.0.5:

Zitat:
Der Nachzug findet nicht zu dem Stiefelternteil, sondern dem leiblichen Elternteil aufgrund von dessen Aufenthaltsrecht statt.
Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird.
Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht zu befürchten.


Insofern sehe ich weder einen nachvollziehbaren Grund für eine Schufa-Auskunft, noch für irgendeine "Kostenübernahmeerklärung".

Gruß
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andrej
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Antwort #10 - 03.02.2015 um 16:17:20
 
Die Kostenübernahmeerklärung bezieht sich auf die Sicherung des Lebensunterhaltes des Stiefkindes gem. § 68 AufenthG, so Auskunft der ABH. Die Kostenübernahmeerklärung sei im Beisein des ABH-Sachbearbeiters auszufüllen nach positiver Prüfung der Schufa-Auskunft zu unterzeichnen. Ein Vordruck wird nicht herausgegeben.
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Antwort #11 - 03.02.2015 um 16:39:12
 
Hallo,

damit ist diese "Kostenübernahmeerklärung" offensichtlich nichts anderes als die reguläre VE. Nur im anderen Gewand und vermutlich nicht gebührenpflichtig i.e.H.v. 25,- EUR. Der Inhalt, und somit Deine Verpflichtung, scheint damit offensichtlich auch analog zu einer regulären VE zu sein.
Meiner unmaßgeblichen Meinung nach umgeht die ABH damit die Vorschriften der AVwV, und zwar bewusst, womit dann auch der Umstand erklärlich ist, dass "ein Vordruck nicht herausgegeben" wird.
Da hängt mir angesichts dieser "Kreativität" der ABH etwas der Unterkiefer herunter. Aber vielleicht sehe ich das nur zu eng...

Wie auch immer, danke für die Rückmeldung.

Gruß


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Antwort #12 - 03.02.2015 um 17:02:32
 
andrej schrieb am 02.02.2015 um 16:32:04:
Eine VE fürs Stiefkind wird von der ABH nicht verlangt, aber eine Kostenübernahmeerklärung und Schufa-Auskunft!


Kostenübernahmeerklärung = VE. Die ist rechtlich aber nicht erforderlich, weil ein Zuzug in die Bedarfsgemeinschaft erfolgen wird und daher ohnehin eine Art "Unterhaltspflicht" besteht - diese allerdings mit dem Vorteil, dass es nicht auf die Pfändungsfreibeträge ankommt, sondern "nur" eine normale Sozialleistungsfreiheit erforderlich ist. Manche ABH möchten trotzdem gern eine VE haben, um auch für den Fall einer Trennung noch abgesichert zu sein - allerdings dürfte es dafür keine rechtliche Grundlage geben: wenn das Einkommen reicht, dann ist der LU auch ohne VE gesichert. Wenn es nicht reicht, dann würde es auch mit einer VE des Stiefvaters nicht reichen. Insofern ist die geforderte VE schlichtweg rechtswidrig.

Schufaauskunft: da die ABH nicht Mitglied der Schufa sind, können sie auch keine Daten von der Schufa einholen. Gefordert wird von manchen Behörden daher (wie von manchen Vermietern und anderen Leuten, die selbst nicht Schufa-Mitglied werden können oder wollen), die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft. Dieses Ansinnen ist klar rechtswidrig und verstößt gegen das Gebot der Datensparsamkeit. Denn es ist vollkommen unerheblich, wo der Stiefvater Konten hat, ob er Kredite zu zahlen hat oder ob gegen ihn Pfändungen laufen bzw. ein Insolvenzverfahren läuft. Es spielt einfach keine Rolle, denn die Pfändungsfreibeträge, die vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt sind, liegen über den Sozialleistungssätzen.

Manche "kreative" ABH meint zwar, vom Einkommen auch noch laufende Belastungen (Leasing-Rate für's Auto, Kreditrückzahlungen etc.) abziehen zu wollen, aber das ist grob falsch und vom Gesetz in keiner Weise gedeckt. Denn durch die Pfändungsfreigrenzen ist sichergestellt, dass zuerst der LU gedeckt wird und danach mögliche Gläubiger/Kreditgeber zum Zuge kommen.

T.P.2013 schrieb am 03.02.2015 um 16:39:12:
Aber vielleicht sehe ich das nur zu eng...


nein. Speziell die Schufa-Auskunft soll der Sachbearbeiter doch mal schriftlich einfordern. Ich hatte sowas nur einmal und da hat die Ankündigung, das über den zuständigen Datenschutzbeauftragten zu klären, sehr schnell geholfen. Denn die Sachbearbeiter wissen ja in aller Regel, dass sie das nicht fordern dürfen und wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen den Datenschutz dann auch dienstrechtliche Konsequenzen haben werden.
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andrej
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Antwort #13 - 20.02.2015 um 23:28:18
 
Nett zu lesen, dass die ABH rechtswidrige Sachen fordert. Insbesondere wenn es nicht bloß von einem Sachbearbeiter, sondern vom ABH-Leiter angeordnet wird.
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andrej
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Antwort #14 - 09.04.2015 um 17:55:08
 
Des Rätsels Auflösung: die Schufa wird nicht von der ABH abgefragt, sondern die aktuelle Auskunft sei vom Antragsteller zu beschaffen und vorzulegen.
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