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Einwohnermeldeamt verweigert Personenstandsänderung in verheiratet (Gelesen: 21.636 mal)
Themen Beschreibung: Einwohnermeldeamt
AnnaInsurova
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Antwort #30 - 19.12.2014 um 04:55:12
 
Die Überprüfung ansich ist nicht das Problem. Ich weiß, dass ich meinen Mann geheiratet habe und da auch nichts illegales dahintersteckt. Die Überprüfung will ich auch machen lassen, irgendwann, aber nicht jetzt. Denn es stehen wichtigere Kosten an im Moment. Bei der Geburt unseren Kindes kann dann das Standesamt diese Überprüfung verlangen usw es ist schon klar, dass wir nicht drum herum kommen. Aber ich wollte eben eine Lösung kurzfristig, damit mein Mann eben nicht steuerlich auf 1 fällt. Das Standesamt sagte mir jedoch, dass die Steuern rückwirkend erstattet werden nach der Überprüfung. Aber jetzt ist es uns wichtiger es gleich zu haben und nicht in einem Jahr. Ich habe jetzt dem Vorgesetzten einen Brief geschrieben mit der Bitte sich den Sachverhalt noch ein Mal anzuschauen und werde schauen was raus kommt.
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Antwort #31 - 19.12.2014 um 05:40:09
 
Ich schätze mal, daß es alternativlos ist, dem Verlangen jetzt nachzukommen. Ihr habt eine Mitwirkungsplicht!
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Muleta
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Antwort #32 - 19.12.2014 um 07:22:56
 
Neugieriger schrieb am 19.12.2014 um 05:40:09:
Ihr habt eine Mitwirkungsplicht!


wenn Du sowas schon behauptest, dann nenn bitte Rechtsgrundlagen. Sowohl für den Zwang einer Nachbeurkundung (die von der Meldestelle wohl verlangt wird), als auch für eine Urkundenüberprüfung (welche von Privatpersonen gar nicht beauftragt werden kann).
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Antwort #33 - 19.12.2014 um 08:17:05
 
Muleta schrieb am 19.12.2014 um 07:22:56:
wenn Du sowas schon behauptest, dann nenn bitte Rechtsgrundlagen. Sowohl für den Zwang einer Nachbeurkundung (die von der Meldestelle wohl verlangt wird), als auch für eine Urkundenüberprüfung (welche von Privatpersonen gar nicht beauftragt werden kann).


Wenn ihr keine Beteiligung wollt, sagt das doch einfach! Der hier "gepflegte" Ton ist obrigkeitlich arrogant, was ich auch mal in anderen Foren ansprechen werde!

AnnaInsurova schrieb am 19.12.2014 um 04:55:12:
Die Überprüfung will ich auch machen lassen, irgendwann, aber nicht jetzt.


Ich beziehe mich auf das, was ich lese!

"Mitwirkungspflichten des Bürgers in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen bestehen häufig und in unterschiedlichr Intensität je nach Art, Dauer und Zielrichtung des Verfahrens. Teilweise sind M. ausdrücklich gesetzlich geregelt (z. B. Antrags- oder Zustimmungserfordernisse, Auskunftspflicht); im Verwaltungsverfahrensrecht ist die Mitwirkungspflicht allgemein geregelt (§§ 26 II. VwVfG..." (Kreifelds).

Und hier handelt es sich ganz offensichtlich um eine solche Mitwirkungspflicht!
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Antwort #34 - 19.12.2014 um 08:24:06
 
Bevor du von der Pflicht des Untertanen/Bürgers sprichst, solltest du mal in das jeweilige Gesetz schauen:

Zitat:
§ 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.


Die Meldebehörde muss von Amts wegen ermitteln ob der Personenstand "verheiratet" ist oder nicht. Ihr liegt ja hoffentlich bald ein schriftlicher Antrag vor, den die Meldebehörde bearbeiten muss.
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Antwort #35 - 19.12.2014 um 08:30:00
 
Neugieriger schrieb am 19.12.2014 um 08:17:05:
Wenn ihr keine Beteiligung wollt, sagt das doch einfach!

Das wäre mir neu.

Jedoch ist es ... äußerst fragwürdig, nicht gerechtfertigte Forderungen unter "Mitwirkungspflicht" abzutun.
Es ist gerade das Interesse des Forums, bei ungerechtfertigten Forderungen zu helfen.
Bzw. im Falle, daß sie gerechtfertigt sind, das ebenso klar zu sagen und ggf. zu erklären.

