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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
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Beitrag begonnen von Berliner2 am 25.10.2014 um 15:30:53

Titel: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Berliner2 am 25.10.2014 um 15:30:53
Hallo,

Ein Verwandter von mir ist Ausländer und will sich nach §10 StAG einbürgern lassen, er ist seit 6,5 Jahren in Deutschland und spricht Deutsch, mindestens auf C1 Niveau.

Nun wäre es ja möglich, die Frist auf 7 Jahre zu verkürzen, wodurch er ja ein ganzes Jahr sparen könnte, das Problem ist bloß, dafür braucht er das Zertifikat Integrationstest vom BAMF, er hat aber durch seine Arbeit überhaupt keine Zeit um an einem Integrationstest teilzunehmen, was ja sowieso total überflüßig für ihn ist.

Gibt es also nun die Möglichkeit an das "Zertifikat Integrationskurs" zu kommen und die Einbürgerungszeit auf 7 Jahre zu reduzieren, ohne am Integrationskurs teilzunehmen? Also indem man eventuell nur die Sprachprüfung und den Test "Leben in Deutschland" ablegt?

Ich wäre sehr dankbar für eure Hilfe.
Gruß

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 25.10.2014 um 15:32:21
Ja genau. Sprachprüfung und Einbürgerungstest. Das zum BAMF schicken und dann kriegt er das Zertifikat Integrationskurs.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Berliner2 am 25.10.2014 um 15:35:43
Die Frage war ja, ob es überhaupt möglich ist diese beiden Prüfungen einfach so abzulegen, ohne an einem Kurs teilzunehmen. Ich interpretiere deine Antwort mal als "ja"  ;)
Stimmt das so?  :)

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von reinhard am 25.10.2014 um 15:50:40
ja

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von erne am 26.10.2014 um 19:56:53

Berliner2 schrieb am 25.10.2014 um 15:35:43:
Die Frage war ja, ob es überhaupt möglich ist diese beiden Prüfungen einfach so abzulegen, ohne an einem Kurs teilzunehmen. Ich interpretiere deine Antwort mal als "ja"


wobee der Gesetzestext explizit die erfolgreiche *Teilnahme* dafür fordert.
Das "erfolgreich" kann er mit dem B1, also der bestandenen Prüfung belegen. Bleibt noch die Teilnahme.
Ob das dann bei der betreffenden EBH so enge gesehen wird oder nicht  =?

Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 26.10.2014 um 20:11:11
Irgendwo habe ich gelesen, dass dann § 8 Ermessenseinbürgerung herangezogen werden soll wobei das Ermessen in diesen Punkt dann auf Null reduziert ist.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von lottchen am 26.10.2014 um 21:49:30
Die B1-Püfung kann man ohne vorherigen Kurs machen.
"Leben in Deutschland" geht nur Kurs+Prüfung. Prüfung ohne Kurs ging jedenfalls bei meinem Mann nicht. Da würde ich mal bei der jeweiligen ABH nachfragen, wie die das sehen. 

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 26.10.2014 um 22:32:06
Leben in Deutschland = Einbürgerungstest.

Für den Einbürgerungstest gibt es keine Verpflichtung zum Kurs.

Wie gesagt: Wenn die Anforderungen alle erfüllt sind, aber die Einbürgerung nur an Teilnahme am Integrationskurs scheitern würde, dann muss die Einbürgerungsbehörde auf § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz ausweichen und kann dann problemlos einbürgern.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Bayraqiano am 26.10.2014 um 23:02:48

Aras schrieb am 26.10.2014 um 20:11:11:
Irgendwo habe ich gelesen

Ein bisschen konkreter bitte.


Aras schrieb am 26.10.2014 um 22:32:06:
Wie gesagt:

ja das ist Quark. Die EBH muss gar nichts, schon gar nicht, wenn 8.1.2.2 VAH auch von einer "Teilnahme" spricht.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 26.10.2014 um 23:07:41
Stimmt hast Recht.

