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Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014 (Gelesen: 16.000 mal)
Themen Beschreibung: Ausländerrecht
baudouin66
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25.11.2014 um 11:05:10
 
Hallo-- Hallo.
Es geht hier um Auswirkungen der EuGH Rechtsprechung von 10.09.2014  im Fall Ben Alaya

- Wie wird diese Rechtsprechung tatsächlich angewendet?
- Wie lang dauert das Visumsverfahren?
- Darf das Visum noch abgelehnt werden?
- Wie lauft es bei Vorzulassungen?

Noch genug offene Fragen

Danke
Baudouin66
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baudouin66
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Antwort #1 - 27.11.2014 um 10:23:52
 
Hilfe!!!!
Wer weißt was?
Wo sind die Experten?
Gr
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Antwort #2 - 27.11.2014 um 11:28:12
 
Hallo,

auch wenn ich kein Experte im Bereich Aufenthalt zum Zweck des Studiums bin... :

Zitat:
- Wie wird diese Rechtsprechung tatsächlich angewendet?


Grundsätzlich unmittelbar, oder um es mit Günter Schabowski zu sagen: „Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich.“ .
Tatsächlich wird Dir das, vermute(!) ich, erst beantwortet werden können, wenn die nationalen einschlägigen Regelungen entsprechend angepasst bzw. (neue) Regelungen zur Umsetzung dieses Urteils national durch die entsprechenden Behörden verfügt worden sind. Das wird zumindest noch etwas dauern, wenn man natürlich auch schon jetzt im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten auf das Urteil Bezug nehmen kann.

Zitat:
- Wie lang dauert das Visumsverfahren?


Vermutlich genau so lange, wie vorher auch, also nicht genau vorhersagbar. Es ändert sich doch grundsätzlich nichts, das Vorliegen der Voraussetzungen der Studentenrichtlinie werden jetzt doch noch immer geprüft. Nur fällt jetzt bei der Entscheidungsfindung ein bisher möglicherweise ausgeübtes Emessen der ABH, bzw. die Prüfung zusätzlicher nationaler Zulassungsbedingungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Studentenrichtlinie, weg.

Zitat:
- Darf das Visum noch abgelehnt werden?


Ja klar, wenn die Voraussetzungen der Studentenrichtlinie nicht erfüllt werden.

Zitat:
- Wie lauft es bei Vorzulassungen?


Vermutlich so wie vorher auch. Entscheidend bleibt, dass die Voraussetzungen der Studentenrichtlinie erfüllt sind.

Allgemein: Die tatsächlichen Auswirkungen in der Verwaltungspraxis werden sich erfahrungsgemäß erst nach einiger Zeit zeigen, insofern vermute ich, dass Die auch Experten auf Deine Fragen zur Zeit nur mit eigenen Vermutungen antworten können.
Just my 2 Cents.

Gruß
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Antwort #3 - 27.11.2014 um 11:39:29
 
Hallo und vielen dank!

Ich bin mit diesem Antwort noch verwirrt also vorher. Was bringt diese Rechtsprechung?  Was besagt er? Ich dachte wenn Uni Vorzulassungen geben und die Finanzierung gesichert ist, müsst das Visum gegeben worden. 

Wenn nicht, was ist denn der Unterschied zwischen das Verfahren vor diese Rechtsprechung?
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Antwort #4 - 27.11.2014 um 12:49:09
 
Der Unterschied ist der:

Vor dem Urteil gab es (und gibt es jetzt natürlich noch immer) eine europäische Studentenrichtlinie, die die Voraussetzungen zur Einreise und Aufenthalt für Studenten abschließend regelte.
In Deutschland haben aber einzelne ABHen noch, kurz gesagt, z.B. zusätzliche Anforderungen vor Zustimmung zum Visum formuliert.

Das Urteil stellt klar, dass die abschließend formulierten Voraussetzungen der Richtlinie eben auch abschließend sind und die ABHen keine eigenen, zusätzlichen Anforderungen stellen können.
Trotzdem sind die Voraussetzungen der Richtlinie (die über "Uni Vorzulassungen ... und die Finanzierung" hinausgehen) noch immer zu erfüllen, was durch die ABHen dann geprüft werden wird.

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Antwort #5 - 27.11.2014 um 13:08:06
 
Hallo und Vielen dank.
Im Internet, ist diese Rechtsprechung genug kommentiert worden. Es gibt viele Seiten mit viele Analyse. Die ABH im Visumsverfahren stellen selten Schwierigkeiten dar. Dagegen, inbs. für afrikanischen Ländern, sind ausländischen Vertretungen über Visumsanträge skeptisch und kritisch. Mich interessiert in diesem Verfahren die Vorgehensweise und Unterschied im Visumsverfahren zwischen Bedingte Zulassungen und Unbedingte Zulassungen.
Meinungen gewünscht!!!
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Antwort #6 - 29.11.2014 um 15:16:54
 
Dies beantwortet Deine Frage jetzt nicht,
die AV und Visastellen wurden zum Urteil, Inhalt und Auswirkungen informiert und haben erste Anweisungen zum Umgang mit Visaantraegen nach dem Urteil erhalten.

Damit moechte ich es belassen, da das Thema zu komplex ist und Student nicht gleich Student ist..

Da bleiben viele Fragen, wie man mit Antraegen umgeht.. auch dazu gab es erste Hinweise nach dem Urteil..

Einige Punkte bleiben.. anabin Datenbank ist noch nicht perfekt..

-Schulabschluss in D anerkannt?
-Deutschkenntnisse bei Studium in deutscher Sprache..
-Antragsteller selbst Beispiel 34 jaehrige Verkaeuferin die formal die Voraussetzungen erfuellt, aber sich bisher noch nie fuer Studium auch nicht im Heimatland interessiert hat.. keine Deutschkenntnisse hat und in D studieren moechte..
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Antwort #7 - 29.11.2014 um 15:45:29
 
Das Urteil..
http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/22217.pdf


Ein Teil meiner ersten Antwort/letzter Teil mit Problematik passt nicht zu Thematik der Frage.

Zulassungsbescheid.. naja.. das Urteil war absehbar..
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« Zuletzt geändert: 29.11.2014 um 15:55:54 von Einbeck »  
 
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Antwort #8 - 29.11.2014 um 18:20:00
 
Bezüglich Vorzulassung
Das wird über die landesrechtlichen Hochschulzulassungsverordnungen geregelt. Zusätzlich werden diese über die Zulassungsverordnugen der einzelnen Studienrichtigungen geregelt. Also im ersteren steht, dass man die Hochschulreife benötigt und wieviele Plätze ausländern zugewiesen werden können und im letzteren stehen die sprachlichen Voraussetzungen und welche anderen Kenntnisse man benötigt oder ob das Studienfach an der jeweiligen Hochschule zulassungsbeschränkt oder nicht zulassungsbeschränkt ist.

Mathematik ist idR nicht zulassungsbeschränkt und benötigt meist nur dsh-1 bzw. B2 Kenntnisse.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 01.12.2014 um 14:53:03
 
Herr Einbeck,
Im Fall Ben Alaya, ging es um eine Bedingte Zulassung. Es wird auch gesagt, das den Fall noch nicht abschließend bearbeitet worden sei. Es ist uns nicht bekannt ob Herr Ben Alaya ein Visum bekommen hat oder nicht. Wir haben erfahren dass, Studienbewerber mit Zulassungen spricht "Unbedingte Zulassungen" machen eine Visumsverfahren mit Visumanspruch durch. Die Studenten mit Bedingte Zulassungen spricht Vorzulassung/Zulassungen zum Sprachkurs sich immer noch den Art. 21 Visakodex  überprüfen lassen sollen, alles bleibt beim alte. Wo sind die Meinungen? was interpretieren ich falsch?

