Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Verpflichtungserklärung Syrer (Gelesen: 5.571 mal)
Kartoffel
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 123

OWL, Nordrhein-Westfalen, Germany
OWL
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung Syrer
01.12.2014 um 17:38:29
 
Hallo,
bei der VE für Syrer, die über eines der Aufnahmeprogramme gekommen sind, hat es eine (für mich) überraschende Entwicklung gegeben.
Das Bundesinnenministeriums sagt, eine spätere, erfolgreiche Asylantragstellung ändere nichts an der Gültigkeit der VE, denn durch §25.1 oder 25.2 ändere sich ja nichts am Aufenthaltszweck! Schockiert/Erstaunt
(Das war ja die Hoffnung vieler nach 23.1 Eingereister, mit Anerkennung auch den Verpflichtungsgeber zu entlasten.)
So verständlich es ist, dass Kommunen Geld sparen wollen und der Staat auf der Gültigkeit der VE besteht, ich frage mich:
a) Ist das juristisch sauber oder ist das "Auslegungssache"?
b) Müssen sich die Kommunen nun daran halten oder tun sie es?
c) ob hier insbesondere bei den gut Qualifizierten nicht an der falschen Stelle gespart wird? (okay, Off Topic)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #1 - 01.12.2014 um 17:49:57
 
Kartoffel schrieb am 01.12.2014 um 17:38:29:
a) Ist das juristisch sauber oder ist das "Auslegungssache"?

das ist mangels entsprechender Rechtsprechung zu dem Thema unklar. Ich tendiere aber dazu, dass die einzelnen Aufenthaltserlaubnisse jeweils unterschiedlichen Aufenthaltszwecken dienen und die VE dadurch mit Erteilung der AE 25 II endet.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #2 - 01.12.2014 um 18:38:12
 
es bleibt unklar, aber ich tendiere dazu, dass die VE weiter gilt bis zum Erreichen einer NE. Denn es war ja klar, dass es sich um einen humanitären Aufenthalt handelt, der auch unter 25 I bzw. II fallen würde (nach entsprechendem Verfahren). Nur dass eine Visumserteilung für letztere Varianten nicht möglich wäre und daher die Behörde nach Sinn und Zweck der VE einen humanitären Daueraufenthalt absichern wollte (und eben nicht lediglich den unbestimmt langen Zeitraum zwischen Einreise und Abschluss eines Asylverfahrens).
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #3 - 01.12.2014 um 19:05:17
 
das sehe ich wiederrum anders: 25 I/II sind m.E. gerade wegen des zuerkannten Status als Flüchtling ein Spezialfall unter den humanitären Aufenthalt und so nicht mit 23 I und sonstigen hum. AT zu vergleichen. Angesicht der vom  BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 - 1 C 12.12, juris Rn. 21 m.w.N. vertreten Auffassung zum Trennungsprinzip würde ich sehr wohl davon ausgehen, dass sich die AE hier unterscheiden. Außerdem hat eine Flüchtlingsanerkennung auch andere Rechtsfolgen hinsichtlich Erteilung, Verlängerung und Aufenthaltsverfestigung (u.a. zwingendes Absehen von der LU-Sicherung, NE nach drei Jahren statt sieben). Auch hat die Erteilung der AE 23 nicht zur Folge, dass man Flüchtling i.S.d GFK ist, insofern teile ich die Auffassung, dass es sich hier um den selben Aufenthalt handeln muss nicht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #4 - 02.12.2014 um 07:16:00
 
m.E. kommt es auf die Gründe an, die der Antragsteller vorbringt und auf die er sein Begehr auf eine Aufenthaltserlaubnis stützt. Und das sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die bereits bei der Visumserteilung bzw. der Erteilung einer AE 23 I vorlagen und die nun -in der exakt selben Weise- für ein Asylverfahren mit nachfolgender 25 I /25 II verwendet werden sollen. Dabei verändert sich die Rechtsgrundlage, auf die der Anspruch gestützt wird (ggf. auch mehrere AT gleichzeitig damit möglich, weil unterschiedliche Rechtsfolgen). Nicht verändert wird dabei aber die tatsächliche Grundlage, auf der (sämtliche) Ansprüche basieren.

