Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken
Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014 (Gelesen: 16.007 mal)
Themen Beschreibung: Ausländerrecht
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.188

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #45 - 09.03.2015 um 12:32:42
 
Paulino schrieb am 09.03.2015 um 12:23:11:
Wie ist dann die richtige Vorgehensweise ?


Die gibt es nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Paulino
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 50

NRW, Cameroon
NRW
Cameroon

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #46 - 09.03.2015 um 14:27:17
 
OK
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #47 - 09.03.2015 um 14:30:56
 
cabrio schrieb am 08.03.2015 um 22:46:25:
Ich hoffe, das ist so. Für mich hört sich das leider eher nach einem Freibrief für die AV zur Visumsablehnung nach Belieben und entgegen der Studienrichtlinie an.Der EUGH hatte ja gesagt: Zulassung ist Zulassung, und ergo Ermessensreduzierung auf Null, es sei denn Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ich frage mich, wo da noch Raum für alle erdenklichen Missbrauchstatbestände ist. 

Das Urteil hier ist eine Einzelfallentscheidung. Der Kläger hat mehrere Versuche gestartet nach seiner Ausreise wieder nach DEU zu kommen. Immer mit unterschiedlichen Begründungen. Damit war sein Antrag auf das Visum zu Studienzwecken von vorherein überhaupt nicht mehr glaubhaft. Und die Daten waren ja vorher über die Ausländerakte breits vorhanden, heißt es wurden nicht mehr Unterlagen als erlaubt gefordert.

Warum aber das VG deshalb vorher das EuGH  anrufen mußte um dann sich in der Urteilsbegründung so zu winden ist interessant.


cabrio schrieb am 08.03.2015 um 22:46:25:
erichtete gerade ein Teilnehmer, dass seiner russischen Freundin das Studentenvisum abgelehnt wurde, weil sie gesagt hat, dass sie auch noch einen Freund in Deutschland hat. Das Votum: Keine ernsthaften Studienabsichten - ebenfalls NACH der EUGH-Entscheidung.


Warum erzählt die Person bei der AV ihre Lebensgeschichte und Lebensplanung? Gegenüber Behörden gibt man Auskunft, was zur Auftragserfüllung der Behörde notwenig ist. Mehr nicht. Im Zweifelsfall kommen Widersprüche auf, ggf. unbeabsichtigt, weil man etwas ungenau erklärt oder es ungenau verstanden wird. Diese Widersprüche wird eine AV oder auch jede Behörde in DEU zum Nachteil des Antragstellers verwenden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #48 - 09.03.2015 um 17:13:06
 
Muleta schrieb am 09.03.2015 um 11:33:00:
wenn beim Interview jemand schon keinen Schimmer davon hat, wie das Studium aufgebaut ist, welche Inhalte darin vermittelt werden und was einem an diesem Fach besonders reizt etc., dann darf man annehmen, dass es auch nur ein Vorwand ist.


Nach meiner Erfahrung wissen das vor dem Studium überhaupt nur die wenigsten, es sei denn, ihre Eltern haben schon dasselbe studiert. Und mal ehrlich: Wie viele studieren denn das, was sie "besonders reizt"? Das gilt doch allenfalls für einen kleinen Teil der Geisteswissenschaftler. Und was ist mit den vielen Parkstudenten, die den NC für Medizin oder BWL nicht geschafft haben? Es ist doch illusorisch anzunehmen, deutsche Abiturienten (allesamt Teenager!) wüssten vorher, was und warum sie da tun.

Man studiert eben, weil man studieren will, bzw. einen Hochschulabschluss haben will. Warum sollte das für Ausländer nicht auch möglich sein.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #49 - 09.03.2015 um 17:18:55
 
cabrio schrieb am 09.03.2015 um 17:13:06:
Warum sollte das für Ausländer nicht auch möglich sein.


Wegen den ca. 20.000 € pro Student, den der Staat pro Jahr(Semester?) zahlt?
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #50 - 09.03.2015 um 17:31:06
 
Aras schrieb am 09.03.2015 um 17:18:55:
Wegen den ca. 20.000 € pro Student, den der Staat pro Jahr(Semester?) zahlt?


