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Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014 (Gelesen: 16.004 mal)
Themen Beschreibung: Ausländerrecht
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Antwort #15 - 09.12.2014 um 15:32:03
 
Kennst du das Aktenzeichen?

Frag mal auf www.fragdenstaat.de nach

Ich würde das so formulieren

Zitat:
Erlasse, Rundschreiben oder sonstiger Verwaltungsanweisungen, die die Vergabe von Studentenvisa betreffen - insbesondere solche die auf das EuGH-Urteil vom 10. September 2014 in der Rechtssache C-491/13 Mohamed Ali Ben Alaya Bezug nehmen.


Wenn die deine Anfrage aufgrund der Kategorisierung als Verschlusssache ablehnen, dann kannst du den Informationsfreiheitsbeauftragten "anrufen" und um Vermittlung bitten.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 10.12.2014 um 07:38:09
 
Vielen Dank!
Ich versuche es und sage Bescheid!!!
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Antwort #17 - 10.12.2014 um 12:28:05
 
Ob Ali Ben Alaya das Visum bekommen hat, kann er Dir aus Datenschutzgründen wohl nur selber sagen.
Dem Urteil kann ich nicht entnehmen das es bei Ali Bin Alaya um ein bedingtes Studienvisum ging.
Text schreibt von "Zulassung der UNi zum Studium".

Das Urteil bzw. die Regelungen sind für einen bzw. gelten für einen Sachverhalt der alle Tatbestandvoraussetzungen ( Art. 6 und 7 RL 2004/114/EG das heißt vorliegen einer unbedingten Studienzulassung) erfüllt.

Andere Sachverhalte trifft das Urteil nicht, dies gilt für bedingte Zulassungen (bedingtes Studienvisum) wie auch Studienbewerbervisen.

Art. 7 RL 2004/114/EG verlangt eine Prüfung des Tatbestandes  "zum Zwecke des  Studiums"
.
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Antwort #18 - 10.12.2014 um 18:40:24
 
Einbeck schrieb am 10.12.2014 um 12:28:05:
Prüfung des Tatbestandes"zum Zwecke desStudiums"


Die Anschließend in den folgenden Aufzählung dargestellt sind und gem. des Urteils des EuGH abschließend sind. Prognose des Studienerfolgs gehört eben nicht dazu, wurde aber schon mal gerne in der Vergangenheit gemacht.
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Antwort #19 - 10.12.2014 um 19:57:41
 
Vielen Dank Herr Einbeck!!!

1. Die T.U. Dortmund verlangt zur (Unbedingte) Zulassung neben der HZB, als Nachweis ausreichender deutsche Kenntnisse die DSH 2 oder TestDAF 4x4. Herr Ben Alaya hätte nur eine bedingte Zulassung und hätte auch keine große  Vorsprung gemacht im deutsch Lernen. Also ich denke er hat noch kein Visum bekommen und dass, der Fall noch nicht abschließend bearbeitet worden ist.

2. 2004/114/EG Art. 7   "c) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird".

Manche Ingenieur/Technische Studiengänge in Deutschland  bei Fachhochschulen benötigen nur den Niveau "B1" für die Unbedingte Zulassung. Diese "B1" kann auch von eine privatschule für die Deutsche Hochschule  genügen und nicht unbedingt vom einen nach GER zertifizierten Sprachkursveranstalters.  In diesem Fall darf/kan das Visum wegen diesem 2004/114/EG Art. 7   c) abgelehnt werden?

=====

grisu1000 schrieb am 10.12.2014 um 18:40:24:
Die Anschließend in den folgenden Aufzählung dargestellt sind und gem. des Urteils des EuGH abschließend sind. Prognose des Studienerfolgs gehört eben nicht dazu, wurde aber schon mal gerne in der Vergangenheit gemacht.


Diese Prognose des Studienerfolgs ist immer noch der Hauptgrund der Visa Ablehnungen bei uns in Afrika. Diese Ablehnungsgrund ist sehr subjektiv. Früher, also vor diese Ben Alaya Rechtpsrechung,  auch mit einer Unbedingte Zulassung, wurde das Visum auch sehr oft abgelehnt. Im manche Länder wie z.B. in Guinea, gab es in 2012 53% Visumsabehnungen, in Nigeria  35% und in Russland, 6%.

