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Nun doch komplizierter als gedacht? / alg2 (Gelesen: 19.434 mal)
SarahBonn
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Antwort #30 - 23.01.2015 um 23:02:13
 
Kann mein mann eigentlich auch eine erstausstattung beantragen? Momentan schlafen wir gemeinsam auf einer Luftmatratze da ich nur ein Einzelbett habe.
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Aras
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Antwort #31 - 24.01.2015 um 10:45:45
 
Hallo

wir hatten hier schon gleiche Fälle. In jedem Fall haben die Betroffenen die Leistungen ab Einreise erhalten. In den Fällen in denen sich die Jobcenter geweigert haben, haben wir erst das Gespräch empfohlen und dann direkt den Anwalt. Es hat immer geklappt.

also ich bin irgendwie skeptisch. Bist du zum Anwalt gefangen und hast Klage eingereicht/einreichen lassen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SarahBonn
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Antwort #32 - 24.01.2015 um 15:27:23
 
Ich bin zum Amtsgericht gegangen und er sagt mir das ich erst selbst Widerspruch einlegen muss und erst wenn wieder abgelehnt wird ich einen Beratungsschein für den Anwalt bekomme
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Antwort #33 - 24.01.2015 um 15:33:16
 
Und du hast nur den Widerspruch erhoben und das war's?
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SarahBonn
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Antwort #34 - 24.01.2015 um 15:55:37
 
Ja mehr kann ich ja erstmal nicht machen
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Aras
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Antwort #35 - 24.01.2015 um 16:40:20
 
Das ist in meinen Augen faulheit. Sry, aber wenn das so ist, dann leidest du nicht zu Unrecht. Du hättest längst beim Anwalt für Sozialrecht erscheinen können und müssen. Und wenn du das so geschrieben hast wie ich dir das formuliert habe, dann warten die auf die Begründung.

also ich bin grad von der nachlässigkeit übermannt..

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Antwort #36 - 24.01.2015 um 18:17:30
 
Ohne den Beratungsschein kann ich ja nicht zum Anwalt!? Zumindest habe ich angerufen und ich brauche den wisch bevor ich überhaupt einen Termin machen kann (so wurde es am telefon gesagt)
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Aras
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Antwort #37 - 24.01.2015 um 19:09:14
 
Ich bin hier raus.
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Antwort #38 - 25.01.2015 um 11:03:26
 
SarahBonn schrieb am 24.01.2015 um 15:27:23:
Ich bin zum Amtsgericht gegangen und er sagt mir das ich erst selbst Widerspruch einlegen muss und erst wenn wieder abgelehnt wird ich einen Beratungsschein für den Anwalt bekomme


Das ist natürlich Schwachsinn.

Erstens wird der Anwalt ja bereits gebraucht, um den eingereichten Widerspruch korrekt zu begründen.

Zweitens, wenn der Widerspruch abgelehnt wird, muss als nächstes geklagt werden. Dann wird aber kein Beratungsschein mehr gebraucht, sondern dann muss Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Das sollte man mal mit dem Amtsgericht diskutieren bzw. notfalls auch zum Vorgesetzten gehen. Oder man könnte einen Anwalt finden, der einem hier weiterhilft (was aber wiederum bedeutet, der Anwalt müsste erst einmal in Vorleistung gehen - das macht nicht jeder).

Wir hier können Dir das leider nicht abnehmen. Wir können Dir nur die Rechtslage erläutern, aber durchsetzen musst Du Dich schon selbst. Notfalls einfach den Thread hier ausdrucken und vorlegen. Und wenn dann der Rechtspfleger beim Amtsgericht meint, die hier erhaltenen Auskünfte wären falsch oder würden auf Deinen Fall nicht passen, dann weise darauf hin, dass Du das nicht wissen kann, denn man ermöglicht Dir ja nicht, mit einem Anwalt zu sprechen.  Cool


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SarahBonn
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Antwort #39 - 26.01.2015 um 13:28:28
 
Danke Eduard für deine Hilfe.

heute flattert mal wieder ein Brief vom Jobcenter ins Haus.
Am Freitag waren wir dort um Vorschuss zu erhalten, wir sind auch bis zur Leistungsabteilung gekommen aber dort sagte uns die Frau mehrhals das er erst 3Monate ab Einreise Anspruch hat. Das haben wir ja jetzt lange genug durchgekaut und ich weiss nun das dass NICHT stimmt.

nun...zurück zum Brief.