Die Grenzkosten für einen ausländischen Studenten dürften in den meisten Fächern nahe bei Null liegen. Ausnahmen vielleicht Laborfächer wie Medizin, Chemie und Physik.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #51 - 09.03.2015 um 17:56:22
 
Das sehe ich nicht so. Wenn das so wäre, würde man einfach die Zulassungsbeschränkungen in Fächern, die nicht Medizin, Chemie oder Physik sind, aufheben... die Grenzkosten der zusätzlichen Studienplätze wären ja 0.

Fakt ist aber, dass die Ausländer (also Drittstaatler) 5 % der Studienplätze bekommen. Die Studienplätze werden aber nicht irgendwie hergezaubert. Kapazitätsberechnung ist streng gesetzlich geregelt.

Die Einschränkung von 5 % ist sogar als Geschenk an die Ausländer zu sehen - als entwicklungspolitische Maßnahme und frei nach Wilhelm II [1] das Ansehen zu Vergrößern und Achtung vor deutscher Arbeit zu schaffen.

Und ausländische Parkstudenten sind mE ne Verschwendung von Geld und Chancen. Denn ein Parkstudent nimmt den Platz eines ernsthaften Studenten weg... besonders bei zulassungsbeschränkten Fächern




----------
[1]Ansprache zur Verleihung des Promotionsrechts an Technische Hochschulen am 9. Januar 1900
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #52 - 09.03.2015 um 17:59:35
 
Man muss sich schon mal die Aufenthalts- bzw. Antragsbiographien einiger Problemfälle ansehen. Nehmen wir mal den jetzt vom VG Berlin entschiedenen Fall. Junger Mann, in D geboren, dann als kleines Kind zu den Großeltern. Tunesien. Vermutlich, weil das Aufziehen eines Kindes in Tunesien weniger kostet und von den Großeltern leichter erledigt werden kann als bei den Eltern in D. Will darüber gar keinen Stab brechen, aber so ist es nun mal. Inzwischen ist es umgekehrt: Die Eltern freuen sich vielleicht, wenn der Sohn ihnen hier und da bei Handgriffen usw. helfen kann. Perspektivisch sich um die Eltern im Alter kümmern kann. Ist ja ok als Plan. Aber auch ok, die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht in Frage zu stellen, wenn das Studienvisum erst der x. Versuch ist, irgendwie nach Deutschland zu kommen.

Gehen wir nochmal tiefer rein in ein typisches Profil. Ich sage, "ein" typisches Profil, weil ich das jetzt mal von dem konkret von dem VG Berlin entschiedenen Fall abstrahiere. Einfach mal ein paar data points, wie sie in dem Fall vielleicht, vielleicht aber auch nicht, gegeben waren - ob nun tatsächlich oder nur in den Augen der Entscheider:

- Als Kind in D geboren, dann jahrelang in TUN gelebt => immer große Augen und Pläne Richtung DE, dabei aber mutmaßlich nur eingeschränktes Verständnis für wirkliche Lebensverhältnisse hier, das diesbezügl. Problembewusstsein, dass da vieles ist, was man erst noch erfassen und einordnen muss, fehlt aber möglicherweise sehr umfassend, Selbstreflexion wurde nie eingeübt. Damit viel größere Integrationsaversion als bspw. bei einem Chinesen, der noch nie in DE war und "nur" am GI Deutsch gelernt hat - dieser Chinese weiß, was er alles nicht weiß, der hier denkt aber, er weiß, wie's in DE läuft, weil er mittelgut Deutsch spricht und deutsches TV versteht. Interkulturelle Frustration vorprogrammiert.

- Bei Großeltern aufgewachsen => noch mehr verhätschelt als sonst eh schon viele junge Männer aus der Region, in der es nicht unüblich ist, dass Männer sich den lieben, langen Tag von Frauen (Müttern, Schwestern, Tanten, Großmüttern...) bedienen und sogar aushalten lassen, ein hohes Bild von sich selbst haben, und selten im Leben - auch nicht in der Schule, wo viel auswendig gelernt und abgespult wird - eigenständige Problemlösungskompetenz beweisen mussten. Eine Einstellung, die in D meist dazu führt, dass außerhalb der community von (männlichen) Migranten aus derselben Region wenig soziale Kontakte entstehen. Unterscheidet sich somit schon verhältnismäßig elementar von den meisten in D aufgewachsenen 18-/19jährigen. Die haben vielleicht keinen Plan, wo sie mit dem Studium mal hinwollen, aber haben ein anderes Arbeitsethos. Ja, es gibt da auch innerhalb Deutschland soziale und übrigens auch regionale Unterschiede. Und das ist hier auch kein Soziologieforum, und bei Generalisierungen ist Vorsicht angebracht. Trotzdem. Die zu beobachtenden Unterschiede gibt es, und sie sind nicht unerheblich.

