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Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014 (Gelesen: 16.003 mal)
Themen Beschreibung: Ausländerrecht
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Antwort #30 - 11.12.2014 um 15:14:10
 
baudouin66 schrieb am 11.12.2014 um 14:56:13:
Die Dame die diese Visa-Interview durchführt hat bei einer Evaluierung der HZB 45 durch 4 geteilt und 8,70 gefunden. 


Kannst du das bitte näher erläutern? Ich verstehe die Aussage nicht. Also HZB ist doch Hochschulzulassungsberechtigung?

Wozu soll diese Berechnung dienen?

Zur Umrechnung der Noten wird bundesweit die sogenannte bayerische Formel genutzt. Siehe AQVO Punkt 4.4

http://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/pdf/AQVO.pdf

bzw. die Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen

http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Hochschulzugang_Beschluesse_der_KMK/GesNot0...

Was ich problematisch finde:

Die Studenten der meisten afrikanischen Länder brauchen doch die Feststellungsprüfung beim Studienkolleg? Das kann schon problematisch sein, da man ja in diesem Fall nur eine bedingte Zulassung bekommen könnte?!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #31 - 11.12.2014 um 15:39:46
 
Aras, der Kandidat hat für den Fach Mathematik die note 45/80, also 45 üder 80. Es ist gängig die noten im französiche System (französische Kolonie)über 20 Zu schreiben. Sie hat dann 45 durch 4 geteilt und anstatt 11,25/20 zu finden, hat sie 8,70/20 gefunden.

Jetzt verstehtst du?
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Antwort #32 - 11.12.2014 um 15:47:31
 
Ja das verstehe ich jetzt. Aber wieso wird es in das französische System übertragen? Die Umrechnung kann sogar fehlerhaft sein.

Normalerweise brauchst du nämlich die "untere Bestehensgrenze" und die Maximalnote um die korrekt umgerechnete Note zu berechnen.

Bei den Franzosen braucht man mind. 10 von 20 um zu bestehen. Bei dem 80 Punktesystem kann es ja sein, dass man schon mit 25 besteht und nicht mit 40. Das verschiebt die Noten generell.

Aber man kann es ja schon sehen, dass 45 / 80 mehr sein muss als nur 8,7/20. Aber eine einfache Umrechnung durch 4 kann aber nicht die passende Umrechnungsfunktion sein.
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Antwort #33 - 11.12.2014 um 15:51:42
 
"Die Studenten der meisten afrikanischen Länder brauchen doch die Feststellungsprüfung beim Studienkolleg? Das kann schon problematisch sein, da man ja in diesem Fall nur eine bedingte Zulassung bekommen könnte?! "

Also nein Viele Afrikanischen Länder brauchen den STK nicht, was aber ein Fehler ist, weil nur den TestDAF zu bestehen und mit eine Unbedingte Zulassung zu kommen, heisst nicht, dass die Studenten den Fachvokabel haben einerseits, und das deutsche Discipline, Arbeits- und Vorgehenweisen bzw. PC Nutzung und Kenntnisse haben.

Studenten aus China, Marokko und andere länder die das STK besuchen haben, studieren viel Erfolgreicher als die Studenten aus afrikanischen Länder mit einem im Deutschland anerkannte HZB.

Wir haben uns beim KMK beschwert, es wurde gesagt dass, eine Herabstuffung der HZB wurde zum diplomatische Schwierigkeiten führen.

In Deutschland darf man keine Staatliche finanziertes Studienkolleg freiwillig besuchen. Jetzt schließen wir gerade Kooperationsvereinbarungen mit Studienkollegen um gegen gebühren unsere Studenten zu vorbereiten, erst in Afrika (Auswahltest, eine Art APS wie in China) und dann weiter hier in Deutschland.
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Antwort #34 - 11.12.2014 um 22:35:45
 
baudouin66 schrieb am 11.12.2014 um 14:56:13:
Die entsandter Mitarbeiter bekommt den Feedback und die Meinung der lokale Ortskraft. Der Einfluß dieser Lokale Ortskraft ist nicht gleich null. Warum führt diese lokalen Ortskraft der angeblich mehr Intelligenz und Verstand hat selber nicht dieser Interview?Hinter eine Ablehnung stehen Familien, Investitionen, und emotionale schwache Menschen. Gibt es keine menschlicher Weg?Wir möchten alle Einzelheiten und Auswirkungen dieser Rechtsprechung wissen um zu verhindern, dass die Gute Kandidaten diese falsche Ablehnungen erfahren.