Im Fall eine Studienrichtung  auf Deutsch, ist generell den TestDAF als ausreichender Nachweis der Kenntnisse der deutsche Sprache anerkannt, und reicht es für die Unbedingte Zulassung. Jetzt gibt es andere kleine Fachhochschulen die z.B. die die Fachrichtung Technische Physik, Biotechnische Chemie  nicht mehr als das B1 Niveau benötigen für die unbedingte Zulassung. Wie könnte es beim Botschaft laufen? Wird es dort auch eine unbedingte Zulassung ohne TESTDAF akzeptiert?  Es ist mit klar auch das nicht jeder Student, tatsachlich Student ist. Vielen dank!!!
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Antwort #10 - 01.12.2014 um 15:04:55
 
Die Botschaft hat keine Kompetenz zum bestimmen der Studierfähigkeit. Im Fall Ben Alaya hat die Botschaft versucht die Chancen eines erfolgreichen Studiums zu bewerten und ist vor Gericht daran gescheitert.

Es ist also eher so:
Der Student bringt die Zulassung und die Botschaft gibt das Visum.

Ob TestDaF oder nicht ist Sache der Universität.
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Antwort #11 - 01.12.2014 um 15:30:30
 
Vielen Dank Herr Arras,

Bei der Vorzulassung, bestimmt die Botschaft immer noch über die Studierfahigkeit  /Prognose oder?

Nur bei Zulassungen sollte die Botschaft keine weitere Voraussetzungen erfragen, oder siehe es wieder falsch?
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Antwort #12 - 09.12.2014 um 14:40:56
 
Wo soll man sich dann die Info einholen? Wann wurden wir klare Regeln haben und nicht mehr umsonst die Deutschsprache -- monatelang -- lernen? Wann weißt man zu 100% ob er ja oder nein ein Studentenvisum bekommen wird?

Warum sind die Ablehnungsquote in Afrikanischen Länder so hoch? Wer kann was dazu sagen?
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Antwort #13 - 09.12.2014 um 15:19:23
 
Frag doch beim auswärtigem Amt nach Verwaltungsanweisungen die durch die betreffende Gerichtsentscheidung bis jetzt erlassen wurden...
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Antwort #14 - 09.12.2014 um 15:26:24
 
Herr Arras, habe schon lange gefragt, das Dokument ist vertrauenlich eingestuft. Hier hoffe ich auf Info und Tipps von Experten.
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Antwort #15 - 09.12.2014 um 15:32:03
 
Kennst du das Aktenzeichen?

Frag mal auf www.fragdenstaat.de nach

Ich würde das so formulieren

Zitat:
Erlasse, Rundschreiben oder sonstiger Verwaltungsanweisungen, die die Vergabe von Studentenvisa betreffen - insbesondere solche die auf das EuGH-Urteil vom 10. September 2014 in der Rechtssache C-491/13 Mohamed Ali Ben Alaya Bezug nehmen.


Wenn die deine Anfrage aufgrund der Kategorisierung als Verschlusssache ablehnen, dann kannst du den Informationsfreiheitsbeauftragten "anrufen" und um Vermittlung bitten.

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Antwort #16 - 10.12.2014 um 07:38:09
 
Vielen Dank!
Ich versuche es und sage Bescheid!!!
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Antwort #17 - 10.12.2014 um 12:28:05
 
Ob Ali Ben Alaya das Visum bekommen hat, kann er Dir aus Datenschutzgründen wohl nur selber sagen.
Dem Urteil kann ich nicht entnehmen das es bei Ali Bin Alaya um ein bedingtes Studienvisum ging.
Text schreibt von "Zulassung der UNi zum Studium".

Das Urteil bzw. die Regelungen sind für einen bzw. gelten für einen Sachverhalt der alle Tatbestandvoraussetzungen ( Art. 6 und 7 RL 2004/114/EG das heißt vorliegen einer unbedingten Studienzulassung) erfüllt.

Andere Sachverhalte trifft das Urteil nicht, dies gilt für bedingte Zulassungen (bedingtes Studienvisum) wie auch Studienbewerbervisen.

Art. 7 RL 2004/114/EG verlangt eine Prüfung des Tatbestandes  "zum Zwecke des  Studiums"
.
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Antwort #18 - 10.12.2014 um 18:40:24
 
Einbeck schrieb am 10.12.2014 um 12:28:05:
Prüfung des Tatbestandes"zum Zwecke desStudiums"


Die Anschließend in den folgenden Aufzählung dargestellt sind und gem. des Urteils des EuGH abschließend sind. Prognose des Studienerfolgs gehört eben nicht dazu, wurde aber schon mal gerne in der Vergangenheit gemacht.
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Antwort #19 - 10.12.2014 um 19:57:41
 
Vielen Dank Herr Einbeck!!!

1. Die T.U. Dortmund verlangt zur (Unbedingte) Zulassung neben der HZB, als Nachweis ausreichender deutsche Kenntnisse die DSH 2 oder TestDAF 4x4. Herr Ben Alaya hätte nur eine bedingte Zulassung und hätte auch keine große  Vorsprung gemacht im deutsch Lernen. Also ich denke er hat noch kein Visum bekommen und dass, der Fall noch nicht abschließend bearbeitet worden ist.

2. 2004/114/EG Art. 7   "c) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird".

Manche Ingenieur/Technische Studiengänge in Deutschland  bei Fachhochschulen benötigen nur den Niveau "B1" für die Unbedingte Zulassung. Diese "B1" kann auch von eine privatschule für die Deutsche Hochschule  genügen und nicht unbedingt vom einen nach GER zertifizierten Sprachkursveranstalters.  In diesem Fall darf/kan das Visum wegen diesem 2004/114/EG Art. 7   c) abgelehnt werden?

=====

grisu1000 schrieb am 10.12.2014 um 18:40:24:
Die Anschließend in den folgenden Aufzählung dargestellt sind und gem. des Urteils des EuGH abschließend sind. Prognose des Studienerfolgs gehört eben nicht dazu, wurde aber schon mal gerne in der Vergangenheit gemacht.


Diese Prognose des Studienerfolgs ist immer noch der Hauptgrund der Visa Ablehnungen bei uns in Afrika. Diese Ablehnungsgrund ist sehr subjektiv. Früher, also vor diese Ben Alaya Rechtpsrechung,  auch mit einer Unbedingte Zulassung, wurde das Visum auch sehr oft abgelehnt. Im manche Länder wie z.B. in Guinea, gab es in 2012 53% Visumsabehnungen, in Nigeria  35% und in Russland, 6%.

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Antwort #20 - 11.12.2014 um 01:14:06
 
baudouin66 schrieb am 10.12.2014 um 19:57:41:
Diese Prognose des Studienerfolgs ist immer noch der Hauptgrund der Visa Ablehnungen bei uns in Afrika. Diese Ablehnungsgrund ist sehr subjektiv. Früher, also vor diese Ben Alaya Rechtpsrechung,auch mit einer Unbedingte Zulassung, wurde das Visum auch sehr oft abgelehnt.


Bei einer unbedingten Zulassung muss man dan halt mit dem Verweis auf die EuGH Entscheidung nun den Rechtsweg gehen. Die Chancen haben sich wohl deutlich verbessert.

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Antwort #21 - 11.12.2014 um 10:49:54
 
baudouin66 schrieb am 10.12.2014 um 19:57:41:
Früher, also vor diese Ben Alaya Rechtpsrechung,auch mit einer Unbedingte Zulassung, 



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Antwort #22 - 11.12.2014 um 11:11:21
 
baudouin66 schrieb am 10.12.2014 um 19:57:41:
Manche Ingenieur/Technische Studiengänge in Deutschland  bei Fachhochschulen benötigen nur den Niveau "B1" für die Unbedingte Zulassung. Diese


Ich denke das stimmt so nicht. Es wird mind. B2 gefordert, da erst durch B2 auch eine "Extrahierungsfähigkeit" nachgewiesen wurde. Darum entspricht DSH-1 bzw. TestDaF TDN-3 auch B2 Niveau gemäß GER.

