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brauche Rat (Gelesen: 9.847 mal)
Themen Beschreibung: Schule
Zimtduft
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: irakisch
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14.11.2014 um 08:45:13
 
Hallo

Ich bin Kurde aus Nordirak.
Als Flüchtling im Januar 2002 in München angekommen.
Mit Duldung gelebt wegen ungeklärter Identität.

2011 Vater eines deutschen Kindes geworden.
2012 mit Hilfe eines Anwalt grauer Pass erhalten um nach Irak zu reisen um alles zu besorgen zwecks Identitätsklärung.
Hat funktioniert.
Gottaeidank
2012 befristeten Aufenthalt bekommen
2013 Vater eines zweiten deutschen Kindes geworden

Ich bin seid 2012 Selbständig und davor 8 Jahre in diesem selben Beruf als Angestellter tätig.
Ich finanziere den Lebensunterhalt meiner Familie allein und auch ohne jegliche staatliche Unterstützung.
Das soll so bleiben was wichtig ist.

Jetzt mein Problem.
Ich habe im Mai 2012 von der Dame die für Duldung zuständig ist ein Schreiben ausgestellt bekommen.
Paragraf 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ( in besondere Weise Integrationsbedürftig) Die Teilnahmeverpflichtung ist zwei Jahre ab Ausstellung gultig.

Kann ich nur eine Prüfung machen?
Weil ich hab paar Nummern angerufen und es ist zu meiner Arbeitszeit.
Wenn dann brauche ich Nachtkurs weil ich am Tag arbeite.
Wirs Aufethalt weg genommen wenn ich das nicht schaffe?
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #1 - 14.11.2014 um 09:11:12
 
1. Kann ich nur eine Prüfung machen?
ja

2.Wirs Aufethalt weg genommen wenn ich das nicht schaffe?
nein, nur immer nur noch um jeweils 1 Jahr verlängert, solange die Tests nicht bestanden wurden

Aber wieso kümmerst du dich erst jetzt darum, wenn das Schreiben schon im Mai 2012 kam?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.11.2014 um 09:14:19
 
Komisch... Wieso bist du jetzt Integrationsbedürftig?

hast du einen deutschen schulabschluss?

ansonsten.. Es ist unzumutbar die Erwerbstätigkeit aufzuheben, nur um den integrationskurs zu besuchen. Also falls du keinen passenden kurs findest, dann beantrage die Aufhebung der Verpflichtung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Zimtduft
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: irakisch
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Antwort #3 - 14.11.2014 um 09:17:18
 
Ich habe eine wichtige Frage vergessen.
Man erzählte mir direkt bei einem Kurs vor 1 Jahr der Kurs ginge 6 Monate bei jeweils 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tageswoche.
Stimmt das?
Ist demnoch so?

=====

Nein ich habe nie eine deutsche Schule besucht oder dergleichen.
Der Wunsch des Kurses kommt durch den Aufenthalt.
Davor hatte ich ja Jahrelang mit Duldung gelebt.

Aufhebungsantrag ist sehr gut.
Gebe ich das bei der ABH ab?
Oder beantrage ich erst einmal ein Schreiben dort?


Daddys' Änderung:
Folgepost (<<klick) angefügt... bitte nutzt die 15-minütige Editiermöglichkeit. Danke! Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 14.11.2014 um 09:35:45 von Daddy »  
 
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.11.2014 um 10:30:31
 
Du hast nicht zufällig einen deutschen Berufsabschluss?

Ansonsten ja. Ich würde sowas schreiben:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhielt im Mai 2012 eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Ich bin langjähriger Erwerbstätiger und sichere  als Alleinverdiener den Lebensunterhalt meine Familie ohne staatliche Unterstützung. Da ich keinen Integrationskurs, der sich mit meiner Erwerbstätigkeit zeitlich vereinbaren ließe, seit der Verpflichtung im Mai 2012 finden konnte, konnte ich leider der Verpflichtung auch nicht nachkommen.

Ich beantrage darum dies als Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 anzuerkennen und die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs zu widerrufen.

Des Weiteren gehe ich davon aus, dass bei mir ein geringer Integrationsbedarf vorliegt, da ich meiner Meinung nach bereits die Mindestanforderung der geforderten Sprachkenntnisse besitze. Ich würde gerne meine Sprachkenntnisse gemäß 44a.1.2.3 der AVWV bei einem persönlichen Gespräch demonstrieren und durch Sie feststellen lassen. Außerdem habe ich meiner Meinung nach durch die selbstständige Lebensunterhaltssicherung meinen geringen Integrationsbedarf gemäß 44.3.1.2 der AVWV bzw. IntV § 4 Abs. 3 bewiesen.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und freue mich auf Ihre Antwort.


Mit freundlichen Grüßen
Zimtduft


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Zimtduft
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: irakisch
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Antwort #5 - 14.11.2014 um 10:40:30
 
Aras super.
Besser gehts wohl nicht.
Daumen hoch.