Du hast etwas behauptet - belege es.
Das hat nichts mit Arroganz oder sonstwie zu tun, sondern gilt im täglichen Leben auch: Steh' zu Deinem Wort und wirf nicht mit Unfug um Dich.
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Antwort #36 - 19.12.2014 um 09:23:07
 
Aras schrieb am 19.12.2014 um 08:24:06:
Bevor du von der Pflicht des Untertanen/Bürgers sprichst, solltest du mal in das jeweilige Gesetz schauen:


Die Meldebehörde muss von Amts wegen ermitteln ob der Personenstand "verheiratet" ist oder nicht. Ihr liegt ja hoffentlich bald ein schriftlicher Antrag vor, den die Meldebehörde bearbeiten muss.


Trotzdem vermag ich nicht zu erkennen, warum hier die Mitwirkungspflicht entfallen soll, schließlich ist davon auch die Antragstellung umfaßt, die "jetzt nicht" erfolgen soll, weil...
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Antwort #37 - 19.12.2014 um 10:12:17
 
Neugieriger schrieb am 19.12.2014 um 09:23:07:
Trotzdem vermag ich nicht zu erkennen, warum hier die Mitwirkungspflicht entfallen soll,

Das soll sie gar nicht. Wer behauptet das?

Vielmehr wird hier davon ausgegangen, daß alle erforderlichen Angaben gemacht und Belege beigebracht wurden.

Neugieriger schrieb am 19.12.2014 um 09:23:07:
schließlich ist davon auch die Antragstellung umfaßt, die "jetzt nicht" erfolgen soll,

Genau das ist falsch:
Die Amtsermittlungspflicht - ausgelöst durch einen Antrag mit vollständigen erforderlichen Angaben und Belegen - darf nicht auf den Antragsteller verlagert werden.

Daher:
Muleta schrieb am 19.12.2014 um 07:22:56:
nenn bitte Rechtsgrundlagen. Sowohl für den Zwang einer Nachbeurkundung (die von der Meldestelle wohl verlangt wird), als auch für eine Urkundenüberprüfung (welche von Privatpersonen gar nicht beauftragt werden kann). 
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Antwort #38 - 19.12.2014 um 11:29:34
 
Aras schrieb am 19.12.2014 um 08:24:06:
Ihr liegt ja hoffentlich bald ein schriftlicher Antrag vor, den die Meldebehörde bearbeiten muss.


die Meldebehörde muss, was sich aus dem zitierten Meldegesetz auch ergibt, sogar ohne Antrag loslegen. Es genügt in dieser Konstellation bereits, dass ein zuständiger Mitarbeiter "Anhaltspunkte" vorliegen hat.

Das ist ja gerade der Witz bei Auseinandersetzungen mit der Meldestelle: das schlichte Ignorieren solcher konkreten Anhaltspunkte ist bereits eine Dienstpflichtverletzung des Sachbearbeiters - ganz ohne Antragsunklarheiten oder Fristen für Untätigkeitsklagen. Und wenn man das konsequent über eine DAB rügt (ich hab da in solchen Fällen auch keine Hemmungen gehabt, das Wort "Arbeitsverweigerung" zu verwenden), dann fällt in der Behörde häufig doch auf, dass der Ball im eigenen Feld liegt und man ihn da nicht einfach liegen lassen darf. Und ich hatte durchaus Fälle (nicht immer), in denen dann selbst pakistanische Heiratsurkunden doch gar nicht mehr sooo zweifelhaft waren.
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Antwort #39 - 19.12.2014 um 13:28:27
 
Muleta schrieb am 19.12.2014 um 11:29:34:
die Meldebehörde muss, was sich aus dem zitierten Meldegesetz auch ergibt, sogar ohne Antrag loslegen. Es genügt in dieser Konstellation bereits, dass ein zuständiger Mitarbeiter "Anhaltspunkte" vorliegen hat. 


Wobei natürlich ein schriftlicher Antrag hilft, nachzuweisen dass die Anhaltspunkte dem Sachbearbeiter bekannt sind. Sonst bekommen die Behördenmitarbeiter wenns dann den Weg über die Fachaufsicht oder Dienstaufsicht geht, manchmal Gedächtnislücken.

Letzendlich kann man im Schreiben darauf hnweisen das entweder der Familienstand unmittelbar geändert wird oder von Amts Wegen eine Urkundenüberprüfung eingeleitet wird.

