grisu1000 schrieb am 01.11.2014 um 20:45:28:Sinn macht das keinen.
meinst du?
§10 Abs1. Pkt 6 fordert *grundsätzlich*
Zitat: über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und.
Diese können bereits durch ein Zertifikat über einen erfolgreichen I-Kurs (also mind. B1) nachgewiesen werden.
Das ist gefordert für die Einbürgerung nach 8 Jahren,
Und nun soll das gleiche genügen, damit diese Frist von 8 Jahren auf 7 verkürzt wird?
Logik ist was anderes.
grisu1000 schrieb am 01.11.2014 um 20:45:28:Entweder jemand hat das Zertifikat. damit nachgewiesen dass er deutsch auf einen gewissen Niveau kann
ja, ist bereits grundsätzlich gefordert.
grisu1000 schrieb am 01.11.2014 um 20:45:28:Der Weg des Erwerbens kann doch nicht ausschlaggebend sein.
Eben doch.
Man kann auch im Ausland Deutsch lernen bis zum
B1, dies genügt dann für die Einbürgerung nach 8 Jahren.
Aber das *alleine* genügt nicht für die Einbürgerung nach 7 Jahren.
grisu1000 schrieb am 01.11.2014 um 20:45:28:wo von der
AV schon mal ein
A1 Sprachnachweis vom Goethe Institut von Personen verlangt wurde, die einen Abschluss in Germanistik hatten und fließend deutsch sprachen.
Ach? und das waren Entscheider oder Ortskräfte, die nur nachplapperten, was man sie gelehrt hat?