Steht nur im Gesetzeskommentar Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008 zum § 10 StaG Rn. 30 - 32

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Newman am 27.10.2014 um 09:54:14
Wenn die Sprachkenntnisse so gut sind, kann er auch eine höherwertige Sprachprüfung (B 2 oder C 1) machen und damit dann besondere Integrationsleistungen nachweisen (§ 10 Abs. 3 S. 2, Verkürzung auf sechs Jahre). Kommt aber auf das Bundesland an, ob es allein die höheren Sprachkenntnisse ausreichen lässt.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 27.10.2014 um 10:14:23
Naja, C1 Sprachkenntnisse sind nicht unbedingt besondere Integrationsleistung, da ein Großteil der Studenten diese Sprachkenntnisse schon nachweisen.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von dim4ik am 27.10.2014 um 11:16:05

Aras schrieb am 27.10.2014 um 10:14:23:
C1 Sprachkenntnisse sind nicht unbedingt besondere Integrationsleistung, da ein Großteil der Studenten diese Sprachkenntnisse schon nachweisen

Wie soll man dann §10 Abs. 3 Satz 2 StAG interpretieren?

Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Ist klar, dass die Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahe grundsätzlich im Ermessen der EBH liegt. Allerdings sind dabei gute Spachkenntnise (B2 und höher) besonders hervorgehoben, nicht?

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Bayraqiano am 27.10.2014 um 11:29:45
allerdings geht man oft davon aus, dass das Vorliegen dieser Sprachkenntnisse erst das Ermessen der Behörde eröffnet und weitere Integrationsleistungen für eine positive Entscheidung nötig sind.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von dim4ik am 27.10.2014 um 12:28:17

schrieb am 27.10.2014 um 11:29:45:
allerdings geht man oft davon aus, dass das Vorliegen dieser Sprachkenntnisse erst das Ermessen der Behörde eröffnet und weitere Integrationsleistungen für eine positive Entscheidung nötig sind.

Aha, ok.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 27.10.2014 um 15:09:42
Das Original:

Zitat:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Wort und somit Bedeutung geändert:

Zitat:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere der Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Also genau das was Bayraqqiano geschrieben hat, hat der Gesetzgeber gewollt: Erst das Vorliegen der Sprachkenntnisse eröffnet das Ermessen.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Greenarrow am 30.10.2014 um 14:45:55
Allgemeine verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Abschnitt 43.3.2:
Nach § 17 Absatz 4 IntV bescheinigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs mit dem „Zertifikat Integrationskurs". Eine erfolgreiche Teilnahme ist nach § 17 Absatz 2 IntV bei Bestehen des Sprachtests für das Sprachniveau B 1 sowie des Tests zum Orientierungskurs gegeben. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis des Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt.
http://www.migrationsrecht.net/component/com_joomlaw/Itemid,232/id,281/layout,vwv/view,comment/

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs, Satz 2:
Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/intv/__17.html


Mit dem Nachweis über den:
- bestandenem Orientierungskurs(-test)
- bestandenem Sprachnachweis (der Stufe B1 oder höher)
wendet man sich an die nächstliegende Regionalstelle des BAMF.

Anschließend bekommt man den "Zertifikat Integrationskurs" verliehen. Mit dem bekommt man bei jeder EBH die Einbürgerungsverkürzung auf 7 Jahre. Falls es Probleme geben sollte, Einspruch erheben bzw. Klagen.


Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Greenarrow am 30.10.2014 um 17:02:04


Der "Zertifikat Integrationskurs" vom BAMF ist damit ausschlaggebend und hinreichend für die Verkürzung der Einbürgerung, von 8 auf 7 Jahre des Aufenthalts.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von erne am 30.10.2014 um 22:09:11

Greenarrow schrieb am 30.10.2014 um 14:45:55:
Allgemeine verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Abschnitt 43.3.2:
Nach § 17 Absatz 4 IntV bescheinigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme 

ja, der bestandene B1 Test bescheinigt, dass die Teilnahme *erfolgreich* war, aber nicht dass man am Kurs *teilgenommen* hat.
Mit der *erfolgreichen* *Teilnahme* am Integrationskurs will man der integrierenden Wirkung eines solchen Kurses Rechung tragen.  Ohne Teilnahme am Kurs keine integrierende Wirkung des Kurses. Warum sollte das belohnt werden?



Greenarrow schrieb am 30.10.2014 um 14:45:55:
bzw. Klagen.


Wenn es so klappt: fein, Glück gehabt
WEnn nein, kann jeder klagen ... ich würde es nicht tun, die Klage wird länger als ein Jahr dauern.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Bayraqiano am 30.10.2014 um 22:37:50
naja, das ist m.E. etwas zu einfach argumentiert. Warum sollen umgekehrt Personen bestraft werden, die gar nicht die Möglichkeit haben, den Sprachkurs zu besuchen bzw. diesen überhaupt nicht brauchen weil ihre Sprachkenntnisse dem Mindestniveau B1 übersteigen. Solche Personen brauchen die "integrierende" Wirkung eines solchen Kurses einfach nicht.

M.E. ist die EBH nicht berechtigt, ein durch das BAMF ausgestelltes Zertifikat nicht zu akzeptieren, weil der Gesetzgeber die Frage, weil erfolgreich teilgenommen hat, vom BAMF geklärt haben möchte. (Genausowenig wie sie z.B. einen erteilten AT anzweifeln kann, denn es liegt nicht innerhalb ihrer Zuständigkeit). Ein BAMF-Zertifikat entfaltet m.E. so volle Bindungswirkung im Einbürgerungsverfahren.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von erne am 31.10.2014 um 09:07:40

schrieb am 30.10.2014 um 22:37:50:
Warum sollen umgekehrt Personen bestraft werden, die gar nicht die Möglichkeit haben, den Sprachkurs zu besuchen 


Ich sehe da keine Bestrafung, da sie damit den Regelaufenthaltszeitraum erfüllen müssen und "lediglich" nicht in den Genuss der Verkürzung kommen.
Wenn sie keine Möglichkeit haben, den Sprachkurs zu besuchen, dann gab es auch keine integrierende Wrikung durch den Sprachkurs.

Und wenn sie B1 bereits haben, gab es auch keine integrierenden Wirkung durch den Sprachkurs. Es steht den Betroffenen selbstverständlich frei, eine integrierende Wirkung durch was anderes zu beweisen ... irgendwo haben sie ja Deutsch gelernt, und wenn die Umgebung der Integration dienlich ist, warum nicht.


schrieb am 30.10.2014 um 22:37:50:
M.E. ist die EBH nicht berechtigt, ein durch das BAMF ausgestelltes Zertifikat nicht zu akzeptieren, 

Darum geht es doch gar nicht, das B1 Zertifikat als Sprachstandszeugnis wird doch akzeptiert.
... hmm, wobei ich jetzt den Wortlaut des Zertifikats/Zeugnis der BAMF nicht im Kopf habe. Weiss nicht mehr genau, ob da lediglich auf B1 (oder A2) abgezielt wird, oder auch auf die "Teilnahme".
Wobei, wenn letzteres, wohl alle, die über einen I-Kurs angemeldet werden, das gleiche Zeugnis bekommen, egal ob sie im Kurs körperlich anwesend waren oder nur den Test am Ende gemacht haben.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2014 um 09:19:29
ich hab' den ersten Absatz zig mal gelesen ohne auch ansatzweise zu verstehen, was Du damit sagen willst.