M.E. endet die VE daher nicht bereits dann, wenn aus denselben Gründen nunmehr ein weiterer (oder ein anderer) AT erteilt wird, sondern nur dann, wenn tatsächlich andere Gründe für einen AT vorliegen (dann könnte es aber in entsprechenden Konstellationen auch ein gleichartiger AT sein).
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #5 - 02.12.2014 um 08:14:53
 
Kartoffel schrieb am 01.12.2014 um 17:38:29:
b) Müssen sich die Kommunen nun daran halten oder tun sie es?

In NRW würde ich damit rechnen. Es ist aber noch ein
"Informations-"Erlass angekündigt.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #6 - 02.12.2014 um 09:50:01
 
Muelta ich kann Deinen Ausführungen so leider nicht zustimmen, weil sie m.E. nicht Konform mit der Systematik des AufenthG sind. Abschiebeverbote als Gesamtzweck zu definieren, ohne inhaltlich auf die Einzelnen Bestimmungen einzugehen ist für mich wie einen den Begriff Ehegattennachzug als Gesamtzweck zu definieren und z.B. eine für eine AE 30 abgegebene VE auch nach der Einbürgerung des Stammberechtigten und Wechsel hin zur AE 28 weitergelten zu lassen (ablehnend OVG SH - 4 LB 14/12-).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #7 - 02.12.2014 um 09:57:38
 
Na, zu dem, was die Rechtsprechung i.S. VE sagt, passen die
Ausführungen aber durchaus. Diese besagt, dass eine VE so
lange gilt, bis eine AE zu einem anderen Zweck erteilt wird.
Sie sagt nicht, dass sie so lange gilt, bis eine andere AE er-
teilt wird.
Und dass der Aufenthaltszweck sich hier nicht ändert (nämlich
Schutz vor den aktuellen Gefahren, die in Syrien bestehen) -
darüber sind wir uns doch einig?

Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #8 - 02.12.2014 um 10:01:26
 
Mick schrieb am 02.12.2014 um 09:57:38:
Und dass der Aufenthaltszweck sich hier nicht ändert (nämlich
Schutz vor den aktuellen Gefahren, die in Syrien bestehen) -
darüber sind wir uns doch einig?

ehm nein. 23 I und 25 I/II sind m.E. ausländerrechtlich verschiedene Aufenthaltszwecken zuzuordnen. Eine Anorderung der ob. Landesbehörde ist für mich nicht mit einer Flüchtlingsankerennung gleichzusetzten und ist somit ein Zweckwechsel der die VE erlöschen lässst.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #9 - 02.12.2014 um 10:05:58
 
Es geht aber bei dem Begriff "Zweck des Aufenthaltes" um
den Willen des Ausländers. Und der ändert sich nicht. Das
ist übrigens anders als in Deinem Bsp. Da liegt mal der Wunsch
der Eheführung mit Ausländern, mal mit Deutschen vor.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #10 - 02.12.2014 um 10:19:01
 
Mick schrieb am 02.12.2014 um 10:05:58:
Da liegt mal der Wunsch
der Eheführung mit Ausländern, mal mit Deutschen vor

der Stammberechtigte ist in diesem Fall aber die selbe Person, da kann man nach der hier vertretetenen Auffassung nicht sagen, dass sich der Zweck nunmehr geändert hat.

Tatsache ist aber, dass durch die Einbürgerung des Stammber. ein Wechsel der Rechtsgrundlage, für die ein AE erteilt werden kann, eingetreten ist und somit nach Meinung des OVG ein neuner Aufenthaltszweck entstanden ist. Ich kann also nicht ganz nachvollziehen, warum eine Statusaufwertung wie die Flüchtingsanerkennung, die ja nunmehr einen Anspruch auf eine neue AE mit sich bringt, kein anderer Zweck sein soll.