Vielleicht verwechselst du das damit, dass man jetzt mit beliebigem B1-Nachweis sich zur DSH-Prüfung anmelden kann?
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Antwort #23 - 11.12.2014 um 11:28:34
 
Herr Arras, schauen Sie bei der  Westsächsische  Hochschule Zwickau z.B. für Informatik und viele andere kleinere FH, dort ist die gefragte Sprachniveau für die Zulassung das Niveau "B1".

Das Niveau B2 ist z.B. bei der FH Mainz für Ing Studiengänge gefragt.
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Antwort #24 - 11.12.2014 um 11:48:10
 
Herr Einbeck,
"Verdacht auf Mißbrauch? Will der Kunde wirklich studieren..
"
Sie reden hier von Studierernsthäftigkeit und nicht von Studienerfolgsprognose/Studierfähigkeitsprognose. Klar, Studienernsthäftigkeit sollte gründlich überprüft werden.

Ein Ablehnungsgrund wie "„Aufgrund Ihres bisherigen Wedergangs, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Sie das geplante Studium in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg durchführen werden“" Diese ist Studienerfolgsprognose aber.

Dies kommt sehr subjektiv rüber. Mit welchem Kompetenzen kann eine Visastelle Mitarbeiter so eine Meinung bilden? Bei einer Stelleauschreibung die übrigens immer noch aktuell ist, wird lediglich gefragt dass,  der zukünftige Visamitarbeiter deutsch, französich, und english fließend können muss. Also keine technische Know How um z.B. eine Master in der Physik zu bewerten.
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Antwort #25 - 11.12.2014 um 11:54:17
 
Ok, ich habe die Studienordnung von der FH Zwickau (wer will da überhaupt studieren Durchgedreht?) gelesen. Du hast Recht das nur B1-Kenntnisse gefordert werden.

Ich denke der Knackpunkt liegt darin, dass B1 gemäß GER gefordert wird, und im Zweifel dem Prüfungsausschuss entschieden werden muss. Das kann auch bedeuten, dass bei B1-Nachweis von *irgendeiner* Sprachschule, der Antrag dem Prüfungsausschuss vorgelegt werden kann. Dann läuft es wohl darauf hinaus, dass ein Sprachnachweis von einem ALTE-zertifiziertem Sprachprüfer nachgefordert werden kann, sofern man nicht persönlich vorsprechen kann. Und als im Ausland lebender Ausländer kriegt man ggf. kein Visum um nur mal so vorzusprechen.

Also ich würde weiterhin ein ÖSD- oder GI-Zertifikat vorlegen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #26 - 11.12.2014 um 12:08:31
 
Herr Arras, laut Prof. Dr. ... Studigangsleiter Informatik an der WZH Zwickau, Studenten aus Kurdisthan werden mit "B1" zugelassen und studieren auch dort sehr erfolgreich. Zwickau ist in DE und wird genauso wie vielen andere Hochschulen in DE gefördert. Die PC Laboren haben die neusten Machinen, die Lehrer sind motiviert, die Bibliotheken sind mit die neusten Büchern gefühlt, es gibt keine Studiengebühren, Studenten dürfen nebenbei arbeiten, man lebt eine Rechtsstaat, Krankenversicherungen und medizinischendiensten sind da und stehen zu Verfügung. Noch mehr Grund warum man in Zwisckau studienren möchte?
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Antwort #27 - 11.12.2014 um 12:14:56
 
@baudouin66

Das war eigentlich nur ein Seitenhieb(=ein Witz) gegen Zwickau, da Zwickau u.a. bekannt ist für den NSU und auch sonst für Studenten eher tote Hose ist. Belassen wir es einfach dabei.

Wie ich schon schrieb ist das Problem mit B1-Nachweisen von nicht-zertifizierten Sprachschulen, dass diese ggf. nicht akzeptiert wird.

Ansonsten ist es ne Sache des Prüfungsausschusses, wer akzeptiert wird oder nicht.
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Antwort #28 - 11.12.2014 um 13:07:00
 
baudouin66 schrieb am 11.12.2014 um 11:48:10:
Ein Ablehnungsgrund wie "„Aufgrund Ihres bisherigen Wedergangs, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Sie das geplante Studium in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg durchführen werden“" Diese ist Studienerfolgsprognose aber.

Dies kommt sehr subjektiv rüber. Mit welchem Kompetenzen kann eine Visastelle Mitarbeiter so eine Meinung bilden? Bei einer Stelleauschreibung die übrigens immer noch aktuell ist, wird lediglich gefragt dass,der zukünftige Visamitarbeiter deutsch, französich, und english fließend können muss. Also keine technische Know How um z.B. eine Master in der Physik zu bewerten. 


Erstmal bezieht sich das auf Altfälle vor dem Urteil..

Dann:
Diese Stellenausschreibung bezieht sich auf die lokale Ortskraft am Schalter, die Anträge annimmt.
Die Entscheidung trifft ein entsandter Mitarbeiter.

Für diese Prognosen/Aussagen sind Erfahrungswerte wichtig.
Eine Frage des  Einzelfalles..

..bisheriger Werdegang..
Beurteilung des Einzelfalles.. des Lebenslaufes./ der Lebensumstände... der Motivation..

Tatsache ist ein Studentenvisum ist ein relativer einfacher Weg nach Deutschland/Europa zu kommen..
dies ist vielen bekannt und wird auch genutzt..
wenn man dann erstmal in Deutschland ist...




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Antwort #29 - 11.12.2014 um 14:56:13
 
Herr Einbeck,

Mit bedingte Zulassungen, hat sich nichts geändert. Dieser Ablehnungsgrund kommt immer, immer. Ich betreue ausländische Studenten und Ich erfahren eine Ablehnungsquote von (4/15 ~ = 70%). Alle mit bedingte Zulassungen. Jetzt mit dieser Ben Alaya Rechtsprechung, bereiten sich alle Kandidaten für den TestDAF und werde mit Unbedingte Zulassung diese "Aufgrund Ihres bisherigen Wedergangs, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Sie das geplante Studium in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg durchführen werden"  befreit.

Die Dame die diese Visa-Interview durchführt hat bei einer Evaluierung der HZB 45 durch 4 geteilt und 8,70 gefunden. Mit solcher Kompetenzen, darf sie über Studentenvisumsanträge entscheiden. Nicht nur frustrierend, sondern einfach Unfair. Ein Remonstration dauert über 3 Monaten, also eine weitere Semester verloren gegangen und noch mehr Frust bei der Systematische entgültige Ablehnung. Mit dem Rechtsprechung und die Auswirkungen im Fall Ben Alaya, werden Studienbewerber, hoffen wir nicht mehr umsonst die deutsche Sprache lernen.

Die entsandter Mitarbeiter bekommt den Feedback und die Meinung der lokale Ortskraft. Der Einfluß dieser Lokale Ortskraft ist nicht gleich null. Warum führt diese lokalen Ortskraft der angeblich mehr Intelligenz und Verstand hat selber nicht dieser Interview?  Hinter eine Ablehnung stehen Familien, Investitionen, und emotionale schwache Menschen. Gibt es keine menschlicher Weg?

Wir möchten alle Einzelheiten und Auswirkungen dieser Rechtsprechung wissen um zu verhindern, dass die Gute Kandidaten diese falsche Ablehnungen erfahren.
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Antwort #30 - 11.12.2014 um 15:14:10
 
baudouin66 schrieb am 11.12.2014 um 14:56:13:
Die Dame die diese Visa-Interview durchführt hat bei einer Evaluierung der HZB 45 durch 4 geteilt und 8,70 gefunden. 