Menschlicher Weg?

Organisatorisch ist es so gewollt das eine Ortskraft den Antrag und die Unterlagen entgegennimmt und das Gespraech mit dem Kunden fuehrt.
Das AA hat nicht die Personalausstattung um Antragsannahme durch Entsandte zu machen.

Die Person oder Eigenschaft der Person der Antragsannahme aendert nichts am Ergebnis. Der Entscheider soll da ein vier-Augen-Prinzip gilt  nicht selber Antraege entgegennehmen.

Menschlicher Weg einer Ablehnung?
Ablehnungen abschaffen?

Entscheider muessen das geltende Recht und Gesetz anwenden,
dies unabhaengig vom Kunden, dessen Herkunft und Hautfarbe, ob nett oder nicht, ob weiblich oder maennlich, alt oder jung.
dies immer gleich, fair, gerecht, gleichgelagerte Sachverhalte gleich entscheiden (keine Willkuer).

Der Rechtsweg steht offen.


Die AV haben Kulturabteilungen die Studenten beraten sollen, als
Betreuer/Studentenorganisation kann man mit der Kulturabteilung in Kontakt treten und Probleme/Schwierigkeiten besprechen.

Probleme im allgemeinen Sinne bei Hochschulzulassung/Visum kann man als Institution ja mal mit der Botschaft besprechen bzw. ueber Vertreter seines Landes, eigene Behoerden (Kultusministerium), dort vorlegen.

Viele Laender haben Kulturabkommen geschlossen..
AV als diplomatische Vertretungen halten Kontakt zu Gastlaendern und Behoerden/Institutionen.. das heisst auch Probleme besprechen und anbringen und nicht nur auf Empfaengen Cocktaile trinken..
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Antwort #35 - 12.12.2014 um 11:46:31
 
Einbeck schrieb am 11.12.2014 um 22:35:45:
Die Person oder Eigenschaft der Person der Antragsannahme aendert nichts am Ergebnis. Der Entscheider soll da ein vier-Augen-Prinzip gilt  nicht selber Antraege entgegennehmen.


Herr Einbeck, ich freue mich sehr über Ihre Antwort. Sie stehen an einer Seite und reden aus ihrer Perspektive und ich an der andere Seite. Ich betreue nämlich dieser Studenten in Visumsverfahren.

Ich habe ihre Frage nicht gut verstanden. Das Interview wird durch den Ortskraft geführt. Aus diesem Interview wird zuminsdest Studienernsthaftigkeit geprüft. Wenn also der Ortskraft inkompetent ist, dass könnte schon zur falscher Bewertung bzw. Visumsentscheidung führen.

Wie ist das 4-augen Prinzipen Konzipiert? Ist der Ortskraft teil davon?


Einbeck schrieb am 11.12.2014 um 22:35:45:
Menschlicher Weg einer Ablehnung?
Ablehnungen abschaffen?


Ablehnung abschaffen nicht, sondern menschlich mit Visumsbewerber umgehen. Das heisst keine Beleidigungen, keine ungerechtfertigten Vorwurfen, höfflich die Menschen behandeln, die sind Menschen und keine Tieren oder Halb-menschen. Die meisten diese Tatsachen sind durch lokalen Ortskräften gemacht. 


Einbeck schrieb am 11.12.2014 um 22:35:45:
Probleme im allgemeinen Sinne bei Hochschulzulassung/Visum kann man als Institution ja mal mit der Botschaft besprechen bzw. ueber Vertreter seines Landes, eigene Behoerden (Kultusministerium), dort vorlegen.



Sobald man die Vorgehensweise der Botschaft der Botschaft in Frage stellt, z.B. dass jeder Remonstrationschreiben gegen eine Quittung/Nachweis/ abgegeben werden sollte, so dass man weisst wie lang es dauert oder überhaupt dass eine Remonstration abgegeben wurde, ist man nicht mehr bei der Diskussion Willkommen".

"Einbeck schrieb am 11.12.2014 um 22:35:45:
Betreuer/Studentenorganisation kann man mit der Kulturabteilung in Kontakt treten und Probleme/Schwierigkeiten besprechen.



