So wie ich das verstehe, geht es dem
TS gar nicht darum, dass die Ehefrau in Deutschland krankenversichert ist, sondern es geht darum, dass der Arbeitgeber die Kosten für die
KV im Ausland übernimmt, oder?
So verstehe ich jedenfalls den (etwas verunglückten) Satz:
Zitat:Es geht hier nicht um Besuche, es geht darum, dass wenn sie in der Deutschen
KV ist, bezahlt auch alles meine Firma wenn Sie ihr was braucht.
Rechtsgrundlage bei GKV-Versicherten ist §17 SGB V:
Zitat:Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
Es ist also völlig egal, ob die Ehefrau in D gemeldet ist oder war, ob sie familienversichert ist oder nicht, ob sie einen
AT hat oder nicht, entscheidend ist allein, das sie bei ihrem Ehemann lebt. (Wobei einem die Logik sagt, dass diese Voraussetzungen gar nicht erfüllt sein
können, solange die Frau ihren Lebensmittelpunkt bei ihrem Mann in China hat.)
Durch diese Regelung soll der entsandte Arbeitnehmer so gestellt werden, als ob er in D leben und arbeiten würde. Und wenn das der Fall wäre, dann hätte die Ehefrau einen
AT, wäre hier gemeldet und familienversichert.
Ist der Ehemann nicht gesetzlich, sondern privat versichert, dann gilt grundsätzlich das gleiche, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer so stellen, als wären er und seine Frau in D versichert. Allerdings gibt es (m. W.) keinen speziellen Paragrafen, der das regelt. Die Verpflichtung des Arbeitsgebers, die Krankenversicherung für den Ehemann zu übernehmen, resultiert aus §242 Abs. 2 BGB (Treu und Glauben) sowie §618 BGB (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Dass sich diese Verpfllichtung - analog zu §17 SGB V - auch auf Frau und Kinder erstreckt, kann man m. E. aus Artikel 6
GG ableiten.
In Bezug auf die steuerliche Problematik habe ich keine Ahnung, ich könnte mir aber vorstellen, dass dort ähnliches gilt und es nicht darauf ankommt, ob die Ehefrau in D unbeschränkt steuerpflichtig
ist, sondern ob sie hier unbeschränkt steuerpflichtig
wäre, wenn sie mit ihrem Mann in D leben würde. Dazu müsste man die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sowie das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.