Kannst du das bitte näher erläutern? Ich verstehe die Aussage nicht. Also HZB ist doch Hochschulzulassungsberechtigung?

Wozu soll diese Berechnung dienen?

Zur Umrechnung der Noten wird bundesweit die sogenannte bayerische Formel genutzt. Siehe AQVO Punkt 4.4

http://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/pdf/AQVO.pdf

bzw. die Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen

http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Hochschulzugang_Beschluesse_der_KMK/GesNot0...

Was ich problematisch finde:

Die Studenten der meisten afrikanischen Länder brauchen doch die Feststellungsprüfung beim Studienkolleg? Das kann schon problematisch sein, da man ja in diesem Fall nur eine bedingte Zulassung bekommen könnte?!
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Antwort #31 - 11.12.2014 um 15:39:46
 
Aras, der Kandidat hat für den Fach Mathematik die note 45/80, also 45 üder 80. Es ist gängig die noten im französiche System (französische Kolonie)über 20 Zu schreiben. Sie hat dann 45 durch 4 geteilt und anstatt 11,25/20 zu finden, hat sie 8,70/20 gefunden.

Jetzt verstehtst du?
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Antwort #32 - 11.12.2014 um 15:47:31
 
Ja das verstehe ich jetzt. Aber wieso wird es in das französische System übertragen? Die Umrechnung kann sogar fehlerhaft sein.

Normalerweise brauchst du nämlich die "untere Bestehensgrenze" und die Maximalnote um die korrekt umgerechnete Note zu berechnen.

Bei den Franzosen braucht man mind. 10 von 20 um zu bestehen. Bei dem 80 Punktesystem kann es ja sein, dass man schon mit 25 besteht und nicht mit 40. Das verschiebt die Noten generell.

Aber man kann es ja schon sehen, dass 45 / 80 mehr sein muss als nur 8,7/20. Aber eine einfache Umrechnung durch 4 kann aber nicht die passende Umrechnungsfunktion sein.
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Antwort #33 - 11.12.2014 um 15:51:42
 
"Die Studenten der meisten afrikanischen Länder brauchen doch die Feststellungsprüfung beim Studienkolleg? Das kann schon problematisch sein, da man ja in diesem Fall nur eine bedingte Zulassung bekommen könnte?! "

Also nein Viele Afrikanischen Länder brauchen den STK nicht, was aber ein Fehler ist, weil nur den TestDAF zu bestehen und mit eine Unbedingte Zulassung zu kommen, heisst nicht, dass die Studenten den Fachvokabel haben einerseits, und das deutsche Discipline, Arbeits- und Vorgehenweisen bzw. PC Nutzung und Kenntnisse haben.

Studenten aus China, Marokko und andere länder die das STK besuchen haben, studieren viel Erfolgreicher als die Studenten aus afrikanischen Länder mit einem im Deutschland anerkannte HZB.

Wir haben uns beim KMK beschwert, es wurde gesagt dass, eine Herabstuffung der HZB wurde zum diplomatische Schwierigkeiten führen.

In Deutschland darf man keine Staatliche finanziertes Studienkolleg freiwillig besuchen. Jetzt schließen wir gerade Kooperationsvereinbarungen mit Studienkollegen um gegen gebühren unsere Studenten zu vorbereiten, erst in Afrika (Auswahltest, eine Art APS wie in China) und dann weiter hier in Deutschland.
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Antwort #34 - 11.12.2014 um 22:35:45
 
baudouin66 schrieb am 11.12.2014 um 14:56:13:
Die entsandter Mitarbeiter bekommt den Feedback und die Meinung der lokale Ortskraft. Der Einfluß dieser Lokale Ortskraft ist nicht gleich null. Warum führt diese lokalen Ortskraft der angeblich mehr Intelligenz und Verstand hat selber nicht dieser Interview?Hinter eine Ablehnung stehen Familien, Investitionen, und emotionale schwache Menschen. Gibt es keine menschlicher Weg?Wir möchten alle Einzelheiten und Auswirkungen dieser Rechtsprechung wissen um zu verhindern, dass die Gute Kandidaten diese falsche Ablehnungen erfahren.


Menschlicher Weg?

Organisatorisch ist es so gewollt das eine Ortskraft den Antrag und die Unterlagen entgegennimmt und das Gespraech mit dem Kunden fuehrt.
Das AA hat nicht die Personalausstattung um Antragsannahme durch Entsandte zu machen.

Die Person oder Eigenschaft der Person der Antragsannahme aendert nichts am Ergebnis. Der Entscheider soll da ein vier-Augen-Prinzip gilt  nicht selber Antraege entgegennehmen.

Menschlicher Weg einer Ablehnung?
Ablehnungen abschaffen?

Entscheider muessen das geltende Recht und Gesetz anwenden,
dies unabhaengig vom Kunden, dessen Herkunft und Hautfarbe, ob nett oder nicht, ob weiblich oder maennlich, alt oder jung.
dies immer gleich, fair, gerecht, gleichgelagerte Sachverhalte gleich entscheiden (keine Willkuer).

Der Rechtsweg steht offen.


Die AV haben Kulturabteilungen die Studenten beraten sollen, als
Betreuer/Studentenorganisation kann man mit der Kulturabteilung in Kontakt treten und Probleme/Schwierigkeiten besprechen.

Probleme im allgemeinen Sinne bei Hochschulzulassung/Visum kann man als Institution ja mal mit der Botschaft besprechen bzw. ueber Vertreter seines Landes, eigene Behoerden (Kultusministerium), dort vorlegen.

Viele Laender haben Kulturabkommen geschlossen..
AV als diplomatische Vertretungen halten Kontakt zu Gastlaendern und Behoerden/Institutionen.. das heisst auch Probleme besprechen und anbringen und nicht nur auf Empfaengen Cocktaile trinken..
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Antwort #35 - 12.12.2014 um 11:46:31
 
Einbeck schrieb am 11.12.2014 um 22:35:45:
Die Person oder Eigenschaft der Person der Antragsannahme aendert nichts am Ergebnis. Der Entscheider soll da ein vier-Augen-Prinzip gilt  nicht selber Antraege entgegennehmen.


Herr Einbeck, ich freue mich sehr über Ihre Antwort. Sie stehen an einer Seite und reden aus ihrer Perspektive und ich an der andere Seite. Ich betreue nämlich dieser Studenten in Visumsverfahren.

Ich habe ihre Frage nicht gut verstanden. Das Interview wird durch den Ortskraft geführt. Aus diesem Interview wird zuminsdest Studienernsthaftigkeit geprüft. Wenn also der Ortskraft inkompetent ist, dass könnte schon zur falscher Bewertung bzw. Visumsentscheidung führen.

Wie ist das 4-augen Prinzipen Konzipiert? Ist der Ortskraft teil davon?


Einbeck schrieb am 11.12.2014 um 22:35:45:
Menschlicher Weg einer Ablehnung?
Ablehnungen abschaffen?


Ablehnung abschaffen nicht, sondern menschlich mit Visumsbewerber umgehen. Das heisst keine Beleidigungen, keine ungerechtfertigten Vorwurfen, höfflich die Menschen behandeln, die sind Menschen und keine Tieren oder Halb-menschen. Die meisten diese Tatsachen sind durch lokalen Ortskräften gemacht. 


Einbeck schrieb am 11.12.2014 um 22:35:45:
Probleme im allgemeinen Sinne bei Hochschulzulassung/Visum kann man als Institution ja mal mit der Botschaft besprechen bzw. ueber Vertreter seines Landes, eigene Behoerden (Kultusministerium), dort vorlegen.