Daddys' Änderung:
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Antwort #20 - 11.12.2014 um 01:14:06
 
baudouin66 schrieb am 10.12.2014 um 19:57:41:
Diese Prognose des Studienerfolgs ist immer noch der Hauptgrund der Visa Ablehnungen bei uns in Afrika. Diese Ablehnungsgrund ist sehr subjektiv. Früher, also vor diese Ben Alaya Rechtpsrechung,auch mit einer Unbedingte Zulassung, wurde das Visum auch sehr oft abgelehnt.


Bei einer unbedingten Zulassung muss man dan halt mit dem Verweis auf die EuGH Entscheidung nun den Rechtsweg gehen. Die Chancen haben sich wohl deutlich verbessert.

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Antwort #21 - 11.12.2014 um 10:49:54
 
baudouin66 schrieb am 10.12.2014 um 19:57:41:
Früher, also vor diese Ben Alaya Rechtpsrechung,auch mit einer Unbedingte Zulassung, 



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Antwort #22 - 11.12.2014 um 11:11:21
 
baudouin66 schrieb am 10.12.2014 um 19:57:41:
Manche Ingenieur/Technische Studiengänge in Deutschland  bei Fachhochschulen benötigen nur den Niveau "B1" für die Unbedingte Zulassung. Diese


Ich denke das stimmt so nicht. Es wird mind. B2 gefordert, da erst durch B2 auch eine "Extrahierungsfähigkeit" nachgewiesen wurde. Darum entspricht DSH-1 bzw. TestDaF TDN-3 auch B2 Niveau gemäß GER.

Vielleicht verwechselst du das damit, dass man jetzt mit beliebigem B1-Nachweis sich zur DSH-Prüfung anmelden kann?
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Antwort #23 - 11.12.2014 um 11:28:34
 
Herr Arras, schauen Sie bei der  Westsächsische  Hochschule Zwickau z.B. für Informatik und viele andere kleinere FH, dort ist die gefragte Sprachniveau für die Zulassung das Niveau "B1".

Das Niveau B2 ist z.B. bei der FH Mainz für Ing Studiengänge gefragt.
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Antwort #24 - 11.12.2014 um 11:48:10
 
Herr Einbeck,
"Verdacht auf Mißbrauch? Will der Kunde wirklich studieren..
"
Sie reden hier von Studierernsthäftigkeit und nicht von Studienerfolgsprognose/Studierfähigkeitsprognose. Klar, Studienernsthäftigkeit sollte gründlich überprüft werden.

Ein Ablehnungsgrund wie "„Aufgrund Ihres bisherigen Wedergangs, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Sie das geplante Studium in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg durchführen werden“" Diese ist Studienerfolgsprognose aber.

Dies kommt sehr subjektiv rüber. Mit welchem Kompetenzen kann eine Visastelle Mitarbeiter so eine Meinung bilden? Bei einer Stelleauschreibung die übrigens immer noch aktuell ist, wird lediglich gefragt dass,  der zukünftige Visamitarbeiter deutsch, französich, und english fließend können muss. Also keine technische Know How um z.B. eine Master in der Physik zu bewerten.
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Antwort #25 - 11.12.2014 um 11:54:17
 
Ok, ich habe die Studienordnung von der FH Zwickau (wer will da überhaupt studieren Durchgedreht?) gelesen. Du hast Recht das nur B1-Kenntnisse gefordert werden.

Ich denke der Knackpunkt liegt darin, dass B1 gemäß GER gefordert wird, und im Zweifel dem Prüfungsausschuss entschieden werden muss. Das kann auch bedeuten, dass bei B1-Nachweis von *irgendeiner* Sprachschule, der Antrag dem Prüfungsausschuss vorgelegt werden kann. Dann läuft es wohl darauf hinaus, dass ein Sprachnachweis von einem ALTE-zertifiziertem Sprachprüfer nachgefordert werden kann, sofern man nicht persönlich vorsprechen kann. Und als im Ausland lebender Ausländer kriegt man ggf. kein Visum um nur mal so vorzusprechen.

