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Wohnung gekündigt (Gelesen: 9.118 mal)
Feuerfisch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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30.09.2014 um 23:36:19
 
Hallo,

meiner Ex-Frau ist vor 2 Monaten die Wohnung zum 28.02.2015 gekündigt worden wegen Miet-und Nachzahlungsschulden.
Sie hat 3 Kinder und Hartz4 Empfängerin. Kinder sind (14,12,3,Jahre).Die beiden älteren sind von mir.
Sie hat jetzt schon einige Wohnungen angeschaut aber immer absagen bekommen.
Jetzt wollte ich mal fragen wie es aussieht wenn sie bis zum 28.02.2015 keine Wohnung gefunden hat.
1.darf sie dann solange drin bleiben bis sie eine gefunden hat ODER
2.wird ihr nach einiger Zeit eine Zwangsräumung angedroht.

LG Gerald
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.10.2014 um 08:03:52
 
Solang vom Vermieter die Kündigungsfristen, die im Mietvertrag vereinbart wurden, eingehalten werden, ist sie verpflichtet ab dem 01.03.2015 die Wohnung zu verlassen, weil ab diesem Zeitpunkt kein Mietvertrag und damit kein "Recht" zum Wohnen besteht. Wenn sie sich also weigert die Wohnung zu verlassen, kann der Vermieter natürlich weitere rechtliche Schritten gehen, die am Ende einer langen Kette auch eine Zwangsräumung nach sich ziehen könnten. Viel mehr werden deiner Ex-Frau aber Geldstrafen o.ä. treffen, weil sie ohne Mietvertrag und Erlaubnis des Vermieters Hausfriedensbruch begeht.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.10.2014 um 08:37:05
 
Meiner Meinung nach könnte sie (oder Du) auch die einfach die Schulden bezahlen.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wegen-mietschulden-gekuendigt-was-tun_059170.ht...
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.10.2014 um 08:41:05
 
sehr sinnig:

1.) wird eine wirksame Kündigung durch die nachträgliche Begleichung der Mietschulden nicht unwirksam und

2.) wird die Frau das Geld wohl nicht haben und der Ex (im normalerweise) nicht zahlen wollen. Zumal das erneute Entstehen von Mietschulden bei Verbleib der Regelfalls sein dürfte (Ausnahme vor allem dann, wenn die Kostenübernahme durch Behörden sich verzögert hat o.ä.)
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Feuerfisch
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Antwort #4 - 01.10.2014 um 09:48:45
 
Hallo,

danke für eure Antworten.
Ich werde definitiv die Schulden nicht zahlen,weil ich sie nicht gemacht habe.
Aber wenn sie bis zum 28.02.2015 keine Wohnung gefunden hat kann die Vermieterin sie trotzdem rauszwingen obwohl sie 3 Kinder hat.

LG Gerald
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.10.2014 um 09:58:54
 
Wenn der Vermieter erst zum 28.02 gekündigt hat, dann ist bis dahin ersteinmal sowieso Ruhe. Eigentl hätte er ausserordentlich und fristlos kündigen können. (über 2 Monatsmieten Verzug) Kann er aus meiner Sicht eigtl. immernoch. Danach muss ersteinmal einer Räumungsklage stattgegeben werden. Mit Ausschöpfung aller Rechtsmittel kann sich das schonmal bis zu einem Jahr hinziehen. Irgendwann muss die Räumung dann vollstreckt werden. Direkt in die Obdachlosigkeit wird man allerdings nicht auf die Strasse gesetzt. Da muss die Stadt eine Unterkunft bereitstellen. Ob das (bei 3 Kinden) so schnell geht ist sehr fraglich.
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Holzschuher
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Antwort #6 - 01.10.2014 um 10:59:57
 
Hallo,

Feuerfisch schrieb am 01.10.2014 um 09:48:45:
Ich werde definitiv die Schulden nicht zahlen,weil ich sie nicht gemacht habe.


Stehen Sie denn im Mietvertrag?

Wie konnten bei SGB II-Bezug den Schulden auflaufen? Die Miete wird doch vom Jobcenter übernommen?

Im Räumungsprozess kann man Fristen beantragen für die Räumung. Steht ja in dem Link.
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Gruß
Peter H.
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Feuerfisch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 01.10.2014 um 11:16:07
 
Hallo,

nein ich stehe nicht mehr im Mietvertrag.
Wie die Mietschulden entstanden sind weiss ich nicht weil ja das Amt übernommen hat.
Nachzahlungsschulden sind deswegen weil sie mehr Nebenkosten gebraucht hat als gezahlt wurde.
Muss aber noch dazu sagen dass meine Ex-Frau ca.200€ draufzahlen musste weil das Amt nicht alles übernommen hat.