Sobald man die Vorgehensweise der Botschaft der Botschaft in Frage stellt, z.B. dass jeder Remonstrationschreiben gegen eine Quittung/Nachweis/ abgegeben werden sollte, so dass man weisst wie lang es dauert oder überhaupt dass eine Remonstration abgegeben wurde, ist man nicht mehr bei der Diskussion Willkommen".

"Einbeck schrieb am 11.12.2014 um 22:35:45:
Betreuer/Studentenorganisation kann man mit der Kulturabteilung in Kontakt treten und Probleme/Schwierigkeiten besprechen.



Diese ist ein Tipp. Die Botschaft und das Konsulat befinden sich in zwei verschiedenen Orten. Danke vielmals
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Antwort #36 - 08.03.2015 um 01:12:48
 
Das VG Berlin hebelt die EuGH-Rechtsprechung aus. Dem Kläger wurde das Visum wieder verwehrt. Die Begründung: Wer in Deutschland studieren will, obwohl - oder weil - er hier auch Familie hat, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er ein Studentenvisum beantragt, weil er nicht ernsthaft studieren, sondern nur zu seiner Familie ziehen will.

Die äußerst leckere Urteilsbegründung vom 30.1.2015  (Rz. 36 ff.) hier:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs...
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Antwort #37 - 08.03.2015 um 15:03:33
 
Das Urteil ist lesenswert..

empfehle allen Kritikern ein Studium des Urteils..
interessanter der Sachverhalt mit den vielen verschiedenen Antraegen (immer was anderes studieren)..

auch die Noten der Reifepruefung, Informatik 4,87 Punkte  Mathematik 6,0 Punkte Gesamt  ausreichend 9,65 von 20 Punkten,
Grund der Entscheidung waren aber nicht die Noten sondern der vermeindliche Missbrauch..

wenn ich bedenke wie die Botschaft kritisiert wurde....

umgekehrt stellt das Urteil einiges deutlich klar ..
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Antwort #38 - 08.03.2015 um 19:56:49
 
Neben den "sprunghaften" Angaben zu den Aufenthaltszwecken hat das Gericht ausdrücklich besonders gestört, dass der Antragsteller in Deutschland Familie hatte, nämlich seine Eltern, bei denen er bis 1995 gewohnt hatte (seitdem bei den Großeltern in Tunesien). Aus den häufig wechselnden Angaben des Antragstellers zu den Aufenthaltszwecken in Verbindung mit dieser einzig erkennbaren "Konstante" (Eltern in DE) schloss das Gericht, dass es eigentlich von vornherein um einen gesetzlichen nicht vorgesehenen Familiennachzug eines erwachsenen Kindes zu seinen Eltern ging. Daher Missbrauch. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht davon ausgeht, vermeintlich unrealistische Annahmen zum Studienerfolg stellten für sich genommen einen Missbrauch dar. Daher sollte man die Bedeutung des Urteils jetzt, denke ich, nicht überbewerten - man muss schon den Einzelfall sehen, der hier entschieden wurde.

(Allerdings frage ich mich, warum eigentlich aus Sicht der Kammer das Vorlageverfahren erforderlich war - immerhin war es ja genau dieselbe Kammer in genau demselben Rechtsstreit, die ausgesetzt und vorgelegt hatte.)

Was dieser Fall mal wieder zeigt, ist, dass es bei migrationsrechtlich komplexen Vorhaben extrem wichtig ist, dass der Antragsteller kontinuierlich ein- und dieselbe, plausible Geschichte erzählt. Der Antragsteller hat einen Schuss, und der muss sitzen. Diese Überlegungen, "ich beantrage erst mal ein Schengen-Visum,. wenn das nicht klappt, ein Sprachkursvisum, und wenn das nicht klappt, ein Studienbewerbungsvisum, und wenn das nicht klappt, dann halt ein Studienvisum, und wenn das nicht klappt, dann nehme ich mir einen Anwalt" - die führen zu nicht gewinnbaren Fällen. Der Gang zum (fähigen) Anwalt sollte daher erfolgen, bevor überhaupt der erste Kontakt zur Auslandsvertretung hergestellt wird.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #39 - 08.03.2015 um 22:46:25
 
tapir schrieb am 08.03.2015 um 19:56:49:
Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht davon ausgeht, vermeintlich unrealistische Annahmen zum Studienerfolg stellten für sich genommen einen Missbrauch dar. Daher sollte man die Bedeutung des Urteils jetzt, denke ich, nicht überbewerten - man muss schon den Einzelfall sehen, der hier entschieden wurde. 


Ich hoffe, das ist so. Für mich hört sich das leider eher nach einem Freibrief für die AV zur Visumsablehnung nach Belieben und entgegen der Studienrichtlinie an.  Der EUGH hatte ja gesagt: Zulassung ist Zulassung, und ergo Ermessensreduzierung auf Null, es sei denn Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ich frage mich, wo da noch Raum für alle erdenklichen Missbrauchstatbestände ist.

Aber genau die scheint das VG für möglich zu halten und dann auch zu sehen - und spiegelt damit vermutlich nur die von den AV seit langem geübte Praxis. Hier zum Beispiel

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1425054103

berichtete gerade ein Teilnehmer, dass seiner russischen Freundin das Studentenvisum abgelehnt wurde, weil sie gesagt hat, dass sie auch noch einen Freund in Deutschland hat. Das Votum: Keine ernsthaften Studienabsichten - ebenfalls NACH der EUGH-Entscheidung.

Wenn also fast jeder Nebenzweck zusätzlich zum Hauptzweck Studium zum Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht zu studieren führen kann, dann kann man eben auch jeden Visumsantrag als missbräuchlich bezeichnen. Ein schlechtes Abitur oder Studienfachwechsel braucht es dann gar nicht mehr.

Na ja, vielleicht sind das wirklich Einzelfälle. In diesem Spiegel-Artikel geht man davon aus, dass wohl ein Großteil der beantragten Studentenvisa auch bewilligt wird.

http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/studentenvisa-in-deutschland-unis-lasse...

Aber jedenfalls ist es wohl nie verkehrt, die Sache gleich mit Anwalt anzugehen.

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Antwort #40 - 09.03.2015 um 11:24:01
 
Aras schrieb am 11.12.2014 um 15:14:10:
Die Studenten der meisten afrikanischen Länder brauchen doch die Feststellungsprüfung beim Studienkolleg? 


Nein nicht unbedingt. Es kommt auf das Land und Schulsystem an und nicht an dem Kontinent.
In Kamerun zum Bsp, mit Abitur in dem französischen Schulsystem, würde man keinen Studienkolleg benötigen (bei dem Anglo-system weiß ich nicht genau).

baudouin66 schrieb am 12.12.2014 um 11:46:31:
Ablehnung abschaffen nicht, sondern menschlich mit Visumsbewerber umgehen. 

Genau das muss geschehen.

cabrio schrieb am 08.03.2015 um 22:46:25:
berichtete gerade ein Teilnehmer, dass seiner russischen Freundin das Studentenvisum abgelehnt wurde, weil sie gesagt hat, dass sie auch noch einen Freund in Deutschland hat. Das Votum: Keine ernsthaften Studienabsichten - ebenfalls NACH der EUGH-Entscheidu

Ich verstehe nicht, was das mit Studienabsichten.
Ich würde sowas klagen. Also weil man seine Familie in Deutschland, hat man keine Studienabsichten wenn man hinwill.
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Antwort #41 - 09.03.2015 um 11:33:00
 
cabrio schrieb am 08.03.2015 um 22:46:25:
dass seiner russischen Freundin das Studentenvisum abgelehnt wurde, weil sie gesagt hat, dass sie auch noch einen Freund in Deutschland hat.