Diese ist ein Tipp. Die Botschaft und das Konsulat befinden sich in zwei verschiedenen Orten. Danke vielmals
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Antwort #36 - 08.03.2015 um 01:12:48
 
Das VG Berlin hebelt die EuGH-Rechtsprechung aus. Dem Kläger wurde das Visum wieder verwehrt. Die Begründung: Wer in Deutschland studieren will, obwohl - oder weil - er hier auch Familie hat, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er ein Studentenvisum beantragt, weil er nicht ernsthaft studieren, sondern nur zu seiner Familie ziehen will.

Die äußerst leckere Urteilsbegründung vom 30.1.2015  (Rz. 36 ff.) hier:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs...
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Antwort #37 - 08.03.2015 um 15:03:33
 
Das Urteil ist lesenswert..

empfehle allen Kritikern ein Studium des Urteils..
interessanter der Sachverhalt mit den vielen verschiedenen Antraegen (immer was anderes studieren)..

auch die Noten der Reifepruefung, Informatik 4,87 Punkte  Mathematik 6,0 Punkte Gesamt  ausreichend 9,65 von 20 Punkten,
Grund der Entscheidung waren aber nicht die Noten sondern der vermeindliche Missbrauch..

wenn ich bedenke wie die Botschaft kritisiert wurde....

umgekehrt stellt das Urteil einiges deutlich klar ..
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Antwort #38 - 08.03.2015 um 19:56:49
 
Neben den "sprunghaften" Angaben zu den Aufenthaltszwecken hat das Gericht ausdrücklich besonders gestört, dass der Antragsteller in Deutschland Familie hatte, nämlich seine Eltern, bei denen er bis 1995 gewohnt hatte (seitdem bei den Großeltern in Tunesien). Aus den häufig wechselnden Angaben des Antragstellers zu den Aufenthaltszwecken in Verbindung mit dieser einzig erkennbaren "Konstante" (Eltern in DE) schloss das Gericht, dass es eigentlich von vornherein um einen gesetzlichen nicht vorgesehenen Familiennachzug eines erwachsenen Kindes zu seinen Eltern ging. Daher Missbrauch. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht davon ausgeht, vermeintlich unrealistische Annahmen zum Studienerfolg stellten für sich genommen einen Missbrauch dar. Daher sollte man die Bedeutung des Urteils jetzt, denke ich, nicht überbewerten - man muss schon den Einzelfall sehen, der hier entschieden wurde.

(Allerdings frage ich mich, warum eigentlich aus Sicht der Kammer das Vorlageverfahren erforderlich war - immerhin war es ja genau dieselbe Kammer in genau demselben Rechtsstreit, die ausgesetzt und vorgelegt hatte.)

Was dieser Fall mal wieder zeigt, ist, dass es bei migrationsrechtlich komplexen Vorhaben extrem wichtig ist, dass der Antragsteller kontinuierlich ein- und dieselbe, plausible Geschichte erzählt. Der Antragsteller hat einen Schuss, und der muss sitzen. Diese Überlegungen, "ich beantrage erst mal ein Schengen-Visum,. wenn das nicht klappt, ein Sprachkursvisum, und wenn das nicht klappt, ein Studienbewerbungsvisum, und wenn das nicht klappt, dann halt ein Studienvisum, und wenn das nicht klappt, dann nehme ich mir einen Anwalt" - die führen zu nicht gewinnbaren Fällen. Der Gang zum (fähigen) Anwalt sollte daher erfolgen, bevor überhaupt der erste Kontakt zur Auslandsvertretung hergestellt wird.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #39 - 08.03.2015 um 22:46:25
 
tapir schrieb am 08.03.2015 um 19:56:49:
Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht davon ausgeht, vermeintlich unrealistische Annahmen zum Studienerfolg stellten für sich genommen einen Missbrauch dar. Daher sollte man die Bedeutung des Urteils jetzt, denke ich, nicht überbewerten - man muss schon den Einzelfall sehen, der hier entschieden wurde. 


Ich hoffe, das ist so. Für mich hört sich das leider eher nach einem Freibrief für die AV zur Visumsablehnung nach Belieben und entgegen der Studienrichtlinie an.  Der EUGH hatte ja gesagt: Zulassung ist Zulassung, und ergo Ermessensreduzierung auf Null, es sei denn Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ich frage mich, wo da noch Raum für alle erdenklichen Missbrauchstatbestände ist.

