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einuergerung nach 7 jahren!!!! (Gelesen: 18.717 mal)
Newman
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 04.11.2014 um 11:40:27
 
Soweit ich weiß, besteht Einigkeit zwischen den Bundesländern, dass es für die Verkürzung nach § 10 Abs. 3 S. 1 StAG auf die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs ankommt. Daran halten wir uns.
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Aras
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Antwort #16 - 04.11.2014 um 12:23:38
 
Die EBH hat aber nicht die Kompetenz um die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs festzustellen, sondern ist auf die Bescheinigung vom BAMF angewiesen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #17 - 04.11.2014 um 13:04:14
 
Nein, Aras, darum geht es hier nicht.

Der Gedankengang ist:
1) Wer den I-Kurs absolviert hat, kann nach 7 Jahren eingebürgert werden.
2) Der Anfragende hat die Hauptschule absolviert und ist deshalb vom I-Kurs befreit.
3) Also kann er nicht nach 7, sondern erst nach 8 Jahren eingebürgert werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 04.11.2014 um 13:14:07
 
so einfach ist das nicht: nach § 44 Abs. 4 AufenthG i.V.m § 5 Abs. 3 Nr. 1 IntV können auch solche Ausländer wie der TS zugelassen werden und damit auch die notwendigen Kenntnisse beibringen. Es ist auch so, dass der Orientierungskurs jedem zugänglich ist (vgl. § 44 Abs. 3 S. 2 AufenthG).
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Ich35
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Antwort #19 - 04.11.2014 um 14:00:00
 
in VAH steht eindeutig:

10.1.1.6 Zu Nummer 6 (Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)

Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde festzustellen.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat,

b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,

c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.
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Aras
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Antwort #20 - 04.11.2014 um 14:07:09
 
@Ich35

Ohne Zertifikat Integration kriegst du keine Verringerung auf 7 Jahre. Deine Sprachkenntnisse sind insofern zweitrangig. Jetzt kriegst du nur eine Einbürgerung nach 8 Jahren.

Darum solltest du beim BAMF anrufen und mal fragen wie du das Zertifikat bekommen kannst. Vielleicht sagen die dir, dass du es mit dem Zuschicken einer beglaubigten Kopie des Hauptschulabschlusses bekommst. Vielleicht sagen die Hauptschulabschluss + Einbürgerungstest reicht aus. Vielleicht sagen die Hauptschulabschluss + Orientierungskurs und Einbürgerungstest ist nötig.

Außerdem. Was noch nicht überprüft wurde:

Du wurdest in Deutschland geboren und hast hier in Deutschland dein Hauptschulabschluss bekommen? Danach ausgewandert und dann wieder zurück nach Deutschland?

Es kann gut sein, dass Voraufenthaltszeiten gemäß § 12b StaG angerechnet werden können. Das kann also bedeuten, dass ggf. bereits jetzt eingebürgert werden könntest.
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Antwort #21 - 04.11.2014 um 17:38:28
 
ich hoffe dass das in BW kein problem wird oder ist das einheitlich in ganzen bundesgebiet!!!???
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Antwort #22 - 04.11.2014 um 17:46:24
 
ja Aras ...genau so ist es ..ich bin in D geboren und habe durch Willen von meinen Eltern mit 5 Jahren D verlassen dan kam ich wieder kurz vor dem Krieg in Bosnien mit 12 Jahren zurueck.Vom geburt bis zum meinen 5 Lebensjahr hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis ...mit 12 erhielte ich eine Aufenthaltsbefufnis ca 2 jahre lang und danach ne Duldung und zum Schluss  wieder eine Aufenthaltsbefugnis ...ich habe D mit 18 Jahren verlassen ...ich koennte eine AE durch fueheren Aufenthalt nicht erneuern .....und ich weiss nicht ob diese Zeiten mitberuecksichtgt werden koennen...

