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geheiratet - Steuerklasse + KV ohne Aufenthaltstitel (Gelesen: 3.294 mal)
Michl
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27.10.2014 um 13:52:07
 
Hallo zusammen,

ich hoffe, dass ich jetzt nicht gleich eine auf den Deckel bekomm, weil ich nicht im richtigen Forum bin.

Ich hab folgendes Problem:
Wir haben vor kurzen in Deutschland geheiratet (ich Deutsch, sie Chinesin). Wir haben das ganze allerdings über ein Besuchsvisa geregelt, da ich derzeit noch in China arbeite und die 180 Tage regel bei uns zu einem Problem führen wird.
Meines Wissens, dadurch dass meine Frau keinen Aufenthaltstitel hat, ist sie in Deutschland nicht Steuerpflichtig -> ich bleib bei Steuerklasse 1 hängen?
Meine Firma behält die theoretische Steuer, was ich zahlen würde, wenn ich in Deutschland arbeiten, ein und bezahlt damit die chinesischen Steuern. Allerdings zahle ich keine Steuern in Deutschland. Somit ist das dann nur eine Sache zwischen mir und meiner Firma und hat mit dem Finanzamt nichts zu tun?

Ähnliche Frage für die KV: Gibt es Probleme ohne Aufenthaltstitel die Zusatzversicherung für Ehegatten abzuschließen?

MfG
Michl
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erne
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Antwort #1 - 27.10.2014 um 19:06:56
 
Michl schrieb am 27.10.2014 um 13:52:07:
nicht gleich eine auf den Deckel bekomm

nö, ggf. wird der Thread einfach verschoben

Michl schrieb am 27.10.2014 um 13:52:07:
ich bleib bei Steuerklasse 1 hängen?

Ist der gewöhnliche Aufenthaltsort deiner Frau Deutschland?
Nein? dann ist sie in D nicht steuerpflichtig und du bleibst bei StKl 1

Michl schrieb am 27.10.2014 um 13:52:07:
Somit ist das dann nur eine Sache zwischen mir und meiner Firma und hat mit dem Finanzamt nichts zu tun?

kommt darauf an, ob DU in D unbeschränkt steuerpflichtig bist oder ein Doppelbesteuerungsabkommen greift.

Michl schrieb am 27.10.2014 um 13:52:07:
Gibt es Probleme ohne Aufenthaltstitel die Zusatzversicherung für Ehegatten abzuschließen?

ja

Aber eines ist nicht klar:
wo lebt deine Frau?
wo lebst du?
Wenn Ihr beide in China lebt, dann ist deine Frau in D nur zu  Besuch? Wenn das so ist, sollte sie eine ReiseKV haben, die dann auch greift
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Michl
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Antwort #2 - 29.10.2014 um 07:47:51
 
Zitat:
Ist der gewöhnliche Aufenthaltsort deiner Frau Deutschland?
Nein? dann ist sie in D nicht steuerpflichtig und du bleibst bei StKl 1

Nein, wie gesagt sind wir beide in China und ich kann sie in Deutschland nicht anmelden, da sie keinen Aufenthaltstitel hat?!

Zitat:
kommt darauf an, ob DU in D unbeschränkt steuerpflichtig bist oder ein Doppelbesteuerungsabkommen greift.

Bin in Deutschland gemeldet, arbeite aber in China. Es greift bei mir das Doppelsteuerungsabkommen. Steuerpflichtiges Einkommen in D ist 0€

Zitat:
wo lebt deine Frau?
wo lebst du?
Wenn Ihr beide in China lebt, dann ist deine Frau in D nur zu  Besuch? Wenn das so ist, sollte sie eine ReiseKV haben, die dann auch greift

Ich bin gemeldet in D, arbeite/lebe in CN.
Sie lebt mit mir (derzeit CN) und kann in D nicht angemeldet werden wegen Aufenthaltstitel (?! so wurde mir gesagt)
Es geht hier nicht um Besuche, es geht darum, dass wenn sie in der Deutschen KV ist, bezahlt auch alles meine Firma wenn Sie ihr was braucht.

MfG
Michl
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Antwort #3 - 29.10.2014 um 08:06:47
 
Vielleicht muss deine Frau nur einen Antrag auf unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht stellen und im gleichen Zuge stellt ihr gemeinsam den Antrag auf Wechsel der Lohnsteuerklassen.

Wenn ich mir EStG § 1 anschaue, dann könnte Absatz 2 und 3 für dich interessant sein. Allein auf die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht kommt es laut § 38b EStG bei der Einteilung in die jeweilige Steuerklasse an. Von einem Aufenthaltstitel ist im Einkommenssteuergesetz keine Rede.

Genauso ist für die gesetzliche Familienversicherung kein Aufenthaltstitel nötig. Nur der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland liegen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Muleta
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Antwort #4 - 29.10.2014 um 08:55:54
 
Michl schrieb am 29.10.2014 um 07:47:51:
Nein, wie gesagt sind wir beide in China und ich kann sie in Deutschland nicht anmelden, da sie keinen Aufenthaltstitel hat?!


1.) Eine Anmeldung im Melderegister hat doch überhaupt nichts mit dem Aufenthaltstitel zu tun (auch wenn manche Sachbearbeiter in den Meldebehörden das partout nicht wahr haben wollen). Die Meldepflicht entsteht in der Regel(!) mit der Wohnsitznahme in Deutschland. Wenn also ein Wohnsitz vorliegt, herrscht idR Meldepflicht und zwar auch dann, wenn dieser Wohnsitz nur selten genutzt wird. Auch wenn ich nur ungern auf Seiten verlinke, die ich nicht genauer kenne, mal als Einstiegslektüre: http://www.expat-news.com/2392/recht-steuern-im-ausland/steuerpflicht-in-deutsch...

