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Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs? (Gelesen: 17.360 mal)
Berliner2
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25.10.2014 um 15:30:53
 
Hallo,

Ein Verwandter von mir ist Ausländer und will sich nach §10 StAG einbürgern lassen, er ist seit 6,5 Jahren in Deutschland und spricht Deutsch, mindestens auf C1 Niveau.

Nun wäre es ja möglich, die Frist auf 7 Jahre zu verkürzen, wodurch er ja ein ganzes Jahr sparen könnte, das Problem ist bloß, dafür braucht er das Zertifikat Integrationstest vom BAMF, er hat aber durch seine Arbeit überhaupt keine Zeit um an einem Integrationstest teilzunehmen, was ja sowieso total überflüßig für ihn ist.

Gibt es also nun die Möglichkeit an das "Zertifikat Integrationskurs" zu kommen und die Einbürgerungszeit auf 7 Jahre zu reduzieren, ohne am Integrationskurs teilzunehmen? Also indem man eventuell nur die Sprachprüfung und den Test "Leben in Deutschland" ablegt?

Ich wäre sehr dankbar für eure Hilfe.
Gruß
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Aras
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Antwort #1 - 25.10.2014 um 15:32:21
 
Ja genau. Sprachprüfung und Einbürgerungstest. Das zum BAMF schicken und dann kriegt er das Zertifikat Integrationskurs.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Berliner2
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Antwort #2 - 25.10.2014 um 15:35:43
 
Die Frage war ja, ob es überhaupt möglich ist diese beiden Prüfungen einfach so abzulegen, ohne an einem Kurs teilzunehmen. Ich interpretiere deine Antwort mal als "ja"  Zwinkernd
Stimmt das so?  Smiley
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reinhard
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Antwort #3 - 25.10.2014 um 15:50:40
 
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Antwort #4 - 26.10.2014 um 19:56:53
 
Berliner2 schrieb am 25.10.2014 um 15:35:43:
Die Frage war ja, ob es überhaupt möglich ist diese beiden Prüfungen einfach so abzulegen, ohne an einem Kurs teilzunehmen. Ich interpretiere deine Antwort mal als "ja"


wobee der Gesetzestext explizit die erfolgreiche *Teilnahme* dafür fordert.
Das "erfolgreich" kann er mit dem B1, also der bestandenen Prüfung belegen. Bleibt noch die Teilnahme.
Ob das dann bei der betreffenden EBH so enge gesehen wird oder nicht  =?
Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.
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Antwort #5 - 26.10.2014 um 20:11:11
 
Irgendwo habe ich gelesen, dass dann § 8 Ermessenseinbürgerung herangezogen werden soll wobei das Ermessen in diesen Punkt dann auf Null reduziert ist.
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Antwort #6 - 26.10.2014 um 21:49:30
 
Die B1-Püfung kann man ohne vorherigen Kurs machen.
"Leben in Deutschland" geht nur Kurs+Prüfung. Prüfung ohne Kurs ging jedenfalls bei meinem Mann nicht. Da würde ich mal bei der jeweiligen ABH nachfragen, wie die das sehen.
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Antwort #7 - 26.10.2014 um 22:32:06
 
Leben in Deutschland = Einbürgerungstest.

Für den Einbürgerungstest gibt es keine Verpflichtung zum Kurs.

Wie gesagt: Wenn die Anforderungen alle erfüllt sind, aber die Einbürgerung nur an Teilnahme am Integrationskurs scheitern würde, dann muss die Einbürgerungsbehörde auf § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz ausweichen und kann dann problemlos einbürgern.
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Antwort #8 - 26.10.2014 um 23:02:48
 
Aras schrieb am 26.10.2014 um 20:11:11:
Irgendwo habe ich gelesen

Ein bisschen konkreter bitte.

Aras schrieb am 26.10.2014 um 22:32:06:
Wie gesagt:

ja das ist Quark. Die EBH muss gar nichts, schon gar nicht, wenn 8.1.2.2 VAH auch von einer "Teilnahme" spricht.
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Antwort #9 - 26.10.2014 um 23:07:41
 
Stimmt hast Recht.

Steht nur im Gesetzeskommentar Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008 zum § 10 StaG Rn. 30 - 32
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Antwort #10 - 27.10.2014 um 09:54:14
 
Wenn die Sprachkenntnisse so gut sind, kann er auch eine höherwertige Sprachprüfung (B 2 oder C 1) machen und damit dann besondere Integrationsleistungen nachweisen (§ 10 Abs. 3 S. 2, Verkürzung auf sechs Jahre). Kommt aber auf das Bundesland an, ob es allein die höheren Sprachkenntnisse ausreichen lässt.
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Antwort #11 - 27.10.2014 um 10:14:23
 
Naja, C1 Sprachkenntnisse sind nicht unbedingt besondere Integrationsleistung, da ein Großteil der Studenten diese Sprachkenntnisse schon nachweisen.
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Antwort #12 - 27.10.2014 um 11:16:05
 
Aras schrieb am 27.10.2014 um 10:14:23:
C1 Sprachkenntnisse sind nicht unbedingt besondere Integrationsleistung, da ein Großteil der Studenten diese Sprachkenntnisse schon nachweisen

Wie soll man dann §10 Abs. 3 Satz 2 StAG interpretieren?
Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Ist klar, dass die Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahe grundsätzlich im Ermessen der EBH liegt. Allerdings sind dabei gute Spachkenntnise (B2 und höher) besonders hervorgehoben, nicht?
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Antwort #13 - 27.10.2014 um 11:29:45
 
allerdings geht man oft davon aus, dass das Vorliegen dieser Sprachkenntnisse erst das Ermessen der Behörde eröffnet und weitere Integrationsleistungen für eine positive Entscheidung nötig sind.
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Antwort #14 - 27.10.2014 um 12:28:17
 
Zitat:
allerdings geht man oft davon aus, dass das Vorliegen dieser Sprachkenntnisse erst das Ermessen der Behörde eröffnet und weitere Integrationsleistungen für eine positive Entscheidung nötig sind.

Aha, ok.
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