Muleta schrieb am 19.12.2014 um 11:29:34:
dann fällt in der Behörde häufig doch auf, dass der Ball im eigenen Feld liegt und man ihn da nicht einfach liegen lassen darf. Und ich hatte durchaus Fälle (nicht immer), in denen dann selbst pakistanische Heiratsurkunden doch gar nicht mehr sooo zweifelhaft waren. 


Na ja, die Behörde kann dann aber erst Recht auf eine Urkundenüberprüfung bestehen und diese auch Einleiten. Dann hat man eine durch die Meldestelle geprüfte Urkunden und die nächste Behörde verlangt das gleiche 1 Jahr später, wenn z.B das erste Kind kommt.

Da ist dann eine Nachbeurkundung sehr sinnvoll. Anonsten hat man trotzdem die Wartezeit, ggf. die Kosten und immer noch nicht eine DEU Urkunde.
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Antwort #40 - 19.12.2014 um 14:06:50
 
Dann fragt man nach der Referenznummer und gibt das beim Standesamt an. Zwinkernd

Apropos im Meldegesetz NRW steht was von Auskunftspflicht des Betroffenen. Ich kann aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung darin erkennen.
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Antwort #41 - 19.12.2014 um 15:14:36
 
grisu1000 schrieb am 19.12.2014 um 13:28:27:
Na ja, die Behörde kann dann aber erst Recht auf eine Urkundenüberprüfung bestehen und diese auch Einleiten. Dann hat man eine durch die Meldestelle geprüfte Urkunden und die nächste Behörde verlangt das gleiche 1 Jahr später, wenn z.B das erste Kind kommt.


eigentlich nicht: wenn eine Urkunde einmal überprüft wurde, dann verweigert die deutsche AV im Ausstellerland regelmäßig eine erneute Überprüfung mit Hinweis auf die vorherige Überprüfung. Wäre ja auch Quatsch, dasselbe sinnfrei nochmal zu machen. Allerdings hätte man bei einer Nachbeurkundung in der Tat ein für alle mal Ruhe und keine deutsche Behörde würde mehr meckern (auch nicht aus Unkenntnis).
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Antwort #42 - 19.12.2014 um 22:00:09
 
Aras schrieb am 19.12.2014 um 14:06:50:
Apropos im Meldegesetz NRW steht was von Auskunftspflicht des Betroffenen. Ich kann aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung darin erkennen. 


Die Pflicht zur Nachbeurkundung gibt es auch nicht. Aber das Recht der Behörde dann eine Überprüfung der Urkunde durchzuführen.  Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich IMHO auf Vorlage der Orginalurkunde und ggf. Auskünfte.

Die Einleitung der Urkundenüberprüfung hat die Behörde selbst von Amts wegen durchzuführen, das kann nicht vom Bürger velangt werden. Auch wenn es natürlich für die Behörde einfacher ist den Bürger in Richtung Nachbeurkundung zu gängeln.
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Antwort #43 - 20.12.2014 um 08:24:56
 
AnnaInsurova schrieb am 19.12.2014 um 04:55:12:
Die Überprüfung will ich auch machen lassen, irgendwann, aber nicht jetzt. 

Normalerweise muss diese vertrauensanwaltliche Dokumentenüberprüfung in Ländern mit unsicheren Urkundenwesen abgeschlossen sein, bevor das Visum zur FZF erteilt werden kann.
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AnnaInsurova
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Antwort #44 - 20.12.2014 um 09:25:14
 
Saxonicus schrieb am 20.12.2014 um 08:24:56:
Normalerweise muss diese vertrauensanwaltliche Dokumentenüberprüfung in Ländern mit unsicheren Urkundenwesen abgeschlossen sein, bevor das Visum zur FZF erteilt werden kann.


Nein, dazu besteht keine Pflicht! Das liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Ich habe in einem der Kommentare ein Bild hinzugefügt in dem das drin steht. Es wird nicht im Regelfall gemacht, sondern wenn Zweifel herrschen, ob die Urkunde echt ist bzw die Heirat. Es steht natürlich die Frage im Raum, woher ein Meldeamt die Ahnung von sämtlichen Urkunden haben soll, aus unsicheren Staaten. Aber auch das kann ja kaum als Entschuldigung abgewälzt werden. Man kann in der gesamten Bundesrepublik Beispiele von Urkunden in einem System sammeln und es den Ämtern zur Verfügung stellen, so dass ein Vergleich möglich ist. SO ALS IDEE

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