Ich werde mein Glück versuchen

Nein ich habe keinerlei Schulabschlüsse innerhalb der EU weder eine Schule in EU jemals besucht.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.11.2014 um 12:49:11
 
Je nach Region gibt es auch Kurse am Wochenende.
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Zimtduft
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 28.11.2014 um 11:59:16
 
Hallo nochmal.

Ich hab das schreiben wie oben steht an die ABH geschrieben.

Jetzt folgendes zurück erhalten.

Nach Paragraf 44 Abs. 1 Nr 1 AufenthG wäre ich nicht nachgekommen meine Verpflichtung wahr zu nehmen.

Die Verlängerung des Aufenthalts könne nach Paragraf 8 Abs. 3 AufenthG abgelehnt werden.

Das doch jetzt kein Ernst?
Also soll ich meine Firma aufgeben und Sozialhilfe beantragen um einen Kurs zu besuchen.

Zudem steht da im Brief.
Im übrigen kann eine Niederlassungserlaubniss nur erteilt werden wenn sie u.auüber die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie gegebenfalls über Grundkenntnisse der rechts und gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen Paragraf 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn7 und 8 AufenthG

Die reden da aich was von deutscher Staatsangehörigkeit aber die möchte ich nicht haben.

Was kann ich nun tun?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 28.11.2014 um 12:19:42
 
die Geschichte kam mir irgendwie bekannt vor: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1337938081/8#8

Nun, da Du nichts gegen die Verpflichtung unternommen hast (Rechtsmittelfristen sowieso abgelaufen) musst Du mit der Verpflichtung leben. Die ABH wird zwar die AE wg. den Kindern verlängern müssen, allerdings erstmal maximal für ein Jahr.

Du wärst mal gut daran beraten, endlich mal die Prüfungen zu machen und Ergebnisse vorzulegen. Hättest Du auch in den letzten zwei Jahren machen können, alles vor sich herzuschieben hat eben solche Konsequenzen.
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lottchen
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Antwort #9 - 28.11.2014 um 14:04:00
 
Zimtduft schrieb am 28.11.2014 um 11:59:16:
Zudem steht da im Brief.
Im übrigen kann eine Niederlassungserlaubniss nur erteilt werden wenn sie u.auüber die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie gegebenfalls über Grundkenntnisse der rechts und gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen Paragraf 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn7 und 8 AufenthG

Die reden da aich was von deutscher Staatsangehörigkeit aber die möchte ich nicht haben.


Wo steht hier was von der deutschen Staatsbürgerschaft? Hier wurde Dir nur erklärt, dass Dir momentan keine NE erteilt werden kann.
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Aras
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Antwort #10 - 28.11.2014 um 14:10:33
 
Es steht irgendwo, dass man die Vorteile eines Integrationskurses proaktiv den Ausländern benennen soll. Also auch Einbürgerung nach 7 statt 8 Jahren.
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Antwort #11 - 28.11.2014 um 16:46:41
 
Also soll man Einbürgerungstest machen?
Aber mit dem Test ist ja dann noch nicht alles erledigt nehme ich an.
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lottchen
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Antwort #12 - 28.11.2014 um 17:36:43
 
Du sollst den Integrationskurs machen! Der besteht aus einem Sprach- und einem Orientierungskurs. Jeweils mit Prüfung. Den Sprachkurs kannst Du Dir sparen, wenn Dein mündliches Deutsch ähnlich wie Dein schriftliches ist. Hast Du vielleicht schon einem Sprachabschluß? A1, A2, B1...? Falls B1, dann ist dieser Teil eh schon erledigt. Falls nicht, dann mach einfach nur die Prüfung. Beim Orientierungskurs musst Du mal in Deiner Stadt fragen, ob Du tatsächlich den Kurs besuchen musst (Du bist ja schon lange hier und solltest Dich da auskennen) oder ob es auch hier reicht, nur die Prüfung abzulegen.   

Wenn Du selbstständig bist ist das doch alles nicht das große Problem! Du kannst doch weiterhin arbeiten, nur eben ein paar Stunden am Tag nicht. Bei uns in der Stadt geht ein Orientierungskurs 2-3 Wochen á 3-4Stunden pro Tag (außer Wochenende). Da ist immer noch Zeit genug zum Arbeiten. Und die Prüfungsfragen stehen im Internet. 

Und nochmal zum Verständnis: Orientierungskurs und Einbürgerungstest sind nicht dasselbe. Ähnlich, aber nicht dasselbe.
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Antwort #13 - 28.11.2014 um 18:18:08
 
Es reicht nur das Zertifikat zu machen.
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Antwort #14 - 28.11.2014 um 18:56:17
 
lottchen schrieb am 28.11.2014 um 17:36:43:
Orientierungskurs und Einbürgerungstest sind nicht dasselbe. Ähnlich, aber nicht dasselbe.


Der Abschlusstest vom Orientierungskurs ist der Einbürgerungstest. Das sind nur zwei Wörter für die gleiche Veranstaltung. Der Test heißt "Leben in Deutschland" und muss nur einmal bestanden werden.
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