Du wirst nie den ganzen Sachverhalt erfahren. Normalerweise sind die Interviewer erfahren genug, um Studienabsichten genauer zu hinterfragen. Also z.B. "und wenn ihr Freund nun beruflich in eine Stadt ziehen würde, in der Sie das Fach xxx nicht studieren könnten - was würden Sie dann machen?" Aber bei vielen sind schon so hintersinnige Fragen gar nicht nötig: wenn beim Interview jemand schon keinen Schimmer davon hat, wie das Studium aufgebaut ist, welche Inhalte darin vermittelt werden und was einem an diesem Fach besonders reizt etc., dann darf man annehmen, dass es auch nur ein Vorwand ist.

Und klar: die Betroffenen erzählen selbst bei einem Totalversagen im Interview hinterher natürlich, dass die Botschaft irgendwelche ganz fiesen und rechtswidrigen Methoden angewendet hätte. Ich hab genug von solchen Fällen gesehen, wo dann geklagt wurde. Und wo die Betroffenen dann ganz ganz kleinlaut wurden, als dann schließlich die Akte vorlag.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #42 - 09.03.2015 um 12:14:43
 
Muleta schrieb am 09.03.2015 um 11:33:00:
Du wirst nie den ganzen Sachverhalt erfahren.

Das stimmt schon.

Kann man noch nach einer Remonstration klagen ?
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Antwort #43 - 09.03.2015 um 12:16:04
 
Paulino schrieb am 09.03.2015 um 12:14:43:
Kann man noch nach einer Remonstration klagen ?


Ja.

Man sollte allerdings auf die Frist achten.
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Antwort #44 - 09.03.2015 um 12:23:11
 
reinhard schrieb am 09.03.2015 um 12:16:04:
Man sollte allerdings auf die Frist achten. 


Wie ist dann die richtige Vorgehensweise ?
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Antwort #45 - 09.03.2015 um 12:32:42
 
Paulino schrieb am 09.03.2015 um 12:23:11:
Wie ist dann die richtige Vorgehensweise ?


Die gibt es nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an, welches Vorgehen sinnvoll ist.
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Antwort #46 - 09.03.2015 um 14:27:17
 
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Antwort #47 - 09.03.2015 um 14:30:56
 
cabrio schrieb am 08.03.2015 um 22:46:25:
Ich hoffe, das ist so. Für mich hört sich das leider eher nach einem Freibrief für die AV zur Visumsablehnung nach Belieben und entgegen der Studienrichtlinie an.Der EUGH hatte ja gesagt: Zulassung ist Zulassung, und ergo Ermessensreduzierung auf Null, es sei denn Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ich frage mich, wo da noch Raum für alle erdenklichen Missbrauchstatbestände ist. 

Das Urteil hier ist eine Einzelfallentscheidung. Der Kläger hat mehrere Versuche gestartet nach seiner Ausreise wieder nach DEU zu kommen. Immer mit unterschiedlichen Begründungen. Damit war sein Antrag auf das Visum zu Studienzwecken von vorherein überhaupt nicht mehr glaubhaft. Und die Daten waren ja vorher über die Ausländerakte breits vorhanden, heißt es wurden nicht mehr Unterlagen als erlaubt gefordert.

Warum aber das VG deshalb vorher das EuGH  anrufen mußte um dann sich in der Urteilsbegründung so zu winden ist interessant.


cabrio schrieb am 08.03.2015 um 22:46:25:
erichtete gerade ein Teilnehmer, dass seiner russischen Freundin das Studentenvisum abgelehnt wurde, weil sie gesagt hat, dass sie auch noch einen Freund in Deutschland hat. Das Votum: Keine ernsthaften Studienabsichten - ebenfalls NACH der EUGH-Entscheidung.


Warum erzählt die Person bei der AV ihre Lebensgeschichte und Lebensplanung? Gegenüber Behörden gibt man Auskunft, was zur Auftragserfüllung der Behörde notwenig ist. Mehr nicht. Im Zweifelsfall kommen Widersprüche auf, ggf. unbeabsichtigt, weil man etwas ungenau erklärt oder es ungenau verstanden wird. Diese Widersprüche wird eine AV oder auch jede Behörde in DEU zum Nachteil des Antragstellers verwenden.
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Antwort #48 - 09.03.2015 um 17:13:06
 
Muleta schrieb am 09.03.2015 um 11:33:00:
wenn beim Interview jemand schon keinen Schimmer davon hat, wie das Studium aufgebaut ist, welche Inhalte darin vermittelt werden und was einem an diesem Fach besonders reizt etc., dann darf man annehmen, dass es auch nur ein Vorwand ist.


Nach meiner Erfahrung wissen das vor dem Studium überhaupt nur die wenigsten, es sei denn, ihre Eltern haben schon dasselbe studiert. Und mal ehrlich: Wie viele studieren denn das, was sie "besonders reizt"? Das gilt doch allenfalls für einen kleinen Teil der Geisteswissenschaftler. Und was ist mit den vielen Parkstudenten, die den NC für Medizin oder BWL nicht geschafft haben? Es ist doch illusorisch anzunehmen, deutsche Abiturienten (allesamt Teenager!) wüssten vorher, was und warum sie da tun.

Man studiert eben, weil man studieren will, bzw. einen Hochschulabschluss haben will. Warum sollte das für Ausländer nicht auch möglich sein.

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Antwort #49 - 09.03.2015 um 17:18:55
 
cabrio schrieb am 09.03.2015 um 17:13:06:
Warum sollte das für Ausländer nicht auch möglich sein.


Wegen den ca. 20.000 € pro Student, den der Staat pro Jahr(Semester?) zahlt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #50 - 09.03.2015 um 17:31:06
 
Aras schrieb am 09.03.2015 um 17:18:55:
Wegen den ca. 20.000 € pro Student, den der Staat pro Jahr(Semester?) zahlt?


Die Grenzkosten für einen ausländischen Studenten dürften in den meisten Fächern nahe bei Null liegen. Ausnahmen vielleicht Laborfächer wie Medizin, Chemie und Physik.
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Antwort #51 - 09.03.2015 um 17:56:22
 
Das sehe ich nicht so. Wenn das so wäre, würde man einfach die Zulassungsbeschränkungen in Fächern, die nicht Medizin, Chemie oder Physik sind, aufheben... die Grenzkosten der zusätzlichen Studienplätze wären ja 0.

Fakt ist aber, dass die Ausländer (also Drittstaatler) 5 % der Studienplätze bekommen. Die Studienplätze werden aber nicht irgendwie hergezaubert. Kapazitätsberechnung ist streng gesetzlich geregelt.

Die Einschränkung von 5 % ist sogar als Geschenk an die Ausländer zu sehen - als entwicklungspolitische Maßnahme und frei nach Wilhelm II [1] das Ansehen zu Vergrößern und Achtung vor deutscher Arbeit zu schaffen.

Und ausländische Parkstudenten sind mE ne Verschwendung von Geld und Chancen. Denn ein Parkstudent nimmt den Platz eines ernsthaften Studenten weg... besonders bei zulassungsbeschränkten Fächern




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[1]Ansprache zur Verleihung des Promotionsrechts an Technische Hochschulen am 9. Januar 1900
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Antwort #52 - 09.03.2015 um 17:59:35
 
Man muss sich schon mal die Aufenthalts- bzw. Antragsbiographien einiger Problemfälle ansehen. Nehmen wir mal den jetzt vom VG Berlin entschiedenen Fall. Junger Mann, in D geboren, dann als kleines Kind zu den Großeltern. Tunesien. Vermutlich, weil das Aufziehen eines Kindes in Tunesien weniger kostet und von den Großeltern leichter erledigt werden kann als bei den Eltern in D. Will darüber gar keinen Stab brechen, aber so ist es nun mal. Inzwischen ist es umgekehrt: Die Eltern freuen sich vielleicht, wenn der Sohn ihnen hier und da bei Handgriffen usw. helfen kann. Perspektivisch sich um die Eltern im Alter kümmern kann. Ist ja ok als Plan. Aber auch ok, die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht in Frage zu stellen, wenn das Studienvisum erst der x. Versuch ist, irgendwie nach Deutschland zu kommen.