Ich hatte ja mal erwähnt das wir für Dezember Geld für meinen Mann erhalten haben.

Nun möchte das Jobcenter das Geld zurück weil ja wie gesagt- kein Anspruch besteht.

Was soll ich nun machen? Soll ich mir einfach alle Papiere zusammen suchen und Morgen einfach nochmal zum Amtsgericht laufen und nicht eher weg gehen bevor ich diesen doofen schein bekommen habe?

Eine Antwort auf den Widerspruch habe ich noch nicht erhalten (der kommt wohl aus Düsseldorf oder so, da haben die Jobcenter selbst wohl nichts mit am Hut. Hatte mir die Dame zumindest gesagt)

Ich hoffe ja nicht das Sie jetzt auf die Idee kommen un meinem Mann sein erstes Geld direkt einbehalten und ich diesen Monat wieder keine Miete zahlen kann.

Der Vermieter will sowieso das wir uns was anderes Suchen, er würde uns sofort rauswerfen (was ja nach 2 offenen Monatsmieten sein recht wäre)
Die Bitte nach einem Darlehn wurde mir auch abgelehnt. Der Bescheid kam am Samstag.

Ich weiss langsam echt nicht mehr weiter, einmal öffnen sich türen und dafür schließen sich andere wieder.  Griesgrämig
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Aras
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Antwort #40 - 26.01.2015 um 13:33:50
 
Heute war das Amtsgericht von 8:30 bis 12:00 geöffnet. Vielleicht ist die Stelle für Beratungshilfe ja noch offen. Ansonsten morgen nochmal versuchen.

Dass dein Widerspruch sinnlos ist solange ein Anwalt nicht die Begründung nachliefert, brauch ich dir wohl nicht zu erklären.

Hier nochmal die Daten:
Wilhelmstr. 21
53111 Bonn

Postanschrift:
53105 Bonn
Telefon: 0228 702-0
Fax: 0228 702-2906
E-Mail: poststelle@ag-bonn.nrw.de

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Antwort #41 - 26.01.2015 um 13:53:55
 
Hab die Post eben erst gelesen, war heut morgen beim Arzt.
Leider kann man nur bis 11.30 Wartemarken ziehen.

Ich werde morgen mein Glück versuchen und sagen das dass jobcenter nun auf eine Begründung wartet und ich ja davon als normal sterblicher keine Ahnung davon habe.

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reinhard
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Antwort #42 - 26.01.2015 um 15:18:35
 
Die Begründung ist doch hier im Forum mehrfach erläutert worden. Ich denke, das kann man auch durch Lesen und ohne Anwalt selbst erledigen.

Jedenfalls sorgt der Widerspruch dafür, dass die Frist gewahrt ist und nichts "wegläuft".
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SarahBonn
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Antwort #43 - 26.01.2015 um 15:29:10
 
ich kenne den grund, aber ich weiss nicht wie ich es zusammenfassen kann geschweige denn so zu schreiben das es überzeugend ist.
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Reni
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Antwort #44 - 26.01.2015 um 17:00:02
 
Zwei Anmerkungen:
1. Amtsgericht/Anwalt: Man kann im Amtsgericht auch energisch nach dem Vorgesetzten fragen, weil diese Abwimmelei geht wirklich nicht, schon gar nicht, wenn die Wohnungskündigung droht. Hinzu kommt, dass Antragsteller prinzipiell dein Mann ist und von ihm nicht erwartet werden kann, dass er einen Widerspruch auf deutsch alleine begründe könnte.
Man kann auch bei einigermaßen anständigen Anwaltskanzleien - vorher fragen, ob sie Sozialrecht machen - das Problem vorab erläutern, dann kann ein Anwalt die Beratung machen und die Beratungshilfe hinterher abrechnen, nebst einem scharfen Schreiben ans Amtsgericht, dass man Leute so nicht abwimmeln darf.

2. Widerspruchsbegründung sollte enthalten, dass er per FZF nachgezogen ist, auf Dauer hier bleiben wird und Anspruch auf sofortige Zahlung hat - und dazu kannst du dann die Begründung, die hier oben irgendwo angepinnt ist nebst Aktenzeichen des anderen Urteils angeben.
Mit Kopie von Widerspruch und Begründung zur Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts gehen, dort vorlegen und bitten, dass man euch hilft, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, damit ihr die Wohnung nicht verliert. (Dass ihr lieber umziehen wollt, ist etwas anderes, aber das solltet ihr mit Wohnungssuche etc. in Ruhe machen, statt unter Druck.)
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