Danke!!
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Ich35
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Antwort #23 - 06.11.2014 um 22:31:28
 
Hallo zusammen,

ich ahbe mich beim BAMF erkundigt ...sie schrieben mir zurück.

sie sagen Sie könnnen mir meinen Haupschulabschluss nicht bescheinigen und ich soll mich bei der einürgerungsbehörde direkt melden....nun heisst das wirklich dass mein Hauptschulabschluss zählt ohne weiteres zu machen...ah ja bin in BW

Grüsse:-)
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Aras
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Antwort #24 - 06.11.2014 um 22:44:51
 
Du musst dir angewöhnen präziser zu formulieren.

Dein Hauptschulabschluss zählt als Hauptschulabschluss. Ob du jetzt auf 7 Jahre verkürzen kannst? Keine Ahnung.

Vielleicht hast du sogar die falsche Frage gestellt.

Du solltest eh mit der Einbürgerungsbehörde sprechen. Wenn du deine Voraufenthaltszeit anrechnen lassen kannst, dann wäre doch alles topp.
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Antwort #25 - 07.11.2014 um 07:57:40
 
Ein Schulabschluss - egal welcher - berechtigt definitiv NICHT zur Verkürzung der Aufenthaltszeit. PUNKT!!

Das hat nichts mit dem Bundesland zu tun, in dem Du lebst.

Eine Verkürzung auf 7 Jahre ist NUR möglich, wenn du den I-Kurs gemacht hast.

Langsam solltest Du es einsehen und aufhören, Dich hier mit der ewig gleichen Frage im Kreis zu drehen.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #26 - 07.11.2014 um 21:53:05
 
Ich35 schrieb am 06.11.2014 um 22:31:28:
sie sagen Sie könnnen mir meinen Haupschulabschluss nicht bescheinigen und ich soll mich bei der einürgerungsbehörde direkt melden...


Warum sollten sie irgendetwas Bescheinigen. Für den Nachweis über den erfolgreich abgelegten Integratonskurs ist ein Sprachzertifikat der Stufe B1 erforderlich sowie eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung "Leben in Deutschland"

Und der Hauptschulabschluss ersetzt weder das eine noch das andere, da es nicht die Aufgabe des BAMF ist irgendeine Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen zu bestätigen.
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Antwort #27 - 26.12.2014 um 01:00:31
 
Hallo zusammen,

erstmal Frohe Weihnachten Smiley

ich weiss nicht ob ich mich im kreis drehe aber ich formuliere es nochmals...
Damit Sie besser verstehen sage ich Ihnen wie es aktulle bei mir ist...wahrscheinlich habe ich bei meiner erster Fragestellung nicht alle Angaben gemacht ..sorry

ich bin seit Jan.2008 in D ..im Besitz einer NE und Rentner mit Behinderung (Gehbehindert und psychisch krank mit 70 % Behinderung auf unbefristet) bin bis auf 3 Stunden arbeitsfähig, habe normal Hauptschulabschluss erworben( 4 Jahren Hauptschule besucht) und habe bei der antragstelung für die NE einen Bescheinigung von der VHS abgeben müssen womit bescheinigt war dass mein Sprachnievau auf B1 liegt( habe nur meinen Haupschulabschluss bei VHS abgegeben und das war s)

da ich es nicht gut verstehe bin ich erstmal an diesn Forum angewiesen....deshalb habe ich gedacht dass ich doch noch Anspruch auf einbürgerung habe weil die Ausnahmen zugelassen sind...

MfG Zwinkernd
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Antwort #28 - 26.12.2014 um 02:04:15
 
Ich35 schrieb am 26.12.2014 um 01:00:31:
habe bei der antragstelung für die NE einen Bescheinigung von der VHS abgeben müssen womit bescheinigt war dass mein Sprachnievau auf B1 liegt( habe nur meinen Haupschulabschluss bei VHS abgegeben und das war s) 


fein, damit hast du aber NICHT den Intgrationskurs besucht und abgeschlossen.

Damit gilt: Einbürgerung nach 8 Jahren oder Nachweis von besonderen Integrationsleistungen. Der ABschluss einer Hauptschule ist aber nichts besonderes.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #29 - 26.12.2014 um 09:56:56
 
Den Einbürgerungstest musst du so oder so machen.

Beantrage dann mal direkt das Zertifikat Integrationstest schriftlich beim BAMF.
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