Zitat:
Es geht aber bei dem Begriff "Zweck des Aufenthaltes" um
den Willen des Ausländers.

Der Wille ist das Eine, die Rechtsgrundlage für die Erteilung der AE is das Andere (vgl. BVerwG 1 C 43.06, Rn. 26).

Würde man den aufgenommenen Ausländern den Flüchtlingstatus zuerkennen wäre das m.E. kein Zweckwechsel. Da das aber nicht der Fall ist, gehe ich davon aus, dass mit der Flüchltingsanerkennung und dem darauf basierten AT 25 I/II ein neuer Zweck verfolgt wird.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #11 - 02.12.2014 um 10:21:46
 
BVerwG 1 C 43.06, Rn. 12: dort wurde schon (in anderem Zusammenhang deutlich), dass "der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet." Das BVerwG hat dort bereits (zurecht) darauf abgestellt, was aus Sicht des Betroffenen tatsächliche Grundlage des Antrags ist und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass Behörden und Gerichte sich aus dem tatsächlichen Vorbringen eben sämtliche in Frage kommenden Rechtsgrundlagen für eine AE selbst raussuchen und prüfen müssen. Das deutet jedenfalls darauf hin, dass ein Zweckwechsel nicht schon deshalb vorliegt, weil eine Behörde heute die eine AE erteilt und morgen die (ebenfalls mögliche) andere AE.

Ich würde daher davon ausgehen, dass das BVerwG bei einer VE ähnlich argumentieren würde: entscheidend ist daher nicht, ob eine formale Veränderung eingetreten ist und insbes. eine AE mit einer anderen Hausnummer erteilt wird, sondern ob sich das zur AE führende Vorbringen verändert hat.

Trotzdem könnte man m.E. eine zum Erlöschen der VE führende Veränderung/Zweckwechsel bejahen - und zwar aus folgendem Grund: die Grundlage für den Antrag auf eine AE 25 I / 25 II liegt nicht mehr in der (drohenden) Verfolgung in Syrien, sondern in der tatsächlich erfolgten Anerkennung durch das BAMF, vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Die Anerkennung ist notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Erteilung der AE - auf tatsächlich vorliegende (drohende) Verfolgung oder andere humanitäre Gründe kommt es nicht (mehr) an. Anders formuliert: was immer auch zu einer AE 23 I geführt hat: es war kein Anerkennungsbescheid des BAMF. Letzterer führt aber (ausschließlich) zur AE 25 I (bzw. II). Ob sich das BVerwG allerdings auf eine solche Argumentation einlassen wird, wage ich zu bezweifeln.
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #12 - 03.12.2014 um 22:18:15
 
Muleta schrieb am 02.12.2014 um 10:21:46:
Anders formuliert: was immer auch zu einer AE 23 I geführt hat: es war kein Anerkennungsbescheid des BAMF. Letzterer führt aber (ausschließlich) zur AE 25 I (bzw. II).

Dieses Beispiel zeigt, dass es zwei verschiedene Zweckbegriffe gibt, die aber m.E. im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufen.

Betrachtet man den Akt der Titelerteilung, ist offensichtlich, dass die ABH in beiden Fällen (§§ 23 und 25) jeweils nur andernorts inhaltlich vollständig vorgefasste Maßgaben zum weiteren Verbleib des Ausländers in eine spezifisch aufenthaltsrechtliche Form gießt. Bei einer "engmaschigen" Betrachtungsweise bezweckt die ABH aber jeweils verschiedenes:
- Erteilt sie nach § 23 Abs. 1, setzt sie eine auf politischer Ebene getroffene (oberste Landesbehörde; BMI) getroffene Maßgabe um, die für sie verbindlich ist.
- Erteilt sie nach § 25 Abs. 1, 2, setzt sie die Verbindlichkeit einer flüchtlingsrechtlichen Entscheidung des BAMF (vgl. § 6 Abs. 1 AsylVfG) um.
Zwar hat die ABH weder im einen noch im anderen Fall einen eigenständigen Entscheidungsspielraum auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenebene hinsichtlich der besonderen Erteilungsvoraussetzungen. Die Zweckrichtung ist trotzdem jeweils eine andere, weil die umzusetzenden Entscheidungen von unterschiedlichen Behörden herrühren, die nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen tätig geworden sind. Dass beide Titel im Abschnitt 5 stehen, führt nicht zu einer identischen Zweckrichtung, weil "Gründe" und "Zwecke" nicht dasselbe sind. Im einen Fall geht es um politische Interessen der obersten Landesbehörden bzw. des BMI, im anderen um den Vollzug des humanitären Völkerrechts.

