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einuergerung nach 7 jahren!!!! (Gelesen: 18.719 mal)
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Antwort #30 - 29.12.2014 um 08:39:29
 
Ich35 schrieb am 26.12.2014 um 01:00:31:
habe normal Hauptschulabschluss erworben( 4 Jahren Hauptschule besucht)


Aras schrieb am 26.12.2014 um 09:56:56:
Den Einbürgerungstest musst du so oder so machen.


Wenn er einen Hauptschulabschluss hat, brauch er natürlich keinen EBT
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #31 - 03.01.2015 um 09:20:55
 
Die Bundesoberbehörde BAMF definiert die erfolgreiche Teilnahme eines Integrationskurses. Dies wird durch das Zertifikat Integrationskurs, welches durch BAMF erteilt wird nachgewiesen. Die EBH dürfte dieses Zertifikat nur anzweifeln falls der Antragsteller wirklich miserabel in deutscher Sprache ist.

Desweiteren gilt folgendes:
1.) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Abschnitt 43.3.2.
2.) Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs, Satz 2.
3.) Vorläufige Anwendungshinweise zum StAG, Abschnitt 10.3.1.

Das StAG besagt:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.


Einfach gesagt: "Zertifikat Integrationskurs" ist im Normalfall vollkommen ausreichend für die Verkürzung der Einbürgerung nach 7 Jahren.
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Zitat:
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Antwort #32 - 03.01.2015 um 09:30:52
 
Greenarrow
was soll uns das sagen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #33 - 03.01.2015 um 09:47:04
 
Aras schrieb am 03.01.2015 um 09:30:52:
Greenarrow
was soll uns das sagen?

Ja, der TS kann einfach den Integrationskurs Zertifikat beim BAMF beantragen.

Für andere Besucher habe ich aber nochmal die relevanten Quellen erwähnt, dabei wird die erfolgreiche Integrationskurs-Teilnahme wie üblich bescheinigt durch das Zertifikat bzw. die BAMF.

Eine der wichtigsten Aufgaben der BAMF ist die Zuständigkeit für das Thema Integrationskurs. De facto steht es in den Gesetzen geschrieben und die BAMF-Stellen sind hierfür allein zuständig.

Die EBH hat darüber kein Ermessen und muss das "Zertifikat Integrationskurs" anerkennen (wie jede andere Urkunde auch). Natürlich darf die EBH die Sprachkenntnisse oder sonstiges im Einbürgerungsverfahren anzweifeln, aber nicht das "Zertifikat Integrationskurs" welches authentisch ist.
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« Zuletzt geändert: 03.01.2015 um 10:05:30 von Greenarrow »  

Zitat:
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Antwort #34 - 03.01.2015 um 10:20:34
 
Zum Vergleich:

a) Ein deutscher Hochschulabschluss wird durch eine authentische Urkunde nachgewiesen. Es ist nicht relevant wie das Studium durchgemacht wurde, wie es organisiert wurde, ob fast alles vom früherem Studium anerkannt wurde, usw und so fort. Es wird halt anhand interner Regeln und Vorschriften von der Hochschule bescheinigt, dass man einen Abschluss hat.

b) Ein deutscher Führerschein wird anerkannt und durch authentische Karte nachgewiesen. Es ist egal wie der durchgemacht wurde, wie die Fahrprüfung organisiert wurde, ob fast alles oder Bestandteile vom Führerschein eines anderen Landes anerkannt wurden. Es wird halt anhand interner Regeln und Vorschriften von der Führerscheinbehörde bescheinigt, dass man einen Führerschein hat.


Genauso muss das Zertifikat Integrationskurs für die Verkürzung der Einbürgerung anerkannt werden. Die erfolgreiche Teilnahme wird alleine durch BAMF organisiert und bescheinigt. Hier gibt es keinen unbestimmten Rechtsbegriff. Die erfolgreiche Teilnahme ist auch kein Gummiparagraph, sondern klar durch Vorschriften definiert. Die EBH muss sich auch an die Gesetzeslage halten, insbesondere wo keine Ermessensentscheidung zu tragen ist.