Hinweis: die Meldegesetze der Länder unterscheiden sich durchaus und es gibt nach meiner Erinnerung auch Regelungen, die bei lediglich kurzen tatsächlichen Aufenthalten keine Meldepflicht vorsehen (wohl aber ein Recht auf Meldung). Die Details müssten im einschlägigen Meldegesetz nachgesehen werden.

2.) Insofern ist auch im Hinterkopf zu behalten, dass eine etwaige Steuerpflicht ggf. an den Wohnsitz geknüpft ist und nicht daran, ob eine melderechtliche Erfassung (zu Recht oder zu Unrecht) vorgenommen oder unterlassen wurde. Das Melderegister ist insoweit nur ein Indiz für eine bestimmte Sachlage, beweist eine solche jedoch nicht.

3.) Hinsichtlich der deutschen KV solltest Du erstmal klären, ob Du in einer deutschen gesetzlichen oder in einer privaten KV versichert bist. In der GKV greift die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Wohnsitznahme des ausl Ehepartners in D, was die Krankenkassen allerdings regelmäßig durch eine Meldebescheinigung nachgewiesen haben möchten. Wenn das erwünscht ist, wird man daher entweder (1) die Meldebehörde zur Registrierung des Wohnsitzes unabhängig vom AT bewegen müssen oder (2) die KV dazu bewegen müssen, den vorliegenden Wohnsitz auch ohne Meldebescheinigung anzuerkennen. Beide Varianten sind theoretisch möglich, wobei ich Variante (1) für einfacher halten würde.
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Eduard
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Antwort #5 - 29.10.2014 um 15:07:14
 
So wie ich das verstehe, geht es dem TS gar nicht darum, dass die Ehefrau in Deutschland krankenversichert ist, sondern es geht darum, dass der Arbeitgeber die Kosten für die KV im Ausland übernimmt, oder?

So verstehe ich jedenfalls den (etwas verunglückten) Satz:
Zitat:
Es geht hier nicht um Besuche, es geht darum, dass wenn sie in der Deutschen KV ist, bezahlt auch alles meine Firma wenn Sie ihr was braucht.


Rechtsgrundlage bei GKV-Versicherten ist §17 SGB V:
Zitat:
Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.


Es ist also völlig egal, ob die Ehefrau in D gemeldet ist oder war, ob sie familienversichert ist oder nicht, ob sie einen AT hat oder nicht, entscheidend ist allein, das sie bei ihrem Ehemann lebt. (Wobei einem die Logik sagt, dass diese Voraussetzungen gar nicht erfüllt sein können, solange die Frau ihren Lebensmittelpunkt bei ihrem Mann in China hat.)

Durch diese Regelung soll der entsandte Arbeitnehmer so gestellt werden, als ob er in D leben und arbeiten würde. Und wenn das der Fall wäre, dann hätte die Ehefrau einen AT, wäre hier gemeldet und familienversichert.

Ist der Ehemann nicht gesetzlich, sondern privat versichert, dann gilt grundsätzlich das gleiche, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer so stellen, als wären er und seine Frau in D versichert. Allerdings gibt es (m. W.) keinen speziellen Paragrafen, der das regelt. Die Verpflichtung des Arbeitsgebers, die Krankenversicherung für den Ehemann zu übernehmen, resultiert aus §242 Abs. 2 BGB (Treu und Glauben) sowie §618 BGB  (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Dass sich diese Verpfllichtung - analog zu §17 SGB V - auch auf Frau und Kinder erstreckt, kann man m. E. aus Artikel 6 GG ableiten.


In Bezug auf die steuerliche Problematik habe ich keine Ahnung, ich könnte mir aber vorstellen, dass dort ähnliches gilt und es nicht darauf ankommt, ob die Ehefrau in D unbeschränkt steuerpflichtig ist, sondern ob sie hier unbeschränkt steuerpflichtig wäre, wenn sie mit ihrem Mann in D leben würde. Dazu müsste man die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sowie das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.
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Muleta
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Antwort #6 - 29.10.2014 um 15:30:39
 
17 SGB V setzt in meinen Augen aber voraus, dass die Familienversicherung nach § 10 tatsächlich besteht. Alles andere würde keinen Sinn machen, denn die Norm stellt ja schließlich auch auf eine tatsächlich bestehende Mitgliedschaft in der GKV beim Stammberechtigten ab.

Mir ist allerdings auch noch nicht so ganz klar, was der TS nun letztlich wirklich erreichen will.
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Antwort #7 - 29.10.2014 um 17:19:57
 
Muleta schrieb am 29.10.2014 um 15:30:39:
17 SGB V setzt in meinen Augen
aber voraus, dass die Familienversicherung nach § 10 tatsächlich besteht.

Naja, das steht zwar da, aber führt m. E. zu einem abstrusen Ergebnis:
Ein Arbeitnehmer wird ins Ausland entsandt, die Ehefrau folgt ihm dahin und gibt deswegen ihren Wohnsitz in D auf. Dann ist die Ehefrau nicht mehr familienversichert, also muss der Arbeitgeber nicht mehr für sie aufkommen?

Kann das wirklich sein?

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