Auch bei einer großzügigeren Orientierung an der Zweckrichtung des Tätigwerdens der im Vorfeld der ABH tätigen Behörde (oberste Landesbehörde/BMI/BAMF) ergibt sich kein anderes Bild der Lage. Für die diversen Aufnahmeprogramme, die zu Titeln nach § 23 Abs. 1 führen, ist eine konkrete, individuelle Verfolgung, wie sie im Rahmen eines Asylverfahrens geprüft wird, keine Voraussetzung. Die Programme bieten keinen Schutz vor Verfolgung, sondern stellen lediglich eine erleichterte bzw. erweiterte Möglichkeit der Familienzusammenführung vor dem Hintergrund der Kriegshandlungen in Syrien dar. Der Sache nach könnten die Titel jedenfalls für die Landesprogramme auch nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Die individuelle Verfolgungssituation wird jedenfalls in keinem Fall geprüft. Primärer Schutzzweck ist die Familieneinheit, die im Herkunftsstaat auf Grund der Kriegssituation nicht in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dagegen kann eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nur auf Grund einer individuellen Verfolgungssituation erfolgen, wie sie für eine AE nach § 23 gerade nicht geprüft wird. Dass das BAMF Syrer anscheinend seit einigen Monaten regelmäßig ohne nähere Prüfung des Einzelfalls anerkennt, vermag den Betroffenen m.E. nicht zum Nachteil gereichen. Diese Praxis ist ausschließlich der kapazitären Überforderung geschuldet. Mit ihr ist nicht verbunden, dass nunmehr die die Zivilbevölkerung willkürlich treffenden Kriegsgefahren als solche verfassungs- bzw. völkerrechtlich beachtliche Asyl- oder Fluchtgründe darstellten. Zu einer solchen Wertung fehlte dem BAMF auch die Befugnis.

Die Auffassung eines Referatsleiters des BMI, die für Länder und Kommunen nicht verbindlich ist, verkennt dagegen m.E., dass zwischen den "Gründen" (= Abschnittsüberschriften des AufenthG) und dem (objektivierten) Zweck eines Aufenthalts ein Unterschied besteht, der auch durch die z.T. fast willkürliche Wahl der Rechtsgrundlage (z.B. § 23 statt § 36 Abs. 2) nicht nivelliert werden kann.

Im Übrigen erlischt die VE wohl jedenfalls dann, wenn Betroffene wie folgt verfahren: Nach Erteilung der AE gemäß § 23 reist ein Syrer in der Absicht in einen anderen Dublin-Staat aus, dort Asyl zu beantragen. Es wird keine Wohnung in Deutschland beibehalten. Der Aufenthalt im Bundesgebiet wird aufgegeben, der AT erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6. Der Ausländer ist ausgereist, der Verpflichtete enthaftet ("bis zur Beendigung des Aufenthalts"). Die Dublin-VO führt zur Rücküberstellung des Ausländers nach Deutschland, die VE kann nicht mehr gezogen werden.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verpflichtungserklärung Syrer
Antwort #13 - 03.12.2014 um 23:18:15
 
Hmm, ich denke, mind. 95% der User hier können das nicht
nachvollziehen/verstehen.

Lösen tun wir es hier auch nicht. Auch angesichts der Stille
des TS ....

geschlossen

falls sich da mal was tut seitens des Gesetzgebers bzw klärender
Erlasse... kann das hier fortgeführt/geöffnet werden
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema