Muleta schrieb am 19.12.2014 um 11:29:34:die Meldebehörde muss, was sich aus dem zitierten Meldegesetz auch ergibt, sogar ohne Antrag loslegen. Es genügt in dieser Konstellation bereits, dass ein zuständiger Mitarbeiter "Anhaltspunkte" vorliegen hat.
Wobei natürlich ein schriftlicher Antrag hilft, nachzuweisen dass die Anhaltspunkte dem Sachbearbeiter bekannt sind. Sonst bekommen die Behördenmitarbeiter wenns dann den Weg über die Fachaufsicht oder Dienstaufsicht geht, manchmal Gedächtnislücken.
Letzendlich kann man im Schreiben darauf hnweisen das entweder der Familienstand unmittelbar geändert wird oder von Amts Wegen eine Urkundenüberprüfung eingeleitet wird.
Muleta schrieb am 19.12.2014 um 11:29:34:dann fällt in der Behörde häufig doch auf, dass der Ball im eigenen Feld liegt und man ihn da nicht einfach liegen lassen darf. Und ich hatte durchaus Fälle (nicht immer), in denen dann selbst pakistanische Heiratsurkunden doch gar nicht mehr sooo zweifelhaft waren.
Na ja, die Behörde kann dann aber erst Recht auf eine Urkundenüberprüfung bestehen und diese auch Einleiten. Dann hat man eine durch die Meldestelle geprüfte Urkunden und die nächste Behörde verlangt das gleiche 1 Jahr später, wenn z.B das erste Kind kommt.
Da ist dann eine Nachbeurkundung sehr sinnvoll. Anonsten hat man trotzdem die Wartezeit, ggf. die Kosten und immer noch nicht eine DEU Urkunde.