- Generelle "entitlement attitude" (es wird viel return für wenig investment erwartet) muss befürchtet werden, unterschwellige "Kinder"-Vorstellungen von dickem Auto, tollen Frauen, die alle, anders als in TUN, verfügbar sind. Selbstdisziplin und ganz allgemein "walk the talk" sind nicht so verbreitet.

- Und dann die Ernüchterung, wenn das alles hier nicht hinhaut, und die Realität letztlich mindestens so dröge ist wie in TUN. Studium läuft nicht, Geld läuft nicht, Frauen läuft nicht, Eltern mischen sich ein. Keine Erfolgsstories, mit denen man sich bei Besuchen zuhause "brüsten" kann.

- Side note: Es gibt viele, viele, junge, männliche, frustrierte Tunesier. Dieses Land stellt das höchste Dschihadistenkontigent in Syrien.

Ist es nicht ok, wenn ein deutscher Botschaftsmitarbeiter sich bewusst oder unbewusst überlegt, dass auch eine nur abstrakte Erhöhung dieses Gefährderpotenzials hier nicht wünschenswert ist? Und dass man deshalb bei bestimmten Fällen einfach sehr genau hinguckt, was die Plausibilität eines Studienvorhabens angeht?

Ich weiß ja nicht, aber als ich das Urteil gelesen hab, lief bei mir halt dieser Film, und ich könnte es ehrlich gesagt den Botschaftsmitarbeitern nicht verdenken, wenn das bei ihnen ähnlich war. Vielleicht tue ich ja gerade diesem Antragsteller damit großes Unrecht an. DAS ist aber genau der Grund, warum es wichtig ist, Plausibilität von Anträgen und Vorhabenbeschreibungen von Anfang an vernünftig abzuklopfen, um dieses Kopfkino bei den Rezipienten in die richtigen Bahnen zu lenken...
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #53 - 09.03.2015 um 18:06:14
 
cabrio schrieb am 09.03.2015 um 17:13:06:
Man studiert eben, weil man studieren will, bzw. einen Hochschulabschluss haben will. Warum sollte das für Ausländer nicht auch möglich sein.

In deren Herkunftsländern gibt es doch auch Universitäten und Hochschulen.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #54 - 09.03.2015 um 18:46:36
 
cabrio schrieb am 09.03.2015 um 17:13:06:
Nach meiner Erfahrung wissen das vor dem Studium überhaupt nur die wenigsten, es sei denn, ihre Eltern haben schon dasselbe studiert


solche Naivität können sich deutsche Studenten eben leisten. Na und? Die können sich auch 30 Semester Studium leisten, ohne das jemand muckt. Oder 15 Fächerwechsel. Solange ein deutscher Student kein Stipendium haben will und sich das irgendwie finanzieren kann, geht das. Wir reden aber nicht über deutsche Studenten, sondern über Ausländer. Und ein Ausländer der meist unbedingt in Deutschland studieren will, aber eigentlich Null Plan hat, warum und was und wie, bei dem drängt sich ein Missbrauchsverdacht eben auf.
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #55 - 09.03.2015 um 22:36:28
 
tapir schrieb am 09.03.2015 um 17:59:35:
Ich weiß ja nicht, aber als ich das Urteil gelesen hab, lief bei mir halt dieser Film, und ich könnte es ehrlich gesagt den Botschaftsmitarbeitern nicht verdenken, wenn das bei ihnen ähnlich war. Vielleicht tue ich ja gerade diesem Antragsteller damit großes Unrecht an. DAS ist aber genau der Grund, warum es wichtig ist, Plausibilität von Anträgen und Vorhabenbeschreibungen von Anfang an vernünftig abzuklopfen, um dieses Kopfkino bei den Rezipienten in die richtigen Bahnen zu lenken...


Stimmt ja, und ich konnte das in dem Fall hier auch alles ganz gut nachvollziehen. Mir schmeckt eben die Art der Begründung nicht, mit der man dann jeden neben dem Studium auch noch verfolgten Zweck in den eigentlichen Hauptzweck des Visumsantrags umdeuten kann - wenn man will.  Aber das heißt natürlich nicht, dass die Botschaftsmitarbeiter und die Gerichte das dann auch so restriktiv handhaben. Und das wäre ja dann wieder erfreulich.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DoctorZ
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 57

Fuerth, Bayern, Germany
Fuerth
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #56 - 09.03.2015 um 23:55:59
 
Saxonicus schrieb am 09.03.2015 um 18:06:14:
In deren Herkunftsländern gibt es doch auch Universitäten und Hochschulen. 