LG Gerald
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #8 - 01.10.2014 um 11:19:16
 
Darf ich fragen was dein Ziel ist?

Möchtest du deine Kinder zu dir ziehen lassen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Feuerfisch
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Antwort #9 - 01.10.2014 um 11:26:52
 
Hi,

@Aras,nein das will ich nicht.

Ich möchte mich nur hier erkundigen wie das dann alles abläuft wenn sie keine Wohnung findet.
Denn im Kündigungsschreiben steht auch ausdrücklich drin dass sie die Frist nicht verlängern werden.
Aber sie können sie doch nicht auf die Strasse setzten,oder?

Ich weiss nämlich von meiner Ex-Schwiegermama das meine Ex neue Möbel gekauft und bereits in der noch lebenden Wohnung aufgebaut hat,weil sie sagt die Vermieterin kann sie nicht so leicht auf die Strasse setzten.
Aber sie hat ja eigentlich noch fast 5 Monate Zeit zum suchen.
LG Gerald
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Muleta
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Antwort #10 - 01.10.2014 um 11:32:47
 
Feuerfisch schrieb am 01.10.2014 um 11:26:52:
Aber sie können sie doch nicht auf die Strasse setzten,oder?


nach dem entsprechenden Verfahren (Räumungsklage) natürlich. Dann wäre sie inkl. Kinder ein Komplett-Fall für die Sozialbehörden, die ggf. eine vorübergehende Unterkunft organisieren müssten (Obdachlosenunterkünfte sind ganz kurzfristig auch denkbar, allerdings bei Kindern problematisch; eine Trennung von den Kindern nicht völlig ausgeschlossen). Dass sie nichts anderes findet hindert die Durchsetzung von Räumungsansprüchen nicht grundsätzlich.
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tapir
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Antwort #11 - 01.10.2014 um 13:22:23
 
Muleta schrieb am 01.10.2014 um 08:41:05:
wird eine wirksame Kündigung durch die nachträgliche Begleichung der Mietschulden nicht unwirksam 

Doch, wird sie: § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Gilt aber nur,

- wenn die Mietschulden bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt werden oder eine öffentliche Stelle sich zur Bezahlung bereit erklärt, und

- wenn dieser "Trick" nicht in den letzten zwei Jahren von demselben Mieter und gegenüber demselben Vermieter schon mal erfolgreich durchgezogen wurde.

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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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lottchen
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Antwort #12 - 01.10.2014 um 16:16:14
 
Interessant wäre eher mit welcher Begründung der Vermieter gekündigt hat. Wegen Mietschulden kündigt man normalerweise fristlos. Eine fristgerechte Kündigung seitens des Vermieters ist nur in ganz wenigen Fällen rechtlich durchsetzbar (§573 BGB). Also geht es "nur" um Mietschulden oder mehr?

Und wenn die Kündigung rechtswirksam ist kann sie natürlich auch durchgesetzt werden. Die andere Frage ist wie lange das dauert. Die Kosten dafür trägt natürlich auch die Mieterin.
Ein cleverer Anwalt kann auch wegen der 3 Kinder versuchen, einen Härtefall aus der Situation zu konstruieren, dann wird es noch schwieriger für den Vermieter, den Mieter rauszubekommen. 
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Feuerfisch
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Antwort #13 - 01.10.2014 um 16:59:15
 
Hallo,

sie ist wegen den Nachzahlungs und Mietschulden gekündigt worden.
Fristgerecht zum 28.02.2015.
Wahrscheinlich wurde sie nicht fristlos gekündigt wegen den Kindern.
Sie wohnt seit 2003 in der Wohnung.Ich habe mich 2011 getrennt und bin ausgezogen.

LG Gerald
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Lisette
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Antwort #14 - 01.10.2014 um 21:56:56
 
Bei uns läuft das normalerweise so ab:

Mietschulden. Kündigung. Die Frau bleibt wohnen. Räumungsklage. Bis da wirklich geräumt wird, dauert es so ungefähr 2-3 Jahre.

Dann kommt der Gerichtsvollzieher. Frau und Kinder bekommen von den Behörden eine neue Wohnung zugewiesen. Der Vermieter lässt räumen und den Hausrat zu der neuen Wohnung liefern.
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