Ist aber auch egal, wenn das BAMF eine Bescheinigung nach 17 IV IntV ausstellt, ist die EBH daran gebunden. Eine weitere Prüfung durch die EBH, ob hier auch "teilgenommen" wurde ist m.E. unzulässig.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von dim4ik am 31.10.2014 um 10:29:58

schrieb am 30.10.2014 um 22:37:50:
M.E. ist die EBH nicht berechtigt, ein durch das BAMF ausgestelltes Zertifikat nicht zu akzeptieren, weil der Gesetzgeber die Frage, weil erfolgreich teilgenommen hat, vom BAMF geklärt haben möchte. (Genausowenig wie sie z.B. einen erteilten AT anzweifeln kann, denn es liegt nicht innerhalb ihrer Zuständigkeit). Ein BAMF-Zertifikat entfaltet m.E. so volle Bindungswirkung im Einbürgerungsverfahren.


schrieb am 31.10.2014 um 09:19:29:
Ist aber auch egal, wenn das BAMF eine Bescheinigung nach 17 IV IntV ausstellt, ist die EBH daran gebunden. Eine weitere Prüfung durch die EBH, ob hier auch "teilgenommen" wurde ist m.E. unzulässig.

Ich geb' Dir vollkommen Recht. Auf der anderen Seite, was z.B. den Nachweis der Sprachkenntnisse anbelangt, könnte auch ein Sprachzertifikat u.U. kein Nachweis für die vom StAG vorausgesetzten Sprachkenntnisse sein (vgl. VG Freiburg, Urteil 4 K 708/14 vom 26.06.2014). In so einem Fall ist die EBH berechtigt, selbst die entsprechenden Prüfungen der Sprachkenntnisse durchzuführen (dabei würde ich bezweifeln, ob ein EBH-Mitarbeiter das Sprachniveau B1 von B2 unterscheiden kann). Somit würde hier die EBH die Rolle einer Sprachschule übernehmen.
So schreibt das StAG weder beim Nachweis von Sprachkenntnissen, noch dem des Integrationsgrades die Vorlage bestimmter Zertifikate vor, aber auch die Vorlage eines BAMF-Zertifikats könnte ggf. nichts auswirken und die EBH könnte auf der Teilnahme an einem Integrationskurs bestehen. Das StAG lässt hier einen breiten Spielraum dafür zu.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 31.10.2014 um 10:47:33
Das Problem hier:
Sprachzertifikate beruhen auf einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Prüfung.

Wenn die Zertifikate zu "alt" oder offensichtlich nicht zutreffend sind, dann muss eine Behörde diese auch nicht akzeptieren.


Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von dim4ik am 31.10.2014 um 10:59:18

Aras schrieb am 31.10.2014 um 10:47:33:
Sprachzertifikate beruhen auf einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Prüfung.

Wenn die Zertifikate zu "alt" oder offensichtlich nicht zutreffend sind, dann muss eine Behörde diese auch nicht akzeptieren.

Das Gleiche würde dann auch bei den Integrationskurs-Zertifikaten zutreffen, nicht? Sprich die EBH sind nicht verpflichtet, jegliches vom Einbürgerungsbewerber vorgelegten Zertifikat zu akzeptieren, oder? :)

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Bayraqiano am 31.10.2014 um 11:00:50

dim4ik schrieb am 31.10.2014 um 10:29:58:
Das StAG lässt hier einen breiten Spielraum dafür zu. 


Bedingt:

- für die Verkürzung nach § 10 III reicht die Bescheinigung des BAMF; insofern volle Bindungswirkung weil klar formuliert.

- der Sprachnachweis ist als Regel ausgestaltet; insofern gilt die Vorlage eines Zertifikats als Indiz. Kann sein dass man die notwendigen Sprachkenntisse nicht (mehr) besitzt. 

Das sollte man unterscheiden können, denn die Anforderungen sind im StAG anders formuliert. Mit ist schon klar, dass die EBH sich auf einen anderen Standpunkt stellen kann.