Die deutschen  Hochschulen und Universitäten sind aber in der Regel besser. Cool

Dass Nicht-EU Ausländer die Möglichkeit haben, an deutschen Universitäten zu studieren, falls sie dazu qualifiziert sind, ist durch die deutsche wie europäische Gesetzgebung ja ausdrücklich gewollt. Womit sich eine Diskussion dieses Punktes in diesem Forum wohl erübrigen sollte.

Die Frage, wer festzustellen hat, ob eine hinreichende Qualifikation für ein Studium vorliegt, wurde durch den EUGH klar beantwortet: die zulassende Hochschule, nicht die Botschaft. Das ist auch gut und richtig so - ich sehe nämlich beispielsweise nicht, inwiefern ein Botschaftsmitarbeiter die Qualifikation eines Studenten zu einem Promotionsstudium in irgendeiner Weise beurteilen könnte. 

Dass nun diese eigentlich klare Rechtsprechung über die Hilfskonstruktion eines - im  konkreten Fall wohl zu Recht - unterstellten Missbrauchs ("der will ja nur irgendwie nach D") ausgehebelt wird, macht mir Bauchschmerzen. Ich betreue zur Zeit einige Promovenden aus Nicht-EU-Ländern, die natürlich für das Promotionsstudium qualifiziert sind (ich bin ja nicht blöd und tu mir die Betreuung einer wissenschaftlichen Niete an).  Allerdings hat zumindest eine dieser Kandidaten auch ihren Ehepartner an meiner Uni, und natürlich war dieser Faktor für die Wahl des Studienlandes und -ortes nicht irrelevant. Was mich besorgt ist nun, dass dieser Studentin nach der Berliner Rechtssprechung das Studienvisum durchaus mit der Begründung verweigert hätte werden können, die Antragstellung sei missbraeuchlich, da nicht der Studienzweck sondern der Nachzug zum Ehepartner im Vordergrund stehe. Zu Widerlegen ist eine solche Unterstellung ja nicht.

Ironischerweise werden durch diese Hintertür-Ermessensregelung tendenziell gerade solche Studenten benachteiligt, bei denen bereits mehr oder weniger enge Verbindungen nach Deutschland bestehen. Was ja eigentlich wünschenswert sein sollte, denn solche Verbindungen können ja sowohl fuers Studium als auch für das spaetere Verbleiben als hochqualifizierte Arbeitskraefte in Deutschland bzw der EU foerderlich sein. Im konkreten Einzelfall  Ben Alaya mag das zwar anders sein, dies ändert aber mE nichts daran, dass die Konstruktion "Andere Verbindungen nach D als nur im  Studienkontext -> unterstellter Missbrauch" in vielen Fallkonstellationen extrem problematische Entscheidungen rechtfertigen könnte. Dass einem Studienbewerber, der im Interview so blöd ist, seine deutsche Freundin zu erwähnen, das Visum verweigert werden könnte, demselben Studienbewerber, der das nicht tut, aber nicht, konstituiert ja genau jene Art von Rechtsunsicherheit ,die der EUGH mit seiner Entscheidung eigentlich ausräumen wollte.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #57 - 10.03.2015 um 07:52:42
 
Das Unionsrecht funktioniert aber genau so: häufig liegt ein Anspruch bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen vor, der nur (aber dann rechtmäßig) durch Rechtsmissbrauch begrenzt wird. Insofern lautet auch Erwägungsgrund 15 der STudentenrichtlinie:

Zitat:
Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die
Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prü-
fung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand
der Studienpläne des Antragstellers — erforderlich
sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung
des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.


Der EuGH "klärt" bei seinen Entscheidungen daher auch nur selten etwas allgemeines und schafft regelmäßig keine Rechtssicherheit. Vielmehr zeichnen sich viele EuGH-Entscheidungen als Einzelfallentscheidung aus (speziell zu Rechtsmissbrauch, auch im Rahmen von Scheinehe und Freizügigkeitsrechten).