Wie schon bereits gesagt, kann die EBH selbstverständlich alle Einbürgerungsbedingungen anzweifeln und prüfen lassen. Aber genauso darf die EBH nicht BAMF/Hochschule/Führerscheinbehörde ersetzen.
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« Zuletzt geändert: 03.01.2015 um 10:37:13 von Greenarrow »  

Zitat:
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Antwort #35 - 03.01.2015 um 11:44:03
 
Greenarrow schrieb am 03.01.2015 um 09:47:04:
Ja, der TS kann einfach den Integrationskurs Zertifikat beim BAMF beantragen. 



jaja, schon gut

Greenarrow schrieb am 03.01.2015 um 10:20:34:
Zum Vergleich:

a) Ein deutscher Hochschulabschluss ...

b) Ein deutscher Führerschein ...


und da wir schon bem Vergleichen sind: weder ein deutscher Hochschulabschluss nocht ein FS werden nur aufgrund eines Antrags ("beantragen") gegeben.
Der TS kann das i-Kurs Zertifikat gerne bei der BAMF beantragen (das darfst du und ich auch), aber kriegen wird er das so ohne weiteres nicht (so wie es auch kein Diplom nur aufgrund eines antrages gibt).

der Rest, den Greenarrow geschreiebn hat, steht auch schon weiter oben.
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Antwort #36 - 24.01.2015 um 00:50:05
 
Hallo zusammen:-)

ich habe mich bei der Einbürgerungsbehörde erkundigt und die Sachbearbeiterin sagte mir folgendes:

zuerst : ich muss keinen Einbürgerungstest machen
es gibt aber neue Regelung dass die Verkürzung auf 7 Jahren erst ab dem Realschulabschluus rechtfertigt und dass ich noch ein Jahr abwarten muss.....das war alles mündlich und niergendswo im net finde ich etwas über diese Regelung Griesgrämig ich werde jetzt nicht schlauer...ich lebe in BW ..hat das was damit zu tun ..ist es vom land zu land unterschiedlich ...und kann mir jemand sagen ob das stimmen könnte was mir die Sachbearbeiterin gesagt hat.....

danke !!!!
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Antwort #37 - 24.01.2015 um 23:04:51
 
ausserdem verstehe ich gesetzt so ...wenn jemand keine deutsche schule besucht hat und diesen integrationstest macht und die erforderliche bescheinigung von BAMF bekommt kann er sich dann früher einbürgern lassen als nach 7 Jahren....in meinem Fall bin ich von I Test befreit und werde erst 1 jahr später eingebürgert also nach 8 jahren ..oder ich mach den Integrationskurs neben dem Haupschulabschluss welchen ich schon habe und werde auch nach 7 jahren eingebürgert .....geht es hier um Geld ich verstehe die Logik nicht ....muss mann diesen I Test und die Kurse alleine finanzieren...bin total verwirt...wenn das so ist dann dreht sich alles um Geld und finde es ungerecht
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Antwort #38 - 25.01.2015 um 10:41:43
 

Also du gehst zur zB VHS und du meldest dich für den
Orientierungskurstest
an, um nur den Test zu schreiben. Wenn du das bestehst, erhälst du dann direkt vom BAMF die sogenannte
Orientierungskusrtest-Bescheinigung.


Du machst von dieser " Orientierungskusrtest-Bescheinigung (die du vom BAMF bekommst ) " eine Kopie + Kopie deines Schulabschlusses ( als Nachweis der Sprache ) + ein kurzes Schreiben in dem du
Zertifikat Integrationskurs
beantragst.

BAMF bearbeitet das alles und meldet sich bei dir.

Erst wird die EBH die Aufenthaltszeit auf 7 kürzen.