Also ich würde weiterhin ein ÖSD- oder GI-Zertifikat vorlegen.
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Antwort #26 - 11.12.2014 um 12:08:31
 
Herr Arras, laut Prof. Dr. ... Studigangsleiter Informatik an der WZH Zwickau, Studenten aus Kurdisthan werden mit "B1" zugelassen und studieren auch dort sehr erfolgreich. Zwickau ist in DE und wird genauso wie vielen andere Hochschulen in DE gefördert. Die PC Laboren haben die neusten Machinen, die Lehrer sind motiviert, die Bibliotheken sind mit die neusten Büchern gefühlt, es gibt keine Studiengebühren, Studenten dürfen nebenbei arbeiten, man lebt eine Rechtsstaat, Krankenversicherungen und medizinischendiensten sind da und stehen zu Verfügung. Noch mehr Grund warum man in Zwisckau studienren möchte?
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Antwort #27 - 11.12.2014 um 12:14:56
 
@baudouin66

Das war eigentlich nur ein Seitenhieb(=ein Witz) gegen Zwickau, da Zwickau u.a. bekannt ist für den NSU und auch sonst für Studenten eher tote Hose ist. Belassen wir es einfach dabei.

Wie ich schon schrieb ist das Problem mit B1-Nachweisen von nicht-zertifizierten Sprachschulen, dass diese ggf. nicht akzeptiert wird.

Ansonsten ist es ne Sache des Prüfungsausschusses, wer akzeptiert wird oder nicht.
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Antwort #28 - 11.12.2014 um 13:07:00
 
baudouin66 schrieb am 11.12.2014 um 11:48:10:
Ein Ablehnungsgrund wie "„Aufgrund Ihres bisherigen Wedergangs, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Sie das geplante Studium in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg durchführen werden“" Diese ist Studienerfolgsprognose aber.

Dies kommt sehr subjektiv rüber. Mit welchem Kompetenzen kann eine Visastelle Mitarbeiter so eine Meinung bilden? Bei einer Stelleauschreibung die übrigens immer noch aktuell ist, wird lediglich gefragt dass,der zukünftige Visamitarbeiter deutsch, französich, und english fließend können muss. Also keine technische Know How um z.B. eine Master in der Physik zu bewerten. 


Erstmal bezieht sich das auf Altfälle vor dem Urteil..

Dann:
Diese Stellenausschreibung bezieht sich auf die lokale Ortskraft am Schalter, die Anträge annimmt.
Die Entscheidung trifft ein entsandter Mitarbeiter.

Für diese Prognosen/Aussagen sind Erfahrungswerte wichtig.
Eine Frage des  Einzelfalles..

..bisheriger Werdegang..
Beurteilung des Einzelfalles.. des Lebenslaufes./ der Lebensumstände... der Motivation..

Tatsache ist ein Studentenvisum ist ein relativer einfacher Weg nach Deutschland/Europa zu kommen..
dies ist vielen bekannt und wird auch genutzt..
wenn man dann erstmal in Deutschland ist...




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Antwort #29 - 11.12.2014 um 14:56:13
 
Herr Einbeck,

Mit bedingte Zulassungen, hat sich nichts geändert. Dieser Ablehnungsgrund kommt immer, immer. Ich betreue ausländische Studenten und Ich erfahren eine Ablehnungsquote von (4/15 ~ = 70%). Alle mit bedingte Zulassungen. Jetzt mit dieser Ben Alaya Rechtsprechung, bereiten sich alle Kandidaten für den TestDAF und werde mit Unbedingte Zulassung diese "Aufgrund Ihres bisherigen Wedergangs, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Sie das geplante Studium in der vorgesehenen Zeit mit Erfolg durchführen werden"  befreit.

Die Dame die diese Visa-Interview durchführt hat bei einer Evaluierung der HZB 45 durch 4 geteilt und 8,70 gefunden. Mit solcher Kompetenzen, darf sie über Studentenvisumsanträge entscheiden. Nicht nur frustrierend, sondern einfach Unfair. Ein Remonstration dauert über 3 Monaten, also eine weitere Semester verloren gegangen und noch mehr Frust bei der Systematische entgültige Ablehnung. Mit dem Rechtsprechung und die Auswirkungen im Fall Ben Alaya, werden Studienbewerber, hoffen wir nicht mehr umsonst die deutsche Sprache lernen.

Die entsandter Mitarbeiter bekommt den Feedback und die Meinung der lokale Ortskraft. Der Einfluß dieser Lokale Ortskraft ist nicht gleich null. Warum führt diese lokalen Ortskraft der angeblich mehr Intelligenz und Verstand hat selber nicht dieser Interview?  Hinter eine Ablehnung stehen Familien, Investitionen, und emotionale schwache Menschen. Gibt es keine menschlicher Weg?

Wir möchten alle Einzelheiten und Auswirkungen dieser Rechtsprechung wissen um zu verhindern, dass die Gute Kandidaten diese falsche Ablehnungen erfahren.
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