Genauso ist mir klar, dass meine Rechtsansicht auch bedeuten kann, dass man auf 7 Jahre verkürzt aber nochmal nachweisen muss, dass man die entsprechenden Kenntnisse besitzt.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 31.10.2014 um 11:09:42
Ich würde es nochmal anders formulieren:

Das "Zertifikat Integrationskurs" bescheinigt die Integrations-Bemühungen zum erfolgreichen Erwerb der B1-Sprachkenntnisse und Rechtskenntnisse (= der erfolgreiche Integrationskurs). Der Teilnehmer wird mit der Verkürzung honoriert.

§ 17 IntV:

Zitat:
Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf.


Das Zertifikat bescheinigt ausdrücklich nicht die Sprachkenntnisse. Dafür hat man ja die Sprachzertifikate.


Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Greenarrow am 31.10.2014 um 17:58:19
Die Bundesoberbehörde BAMF definiert die erfolgreiche Teilnahme eines Integrationskurses.
Desweiteren gilt folgendes:
1.) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Abschnitt 43.3.2.
2.) Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs, Satz 2.
3.) Vorläufige Anwendungshinweise zum StAG, Abschnitt 10.3.1.

Das StAG besagt:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Demnach ist die Bescheinigung "Zertifikat Integrationskurs" vom BAMF ausreichend und ausschlaggebend für die Verkürzung der Einbürgerungsbedingung von 8 auf 7 Jahre des Aufenthaltes. Die EBH hat kein Ermessen in diesem Falle der Anspruchseinbürgerung. StAG wurde klar definiert.

Im Problemfall würde jeder Richter dem Antragsteller der Einbürgerung bei dieser Angelegenheit sicherlich recht geben.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Aras am 31.10.2014 um 19:06:55
Ja, die Verkürzung kann mit dem Zertifikat Integrationskurs erreicht werden. Aber trotzdem können separat die Sprachkenntnisse angezweifelt werden.

Stell dir vor ein Ausländer kommt nach Deutschland und wird zu Anfang zu einem Integrationstest verpflichtet. Diesen absolviert dieser Ausländer im ersten Jahr. Danach bleibt er in Deutschland nur noch unter seinen Landsleuten und spricht kaum Deutsch. Nach sieben Jahren rechtmäßigem Aufenthalt geht er zur Einbürgerungsbehörde und stellt einen Einbürgerungsantrag. Die Verkürzung wird akzeptiert, aber da seine deutschen Sprachkenntnisse durch jahrelanges Nichtpraktizieren nicht mehr vorhanden sind, wird man seine Einbürgerung wegen offensichtlich fehlenden Sprachkenntnissen ablehnen.

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von Greenarrow am 31.10.2014 um 21:44:49

Aras schrieb am 31.10.2014 um 19:06:55:
Ja, die Verkürzung kann mit dem Zertifikat Integrationskurs erreicht werden. Aber trotzdem können separat die Sprachkenntnisse angezweifelt werden.

Stell dir vor ein Ausländer kommt nach Deutschland und wird zu Anfang zu einem Integrationstest verpflichtet. Diesen absolviert dieser Ausländer im ersten Jahr. Danach bleibt er in Deutschland nur noch unter seinen Landsleuten und spricht kaum Deutsch. Nach sieben Jahren rechtmäßigem Aufenthalt geht er zur Einbürgerungsbehörde und stellt einen Einbürgerungsantrag. Die Verkürzung wird akzeptiert, aber da seine deutschen Sprachkenntnisse durch jahrelanges Nichtpraktizieren nicht mehr vorhanden sind, wird man seine Einbürgerung wegen offensichtlich fehlenden Sprachkenntnissen ablehnen.


Das stimmt, es kann immer wieder Ausnahmefälle geben.