Gehen wir nochmal tiefer rein in ein typisches Profil. Ich sage, "ein" typisches Profil, weil ich das jetzt mal von dem konkret von dem VG Berlin entschiedenen Fall abstrahiere. Einfach mal ein paar data points, wie sie in dem Fall vielleicht, vielleicht aber auch nicht, gegeben waren - ob nun tatsächlich oder nur in den Augen der Entscheider:

- Als Kind in D geboren, dann jahrelang in TUN gelebt => immer große Augen und Pläne Richtung DE, dabei aber mutmaßlich nur eingeschränktes Verständnis für wirkliche Lebensverhältnisse hier, das diesbezügl. Problembewusstsein, dass da vieles ist, was man erst noch erfassen und einordnen muss, fehlt aber möglicherweise sehr umfassend, Selbstreflexion wurde nie eingeübt. Damit viel größere Integrationsaversion als bspw. bei einem Chinesen, der noch nie in DE war und "nur" am GI Deutsch gelernt hat - dieser Chinese weiß, was er alles nicht weiß, der hier denkt aber, er weiß, wie's in DE läuft, weil er mittelgut Deutsch spricht und deutsches TV versteht. Interkulturelle Frustration vorprogrammiert.

- Bei Großeltern aufgewachsen => noch mehr verhätschelt als sonst eh schon viele junge Männer aus der Region, in der es nicht unüblich ist, dass Männer sich den lieben, langen Tag von Frauen (Müttern, Schwestern, Tanten, Großmüttern...) bedienen und sogar aushalten lassen, ein hohes Bild von sich selbst haben, und selten im Leben - auch nicht in der Schule, wo viel auswendig gelernt und abgespult wird - eigenständige Problemlösungskompetenz beweisen mussten. Eine Einstellung, die in D meist dazu führt, dass außerhalb der community von (männlichen) Migranten aus derselben Region wenig soziale Kontakte entstehen. Unterscheidet sich somit schon verhältnismäßig elementar von den meisten in D aufgewachsenen 18-/19jährigen. Die haben vielleicht keinen Plan, wo sie mit dem Studium mal hinwollen, aber haben ein anderes Arbeitsethos. Ja, es gibt da auch innerhalb Deutschland soziale und übrigens auch regionale Unterschiede. Und das ist hier auch kein Soziologieforum, und bei Generalisierungen ist Vorsicht angebracht. Trotzdem. Die zu beobachtenden Unterschiede gibt es, und sie sind nicht unerheblich.

- Generelle "entitlement attitude" (es wird viel return für wenig investment erwartet) muss befürchtet werden, unterschwellige "Kinder"-Vorstellungen von dickem Auto, tollen Frauen, die alle, anders als in TUN, verfügbar sind. Selbstdisziplin und ganz allgemein "walk the talk" sind nicht so verbreitet.

- Und dann die Ernüchterung, wenn das alles hier nicht hinhaut, und die Realität letztlich mindestens so dröge ist wie in TUN. Studium läuft nicht, Geld läuft nicht, Frauen läuft nicht, Eltern mischen sich ein. Keine Erfolgsstories, mit denen man sich bei Besuchen zuhause "brüsten" kann.

- Side note: Es gibt viele, viele, junge, männliche, frustrierte Tunesier. Dieses Land stellt das höchste Dschihadistenkontigent in Syrien.

Ist es nicht ok, wenn ein deutscher Botschaftsmitarbeiter sich bewusst oder unbewusst überlegt, dass auch eine nur abstrakte Erhöhung dieses Gefährderpotenzials hier nicht wünschenswert ist? Und dass man deshalb bei bestimmten Fällen einfach sehr genau hinguckt, was die Plausibilität eines Studienvorhabens angeht?

Ich weiß ja nicht, aber als ich das Urteil gelesen hab, lief bei mir halt dieser Film, und ich könnte es ehrlich gesagt den Botschaftsmitarbeitern nicht verdenken, wenn das bei ihnen ähnlich war. Vielleicht tue ich ja gerade diesem Antragsteller damit großes Unrecht an. DAS ist aber genau der Grund, warum es wichtig ist, Plausibilität von Anträgen und Vorhabenbeschreibungen von Anfang an vernünftig abzuklopfen, um dieses Kopfkino bei den Rezipienten in die richtigen Bahnen zu lenken...
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #53 - 09.03.2015 um 18:06:14
 
cabrio schrieb am 09.03.2015 um 17:13:06:
Man studiert eben, weil man studieren will, bzw. einen Hochschulabschluss haben will. Warum sollte das für Ausländer nicht auch möglich sein.

In deren Herkunftsländern gibt es doch auch Universitäten und Hochschulen.
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Antwort #54 - 09.03.2015 um 18:46:36
 
cabrio schrieb am 09.03.2015 um 17:13:06:
Nach meiner Erfahrung wissen das vor dem Studium überhaupt nur die wenigsten, es sei denn, ihre Eltern haben schon dasselbe studiert


solche Naivität können sich deutsche Studenten eben leisten. Na und? Die können sich auch 30 Semester Studium leisten, ohne das jemand muckt. Oder 15 Fächerwechsel. Solange ein deutscher Student kein Stipendium haben will und sich das irgendwie finanzieren kann, geht das. Wir reden aber nicht über deutsche Studenten, sondern über Ausländer. Und ein Ausländer der meist unbedingt in Deutschland studieren will, aber eigentlich Null Plan hat, warum und was und wie, bei dem drängt sich ein Missbrauchsverdacht eben auf.
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Antwort #55 - 09.03.2015 um 22:36:28
 
tapir schrieb am 09.03.2015 um 17:59:35:
Ich weiß ja nicht, aber als ich das Urteil gelesen hab, lief bei mir halt dieser Film, und ich könnte es ehrlich gesagt den Botschaftsmitarbeitern nicht verdenken, wenn das bei ihnen ähnlich war. Vielleicht tue ich ja gerade diesem Antragsteller damit großes Unrecht an. DAS ist aber genau der Grund, warum es wichtig ist, Plausibilität von Anträgen und Vorhabenbeschreibungen von Anfang an vernünftig abzuklopfen, um dieses Kopfkino bei den Rezipienten in die richtigen Bahnen zu lenken...


Stimmt ja, und ich konnte das in dem Fall hier auch alles ganz gut nachvollziehen. Mir schmeckt eben die Art der Begründung nicht, mit der man dann jeden neben dem Studium auch noch verfolgten Zweck in den eigentlichen Hauptzweck des Visumsantrags umdeuten kann - wenn man will.  Aber das heißt natürlich nicht, dass die Botschaftsmitarbeiter und die Gerichte das dann auch so restriktiv handhaben. Und das wäre ja dann wieder erfreulich.

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Antwort #56 - 09.03.2015 um 23:55:59
 
Saxonicus schrieb am 09.03.2015 um 18:06:14:
In deren Herkunftsländern gibt es doch auch Universitäten und Hochschulen. 



Die deutschen  Hochschulen und Universitäten sind aber in der Regel besser. Cool

Dass Nicht-EU Ausländer die Möglichkeit haben, an deutschen Universitäten zu studieren, falls sie dazu qualifiziert sind, ist durch die deutsche wie europäische Gesetzgebung ja ausdrücklich gewollt. Womit sich eine Diskussion dieses Punktes in diesem Forum wohl erübrigen sollte.