Aber genau die scheint das VG für möglich zu halten und dann auch zu sehen - und spiegelt damit vermutlich nur die von den AV seit langem geübte Praxis. Hier zum Beispiel

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1425054103

berichtete gerade ein Teilnehmer, dass seiner russischen Freundin das Studentenvisum abgelehnt wurde, weil sie gesagt hat, dass sie auch noch einen Freund in Deutschland hat. Das Votum: Keine ernsthaften Studienabsichten - ebenfalls NACH der EUGH-Entscheidung.

Wenn also fast jeder Nebenzweck zusätzlich zum Hauptzweck Studium zum Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht zu studieren führen kann, dann kann man eben auch jeden Visumsantrag als missbräuchlich bezeichnen. Ein schlechtes Abitur oder Studienfachwechsel braucht es dann gar nicht mehr.

Na ja, vielleicht sind das wirklich Einzelfälle. In diesem Spiegel-Artikel geht man davon aus, dass wohl ein Großteil der beantragten Studentenvisa auch bewilligt wird.

http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/studentenvisa-in-deutschland-unis-lasse...

Aber jedenfalls ist es wohl nie verkehrt, die Sache gleich mit Anwalt anzugehen.

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Antwort #40 - 09.03.2015 um 11:24:01
 
Aras schrieb am 11.12.2014 um 15:14:10:
Die Studenten der meisten afrikanischen Länder brauchen doch die Feststellungsprüfung beim Studienkolleg? 


Nein nicht unbedingt. Es kommt auf das Land und Schulsystem an und nicht an dem Kontinent.
In Kamerun zum Bsp, mit Abitur in dem französischen Schulsystem, würde man keinen Studienkolleg benötigen (bei dem Anglo-system weiß ich nicht genau).

baudouin66 schrieb am 12.12.2014 um 11:46:31:
Ablehnung abschaffen nicht, sondern menschlich mit Visumsbewerber umgehen. 

Genau das muss geschehen.

cabrio schrieb am 08.03.2015 um 22:46:25:
berichtete gerade ein Teilnehmer, dass seiner russischen Freundin das Studentenvisum abgelehnt wurde, weil sie gesagt hat, dass sie auch noch einen Freund in Deutschland hat. Das Votum: Keine ernsthaften Studienabsichten - ebenfalls NACH der EUGH-Entscheidu

Ich verstehe nicht, was das mit Studienabsichten.
Ich würde sowas klagen. Also weil man seine Familie in Deutschland, hat man keine Studienabsichten wenn man hinwill.
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Antwort #41 - 09.03.2015 um 11:33:00
 
cabrio schrieb am 08.03.2015 um 22:46:25:
dass seiner russischen Freundin das Studentenvisum abgelehnt wurde, weil sie gesagt hat, dass sie auch noch einen Freund in Deutschland hat.


Du wirst nie den ganzen Sachverhalt erfahren. Normalerweise sind die Interviewer erfahren genug, um Studienabsichten genauer zu hinterfragen. Also z.B. "und wenn ihr Freund nun beruflich in eine Stadt ziehen würde, in der Sie das Fach xxx nicht studieren könnten - was würden Sie dann machen?" Aber bei vielen sind schon so hintersinnige Fragen gar nicht nötig: wenn beim Interview jemand schon keinen Schimmer davon hat, wie das Studium aufgebaut ist, welche Inhalte darin vermittelt werden und was einem an diesem Fach besonders reizt etc., dann darf man annehmen, dass es auch nur ein Vorwand ist.

Und klar: die Betroffenen erzählen selbst bei einem Totalversagen im Interview hinterher natürlich, dass die Botschaft irgendwelche ganz fiesen und rechtswidrigen Methoden angewendet hätte. Ich hab genug von solchen Fällen gesehen, wo dann geklagt wurde. Und wo die Betroffenen dann ganz ganz kleinlaut wurden, als dann schließlich die Akte vorlag.
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Antwort #42 - 09.03.2015 um 12:14:43
 
Muleta schrieb am 09.03.2015 um 11:33:00:
Du wirst nie den ganzen Sachverhalt erfahren.

Das stimmt schon.

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Antwort #43 - 09.03.2015 um 12:16:04
 
Paulino schrieb am 09.03.2015 um 12:14:43:
Kann man noch nach einer Remonstration klagen ?


Ja.

Man sollte allerdings auf die Frist achten.
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Antwort #44 - 09.03.2015 um 12:23:11
 
reinhard schrieb am 09.03.2015 um 12:16:04:
Man sollte allerdings auf die Frist achten. 


Wie ist dann die richtige Vorgehensweise ?
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