Aber noch schlimmer wäre es gewesen, wenn die BAMF/EBH nicht mein C2 Sprachzertifikat anerkannt hätte, womit ich zusammen mit dem bestandenen Orientierungskurstest (volle Punktzahl) den "Zertifikat Integrationskurs" erworben habe. Ansonsten müsste ich zwingend gegen meinen Willen den Unterricht besuchen (Zwangsarbeit wurde abgeschafft soweit ich weiß).
Vielen Dank deshalb an BAMF für das Zertifikat und eine bürokratische Erleichterung weniger.

Manche wenige EBH, wie der erne sind der Ansicht, dass nichtmal das "Zertifikat Integrationskurs" ausreichend ist. Dabei kann der Antragsteller im Niveau von Johann Wolfgang von Goethe integriert sein und deutsch können, der erne würde trotzdem irgendwelche Teilnahmebestätigungen, Teilnahmenachweise, usw. verlangen, ungeachtet vom StAG was nur klar besagt erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich, wobei die Bescheinigung nur vom BAMF kommen soll. 

Die EBH kann immer die Sprachkenntnisse vom Antragsteller auch im Gespräch prüfen und letztenendes auch ablehnen, aber dürfte niemals das vorgelegte BAMF "Zertifikat Integrationskurs" ablehnen falls der Antragsteller "integriert genug erscheint".

Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von grisu1000 am 01.11.2014 um 20:45:28

erne schrieb am 30.10.2014 um 22:09:11:
Ohne Teilnahme am Kurs keine integrierende Wirkung des Kurses. Warum sollte das belohnt werden?


Ich nehme mal an das ist sowieso ein Ungenauigkeit in der Formulierung, die nun einfach Spielraum für Interpretationen lässt. Hier müßte wirklich mal jemand bis zum Obergerichten durchklagen.

Sinn macht das keinen. Entweder jemand hat das Zertifikat. damit nachgewiesen dass er deutsch auf einen gewissen Niveau kann einschl. Kentnisse über Deutschland oder nicht. Der Weg des Erwerbens kann doch nicht ausschlaggebend sein.
Sonst wären wir ja wieder in der Vergangenheit, wo von der AV schon mal ein A1 Sprachnachweis vom Goethe Institut von Personen verlangt wurde, die einen Abschluss in Germanistik hatten und fließend deutsch sprachen.



Titel: Re: Einbürgerung nach 7 Jahren ohne Teilnahme am Integrationskurs?
Beitrag von erne am 04.11.2014 um 23:44:55

grisu1000 schrieb am 01.11.2014 um 20:45:28:
Sinn macht das keinen. 

meinst du?

§10 Abs1. Pkt 6 fordert *grundsätzlich*

Zitat:
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und.

Diese können bereits durch ein Zertifikat über einen erfolgreichen I-Kurs (also mind. B1) nachgewiesen werden.
Das ist gefordert für die Einbürgerung nach 8 Jahren,

Und nun soll das gleiche genügen, damit diese Frist von 8 Jahren auf 7 verkürzt wird?

Logik ist was anderes.


grisu1000 schrieb am 01.11.2014 um 20:45:28:
Entweder jemand hat das Zertifikat. damit nachgewiesen dass er deutsch auf einen gewissen Niveau kann 

ja, ist bereits grundsätzlich gefordert.


grisu1000 schrieb am 01.11.2014 um 20:45:28:
Der Weg des Erwerbens kann doch nicht ausschlaggebend sein.

Eben doch.
Man kann auch im Ausland Deutsch lernen bis zum B1, dies genügt dann für die Einbürgerung nach 8 Jahren.
Aber das *alleine* genügt nicht für die Einbürgerung nach 7 Jahren.


grisu1000 schrieb am 01.11.2014 um 20:45:28:
wo von der AV schon mal ein A1 Sprachnachweis vom Goethe Institut von Personen verlangt wurde, die einen Abschluss in Germanistik hatten und fließend deutsch sprachen.

Ach? und das waren Entscheider oder Ortskräfte, die nur nachplapperten, was man sie gelehrt hat?


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