Die Frage, wer festzustellen hat, ob eine hinreichende Qualifikation für ein Studium vorliegt, wurde durch den EUGH klar beantwortet: die zulassende Hochschule, nicht die Botschaft. Das ist auch gut und richtig so - ich sehe nämlich beispielsweise nicht, inwiefern ein Botschaftsmitarbeiter die Qualifikation eines Studenten zu einem Promotionsstudium in irgendeiner Weise beurteilen könnte. 

Dass nun diese eigentlich klare Rechtsprechung über die Hilfskonstruktion eines - im  konkreten Fall wohl zu Recht - unterstellten Missbrauchs ("der will ja nur irgendwie nach D") ausgehebelt wird, macht mir Bauchschmerzen. Ich betreue zur Zeit einige Promovenden aus Nicht-EU-Ländern, die natürlich für das Promotionsstudium qualifiziert sind (ich bin ja nicht blöd und tu mir die Betreuung einer wissenschaftlichen Niete an).  Allerdings hat zumindest eine dieser Kandidaten auch ihren Ehepartner an meiner Uni, und natürlich war dieser Faktor für die Wahl des Studienlandes und -ortes nicht irrelevant. Was mich besorgt ist nun, dass dieser Studentin nach der Berliner Rechtssprechung das Studienvisum durchaus mit der Begründung verweigert hätte werden können, die Antragstellung sei missbraeuchlich, da nicht der Studienzweck sondern der Nachzug zum Ehepartner im Vordergrund stehe. Zu Widerlegen ist eine solche Unterstellung ja nicht.

Ironischerweise werden durch diese Hintertür-Ermessensregelung tendenziell gerade solche Studenten benachteiligt, bei denen bereits mehr oder weniger enge Verbindungen nach Deutschland bestehen. Was ja eigentlich wünschenswert sein sollte, denn solche Verbindungen können ja sowohl fuers Studium als auch für das spaetere Verbleiben als hochqualifizierte Arbeitskraefte in Deutschland bzw der EU foerderlich sein. Im konkreten Einzelfall  Ben Alaya mag das zwar anders sein, dies ändert aber mE nichts daran, dass die Konstruktion "Andere Verbindungen nach D als nur im  Studienkontext -> unterstellter Missbrauch" in vielen Fallkonstellationen extrem problematische Entscheidungen rechtfertigen könnte. Dass einem Studienbewerber, der im Interview so blöd ist, seine deutsche Freundin zu erwähnen, das Visum verweigert werden könnte, demselben Studienbewerber, der das nicht tut, aber nicht, konstituiert ja genau jene Art von Rechtsunsicherheit ,die der EUGH mit seiner Entscheidung eigentlich ausräumen wollte.
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Antwort #57 - 10.03.2015 um 07:52:42
 
Das Unionsrecht funktioniert aber genau so: häufig liegt ein Anspruch bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen vor, der nur (aber dann rechtmäßig) durch Rechtsmissbrauch begrenzt wird. Insofern lautet auch Erwägungsgrund 15 der STudentenrichtlinie:

Zitat:
Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die
Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prü-
fung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand
der Studienpläne des Antragstellers — erforderlich
sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung
des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.


Der EuGH "klärt" bei seinen Entscheidungen daher auch nur selten etwas allgemeines und schafft regelmäßig keine Rechtssicherheit. Vielmehr zeichnen sich viele EuGH-Entscheidungen als Einzelfallentscheidung aus (speziell zu Rechtsmissbrauch, auch im Rahmen von Scheinehe und Freizügigkeitsrechten).

DoctorZ schrieb am 09.03.2015 um 23:55:59:
Ironischerweise werden durch diese Hintertür-Ermessensregelung tendenziell gerade solche Studenten benachteiligt, bei denen bereits mehr oder weniger enge Verbindungen nach Deutschland bestehen.


Genau genommen ist da kein Ermessens-, sondern ein Beurteilungsspielraum. Und da ist ein Gesamtbild zu würdigen - wenn der Antragsteller also seinen angestrebten Aufenthaltszweck schlüssig darlegen kann, dann wird die eine oder andere "Verbindung" nach Deutschland das Gesamtbild nicht in Richtung eines "Rechtsmissbrauchs" verschieben können.
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Antwort #58 - 10.03.2015 um 15:13:50
 
Saxonicus schrieb am 09.03.2015 um 18:06:14:
In deren Herkunftsländern gibt es doch auch Universitäten und Hochschulen. 


Die Frage stellt sich nicht. Eigentlich ist bei manchen Studien ein Auslandsaufenthalt fast schon Pflicht. Grad wenn es um Sprach- oder Kulturwissenschaften geht.  Es studieren ja auch viele DEU Studenten im Ausland.

Und in manchen Ländern, u.a. auch DEU, ist ein Auslandsstudium, zumindest zum Teil, einfach Voraussetzung um dort wirklich in Spitzenpositionen aufrücken zu können. Egal in welcher Fachrichtung und welchen Karrierepfad (Studium mit Staatsprüfung mal ausgenommen).

Deutschland ist nun mal attraktiv, weil man hier an Spitzenuniversitäten studieren kann, ohne gleich tausende Euro an Gebühren zu zahlen. Unattraktiv aus Sicht der Studenten ist meistens, das eben Unterrichtssprache oft DEU ist und man diese Sprache außerhalb Mitteleuropas nicht gebrauchen kann, im Gegensatz zu englisch, französisch oder spanisch.

DoctorZ schrieb am 09.03.2015 um 23:55:59:
Dass einem Studienbewerber, der im Interview so blöd ist, seine deutsche Freundin zu erwähnen, das Visum verweigert werden könnte, demselben Studienbewerber, der das nicht tut, aber nicht, konstituiert ja genau jene Art von Rechtsunsicherheit ,die der EUGH mit seiner Entscheidung eigentlich ausräumen wollte. 

Um mal diesen konstruierten Fall darzulegen. Sagt der Bewerber meine Freundin ist in Stadt X, ich Studiere aber in Stadt Y, weil dort genau des Studium ist, das ich haben will. So hat man der AV erstmal den Wind aus den Segeln genommen. Man muss halt den Sachbearbeiter von seine ernsthaften Absichten überzeugen.

Gewinnt die AV den Eindruck ,das man mit der Freundin auf Probe zusammleben will, die Studeinrichtung eher egal ist (Studium in der Heimat war komplett anderes Fach), so hat die AV das Recht auch nachzuhaken. IMHO muss sie sogar nachhaken, allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit.

Rechtsicherheit heißt doch das gleiches Maß angesezt wird und nicht das jedem Antrag entsprochen werden muss. Und damit haben dann Personen Probleme, die nicht in der Lage ist, ihren Standpunkt logisch und nachvollziehbar darzustellen. Wer hier studieren will, aber nicht erklären kann warum er studieren will, hat eben ein Problem.

DoctorZ schrieb am 09.03.2015 um 23:55:59:
Ironischerweise werden durch diese Hintertür-Ermessensregelung tendenziell gerade solche Studenten benachteiligt, bei denen bereits mehr oder weniger enge Verbindungen nach Deutschland bestehen. Was ja eigentlich wünschenswert sein sollte, denn solche Verbindungen können ja sowohl fuers Studium als auch für das spaetere Verbleiben als hochqualifizierte Arbeitskraefte in Deutschland bzw der EU foerderlich sein.


Das sehe ich nicht so. Das ganze muss nur logisch sein. Ein ausländischer Bürger mit DEU abgeschlossenen Studium kann sicher wieder hierher zurückkehren, wenn er ein paar Jahre im Ausland gearbeitet hat. Es muss nur stimmig sein.

Wie ich das EuGH verstehe sind die Ermessensreglungen im Hinblick auf den möglichen Studienerfolg eingeschränkt. Ist eine Antrag von vorneherein unlogisch oder weist Wiedersprüche auf, darf IMHO natürlich nachgehakt werden.
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