DoctorZ schrieb am 09.03.2015 um 23:55:59:
Ironischerweise werden durch diese Hintertür-Ermessensregelung tendenziell gerade solche Studenten benachteiligt, bei denen bereits mehr oder weniger enge Verbindungen nach Deutschland bestehen.


Genau genommen ist da kein Ermessens-, sondern ein Beurteilungsspielraum. Und da ist ein Gesamtbild zu würdigen - wenn der Antragsteller also seinen angestrebten Aufenthaltszweck schlüssig darlegen kann, dann wird die eine oder andere "Verbindung" nach Deutschland das Gesamtbild nicht in Richtung eines "Rechtsmissbrauchs" verschieben können.
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerrecht - Studentenvisum - Rechtssprechung EUGH 10.09.2014
Antwort #58 - 10.03.2015 um 15:13:50
 
Saxonicus schrieb am 09.03.2015 um 18:06:14:
In deren Herkunftsländern gibt es doch auch Universitäten und Hochschulen. 


Die Frage stellt sich nicht. Eigentlich ist bei manchen Studien ein Auslandsaufenthalt fast schon Pflicht. Grad wenn es um Sprach- oder Kulturwissenschaften geht.  Es studieren ja auch viele DEU Studenten im Ausland.

Und in manchen Ländern, u.a. auch DEU, ist ein Auslandsstudium, zumindest zum Teil, einfach Voraussetzung um dort wirklich in Spitzenpositionen aufrücken zu können. Egal in welcher Fachrichtung und welchen Karrierepfad (Studium mit Staatsprüfung mal ausgenommen).

Deutschland ist nun mal attraktiv, weil man hier an Spitzenuniversitäten studieren kann, ohne gleich tausende Euro an Gebühren zu zahlen. Unattraktiv aus Sicht der Studenten ist meistens, das eben Unterrichtssprache oft DEU ist und man diese Sprache außerhalb Mitteleuropas nicht gebrauchen kann, im Gegensatz zu englisch, französisch oder spanisch.

DoctorZ schrieb am 09.03.2015 um 23:55:59:
Dass einem Studienbewerber, der im Interview so blöd ist, seine deutsche Freundin zu erwähnen, das Visum verweigert werden könnte, demselben Studienbewerber, der das nicht tut, aber nicht, konstituiert ja genau jene Art von Rechtsunsicherheit ,die der EUGH mit seiner Entscheidung eigentlich ausräumen wollte. 

Um mal diesen konstruierten Fall darzulegen. Sagt der Bewerber meine Freundin ist in Stadt X, ich Studiere aber in Stadt Y, weil dort genau des Studium ist, das ich haben will. So hat man der AV erstmal den Wind aus den Segeln genommen. Man muss halt den Sachbearbeiter von seine ernsthaften Absichten überzeugen.

Gewinnt die AV den Eindruck ,das man mit der Freundin auf Probe zusammleben will, die Studeinrichtung eher egal ist (Studium in der Heimat war komplett anderes Fach), so hat die AV das Recht auch nachzuhaken. IMHO muss sie sogar nachhaken, allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit.

Rechtsicherheit heißt doch das gleiches Maß angesezt wird und nicht das jedem Antrag entsprochen werden muss. Und damit haben dann Personen Probleme, die nicht in der Lage ist, ihren Standpunkt logisch und nachvollziehbar darzustellen. Wer hier studieren will, aber nicht erklären kann warum er studieren will, hat eben ein Problem.

DoctorZ schrieb am 09.03.2015 um 23:55:59:
Ironischerweise werden durch diese Hintertür-Ermessensregelung tendenziell gerade solche Studenten benachteiligt, bei denen bereits mehr oder weniger enge Verbindungen nach Deutschland bestehen. Was ja eigentlich wünschenswert sein sollte, denn solche Verbindungen können ja sowohl fuers Studium als auch für das spaetere Verbleiben als hochqualifizierte Arbeitskraefte in Deutschland bzw der EU foerderlich sein.


Das sehe ich nicht so. Das ganze muss nur logisch sein. Ein ausländischer Bürger mit DEU abgeschlossenen Studium kann sicher wieder hierher zurückkehren, wenn er ein paar Jahre im Ausland gearbeitet hat. Es muss nur stimmig sein.

Wie ich das EuGH verstehe sind die Ermessensreglungen im Hinblick auf den möglichen Studienerfolg eingeschränkt. Ist eine Antrag von vorneherein unlogisch oder weist Wiedersprüche auf, darf IMHO natürlich nachgehakt werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema