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Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014 (Gelesen: 16.002 mal)
Themen Beschreibung: Ausländerrecht
baudouin66
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25.11.2014 um 11:05:10
 
Hallo-- Hallo.
Es geht hier um Auswirkungen der EuGH Rechtsprechung von 10.09.2014  im Fall Ben Alaya

- Wie wird diese Rechtsprechung tatsächlich angewendet?
- Wie lang dauert das Visumsverfahren?
- Darf das Visum noch abgelehnt werden?
- Wie lauft es bei Vorzulassungen?

Noch genug offene Fragen

Danke
Baudouin66
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baudouin66
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Antwort #1 - 27.11.2014 um 10:23:52
 
Hilfe!!!!
Wer weißt was?
Wo sind die Experten?
Gr
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blubb


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Antwort #2 - 27.11.2014 um 11:28:12
 
Hallo,

auch wenn ich kein Experte im Bereich Aufenthalt zum Zweck des Studiums bin... :

Zitat:
- Wie wird diese Rechtsprechung tatsächlich angewendet?


Grundsätzlich unmittelbar, oder um es mit Günter Schabowski zu sagen: „Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich.“ .
Tatsächlich wird Dir das, vermute(!) ich, erst beantwortet werden können, wenn die nationalen einschlägigen Regelungen entsprechend angepasst bzw. (neue) Regelungen zur Umsetzung dieses Urteils national durch die entsprechenden Behörden verfügt worden sind. Das wird zumindest noch etwas dauern, wenn man natürlich auch schon jetzt im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten auf das Urteil Bezug nehmen kann.

Zitat:
- Wie lang dauert das Visumsverfahren?


Vermutlich genau so lange, wie vorher auch, also nicht genau vorhersagbar. Es ändert sich doch grundsätzlich nichts, das Vorliegen der Voraussetzungen der Studentenrichtlinie werden jetzt doch noch immer geprüft. Nur fällt jetzt bei der Entscheidungsfindung ein bisher möglicherweise ausgeübtes Emessen der ABH, bzw. die Prüfung zusätzlicher nationaler Zulassungsbedingungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Studentenrichtlinie, weg.

Zitat:
- Darf das Visum noch abgelehnt werden?


Ja klar, wenn die Voraussetzungen der Studentenrichtlinie nicht erfüllt werden.

Zitat:
- Wie lauft es bei Vorzulassungen?


Vermutlich so wie vorher auch. Entscheidend bleibt, dass die Voraussetzungen der Studentenrichtlinie erfüllt sind.

Allgemein: Die tatsächlichen Auswirkungen in der Verwaltungspraxis werden sich erfahrungsgemäß erst nach einiger Zeit zeigen, insofern vermute ich, dass Die auch Experten auf Deine Fragen zur Zeit nur mit eigenen Vermutungen antworten können.
Just my 2 Cents.

Gruß
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baudouin66
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Antwort #3 - 27.11.2014 um 11:39:29
 
Hallo und vielen dank!

Ich bin mit diesem Antwort noch verwirrt also vorher. Was bringt diese Rechtsprechung?  Was besagt er? Ich dachte wenn Uni Vorzulassungen geben und die Finanzierung gesichert ist, müsst das Visum gegeben worden. 

Wenn nicht, was ist denn der Unterschied zwischen das Verfahren vor diese Rechtsprechung?
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blubb


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Antwort #4 - 27.11.2014 um 12:49:09
 
Der Unterschied ist der:

Vor dem Urteil gab es (und gibt es jetzt natürlich noch immer) eine europäische Studentenrichtlinie, die die Voraussetzungen zur Einreise und Aufenthalt für Studenten abschließend regelte.
In Deutschland haben aber einzelne ABHen noch, kurz gesagt, z.B. zusätzliche Anforderungen vor Zustimmung zum Visum formuliert.

Das Urteil stellt klar, dass die abschließend formulierten Voraussetzungen der Richtlinie eben auch abschließend sind und die ABHen keine eigenen, zusätzlichen Anforderungen stellen können.
Trotzdem sind die Voraussetzungen der Richtlinie (die über "Uni Vorzulassungen ... und die Finanzierung" hinausgehen) noch immer zu erfüllen, was durch die ABHen dann geprüft werden wird.

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Gruß
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Antwort #5 - 27.11.2014 um 13:08:06
 
Hallo und Vielen dank.
Im Internet, ist diese Rechtsprechung genug kommentiert worden. Es gibt viele Seiten mit viele Analyse. Die ABH im Visumsverfahren stellen selten Schwierigkeiten dar. Dagegen, inbs. für afrikanischen Ländern, sind ausländischen Vertretungen über Visumsanträge skeptisch und kritisch. Mich interessiert in diesem Verfahren die Vorgehensweise und Unterschied im Visumsverfahren zwischen Bedingte Zulassungen und Unbedingte Zulassungen.
Meinungen gewünscht!!!
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Antwort #6 - 29.11.2014 um 15:16:54
 
Dies beantwortet Deine Frage jetzt nicht,
die AV und Visastellen wurden zum Urteil, Inhalt und Auswirkungen informiert und haben erste Anweisungen zum Umgang mit Visaantraegen nach dem Urteil erhalten.

Damit moechte ich es belassen, da das Thema zu komplex ist und Student nicht gleich Student ist..

Da bleiben viele Fragen, wie man mit Antraegen umgeht.. auch dazu gab es erste Hinweise nach dem Urteil..

Einige Punkte bleiben.. anabin Datenbank ist noch nicht perfekt..

-Schulabschluss in D anerkannt?
-Deutschkenntnisse bei Studium in deutscher Sprache..
-Antragsteller selbst Beispiel 34 jaehrige Verkaeuferin die formal die Voraussetzungen erfuellt, aber sich bisher noch nie fuer Studium auch nicht im Heimatland interessiert hat.. keine Deutschkenntnisse hat und in D studieren moechte..
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Antwort #7 - 29.11.2014 um 15:45:29
 
Das Urteil..
http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/22217.pdf


Ein Teil meiner ersten Antwort/letzter Teil mit Problematik passt nicht zu Thematik der Frage.

Zulassungsbescheid.. naja.. das Urteil war absehbar..
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« Zuletzt geändert: 29.11.2014 um 15:55:54 von Einbeck »  
 
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Antwort #8 - 29.11.2014 um 18:20:00
 
Bezüglich Vorzulassung
Das wird über die landesrechtlichen Hochschulzulassungsverordnungen geregelt. Zusätzlich werden diese über die Zulassungsverordnugen der einzelnen Studienrichtigungen geregelt. Also im ersteren steht, dass man die Hochschulreife benötigt und wieviele Plätze ausländern zugewiesen werden können und im letzteren stehen die sprachlichen Voraussetzungen und welche anderen Kenntnisse man benötigt oder ob das Studienfach an der jeweiligen Hochschule zulassungsbeschränkt oder nicht zulassungsbeschränkt ist.

Mathematik ist idR nicht zulassungsbeschränkt und benötigt meist nur dsh-1 bzw. B2 Kenntnisse.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 01.12.2014 um 14:53:03
 
Herr Einbeck,
Im Fall Ben Alaya, ging es um eine Bedingte Zulassung. Es wird auch gesagt, das den Fall noch nicht abschließend bearbeitet worden sei. Es ist uns nicht bekannt ob Herr Ben Alaya ein Visum bekommen hat oder nicht. Wir haben erfahren dass, Studienbewerber mit Zulassungen spricht "Unbedingte Zulassungen" machen eine Visumsverfahren mit Visumanspruch durch. Die Studenten mit Bedingte Zulassungen spricht Vorzulassung/Zulassungen zum Sprachkurs sich immer noch den Art. 21 Visakodex  überprüfen lassen sollen, alles bleibt beim alte. Wo sind die Meinungen? was interpretieren ich falsch?

Im Fall eine Studienrichtung  auf Deutsch, ist generell den TestDAF als ausreichender Nachweis der Kenntnisse der deutsche Sprache anerkannt, und reicht es für die Unbedingte Zulassung. Jetzt gibt es andere kleine Fachhochschulen die z.B. die die Fachrichtung Technische Physik, Biotechnische Chemie  nicht mehr als das B1 Niveau benötigen für die unbedingte Zulassung. Wie könnte es beim Botschaft laufen? Wird es dort auch eine unbedingte Zulassung ohne TESTDAF akzeptiert?  Es ist mit klar auch das nicht jeder Student, tatsachlich Student ist. Vielen dank!!!
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Antwort #10 - 01.12.2014 um 15:04:55
 
Die Botschaft hat keine Kompetenz zum bestimmen der Studierfähigkeit. Im Fall Ben Alaya hat die Botschaft versucht die Chancen eines erfolgreichen Studiums zu bewerten und ist vor Gericht daran gescheitert.

Es ist also eher so:
Der Student bringt die Zulassung und die Botschaft gibt das Visum.

Ob TestDaF oder nicht ist Sache der Universität.
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Antwort #11 - 01.12.2014 um 15:30:30
 
Vielen Dank Herr Arras,

Bei der Vorzulassung, bestimmt die Botschaft immer noch über die Studierfahigkeit  /Prognose oder?

Nur bei Zulassungen sollte die Botschaft keine weitere Voraussetzungen erfragen, oder siehe es wieder falsch?
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Antwort #12 - 09.12.2014 um 14:40:56
 
Wo soll man sich dann die Info einholen? Wann wurden wir klare Regeln haben und nicht mehr umsonst die Deutschsprache -- monatelang -- lernen? Wann weißt man zu 100% ob er ja oder nein ein Studentenvisum bekommen wird?

Warum sind die Ablehnungsquote in Afrikanischen Länder so hoch? Wer kann was dazu sagen?
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Antwort #13 - 09.12.2014 um 15:19:23
 
Frag doch beim auswärtigem Amt nach Verwaltungsanweisungen die durch die betreffende Gerichtsentscheidung bis jetzt erlassen wurden...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 09.12.2014 um 15:26:24
 
Herr Arras, habe schon lange gefragt, das Dokument ist vertrauenlich eingestuft. Hier hoffe ich auf Info und Tipps von Experten.
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