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« Zuletzt geändert: 25.01.2015 um 10:53:34 von Mokus »  

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Antwort #39 - 27.01.2015 um 16:15:00
 
Hallo,

folgendes ; heute morgen habe ich mich für den orientierungskurstest angemeldet ..die Sachbearbeiterin bei der VHS sagte mir sie bräuchte nachträglich von der Ausländerbehörde die Berechtigung/Verpflichtung weil das notwendig ist mich beim BAMF anzumelden..und dann bin ich in die Ausländerstelle und dort könnten Sie mir keine Berchtigung/Verpflichtung geben weil ich aufgrund guten Sprachkenntnissen nicht verpflichtet bin diesen Test zu machen also ich bin nicht berechtigt diesen Test zu machen...ich muss nicht und ich darf auch nicht!??? in der VHS sagten Sie mir dass ich diesen Einbürgerungstest was in Prinzip das gleiche ist wie der Orientirungskurstest (Leben in Deutschland) so oder so auch nach ablauf von 8 Jahren machen muss.....wie bin ich dann nach 8 Jahren doch berechtigt diesen Test zu machen unentschlossen....vor ne Woche sagte die Sachbearbeiterin bei der Einbürgerungsbehörde dass ich diesen E.test nicht machen muss weil ich schon den haupschulabschluss regulär abgeschlossen habe und die Bescheinigung von der VHS habe womit mein Sprachnievau mit B1 bescheinigt war....heute nachmittag bekam ich Anruf von der VHS dass Sie mich abmelden müssen aber wenn ich will kann ich den Einbürgerungstest machen..ich bin verwirt....ausserdem nachdem ich heute erlebt habe scheint es so dass ich mich nicht nach 7 Jahren einbürgern kann auch wenn ich den orientierungskurstest freiwillig machen will....was soll ich machen.....weisst jemand genauer wie es funkionieren soll sodas ich nicht so lange warten muss......ah ja ......wenn ich ärztlichen attest hab wo mir attestiert werden könnte dass ich wegen geistlichen,körpelichen einschränkungen so oder so eingeschränkt bin solche test zu machen werde ich dann doch noch früher eingebürgert werden können!!!???? ich bin verwirt und ich weiss jetzt nicht mehr...verstehe die Logik immernoch nicht!!!

Danke
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Antwort #40 - 27.01.2015 um 16:55:23
 
Mach erstmal den Einbürgerungstest.

Dann sehen wir weiter.
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Antwort #41 - 27.01.2015 um 17:16:48
 
Ja ich würde es gerne machen... nur hat es Sinn !?kann ich dadurch nach 7 jahren eingebürgert werden!?? wenn ich die Prüffung abgelegt habe bekomme ich diesen Zertifikat vonm BAMF!?? ich würde alles machen nur ich finde den richtigen weg nicht Griesgrämig

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Antwort #42 - 27.01.2015 um 17:40:39
 
Du musst so oder so den Einbürgerungstest absolvieren.

Wenn du den hast, kannst du versuchen vom bamf das Integrationszertifikat zu erhalten bzw. Mit der Einbürgerungsbehörde verhandeln.
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Antwort #43 - 27.01.2015 um 17:45:18
 
Es wäre auch besser wenn du bei einer anderen VHS fragst zB. Nachbarstadt. Bei mir (Dortmund) fragte keiner nach, die wollten von mir nur wissen ob sie das Ergebnis zur ABH weiterleiten oder nicht.

Ich hatte mich " als extern " für den Orientierungskurstest angemeldet. 20 oder 25 Euros bezahlt und das wars. Lernstoff findest du auch online.

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Antwort #44 - 28.01.2015 um 09:26:51
 
@ aras: Der TN hat einen Hauptschulabschluss, er muss keinen EB-Test absolvieren.

@ Ich 35: krankheitsbedingtes Unvermögen führt zu keiner Verkürzung. Außerdem ist es unerheblich, da ein Hauptschulabschluss vorliegt. Vielleicht solltest Du es mit besonderen Integrationsleistungen versuchen? Z.B. ein Zertifikat über B 1. Das solltest Du aber vorher mit dem Sachbearbeiter, der die Einbürgerungen bearbeitet, klären.
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